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   BayObLG, 20.07.2001 - 3Z BR 69/01   

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BayObLG, 20.07.2001 - 3Z BR 69/01 (https://dejure.org/2001,5063)
BayObLG, Entscheidung vom 20.07.2001 - 3Z BR 69/01 (https://dejure.org/2001,5063)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Juli 2001 - 3Z BR 69/01 (https://dejure.org/2001,5063)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Betreuung; Unterbringung; Öffentlichen Sicherheit; Paranoide Eltern

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verhältnismäßigkeit öffentlich-rechtlicher Unterbringung

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; UnterbrG Art. 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; UnterbrG Art. 1 Abs. 1
    Verhältnismäßigkeit einer vorläufigen Unterbringung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Bayreuth - XIV L 185/00
  • LG Bayreuth - 15 T 126/00
  • BayObLG, 20.07.2001 - 3Z BR 69/01

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 146
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

    Auszug aus BayObLG, 20.07.2001 - 3Z BR 69/01
    aa) Inhalt und Reichweite dieser freiheitsbeschränkenden Norm sind so zu bestimmen, dass sie der Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gerecht werden (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774; BayObLGZ 1998, 116/118).

    Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775), d.h. wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. BVerfG NJW 1984, 1806).

    Der dem gemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775; BayVerfGH 45, 125/132) ist zentrales Auslegungskriterium für die einzelnen Unterbringungsvoraussetzungen (vgl. Marschner/Volckart Freiheitsentziehung und Unterbringung 4. Aufl. Rn. B 42), setzt den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 70, 297/308) und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. BVerfGE 70, 297/313; BayObLGZ 1998, 116/118).

  • BayObLG, 05.05.1998 - 3Z BR 103/98

    Beachtung der Verhältnismäßigkeit bezüglich des Grundrechts der persönlichen

    Auszug aus BayObLG, 20.07.2001 - 3Z BR 69/01
    aa) Inhalt und Reichweite dieser freiheitsbeschränkenden Norm sind so zu bestimmen, dass sie der Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gerecht werden (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774; BayObLGZ 1998, 116/118).

    Der dem gemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775; BayVerfGH 45, 125/132) ist zentrales Auslegungskriterium für die einzelnen Unterbringungsvoraussetzungen (vgl. Marschner/Volckart Freiheitsentziehung und Unterbringung 4. Aufl. Rn. B 42), setzt den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 70, 297/308) und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. BVerfGE 70, 297/313; BayObLGZ 1998, 116/118).

    Letzteres erfordert, dass mit einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter zum einen mit hoher Wahrscheinlichkeit und zum anderen jederzeit zu rechnen sein muss (vgl. BayObLGZ 1998, 116/118 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.02.1984 - 2 BvR 677/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anhörung des Betroffenen bei

    Auszug aus BayObLG, 20.07.2001 - 3Z BR 69/01
    Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775), d.h. wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. BVerfG NJW 1984, 1806).

    In Anbetracht des hohen Ranges der Freiheit der Person erfordert der Begriff der psychischen Krankheit als Voraussetzung der Unterbringung jedoch einen die Freiheitsentziehung rechtfertigenden Schweregrad der Persönlichkeitsstörung, mithin eine sorgfältige Prüfung, ob dieser Störung Krankheitswert im Sinne des Gesetzes zukommt (vgl. BVerfG NJW 1984, 1806).

  • BayObLG, 28.07.1999 - 3Z BR 212/99

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

    Auszug aus BayObLG, 20.07.2001 - 3Z BR 69/01
    Hierfür sind folgende Grundsätze maßgebend (vgl. BayObLGZ 1999, 216/217 f.):.

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann dessen Beurteilung nur auf Rechtsfehler überprüfen, d.h. dahin, ob der Tatrichter die betreffenden unbestimmten Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Acht gelassen, der Bewertung maßgeblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (BayObLGZ 1999, 216/218 f.).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BayObLG, 20.07.2001 - 3Z BR 69/01
    Der dem gemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775; BayVerfGH 45, 125/132) ist zentrales Auslegungskriterium für die einzelnen Unterbringungsvoraussetzungen (vgl. Marschner/Volckart Freiheitsentziehung und Unterbringung 4. Aufl. Rn. B 42), setzt den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 70, 297/308) und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. BVerfGE 70, 297/313; BayObLGZ 1998, 116/118).
  • OLG Karlsruhe, 04.04.2000 - 11 Wx 28/00

    Verfahrensfehler; Sofortige Beschwerde; Anhörung; Betroffener;

    Auszug aus BayObLG, 20.07.2001 - 3Z BR 69/01
    Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Zeitraum für die verfahrensgegenständliche geschlossene Unterbringung der Betroffenen auf längstens sechs Wochen begrenzt war (vgl. BVerfG aaO; BayObLGZ 1999, 24; 2000, 220/221; OLG Karlsruhe FGPrax 2000, 165/166; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303).
  • BVerfG, 10.05.1998 - 2 BvR 978/97

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Beschlüsse in einer Unterbringungssache, die

    Auszug aus BayObLG, 20.07.2001 - 3Z BR 69/01
    In Fällen, in denen der durch die geschlossene Unterbringung bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht der Freiheit nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt ist, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Überprüfung in den nach der Rechtsordnung gegebenen Instanzen kaum erlangen kann, ist sein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme auch bei zwischenzeitlichem Wegfall der direkten Belastung schutzwürdig (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. BVerfG NJW 1998, 2432).
  • OLG Zweibrücken, 23.09.1999 - 3 W 201/99
    Auszug aus BayObLG, 20.07.2001 - 3Z BR 69/01
    Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Zeitraum für die verfahrensgegenständliche geschlossene Unterbringung der Betroffenen auf längstens sechs Wochen begrenzt war (vgl. BVerfG aaO; BayObLGZ 1999, 24; 2000, 220/221; OLG Karlsruhe FGPrax 2000, 165/166; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303).
  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99

    Unzulässigkeit der Anordnung der vorläufigen Unterbringung, wenn ein Betreuer mit

    Auszug aus BayObLG, 20.07.2001 - 3Z BR 69/01
    Zudem müssen konkrete Tatsachen nahe legen, dass mit dem Aufschub der Unterbringung Gefahr für den Betroffenen bzw. die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestünde (vgl. BayObLGZ 1999, 269/272 f.).
  • BayObLG, 02.02.1989 - BReg. 3 Z 72/88
    Auszug aus BayObLG, 20.07.2001 - 3Z BR 69/01
    cc) Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss auch die Schutzwürdigkeit der vom psychisch Kranken gefährdeten Rechtsgüter der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit entsprechen (vgl. BayObLGZ 1989, 17/20).
  • BayObLG, 12.02.1999 - 3Z BR 54/99

    Erledigung der Hauptsache

  • BayObLG, 27.07.2000 - 3Z BR 64/00

    Rechte des Betroffenen bei einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme

  • BayObLG, 09.04.1997 - 3Z BR 75/97

    Ablehnung des Sachverständigen durch Betreuten im Beschwerdeverfahren über

  • VerfGH Bayern, 07.10.1992 - 5-VII-91
  • BayObLG, 25.06.1992 - 3Z BR 74/92

    Einleitung eines Unterbringungsverfahrens in Bayern

  • BayObLG, 18.09.2002 - 3Z BR 127/02

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Unterbringungsverfahren - konkretes

    Ob hiervon im Einzelfall Ausnahmen gerechtfertigt sein können (vgl. Demharter aaO), bedarf keiner weiteren Erörterung, da im vorliegenden Fall einer kurzfristigen Freiheitsentziehung bereits nach den bisher maßgebenden Grundsätzen der Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW 1998, 2432; BayObLG NJW 2002, 146 m. w. N.) der Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses zu bejahen ist.
  • BayObLG, 30.07.2003 - 3Z BR 139/03

    Sofortige Beschwerde des Betroffenen nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens

    ob hiervon im Einzelfall Ausnahmen gerechtfertigt sein können (vgl. Demharter aaO und BVerfG NJW 2003, 1514 für eine Durchsuchungsanordnung), bedarf keiner weiteren Erörterung, da im vorliegenden Fall einer zeitlich eng befristeten Freiheitsentziehung bereits nach den bisher maßgebenden Grundsätzen der Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW 1998, 2432; BayObLG NJW 2002, 146 m. w. N.) der Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses zu bejahen ist.
  • BayObLG, 16.07.2003 - 3Z BR 135/03

    Rechtswidrigkeitsfeststellung im Verfahren der weiteren Beschwerde in einer

    Ob hiervon im Einzelfall Ausnahmen gerechtfertigt sein können (vgl. Demharter aaO und BVerfG NJW 2003, 1514 für eine Durchsuchungsanordnung), bedarf hier keiner weiteren Erörterung, da im vorliegenden Fall einer zeitlich eng befristeten Freiheitsentziehung bereits nach den bisher maßgebenden Grundsätzen der Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW 1998, 2432; BayObLG NJW 2002, 146 m. w. N.) der Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses zu bejahen ist.
  • BayObLG, 21.01.2004 - 3Z BR 241/03

    Erfordernis einer weiteren sachverständigen Begutachtung im Rahmen eines

    Ob hiervon im Einzelfall Ausnahmen gerechtfertigt sein können (vgl. Demharter FGPrax 2002, 137/138), bedarf hier keiner weiteren Erörterung, da im vorliegenden Fall einer zeitlich eng befristeten Freiheitsentziehung bereits nach den bisher maßgebenden Grundsätzen der Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW 1998, 2432; BayObLG NJW 2002, 146 m.w.N.) der Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses zu bejahen ist.
  • BayObLG, 14.10.2002 - 3Z BR 149/02

    Verfahrensgegenstand der weiteren Beschwerde - Erledigung der Hauptsache nach

    Ob hiervon im Einzelfall Ausnahmen gerechtfertigt sein können (vgl. Demharter aaO), bedarf keiner weiteren Erörterung, da im vorliegenden Fall einer kurzzeitigen Freiheitsentziehung bereits nach den bisher maßgebenden Grundsätzen der Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW 1998, 2432; BayObLG NJW 2002, 146 m. w. N.) der Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses zu bejahen ist.
  • BayObLG, 17.09.2004 - 3Z BR 167/04

    Voraussetzungen vorläufiger Unterbringung

    Ob hiervon im Einzelfall Ausnahmen gerechtfertigt sein können, bedarf keiner weiteren Erörterung, da im vorliegenden Fall einer kurzzeitigen Freiheitsentziehung bereits nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW 1998, 2432; BayObLG NJW 2002, 146 m.w.N.) der Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses in jedem Fall zu bejahen ist.
  • BayObLG, 08.09.2004 - 3Z BR 149/04

    Vorläufige Unterbringung bei krankheitsbedingter Tätlichkeit gegenüber

    Ob hiervon im Einzelfall Ausnahmen gerechtfertigt sein können, bedarf keiner weiteren Erörterung, da im vorliegenden Fall einer kurzzeitigen Freiheitsentziehung bereits nach den bisher maßgebenden Grundsätzen der Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW 1998, 2432; BayObLG NJW 2002, 146 m.w.N.) der Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses zu bejahen ist.
  • BayObLG, 25.06.2003 - 3Z BR 115/03

    Rechtswidrigkeitsfeststellung bei zivilrechtlicher Unterbringung durch einen

    Ob hiervon im Einzelfall Ausnahmen gerechtfertigt sein können (vgl. Demharter aaO), bedarf keiner weiteren Erörterung, da im vorliegenden Fall einer zeitlich eng befristeten Freiheitsentziehung bereits nach den bisher maßgebenden Grundsätzen der Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW 1998, 2432; BayObLG NJW 2002, 146 m. w. N.) der Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses zu bejahen ist.
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