Rechtsprechung
   BGH, 19.02.2002 - VI ZR 190/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,646
BGH, 19.02.2002 - VI ZR 190/01 (https://dejure.org/2002,646)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2002 - VI ZR 190/01 (https://dejure.org/2002,646)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 (https://dejure.org/2002,646)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,646) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

12jährige Mutter und 15jähriger Vater

§ 611 BGB, Arzthaftung, § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Vaters (im Hinblick auf seinen Unterhaltsschaden) verneint für den Fall einer Schlechterfüllung eines Behandlungsvertrags, die das Unterbleiben einer Abtreibung zur Folge hat: nach der Beratungslösung des § 218a StGB ist Abtreibung nicht rechtmäßig, sondern nur nicht strafbar

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte; Schutzzweck der Pflicht des Arztes zur Aufklärung über das Bestehen einer Schwangerschaft bei medizinischer Indikation (§ 218a II StGB), kein Anspruch auf Schadensersatz bei unterlassenem zwar straflosem, aber von der Rechtsordnung ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Freistellung von Unterhaltslasten - Nichteheliches Kind - Ungewolltes Kind - Verletzung ärztlicher Pflichten - Minderjährigkeit

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Freistellung von Unterhaltsansprüchen seines nichtehelichen Kindes

  • Judicialis

    BGB § 249 A; ; BGB § 328

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 328
    Keine Einbeziehung des Vaters eines nichtehelichen Kindes in einen nach Zeugung von der Schwangeren geschlossenen Arztvertrag über Empfängnisverhütung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249 328
    Anspruch des Vaters auf Freistellung von Unterhaltslasten bei Verletzung ärztlicher Pflichten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von den Unterhaltsansprüchen seines nichtehelichen Kindes bei Verletzung ärztlicher Pflichten gegenüber der Mutter

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von den Unterhaltsansprüchen seines nichtehelichen Kindes bei Verletzung ärztlicher Pflichten gegenüber der Mutter

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Keine Ansprüche gegen Ärztin: Unterhaltspflicht des Vaters bestätigt

Besprechungen u.ä.

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Kein Freistellungsanspruch des Vaters eines ungewollten Kindes gegen den beratenden Arzt der minderjährigen Mutter

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1489
  • MDR 2002, 637
  • FamRZ 2002, 737
  • VersR 2002, 767
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.12.2001 - VI ZR 213/00

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Abbruch einer

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - VI ZR 190/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 95, 107; 129, 178, 185; zuletzt Urteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - S. 5 f.) kann eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruches gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre.

    Indessen erstreckt sich auch dann, wenn ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, der Schutzumfang des Behandlungsvertrages regelmäßig nicht auf die Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen für das Kind (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1071; BGHZ 143, 389, 393 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - S. 9).

  • BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99

    Zur Sachverständigenhaftung

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - VI ZR 190/01
    Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung von den für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen ausgegangen (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil BGHZ 56, 269, 273 f.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116).

    Bei einem solchen Verständnis des Behandlungsvertrages liegt es schon nach den allgemeinen Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte und nach den Umständen des Streitfalls eher fern, daß der Kläger in seinen Schutzbereich einbezogen gewesen sein könnte, weil zum einen die für einen solchen Vertrag erforderliche Leistungsnähe zugunsten des Klägers nicht ersichtlich ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - aaO m.w.N.) und im übrigen auch der zeitliche Aspekt zu beachten ist.

  • BGH, 22.11.1983 - VI ZR 85/82

    Unvollständige Beratung über Gefahr des Mongolismus

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - VI ZR 190/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 95, 107; 129, 178, 185; zuletzt Urteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - S. 5 f.) kann eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruches gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre.
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - VI ZR 190/01
    Dies bedeutet aber lediglich, daß er nicht mit Strafe bedroht ist (BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90, 4/92, 5/92 - BVerfGE 88, 203, 273 ff.).
  • BGH, 15.06.1971 - VI ZR 262/69

    Abbedingung der Fürsorgepflicht des Bestellers im Rahmen eines Werkvertrages

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - VI ZR 190/01
    Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung von den für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen ausgegangen (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil BGHZ 56, 269, 273 f.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116).
  • BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93

    Rechtmäßigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs als Haftungsvoraussetzung

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - VI ZR 190/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 95, 107; 129, 178, 185; zuletzt Urteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - S. 5 f.) kann eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruches gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre.
  • BGH, 25.06.1985 - VI ZR 270/83

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung,

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - VI ZR 190/01
    Indessen erstreckt sich auch dann, wenn ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, der Schutzumfang des Behandlungsvertrages regelmäßig nicht auf die Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen für das Kind (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1071; BGHZ 143, 389, 393 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - S. 9).
  • BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach

    Eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann nämlich nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (st.Rspr., vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 und Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 sowie vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - NJW 2002, 1489, 1490).

    a) Allerdings erstreckt sich, soweit ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schweren Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, der Schutzumfang des Vertrages im allgemeinen nicht auf die Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen für das Kind (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 -, VersR 1985, 1068, 1071; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - NJW 2002, 1489, 1491).

