Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 14.03.2002

Rechtsprechung
   BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01   

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https://dejure.org/2002,1132
BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01 (https://dejure.org/2002,1132)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2002 - 5 StR 617/01 (https://dejure.org/2002,1132)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2002 - 5 StR 617/01 (https://dejure.org/2002,1132)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; § 138 Abs. 1 StPO; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; Art. 6 EMRK
    Notwendige Verteidigung; Scheinverteidiger; absoluter Revisionsgrund; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (unwirksamer Rechtsmittelverzicht); Verlust seiner Rechtsanwaltszulassung; Standesrecht; Gelegenheit zur Rücksprache mit dem Verteidiger; rechtsstaatlich ...

  • lexetius.com

    StPO §§ 44; 138 Abs. 1; 302 Abs. 1 Satz 1; 338 Nr. 5

  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erklärung in unmittelbarem Anschluss an die Urteilsverkündung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 238
  • NJW 2002, 1436
  • NStZ 2002, 379
  • NStZ 2002, 443 (Ls.)
  • StV 2004, 5
  • Rpfleger 2002, 377
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01
    Ihr am Schluß der Hauptverhandlung erklärter Rechtsmittelverzicht erweist sich abweichend von dem Grundsatz, daß eine solche Prozeßerklärung als unwiderruflich und unanfechtbar zu gelten hat (BGHSt 45, 51, 53), aufgrund besonderer verfahrensrechtlicher Gegebenheiten als von Anfang an unwirksam.

    Hiermit wollte das Landgericht der gebotenen Einhaltung der Verfahrensregeln vor Herbeiführung eines wirksamen Rechtsmittelverzichts (vgl. BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104; 45, 51, 57) Rechnung tragen.

    Anhaltspunkte für einen besonders gelagerten Sachverhalt, wonach die Angeklagte den Rechtsmittelverzicht aufgrund unbedingter, von jeglichem Rat irgendeines Verteidigers unbeeinflußbarer - damit auch tatsächlich nicht vom Rat des Scheinverteidigers beeinflußter - autonomer Entschließung abgegeben hätte, nämlich auf der Grundlage eines allein gebildeten verbindlichen Verzichtswillens, der dem eines jeden Verteidigers vorrangig wäre (vgl. BGHSt 45, 51, 56; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7, 11; Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 12), liegen nicht vor.

  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 6/00

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01
    Tatsächlich war der Widerruf der Zulassung des damaligen Wahlverteidigers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) mit Beschluß des Bundesgerichtshofs - Senat für Anwaltssachen vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 6/00 - bestandskräftig geworden.
  • BGH, 18.08.1988 - 4 StR 316/88
    Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01
    Anhaltspunkte für einen besonders gelagerten Sachverhalt, wonach die Angeklagte den Rechtsmittelverzicht aufgrund unbedingter, von jeglichem Rat irgendeines Verteidigers unbeeinflußbarer - damit auch tatsächlich nicht vom Rat des Scheinverteidigers beeinflußter - autonomer Entschließung abgegeben hätte, nämlich auf der Grundlage eines allein gebildeten verbindlichen Verzichtswillens, der dem eines jeden Verteidigers vorrangig wäre (vgl. BGHSt 45, 51, 56; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7, 11; Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 12), liegen nicht vor.
  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

    Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01
    Hiermit wollte das Landgericht der gebotenen Einhaltung der Verfahrensregeln vor Herbeiführung eines wirksamen Rechtsmittelverzichts (vgl. BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104; 45, 51, 57) Rechnung tragen.
  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01
    Hiermit wollte das Landgericht der gebotenen Einhaltung der Verfahrensregeln vor Herbeiführung eines wirksamen Rechtsmittelverzichts (vgl. BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104; 45, 51, 57) Rechnung tragen.
  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01
    Die Angeklagte wird mit der Zubilligung einer die Wiedereinsetzung rechtfertigenden unverschuldeten Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO sachgerecht entsprechend behandelt wie ein Angeklagter, der einen Rechtsmittelverzicht erklärt hat, der unzulässigerweise (BGHSt 43, 195) im Rahmen einer Verständigung vereinbart worden war (vgl. BGHSt 45, 227, 233 f.; Rieß in Festschrift für Lutz Meyer-Goßner, 2001, S. 645, 658 ff., 663).
  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01
    Die Angeklagte wird mit der Zubilligung einer die Wiedereinsetzung rechtfertigenden unverschuldeten Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO sachgerecht entsprechend behandelt wie ein Angeklagter, der einen Rechtsmittelverzicht erklärt hat, der unzulässigerweise (BGHSt 43, 195) im Rahmen einer Verständigung vereinbart worden war (vgl. BGHSt 45, 227, 233 f.; Rieß in Festschrift für Lutz Meyer-Goßner, 2001, S. 645, 658 ff., 663).
  • BGH, 23.06.1992 - 4 StR 281/92

    Unzulässigkeit einer Revision wegen Rechtsmittelverzicht - Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01
    Anhaltspunkte für einen besonders gelagerten Sachverhalt, wonach die Angeklagte den Rechtsmittelverzicht aufgrund unbedingter, von jeglichem Rat irgendeines Verteidigers unbeeinflußbarer - damit auch tatsächlich nicht vom Rat des Scheinverteidigers beeinflußter - autonomer Entschließung abgegeben hätte, nämlich auf der Grundlage eines allein gebildeten verbindlichen Verzichtswillens, der dem eines jeden Verteidigers vorrangig wäre (vgl. BGHSt 45, 51, 56; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7, 11; Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 12), liegen nicht vor.
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Nur in besonderen Ausnahmefällen versagt der Bundesgerichtshof dem Rechtsmittelverzicht (und der Rechtsmittelrücknahme) die Wirksamkeit, so in Fällen schwerwiegender Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts oder wegen der Art und Weise seines Zustandekommens (vgl. BGHSt 18, 257; 19, 101; 45, 51; 46, 257; 47, 238; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 14, 25, 26; BGH StV 2001, 556; NStZ 2004, 636).

    Nur demjenigen, der ohne gesetzliche Vermutung glaubhaft machen kann (§ 45 Abs. 2 StPO), aufgrund unstatthafter Einwirkungen - etwa weil er entgegen bestehender Informationspflichten, gar wider besseres Wissen, zumal vom Gericht, vom Beschreiten eines vorhandenen, von ihm gewünschten Rechtsweges abgebracht worden ist (vgl. dazu BGHSt 45, 227; 47, 238) - auf Rechtsmittel verzichtet und das Rechtsmittel folglich nicht fristgerecht eingereicht zu haben, weil er sich unverschuldet zu Unrecht daran gebunden hielt, kann nach § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung zu gewähren sein.

  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02

    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines

    Soweit sie sich mit der Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts beschäftigt haben, gehen die Entscheidungen ausdrücklich (BGH StV 2000, 542; BGH NStZ-RR 2002, 114 - 1. Strafsenat; BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 12 = StV 2001, 554; BGH NStZ-RR 2001, 334 = StV 2001, 557 - 2. Strafsenat; BGHSt 47, 238 = NStZ 2002, 379 = 5. Strafsenat) oder inzident (BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 9 - StR 210/01; BGH NStZ 2002, 219 - 1. Strafsenat; BGH, Beschl. vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01; BGH, Beschl. vom 8. Mai 2002 - 3 StR 42/02; BGH, Beschl. vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01 - und vom 16. Mai 2002 - 5 StR 12/02; BGH NStZ 2002, 496 - 5. Strafsenat) von der Unzulässigkeit einer solchen Vereinbarung aus.

    Der 5. Strafsenat hat bei Hinzutreten besonderer Umstände ebenfalls die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts angenommen (BGHSt 45, 51), ist aber ansonsten wie der 2. Strafsenat davon ausgegangen, daß ein Rechtsmittelverzicht nicht schon deshalb unwirksam ist, weil er Gegenstand einer Absprache war (Beschl. vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01; vgl. andererseits den Beschl. vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01 = BGHSt 47, 238, in dem die Entscheidung des 4. Strafsenats BGHSt 45, 227 zustimmend zitiert wird).

