Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 30.01.2002

Rechtsprechung
   BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 2029/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,837
BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 2029/00 (https://dejure.org/2002,837)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.2002 - 1 BvR 2029/00 (https://dejure.org/2002,837)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 2002 - 1 BvR 2029/00 (https://dejure.org/2002,837)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 6 Abs 2 durch richterliche Entscheidung über Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils ohne ausreichende Feststellungen - Hier: Möglichkeit der faktischen Vereitelung des Umgangs mit dem ehelichen Kind

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Umgangsrechtliches Verfahren - Kindeswohl - Stellung des Nichtsorgeberechtigten - Faktische Vereitelung des Umgangsrechts - Umgangskosten

  • Väteraufbruch für Kinder e.V.

    GG Art. 6 Abs. 2, Kinder zum Flughafen bringen und holen durch die Mutter

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 6; ; GG Art. 101; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit einer Regelung des Umgangsrechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umgangsrecht: Wer hat ein Recht auf Umgang?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1863
  • FamRZ 2002, 809
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 2029/00
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ; Kammerbeschluss, FamRZ 1993, S. 662 ff.).

    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 2029/00
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ; Kammerbeschluss, FamRZ 1993, S. 662 ff.).

    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 56/02

    Berücksichtigung der Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen

    Die in § 1684 Abs. 1 BGB geregelten Rechte und Pflichten stehen - ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils - unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG FamRZ 2002, 809).
  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ; vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 2029/00 -, FamRZ 2002, S. 809; vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 487/04 -, FamRZ 2004, S. 1166 ).

    Dabei müssen sie auch beachten, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den umgangsberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird; hierzu kann es insbesondere dann kommen, wenn der Umgang aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 2029/00 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Umgangsregelung

    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ; vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 2029/00 -, FamRZ 2002, S. 809; vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 487/04 -, FamRZ 2004, S. 1166 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvR 2222/01   

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https://dejure.org/2002,2802
BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvR 2222/01 (https://dejure.org/2002,2802)
BVerfG, Entscheidung vom 30.01.2002 - 1 BvR 2222/01 (https://dejure.org/2002,2802)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - 1 BvR 2222/01 (https://dejure.org/2002,2802)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Rechtsschutz - Zwangsgeldandrohung - Umgangskontakt - Nichteheliche Kind - Umgangsverpflichtung - Verfassungsbeschwerde

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; GG Art. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 6; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Aussetzung einer gerichtlichen Zwangsgeldandrohung zur Erzwingung des Umgangs des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1863
  • NVwZ 2002, 984 (Ls.)
  • FamRZ 2002, 534
  • FamRZ 2002, 877
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvR 2222/01
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (BVerfGE 88, 185 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 88, 185 ; stRspr).

  • OLG Brandenburg, 15.11.2001 - 15 UF 233/00

    Sachverständigengutachten; Befristete Umgangsregelung ; Auswirkung des Umgangs

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvR 2222/01
    gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. November 2001 - 15 UF 233/00 -.

    Die Wirkung des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. November 2001 - 15 UF 233/00 - wird, soweit er die Androhung von Zwangsgeld ausspricht (Ziffer IV), durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (längstens für die Dauer von sechs Monaten) einstweilig ausgesetzt.

  • OLG Nürnberg, 16.11.2006 - 10 UF 638/06

    Umgangspflicht des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit gemeinsamem Kind?

    In einer früheren Entscheidung vom 30.1.2002 (FamRZ 2002, 534) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, wenn der umgangsunwillige Vater durch ein Zwangsgeld zum Umgang angehalten werde, könne der durch die Zwangsgeldandrohung hervorgerufene psychische Druck gegen den Vater, der sich einem Treffen mit dem Kind nicht gewachsen fühle und seine Ehe dadurch in Gefahr sehe, auch gesundheitliche Folgen für ihn nach sich ziehen, weshalb die vorläufige Aufhebung der Zwangsgeldandrohung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich sei.
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