    Ob und unter welchen Umständen in Fallgestaltungen wie der vorliegenden ein entsprechender Schutzumfang im Hinblick auf eine medizinische Indikation anzunehmen sein kann, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 235 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - aaO, S. 1491).

  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 259/06

    Haftung des Gynäkologen nach erfolgloser Tubensterilisation

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen hierzu kann ihn - bei Einbeziehung des Klägers zu 2 in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags (vgl. Senat, BGHZ 143, 389, 393; Urteile vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422 f.; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767) - auch eine vertragliche Schadensersatzpflicht gegenüber den klagenden Eltern wegen der diesen erwachsenen und künftig erwachsenden Unterhaltsbelastungen treffen.
  • BGH, 14.11.2006 - VI ZR 48/06

    Arzt haftet für Unterhalt bei fehlerhaften Verhütungsmaßnahmen

    Die Leistungsnähe des Dritten, das Interesse der Klägerin an dessen Schutz, sein Schutzbedürfnis und die Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 56, 269, 273 f.; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767 f.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116 m. w. N.) lagen nach den Umständen des Streitfalls auch aus Sicht des Beklagten selbst dann vor, wenn ihm nähere Informationen zur Person des damaligen Lebenspartners der Klägerin und späteren Kindesvaters fehlten.
  • OLG Oldenburg, 18.11.2014 - 5 U 108/14

    Schadensersatzansprüche gegen einen Gynäkologen wegen fehlerhafter Nichterkennung

    Die Beratungsregelung hat lediglich zur Folge, dass die Frau, die ihre Schwangerschaft nach einer Beratung abbricht, straflos eine von der Rechtsordnung nicht erlaubte Handlung vornimmt (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Urteil vom 19. Februar 2002 zu VI ZR 190/01, bei juris Rn. 12, und Urteil vom 31. Januar 2006 zu VI ZR 135/04, bei juris Rn. 10; BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 zu 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92 und 2 BvF 5/92, veröffentlicht in juris).
  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 366/02

    Unterlassung anprangernder Äußerungen

    Der Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzugeben, daß unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 88, 203) die in der Praxis des Klägers durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche, soweit sie unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 StGB erfolgen, nicht als rechtmäßig angesehen werden können und deshalb rechtswidrig sind (vgl. auch Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768; ferner Senatsurteil BGHZ 129, 178, 182 ff. zu § 218 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 StGB a.F.).
  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 196/03

    Haftung des Arztes für eine Schädigung des ungeborenen Kindes durch Erkrankung

    Ob schließlich die schuldhafte Vereitelung eines allein auf § 218a Abs. 1 StGB gestützten Schwangerschaftsabbruchs nach der Gesetzeslage für einen Schadensersatzanspruch ausreichen könnte, ist angesichts der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03 - FamRZ 2003, 1378; Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768; BVerfGE aaO 295 f.) zweifelhaft, bedarf aber nach Lage des Falles keiner Entscheidung, weil es bereits an einem auf entsprechende Beratung gerichteten Behandlungsvertrag fehlt.

    Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob sich die Klägerin unter den gegebenen Umständen darauf berufen könnte, daß die Beklagten durch ihr Fehlverhalten die Möglichkeit eines legalen straflosen Abbruchs der Schwangerschaft nach der im Juli/August 1996 geltenden Regelung der §§ 218a Abs. 1, 219 Abs. 2 StGB in der Fassung des Art. 8 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 21. August 1995 (Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz; BGBl I 1050, 1055; vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 178, 184 ff.; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767 f.; vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - VersR 2003, 777 f.; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 308/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; BVerfGE 88, 203, 273 ff., 279 ff.) in nicht vertretbarer Weise schuldhaft vereitelt haben und deshalb zum Ersatz der mit der Unterhaltspflicht für den Kläger verbundenen materiellen Schäden verpflichtet sein könnten.