  • OLG Köln, 25.06.2002 - Ss 266/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckung einer Jugendstrafe ohne

    Es entspricht weitgehend unbestrittener Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass der im Anschluss an die Urteilsverkündung vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam ist, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO kein Verteidiger mitgewirkt hat (vgl. BGH NJW 2002, 1436 = StraFo 2002, 161 = wistra 2002, 190; SenE v. 03.12.1996 - Ss 595/96 - = StV 1998, 645 = StraFo 1997, 49; SenE v. 30.05.1997 - Ss 219/97 - = NStZ-RR 1997, 336 [337] = VRS 93, 430; SenE v. 22.08.1997 - Ss 470/97 - OLG Düsseldorf VRS 84, 297 u. VRS 88, 42 = MDR 1994, 1138 = NStZ 1995, 147 = StV 1994, 533; OLG Düsseldorf StV 1998, 647 u. VRS 97, 357 [358 f.] = StraFo 1998, 384 m. w. Nachw.; OLG Frankfurt NStZ 1992, 296 u. NStZ 1993, 507; KG StV 1998, 646 L; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 302 Rdnr. 25; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 302 Rdnr. 57; a.A. OLG Hamburg StV 1998, 641; OLG Hamburg MDR 1996, 629; OLG Naumburg NJW 2001, 2190).

    Es fehlt in diesem Fall nämlich die rechtsstaatlich unverzichtbare Rechtsberatung; wegen dieser gravierenden, gemessen an den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht hinnehmbaren Einschränkung der Verteidigungsrechte eines Angeklagten muss der Rechtsmittelverzicht als von Anfang an unwirksam gewertet werden (BGH NJW 2002, 1436 = StraFo 2002, 161 = wistra 2002, 190 m. w. Nachw.).

    Denn die konkrete Prozessgeschichte versetzte ihn faktisch in eine der Regelung des § 44 S. 2 StPO entsprechende Lage (vgl. BGH NJW 2002, 1436 = StraFo 2002, 161 = wistra 2002, 190).

  • BGH, 29.10.2003 - 5 ARs 61/03

    Absprache (Deal); Rechtsmittelverzicht (Unwirksamkeit; Willensbeeinflussung;

    Danach ist - ungeachtet der Erkenntnis, daß eine Verständigung vielfach gerade aus der Sicht des Angeklagten auf eine endgültige einverständliche Verfahrensbeendigung abzielt (vgl. Senatsbeschluß vom 20. März 2002 - 5 StR 1/02, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 24) - die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen der Verständigung grundsätzlich als unzulässig anzusehen (so auch der Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 242).

    Der Senat billigt nach erneuter Überprüfung anläßlich des Anfragebeschlusses auch die darin vertretene rechtliche Folgerung regelmäßiger Unwirksamkeit des derart unzulässig vorab abgesprochenen Rechtsmittelverzichts (so schon - obiter dictu - im Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 242).

  • KG, 11.05.2022 - 3 Ws (B) 88/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verstoß gegen die Formvorschrift der §§

    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, dass die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO erst mit Zustellung dieses Beschlusses beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 4 StR 487/16 -, juris; BGH NJW 2002, 1436; BGHSt 30, 335; Senat, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 3 Ws (B) 133/21 -.
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 532/18

    Fehlender Pflichtverteidiger (alleinige Mitwirkung eines nicht mehr als

    Da es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO), begründet die alleinige Mitwirkung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239, 242 und vom 20. Juni 2006 - 4 StR 192/06 Rn. 4).
  • BGH, 01.12.2003 - 5 StR 447/03

    Faires Verfahren; Notwendige Verteidigung (Scheinverteidiger; Widerruf der

    Anders als im Fall der in BGHSt 47, 238 abgedruckten Senatsentscheidung war der Widerruf der Zulassung der Verteidigerin zur Rechtsanwaltschaft in den Hauptverhandlungsterminen vom 18. und 26. März 2003 noch nicht bestandskräftig, da ihr der nicht verkündete Beschluß des Bundesgerichtshofs - Senat für Anwaltssachen - vom 17. März 2003 - AnwZ (B) 29/02 - noch nicht zugestellt war (vgl. das Schreiben des Berichterstatters vom 11. November 2003).

    Die - auch in BGHSt 47, 238 nicht behandelte - Frage einer Anwendbarkeit des § 36 Abs. 2 BRAO auf Fälle der vorliegenden Art mit der Folge, daß die Mitwirkung eines nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Verteidigers vor dessen Löschung in der nach § 31 BRAO geführten Liste den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht begründen würde, bleibt daher offen.

  • BGH, 30.08.2022 - 4 StR 117/22

    Revision (absoluter Revisionsgrund: Erlöschen der Anwaltszulassung des

    b) Da es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO), begründet die alleinige Mitwirkung des nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassenen "Scheinverteidigers" an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 532/18 Rn. 10; Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 StR 192/06 Rn. 4; Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239, 242).
  • OLG München, 13.12.2005 - 5St RR 129/05

    Pflichtverteidigung bei anwaltlich vertretener Nebenklage - unwirksamer

    In der Literatur wird aber zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Entscheidung, ob ein unwirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt, nicht alle Mängel, die einer Prozessführung zugrunde liegen, außer Acht bleiben können (Beulke NStZ 2002, 443).
  • OLG Köln, 24.11.2003 - 2 Ws 645/03

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Berufung in der Berufungsverhandlung durch

    Nach ganz herrschender Meinung ist der vom Angeklagten selbst erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO kein Verteidiger mitgewirkt hat (BGH NJW 2002, 1436; OLG Köln NStZ-RR 1997, 336, 337; OLG Düsseldorf VRS 84, 297; OLG Düsseldorf, StV 1994, 533; 1998 647; OLG Frankfurt NStZ 1992.296; 1993, 507; KG StV 1998, 646; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., 2003, § 302 Rdnr. 25; Ruß, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., 2003, § 302 Rdnr. 12; a. A. OLG Naumburg NJW 2001, 2190 m. w. N.).

    Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte die Rücknahme der Berufung auf Grund unbedingter, von jeglichem Rat irgendeines Verteidigers unbeeinflussbarer autonomer Entschließung abgegeben hätte, nämlich auf der Grundlage eines allein gebildeten verbindlichen Willens, der dem eines jeden Verteidigers vorrangig wäre (vgl. BGH NJW 2002, 1436, 1437).

  • BGH, 09.07.2002 - 5 StR 617/01

    Abwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung; absoluter Revisionsgrund;

  • OLG Brandenburg, 21.11.2007 - 1 Ss 84/07

    Notwendige Verteidigung: Bedeutung weiterer Strafverfahren für

  • OLG Celle, 04.05.2023 - 2 Ws 135/23

    Notwendige Verteidigung bei Abgabe eines Rechtsmittelverzichts; Hauptverhandlung

  • BGH, 13.02.2007 - 1 StR 18/07

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach qualifizierter Belehrung; Feststellung der

  • BGH, 20.06.2006 - 4 StR 192/06

    Notwendige Verteidigung (absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit bei

  • BGH, 27.03.2007 - 1 StR 98/07

    Keine Zulassung der Nebenklage nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss nach

  • KG, 17.03.2022 - 3 Ws (B) 33/22

    1. Wird gerügt, das Gericht habe unter Verstoß gegen § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG ohne

  • KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01

    Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer

  • OLG Frankfurt, 05.05.2010 - 3 UF 3/10

    Zum Anwendungsbereich von § 17 II FamFG

  • BGH, 25.03.2010 - 1 StR 50/10

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht

  • KG, 17.02.2020 - 3 Ws 37/20

    Strafverfahren: Wirksamkeit der Berufungsrücknahme eines unverteidigten

  • KG, 21.01.2019 - 3 Ws (B) 25/19

    Fristbeginn für Begründung des Rechtsmittels bei gewährter Wiedereinsetzung

  • OLG Koblenz, 07.03.2017 - 2 OLG 4 Ss 138/16

    Jugendstrafverfahren: Zulässigkeit der Revision gegen Berufungsurteil bei

  • OLG Hamm, 17.01.2013 - 3 Ws 349/12

    Unwirksamkeit eines im Vollstreckungsverfahrens abgegebenen Rechtsmittelverzichts

  • KG, 02.05.2012 - 4 Ws 41/12

    Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Rechtsmittelverzicht des nicht verteidigten

  • OLG Koblenz, 27.06.2006 - 1 Ws 383/06

    Wirksamkeit der Zurücknahme der Berufung des Angeklagten bei notwendiger

  • OLG Köln, 14.12.2012 - 2 Ws 853/12

    Erstreckung des Rechtsmittelverzicht auf die Nebenentscheidung (hier: Kosten)

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 14.03.2002 - 14 WF 20/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3049
OLG Köln, 14.03.2002 - 14 WF 20/02 (https://dejure.org/2002,3049)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2002 - 14 WF 20/02 (https://dejure.org/2002,3049)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. März 2002 - 14 WF 20/02 (https://dejure.org/2002,3049)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 568 S. 2; ; ZPO § 568 S. 2 Nr. 1; ; ZPO § 526

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    ZPO (i.d.F. ab 01.01.2002) § 568
    Zuständigkeit des Senats in voller Besetzung für Entscheidung über Beschwerde gegen PKH-Entscheidung des Einzelrichters

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1436
  • MDR 2002, 1147
  • FamRZ 2002, 1268
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2002 - 14 WF 20/02
    Die Gleichbehandlung der nicht bedürftigen Partei mit der bedürftigen Partei und die erforderliche weitgehende Chancengleichheit bei der Rechtswahrnehmung (BVerfG NJW 1988, 2231; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. (2002), vor § 114 Rn. 1,2) erfordert, dass abgesehen von eindeutigen Fällen kein anderes Gremium über die Frage der Erfolgsaussicht entscheidet, als es auch der Fall bei einer Berufung gegen die Hauptsachenentscheidung des Ausgangsgerichts der Fall wäre.
  • OLG Köln, 18.12.2002 - 2 W 146/02

    Verfahrensrecht; Richterablehnung

    Die Möglichkeit einer Übertragung ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil die Gefahr einer widersprüchlichen Beurteilung durch den Einzelrichter in dem Beschwerdeverfahren einerseits und den Senat in seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung in einem etwaigen späteren Berufungsverfahren andererseits nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann (so OLG Köln [14. Senat], MDR 2002, 1147 = OLGR 2002, 260, für eine Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung des Einzelrichters), bzw. weil bei einem zulässigen Ablehnungsgesuch die Entscheidung der Kammer und in einem sich anschließenden Beschwerdeverfahren mithin des Senats jeweils in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung erfolgt wäre.
  • OLG Celle, 12.06.2002 - 2 W 53/02

    Entscheidung durch den originären Einzelrichter in einem Beschwerdeverfahren

    Entgegen der Auffassung des OLG Köln (NJW 2002, 1436) hat der Einzelrichter des Beschwerdegerichts die Sache nicht schon dann regelmäßig an den Senat zu übertragen, wenn die Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfeentscheidung die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung betrifft, sofern die Beurteilung der Erfolgsaussicht nicht unzweifelhaft ist.
  • OLG Bamberg, 30.07.2002 - 4 W 81/02

    Befreiung von der Kostenvorschusspflicht bei Klage auf Schadensersatz

    Der Senat verkennt hierbei nicht, dass dies zu dem seltsam anmutenden Ergebnis führt, dass - bei Tätigkeit des Einzelrichters in der ersten Instanz - über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe der Einzelrichter des Senats in originärer Zuständigkeit entscheidet (differenzierend hierzu allerdings: OLG Köln vom 14.3.2002 - 14 WF 20/02 -), während die - deutlichweniger bedeutsame - Entscheidung nach § 65 Abs. 7 GKG vom Senat in der Besetzung von drei Mitgliedern zu überprüfen ist.
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