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   BGH, 05.03.2002 - VI ZR 442/00   

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https://dejure.org/2002,1232
BGH, 05.03.2002 - VI ZR 442/00 (https://dejure.org/2002,1232)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2002 - VI ZR 442/00 (https://dejure.org/2002,1232)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2002 - VI ZR 442/00 (https://dejure.org/2002,1232)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Verjährung - Ersatzpflichtiger - Sozialhilfeträger - Schadensersatz - Feststellungsurteil

  • Judicialis

    SGB X § 116 Abs. 1; ; BGB § 218 a.F.

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB X § 116 Abs. 1; BGB § 218
    Gleichlauf der Verjährung für den Geschädigten mit rechtskräftig festgestelltem Anspruch und für den SVT

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 116 Abs. 1; BGB § 218 (a.F.)
    Rechtsposition des Ersatzpflichtigen gegenüber dem Sozialhilfeträger nach Erwirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils durch den Geschädigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialrecht - Verjährungsbeginn des Anspruchs des Sozialversicherungsträgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 150, 94
  • NJW 2002, 1877
  • ZIP 2002, 1462
  • NZV 2002, 266
  • VersR 2002, 869
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95

    Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger;

    Auszug aus BGH, 05.03.2002 - VI ZR 442/00
    a) Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 120, 126; 131, 274, 279 ff.; 133, 129 134 ff.) und von der Revision nicht beanstandet angenommen, daß der Schadensersatzanspruch des Alexander F. gegen die Beklagte bereits im Unfallzeitpunkt insoweit gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Kläger übergegangen ist, als dieser mit dem Schaden kongruente Sozialhilfeleistungen erbringen würde.

    b) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht nämlich für den Geschädigten eine Einziehungsermächtigung, aufgrund derer er in Prozeßstandschaft für den Sozialhilfeträger die Forderung einklagen konnte, um im Umfang des Anspruchs seine eigene Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, denn nach dem Nachrangprinzip (§ 2 BSHG) erhält keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 274, 281 ff.; 133, 129, 136).

    Der Geschädigte war im vorliegenden Fall jedenfalls Berechtigter i.S. des § 209 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 129, 140 f.).

    Bezüglich der Frage eines Forderungsübergangs und der Höhe der Ansprüche ist sie in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht schutzwürdig (vgl. BGHZ 133, 129, 142).

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 271/94

    Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse

    Auszug aus BGH, 05.03.2002 - VI ZR 442/00
    a) Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 120, 126; 131, 274, 279 ff.; 133, 129 134 ff.) und von der Revision nicht beanstandet angenommen, daß der Schadensersatzanspruch des Alexander F. gegen die Beklagte bereits im Unfallzeitpunkt insoweit gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Kläger übergegangen ist, als dieser mit dem Schaden kongruente Sozialhilfeleistungen erbringen würde.

    b) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht nämlich für den Geschädigten eine Einziehungsermächtigung, aufgrund derer er in Prozeßstandschaft für den Sozialhilfeträger die Forderung einklagen konnte, um im Umfang des Anspruchs seine eigene Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, denn nach dem Nachrangprinzip (§ 2 BSHG) erhält keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 274, 281 ff.; 133, 129, 136).

  • BGH, 03.07.1980 - IVa ZR 38/80

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung in gewillkürter

    Auszug aus BGH, 05.03.2002 - VI ZR 442/00
    (2) Daneben zeigt auch die gesetzliche Regelung in § 209 BGB a.F., daß die prozessuale Geltendmachung eines Anspruchs den Verjährungslauf unterbricht, wenn die Klage durch den zur Klage Berechtigten erhoben wird, ohne daß er Anspruchsinhaber ist (vgl. BGHZ 78, 1, 3 ff.).
  • BGH, 06.02.1990 - VI ZR 75/89

    Beginn der Verjährung im Hinblick auf anhängigen Strafprozeß

    Auszug aus BGH, 05.03.2002 - VI ZR 442/00
    Der erkennende Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 380; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504).
  • BGH, 16.06.1972 - I ZR 154/70

    Beginn der Verjährung unbefristeter Unterlassungsansprüche

    Auszug aus BGH, 05.03.2002 - VI ZR 442/00
    Werden Ansprüche jahrelang nicht geltend gemacht, ist der Schuldner vor ihrer Durchsetzung zu schützen, weil sie vermutlich nicht oder nicht mehr gerechtfertigt sind (vgl. BGHZ 59, 72, 74 m.w.N.).
  • BGH, 18.01.2000 - VI ZR 375/98

    Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB

    Auszug aus BGH, 05.03.2002 - VI ZR 442/00
    Der erkennende Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 380; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504).
  • BGH, 16.12.1997 - VI ZR 408/96

    Anforderungen an die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen

    Auszug aus BGH, 05.03.2002 - VI ZR 442/00
    Der erkennende Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 380; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504).
  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 5/95

    Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer

    Auszug aus BGH, 05.03.2002 - VI ZR 442/00
    Der erkennende Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 380; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504).
  • BGH, 23.06.1998 - VI ZR 327/97

    Auslegung eines Verzichts auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede "wie bei

    Auszug aus BGH, 05.03.2002 - VI ZR 442/00
    Entsprechendes muß auch für ein titelersetzendes Anerkenntnis und die damit verbundene Verjährungsfrist des § 218 BGB a.F. gelten (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1998 - VI ZR 327/97 - VersR 1998, 1387 f.).
  • OLG Köln, 08.05.1998 - 19 U 210/97

    Verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis

    Auszug aus BGH, 05.03.2002 - VI ZR 442/00
    Einen solchen Gleichlauf der Verjährungsvoraussetzungen hat das Oberlandesgericht Köln bei einer Unterbrechung der Verjährung nach § 208 BGB a.F. hinsichtlich der auf den Sozialhilfeträger nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Ansprüche für den Fall angenommen, daß vom Ersatzpflichtigen gegenüber dem Unfallgeschädigten der Anspruch anerkannt worden ist (OLG Köln, Urteil vom 8. Mai 1998 - 19 U 210/97 - VersR 1998, 1307, 1308).
  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 285/93

    Übergang des Schadensersatzanspruchs auf die Bundesanstalt für Arbeit; Geltung

  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Diese Rechtsprechung betrifft aber nur Fälle, in denen letztlich das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; 150, 94, 97 f.; vom 5. Februar 1985 - VI ZR 61/83 - VersR 1985, 367, 368 f.; vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - a.a.O.; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom 20. September 1994 - VI ZR 336/93 - a.a.O.; vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 380; vom 17. November 1998 - VI ZR 32/97 - VersR 1999, 585, 587; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504; vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 - VersR 2001, 381, 382; vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00 - a.a.O.; vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 - VersR 2003, 75, 76 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - a.a.O.).
  • BGH, 01.07.2014 - VI ZR 391/13

    Gesetzlicher Forderungsübergang von Arzt- und Krankenhaushaftungsansprüchen wegen

    Die Revision stützt die vermeintliche Ermächtigung der AOK B. zur Geltendmachung des Schadensersatzes für die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher der Geschädigte trotz des Übergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch weiterhin zur Einforderung der Schadensersatzleistung befugt bleibt (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94, BGHZ 131, 274, 283 ff.; vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 135; vom 5. März 2002 - VI ZR 442/00, BGHZ 150, 94, 99; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, VersR 2004, 492, 493; vom 27. Juni 2006 - VI ZR 337/04, VersR 2006, 1383 Rn. 14; BGH, Urteile vom 8. November 2001 - IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2457; vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01, NJW 2002, 3769, 3770; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 30 Rn. 38, 43; KassKomm/Kater, Sozialversicherungsrecht, § 116 SGB X Rn. 191 [Stand: Juni 2013]).
  • BGH, 08.10.2002 - VI ZR 182/01

    Unkenntnis des Geschädigten über den Schadenshergang und die Person des

    Der erkennende Senat hat aber mehrfach darauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - aaO S. 380; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504 und vom 5. März 2002 - VI ZR 442/00 - VersR 2002, 869, 870).
  • BGH, 27.06.2006 - VI ZR 337/04

    Übergang von Ansprüchen eines Unfallgeschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse auf

    Das gilt in gleicher Weise für die vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen der Haus- und Pflegehilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (vgl. Senatsurteile BGHZ 150, 94, 99; 133, 192, 197; siehe auch BGHZ 131, 274, 281; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 74, Rn. 33, 34) und die als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" gewährten Sozialhilfeleistungen (vgl. Kruse/Reinhard/Winkler, BSHG, 2002, Vorb. zu §§ 27 ff., Rn. 1).
  • BGH, 14.10.2003 - VI ZR 379/02

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen sexuellen Mißbrauchs bei gesetzlichem

    Der erkennende Senat hat aber mehrfach darauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; 150, 94, 97 ff.; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - aaO S. 380; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - aaO und vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 - VersR 2003, 75, 76).
  • BGH, 01.04.2003 - XI ZR 385/02

    Pflicht des Terminoptionsvermittlers zur Aufklärung über Folgen eines Disagios;

    Eine Ausnahme vom Erfordernis der positiven Kenntnis kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnismöglichkeit wahrzunehmen und seine Berufung auf diese Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in seiner Lage unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (BGHZ 133, 192, 198 f.; BGH, Urteile vom 5. März 2002 - VI ZR 442/00, NJW 2002, 1877, für BGHZ vorgesehen und vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01, NJW 2003, 288, 289).
  • BSG, 26.07.2023 - B 5 R 18/21 R

    Rücküberweisung einer über den Tod der Berechtigten hinaus gezahlten Witwenrente;

    Ohne eine entsprechende Regelung steht eine grob fahrlässig verschuldete Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis als das die Verjährungsfrist auslösende Moment grundsätzlich nicht gleich (zu § 852 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung vgl BGH Urteil vom 5.3.2002 - VI ZR 442/00 - BGHZ 150, 94, juris RdNr 10; BGH Urteil vom 18.1.2000 - VI ZR 375/98 - juris RdNr 11; BGH Urteil vom 9.7.1996 - VI ZR 5/95 - BGHZ 133, 192, juris RdNr 16; BGH Urteil vom 6.2.1990 - VI ZR 75/89 - juris RdNr 14).
  • OLG Koblenz, 25.04.2005 - 12 U 289/04

    Rückgriffsprozess des Sozialversicherungsträgers nach Verkehrsunfall:

    Auch eine Prozessstandschaft, die rechtlich möglich wäre (BGHZ 150, 94, 99), liegt hier nicht vor.

    Im Rahmen dieser Leistungspflicht vollzieht sich der Übergang gewissermaßen dem Grunde nach bereits im Augenblick der Entstehung des Schadenersatzanspruchs (BGHZ 19, 177, 178; 27, 107, 111; 150, 94, 98 f.).

  • LG Münster, 30.08.2017 - 16 O 434/16

    Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen, Einziehungsermächtigung des

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht für den Geschädigten eine Einziehungsermächtigung, aufgrund derer er befugt ist, die Forderungen für den Sozialhilfeträger geltend zu machen, um im Umfang des Anspruchs seine eigene Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, denn nach dem Nachrangprinzip erhält keine Sozialleistungen, wer sich selbst helfen kann (BGH, Urteil vom 05.03.2002- VI ZR 442/00 m.w.N).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht nämlich für den Geschädigten eine Einziehungsermächtigung, aufgrund derer er befugt ist, die Forderungen für den Sozialhilfeträger geltend zu machen, um im Umfang des Anspruchs seine eigene Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, denn nach dem Nachrangprinzip erhält keine Sozialleistungen, wer sich selbst helfen kann (BGH, Urteil vom 05.03.2002- VI ZR 442/00 m.w.N).

    Dies wurde bereits für ein Anerkenntnis sowie ein Feststellungsurteil zugunsten des Geschädigten entschieden (BGH Urteil vom 05.03.2002 - VI ZR 442/00; OLG Köln, Urteil vom 08.05.1998 - 19 U 210/97).

  • LG Bochum, 16.12.2015 - 6 O 205/15
    Für die Beurteilung dieser Frage können solche Anhaltspunkte insbesondere die Schwere der Verletzungen oder der Behinderungen sowie - falls es auch darauf ankommt - die schlechten oder ungenügenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verletzten sein (vgl. dazu: BGH NJW 1996, 726(727 ff ) = VersR 1996, 349; BGH NJW 1996, 2508(2509) = NZV 1996, 402; BGH VersR 2002, 869 ff ; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Auflage, Rdnr. 714).

    Es besteht bei einem Übergang auf den Sozialhilfeträger die Besonderheit , dass dem Geschädigten selbst hinsichtlich bereits entstandener Kosten und dem insoweit auf den Sozialhilfeträger von Anfang an übergegangenen Anspruch weiterhin auch eine Einzugsermächtigung zusteht, d. h der Geschädigte bleibt trotz des Anspruchsübergangs grundsätzlich weiterhin zur Einziehung befugt( vgl. dazu : BGH NJW 1996, 726 (727 ff) = VersR 1996, 349; BGH NJW 1996, 2508(2509) = NZV 1996, 402; BGH VersR 2002, 869; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Auflage, Rdnr. 716).

  • BGH, 01.04.2003 - XI ZR 386/02

    Pflicht des Terminoptionsvermittlers zur Aufklärung über Folgen eines Disagios;

  • LSG Hessen, 27.04.2021 - L 2 R 188/20

    Anspruch auf Erstattung über den Tod hinaus gezahlter Witwenrente in der

  • LG Bonn, 03.05.2006 - 9 O 30/06

    Die Überleitung von mit Sozialhilfeleistungen sachlich nicht kongruenten

  • LG Frankfurt/Main, 13.02.2003 - 24 S 228/02

    Ausschlussfrist / Sozialversicherungsträger / Deliktische Ansprüche

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