  • OLG Karlsruhe, 01.02.2006 - 13 U 134/04

    Arzthaftung: Fehlgeschlagene Familienplanung einer Erstgebärenden;

    Ob auch der nichteheliche Erzeuger des Kindes ebenfalls in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen ist, hat der Bundesgerichtshofs bisher ausdrücklich offen gelassen (BGH NJW 1985, 671) und in einem Sonderfall (zeitlicher Aspekt) verneint (BGH NJW 2002, 1489; Erman-Westermann, BGB, 11. Aufl. 2004, § 328, Rn. 23).
  • LG Köln, 17.09.2008 - 25 O 35/08

    Schwangerschaftsabbruch - unterblieben - Schadensersatz

    Ein Anspruch auf Unterhaltsfreistellung ist dabei zwar auch bei einem Schwangerschaftsabbruch wegen einer medizinisch-sozialen Indikation möglich, weil insoweit keine "Missbilligung" durch die Rechtsordnung vorliegt (vgl. BGH, NJW 2002, 886; NJW 2002, 1489; VersR 1994, 425; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., B I Rn. 153 ff.).
  • OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08

    Arzthaftung: Schadensersatz für Unterhaltskosten eines ungewollten Kindes nach

    Die einen Schadensersatzanspruch verneinenden Entscheidungen des BGH (NJW 1995, 1609 und NJW 2002, 1489) könnten nicht zur Begründung einer Klageabweisung herangezogen werden.

    Dementsprechend bejaht auch der BGH in seiner (ständigen) Rechtsprechung die Ersatzfähigkeit einer Unterhaltsbelastung, die auf einen schuldhaften ärztlichen Fehler im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch zurückzuführen ist, allenfalls dann, "wenn der Abbruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also nicht von ihr missbilligt worden wäre" (vgl. zuletzt BGH, NJW 2006, 1660 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von den Klägern nicht für einschlägig gehaltene Entscheidung BGH, NJW 1995, 1609; BGH, FamRZ 2003, 1378 zu einem nahezu identischen Sachverhalt; BGH, NJW 2002, 1489; vgl. auch OLG Koblenz, OLGR 2006, 681; OLG München, Az: 1 U 4410/06 vom 07.02.2008; KG, Az: 20 U 242/04 vom 10.03.2008).

    In den dortigen Entscheidungsgründen lässt der BGH zwar offen, ob ein allein auf § 218 a Abs. 1 StGB gestützter Schwangerschaftsabbruch für einen Schadensersatzanspruch ausreichen könne, verweist aber gleichzeitig auf seine früheren Entscheidungen (FamRZ 2003, 1378 und NJW 2002, 1489 sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) nach denen ein Anspruch zweifelhaft sei.

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 203/02

    Schadensersatzpflicht des Arztes bei übersehener embryopathischer Indikation

    Eine auf der - hier revisionsrechtlich zu unterstellenden - Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann allerdings - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist - nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung für das Kind freizustellen und der Klägerin ein Schmerzensgeld zuzuerkennen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (st. Rspr.: vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 = VersR 1995, 964, 966; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768 und vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO, S. 1149).
  • OLG Koblenz, 20.03.2006 - 5 U 255/06

    Arzthaftung und Umfang des Schadensersatzes bei unterbliebenem

  • OLG Düsseldorf, 22.02.2007 - 24 U 133/06

    Schadensersatzpflicht eines Rechtsanwalts bei Verzögerung eines

  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 130/03

    Erfolgsaussichten der Revision; Schadenseratz bei fehlgeschlagenem

  • OLG Dresden, 20.12.2017 - 4 U 966/17

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Beratung einer Schwangeren über die

  • BGH, 12.03.2002 - VI ZR 143/01

    Nichtannahme der Revision - Schadensersatzanspruch aus der Vereitelung eines

  • LG Waldshut-Tiengen, 29.07.2004 - 2 O 70/04
  • LG Neuruppin, 02.03.2018 - 32 O 29/16

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Ersatz des Unterhaltsschadens eines nichtehelichen

  • OLG Hamm, 28.12.2005 - 3 W 50/05

    Schadensersatz aufgrund einer Fehldiagnose bezüglich der Missbildung eines Kindes

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2007 - 8 U 106/06

    Schmerzensgeldanspruch wegen der Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs nach

  • OLG Bremen, 16.07.2002 - 3 U 17/01

    Haftung des Arztes für Nichterkennung einer schweren Entwicklungsstörung des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht