Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 09.04.2002

Rechtsprechung
   BGH, 20.03.2002 - XII ZB 27/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,874
BGH, 20.03.2002 - XII ZB 27/02 (https://dejure.org/2002,874)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2002 - XII ZB 27/02 (https://dejure.org/2002,874)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02 (https://dejure.org/2002,874)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,874) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unstatthafte Beschwerde - Umdeutung - Kostenfestsetzungsbeschluss - Sofortige weitere Beschwerde - Rechtsbeschwerde

  • Judicialis

    ZPO § 567 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 1; ; BGB § 140 analog

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 567 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1; BGB § 140 analog
    Keine Umdeutung einer unstatthaften Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 567 Abs. 1 § 574 Abs. 1; BGB § 140 analog
    Umdeutung einer Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in eine Rechtsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Umdeutung einer unstatthaften Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1958
  • MDR 2002, 962
  • VersR 2002, 1437
  • BB 2002, 964
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.12.2000 - XII ZR 219/98

    Umdeutung eines Rechtsmittels in einen Beitritt als Nebenintervenient

    Auszug aus BGH, 20.03.2002 - XII ZB 27/02
    Abgesehen davon, daß das Rechtsmittel nicht beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern beim Landgericht, und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklärung enthält, daß Rechtsbeschwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), kommt hier eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozeßhandlung nicht erfüllt sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - NJW 2001, 1217, 1218; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. Einleitung III Rdn. 20).
  • OLG Brandenburg, 17.04.2012 - 11 W 4/12

    Zivilprozessrecht: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht

    6 a) Zwar gilt auch im Zivilprozessrecht der Grundsatz, wonach fehlerhafte - speziell unwirksame - Verfahrenshandlungen der Parteien entsprechend § 140 BGB in zulässige und rechtsgültige umzudeuten sind, die dem gleichen Zweck dienen, sofern erstens deren Voraussetzungen erfüllt werden, zweitens die Konversion dem erkennbaren Parteiwillen entspricht und drittens keine schutzberechtigten Interessen des jeweiligen Gegners verletzt sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 06.12.2000 - XII ZR 219/98, Rdn. 17, WM 2001, 538 = NJW 2001, 1217; Beschl. v. 20.03.2002 - XII ZB 27/02, Rdn. 5, NJW 2002, 1958 = BGH-Rp 2002, 803; Beschl. v. 22.11.2011 - VIII ZB 11/11, Rdn. 4, juris = BeckRS 2011, 28299; ferner jurisPK-BGB/Nassall, 5. Aufl., BGB § 140 Rdn. 44, m.w.N.).

    Für die Umdeutung eines Rechtsmittels, das nach dem Gesetz nicht stattfindet, in ein anderes, das ebenfalls ohne Zweifel unstatthaft ist, bleibt nach der ganz einhelligen Auffassung, die der Senat seit langem teilt, kein Raum (arg. § 140 BGB; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.03.2002 - XII ZB 27/02, Rdn. 4 ff., aaO; Beschl. v. 22.11.2011 - VIII ZB 11/11, Rdn. 4, aaO; ferner jurisPK-BGB/Nassall aaO Rdn. 46).

    Doch selbst wenn sie hier - was nicht zutrifft - an sich eröffnet wäre, bliebe das vom Antragsteller geführte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig, weil eine Rechtsbeschwerde erstens gemäß § 133 GVG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht beim Landgericht oder Oberlandesgericht, sondern allein beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann, sich zweitens die Parteien im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO von einem dort zugelassen Anwalt vertreten lassen müssen und drittens die Beschwerdeschrift laut § 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO - zwingend - die Erklärung beinhalten muss, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.03.2002 - XII ZB 27/02, Rdn. 5 f., NJW 2002, 1958 = BGH-Rp 2002, 803; Beschl. v. 22.11.2011 - VIII ZB 11/11, Rdn. 4, juris = BeckRS 2011, 28299; ferner Hansens, BRAGO-Report 2002, 77, 78).

    Scheidet eine Umdeutung aus, besteht nach ganz herrschender Auffassung, die der Senat teilt, keine Vorlagepflicht (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.03.2002 - XII ZB 27/02, Rdn. 5 f., NJW 2002, 1958 = BGH-Rp 2002, 803; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.08.2010 - 24 U 54/10, juris = BeckRS 2010, 24250; OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2009 - 25 W 478/09, juris = BeckRS 2010, 06923; OLG Köln, Beschl. v. 10.06.2009 - 2 U 17/09, MDR 2009, 1411 = NJW-RR 2010, 287).

  • OLG Köln, 10.06.2009 - 2 U 17/09

    Verfahren bei unzulässiger Beschwerde gegen eine Entscheidung des

    Eine - unzulässige - "Beschwerde" gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist dann, wenn eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde und deren Vorlage an den Bundesgerichtshof nach dessen Rechtsprechung (BGH NJW 2002, 1958) nicht möglich sind, von dem Berufunsgericht selbst als unzulässig zu verwerfen.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzten eine solche Umdeutung in entsprechender Anwendung von § 140 BGB und die Vorlage der Sache an diesen obersten Gerichtshof des Bundes voraus, daß die Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erfüllt sind (vgl. BGH NJW 2002, 1958).

    Zudem wäre es als Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unzulässig, weil die Beschwerdeschrift nicht von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist (vgl. BGH NJW 2002, 1958; BGH NZI 2002, 399; BGH ZInsO 2004, 441).

  • BGH, 19.12.2002 - V ZB 61/02

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des

    Im übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (BGH, Beschl. v. 20. März 2002, XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958).
  • OLG Köln, 16.10.2017 - 24 W 59/17

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof voraus, dass die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erfüllt sind (vgl. BGH NJW 2002, 1958).

    Dies ist hier aus unabhängig voneinander gegebenen Gründen nicht der Fall: Zum einen ist das Rechtsmittel auch als Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unzulässig, weil die Beschwerdeschrift nicht von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (vgl. BGH NJW 2002, 1958; BGH NZI 2002, 399; BGH ZInsO 2004, 441).

  • BGH, 07.03.2023 - II ZR 210/21

    Beiordnung eines Notanwalts auf Antrag; Umdeutung der "sofortigen Beschwerde"

    a) Die Umdeutung einer fehlerhaften Parteihandlung kommt im Verfahrensrecht in entsprechender Anwendung von § 140 BGB nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Prozesshandlung, in die umgedeutet werden soll, eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958; Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Rn. 8; Beschluss vom 17. Oktober 2014 - V ZB 152/14, NJW 2014, 3731 Rn. 5; Beschluss vom 28. April 2015 - VI ZB 36/14, NJW 2015, 2590 Rn. 7; Beschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, NJW-RR 2016, 1529 Rn. 19).
  • OLG Köln, 10.07.2018 - 24 W 35/18

    Rechtsbeschwerde - Voraussetzungen der Vorlage an Bundegerichtshof

    Denn nach dessen Rechtsprechung setzt die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof voraus, dass die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde erfüllt sind (vgl. etwa BGH NJW 2002, 1958) - was aber aus den dargelegten Gründen gerade nicht der Fall ist.

    Im Übrigen wäre eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof auch deshalb zulässig, weil die Beschwerdeschrift von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss (vgl. BGH NJW 2002, 1958; BGH NJW 2002, 2181; BGH ZInsO 2004, 441).

  • BGH, 08.12.2011 - AnwZ (Brfg) 46/11

    Notwendigkeit des Nachweises von ausreichenden Bemühungen zum Erhalt eines

    Denn eine Umdeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2003 - 11 W 43/03

    Zur Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des LG nach der

    Allein der Umstand, dass das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen im Berufungsrechtszug ergangene Entscheidungen der Landgerichte nach der Neufassung der ZPO nicht mehr gegeben ist, rechtfertigt es nämlich nicht, ein gleichwohl als (sofortige) Beschwerde bezeichnetes unstatthaftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten (BGH NJW 2002, S. 1958).
  • BGH, 17.10.2014 - V ZB 152/14

    Berufungsgerichtlicher Ordnungsgeldbeschluss: Auslegung einer sofortigen

    Denn die Umdeutung einer Prozesshandlung in eine andere Prozesshandlung setzt unter anderem voraus, dass die andere Prozesshandlung zulässig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958).
  • OLG Nürnberg, 01.08.2013 - 8 W 771/13

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages: Behandlung durch

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufrechterhalten, zuletzt mit der Ergänzung, dass auch nach der ZPO-Reform 2002 eine Umdeutung einer unstatthaften Beschwerde in eine dem Bundesgerichtshof vorzulegende Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt (BGH 20.03.2002, XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958) und deshalb die Verwerfungskompetenz bei dem Oberlandesgericht verbleibt.
  • OLG Düsseldorf, 16.08.2010 - 24 U 54/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das

  • KG, 22.01.2007 - 12 W 4/07

    Ablehnung eines Sachverständigen: Anfechtbarkeit eines den Antrag auf Ablehnung

  • OLG Köln, 30.03.2009 - 2 Wx 35/09

    Freiwillige Gerichtsbarkeit; Umdeutung einer Gehörsrüge in eine Beschwerde

  • BGH, 10.10.2013 - V ZB 132/13

    Vorliegen eines Verstosses gegen den Auslegungsgrundsatz i. R. der Auslegung

  • BGH, 07.04.2005 - IX ZB 273/04

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Einlegung durch einen beim BGH

  • BGH, 17.07.2002 - IX ZB 219/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zum BGH

  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZB 11/11

    Kostentragung bei konkludenter Rücknahme eines Rechtsmittels im Falle des

  • OLG Rostock, 17.06.2009 - 3 W 54/09

    Richterablehnung: Rechtsmittel gegen Ablehnung eines im Beschwerdeverfahren

  • BGH, 11.12.2002 - IV ZB 36/02

    Umdeutung einer unzulässigen weiteren Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde

  • BGH, 15.05.2002 - VIII ZB 39/02

    Umdeutung einer Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde

  • BGH, 24.04.2002 - VIII ZB 17/02

    Behandlung einer beim Oberlandesgericht eingelegten weiteren Beschwerde

  • OLG Hamm, 20.10.2009 - 25 W 478/09

    Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des

  • OLG Düsseldorf, 16.08.2010 - 24 W 54/10

    Entscheidung des Berufungsgerichts über ein unzulässiges Rechtsmittel; Vorlage an

  • OLG Naumburg, 09.03.2007 - 10 W 93/06

    Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Landgerichts über ein Ablehnungsgesuch im

  • OLG Hamm, 20.10.2009 - 25 W 472/09

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des

  • OLG Zweibrücken, 09.04.2003 - 3 W 73/03

    Zivilprozessreform: Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen

  • KG, 17.07.2006 - 12 W 42/06

    Rechtsmittel gegen landgerichtliche Beschlüsse im zweiten Rechtszug: Sofortige

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2003 - 24 W 34/03

    Zur Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht

  • KG, 29.05.2002 - 26 W 114/02

    Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde

  • OLG Jena, 01.08.2011 - 6 W 355/11

    Richterablehnung: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine

  • AGH Niedersachsen, 22.10.2010 - AGH 29/08
  • KG, 19.11.2005 - 1 W 338/02

    Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG);

  • OLG Brandenburg, 06.01.2003 - 8 W 273/02
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 09.04.2002 - 5 U 278/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2569
OLG Frankfurt, 09.04.2002 - 5 U 278/01 (https://dejure.org/2002,2569)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.04.2002 - 5 U 278/01 (https://dejure.org/2002,2569)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. April 2002 - 5 U 278/01 (https://dejure.org/2002,2569)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,2569) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 78 Abs 1 BörsG, § 66a WPapBörsO HE, § 935 ZPO, § 940 ZPO
    Penny-Stock-Regelung für den sog "Neuen Markt": Darlegungs- und Beweislast im Eilverfahren für die Zulässigkeit der Einführung der neuen Ausschlußkriterien

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Verfügung gegen den Ausschluss eines Unternehmens vom Neuen Markt; Einseitige Änderungsbefugnis von Zulassungsvoraussetzungen

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eilverfahren eines am neuen Markt gelisteten Unternehmens gegen die Beendigung des Handels seiner Aktien wegen zu niedrigen Börsenkurses und zu niedriger Marktkapitalisierung (sog. Penny-Stocks-Regelung); Pflicht zur Darlegung konkreter Gründe für die Einführung der ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BörsG § 78; BörsO der Frankfurter Wertpapierbörse § 66a; ZPO §§ 935, 940
    Keine Anwendung der Penny-Stock-Regeln am Neuen Markt bis zur jeweiligen erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung

  • handelsblatt.com (Pressebericht, 23.04.2002)

    Neuer-Markt-Regeln: Börse unterliegt im Streit um "Penny-Stock"-Regeln

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BörsG § 78 Abs. 1 Abs. 1; ZPO § 935
    Ausschluss sog. Penny-Stocks beim Handel am Neuen Markt

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1958
  • ZIP 2002, 803
  • WM 2002, 924
  • BB 2002, 1335
  • DB 2002, 936
  • NZG 2002, 573
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht