Rechtsprechung
OLG Hamm, 08.04.2001 - 5 Ss OWi 1225/00 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Burhoff online
Anleinpflicht für Hunde; Übermaßverbot
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anleinpflicht für Hunde; Übermaßverbot; Hunderasse; Gemeindegebiet; Verhältnismäßigkeit
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Genereller Leinenzwang von Hunden aufgrund ordnungsbehördlicher Verordnung unverhältnismäßig
- Judicialis
VO der Stadt L.; ; GG Art. 19
- rewis.io
- RA Kotz
Gassi gehen ohne Leine - trotz generellen Verbots Ordnungswidrigkeit? Rechtmäßigkeit des Verbots?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 19
Anleinpflicht für Hunde; Übermaßverbot - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Lünen - 16 OWi 194/00
- AG Lünen - 16 OWi 77 Js 254/00
- OLG Hamm, 08.04.2001 - 5 Ss OWi 1225/00
Papierfundstellen
- NJW 2002, 2191 (Ls.)
- NVwZ 2002, 765
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
- OLG Düsseldorf, 09.08.1991 - 5 Ss OWi 297/91
Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2001 - 5 Ss OWi 1225/00
Grundsätzlich verstößt ein ordnungsbehördlich geregelter allgemeiner Leinenzwang für Hunde weder gegen das höherrangige bundesrechtliche Tierschutzgesetz noch Verfassungsrecht (vgl. OLG Hamm JMBl NW 1988, 69; OLG Düsseldorf VRS 82, 59). - BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94
Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss …
Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2001 - 5 Ss OWi 1225/00
Zweck und Mittel müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 65, 1 54 ; 76, 1 51 ; 92, 262 273 ). - BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
Familiennachzug
Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2001 - 5 Ss OWi 1225/00
Zweck und Mittel müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 65, 1 54 ; 76, 1 51 ; 92, 262 273 ).
- OLG Dresden, 07.02.2007 - Ss OWi 188/06
Hundeleine
b) Dass ein ordnungsbehördlich geregelter allgemeiner Leinenzwang für Hunde grundsätzlich weder gegen das höherrangige Tierschutzgesetz noch gegen das Grundrecht des Hundehalters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verstößt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Hamm NVwZ 02, 765 f. mit Nachweisen).Denn anders als die von der Betroffenen genannte Entscheidung des OLG Hamm vom 08. April 2001 (NVwZ 2002, 765 f.) erstreckt sich in Leipzig der Leinenzwang nicht auf das gesamte Gemeindegebiet.
- OLG Dresden, 13.02.2007 - Ss OWi 721/06
Hundeleine
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass ein ordnungsbehördlich geregelter allgemeiner Leinenzwang für Hunde grundsätzlich weder gegen das höherrangige Tierschutzgesetz noch gegen das Grundrecht des Hundehalters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verstößt (vgl. OLG Hamm, NVwZ 2002, 765 ff. m.w.N.).Anders als in der Entscheidung des OLG Hamm (NVwZ 2002, 765) erstreckt sich in Plauen der Leinenzwang nicht ausnahmslos auf das gesamte Gemeindegebiet.
- OLG Dresden, 07.02.2007 - Ss OWi 301/06
Hundeleine
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass ein ordnungsbehördlich geregelter allgemeiner Leinenzwang für Hunde grundsätzlich weder gegen das höherrangige Tierschutzgesetz noch gegen das Grundrecht des Hundehalters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verstößt (vgl. OLG Hamm NVwZ 2002, 765 bis 766 m.w.N.).Anders als in den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des OLG Hamm (NVwZ 2002, 765) und des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 27. Januar 2003, 2b Ss [OWi] 327/01-[OWi] 34/02) erstreckt sich in Leipzig der Leinenzwang nicht ausnahmslos auf das gesamte Gemeindegebiet.
- OLG Dresden, 07.02.2007 - Ss OWi 395/06
Hundeleine
b) Dass ein ordnungsbehördlich geregelter allgemeiner Leinenzwang für Hunde grundsätzlich weder gegen das höherrangige Tierschutzgesetz noch gegen das Grundrecht des Hundehalters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verstößt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Hamm NVwZ 02, 765 f. mit Nachweisen). - VG Gelsenkirchen, 30.11.2006 - 16 K 3159/05
Anlein- und Maulkorbpflicht
BGH, Beschluss vom 18. April 1991 - 4 StR 518/90 -, NJW 1991, S. 1691 - 1692; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 8. April 2001 - 5 Ss OWi 1225/00 -, NVwZ 2002, S. 765 f.vgl. auch Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 8. April 2001 - 5 Ss OWi 1225/00 -, NVwZ 2002, S. 765 - 766, das ein generelles ohne Ausnahmen für das gesamte Gebiet einer Gemeinde geltendes Leinengebot als unverhältnismäßig ansieht.
- OLG Hamm, 04.10.2007 - 3 Ss OWi 663/07
Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit einer ordnungsbehördlichen Bestimmung …
Der hiesige 5. Senat für Bußgeldsachen hat in seinem Beschluss vom 08.04.2001 (5 Ss OWi 1225/00) ausgeführt, dass ein genereller Leinenzwang ohne räumliche oder zeitliche Ausnahme unverhältnismäßig ist und damit - als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverstoß - unzulässig ist. - OLG Hamm, 09.12.2002 - 2 Ss OWi 1043/02
generelle Anleinpflicht für Hunde, Ausnahmeregelung, Satzung, Übermaßgebot
Klärungsbedürftig ist über den Beschluss des hiesigen 5. Senats für Bußgeldsachen vom 8. April 2001 (5 Ss OWi 1225/00; NVwZ 2002, 765-766 = NWVBl 2001, 490 = NJW 2002, 2191) hinaus die Frage der Rechtmäßigkeit der die Anleinpflicht betreffenden Bestimmungen der Verordnung. - OLG Hamm, 12.02.2002 - 4 Ss OWi 619/01
Hundehaltung, pflichtwidriges Nichtanzeigen von Hunden
Dabei ist dem Anspruch der Bevölkerung auf Gefahrenabwehr gegenüber den Rechten der Hundehalter und -züchter auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihrem Interesse an artgerechter Tierhaltung weitgehend Vorrang einzuräumen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 2001 - 5 Ss OWi 1225/00). - AG Trier, 18.07.2005 - 8015 Js 5859/05
Ausdehnung des Leinenzwangs auf das gesamte Gemeindegebiet
Eine Rechtsverordnung, die jedoch ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse und ohne zeitliche Ausnahme für das gesamte Gebiet einer Verbandsgemeinde einen Leinenzwang einführt, ist jedoch unverhältnismäßig und stellt mithin keine wirksame Ermächtigungsgrundlage dar (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 8.4.2001, Aktenzeichen: 5 Ss OWi 1225/00, aus JURIS-Rechtsprechung).
Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 04.01.2002 - 1 Ws 270/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Klageerzwingungsverfahren; Vermögensrechtlicher Verfahrensgegenstand; Zivilprozess; Vergleich mit Abgeltungsklausel; Rechtsschutzinteresse
- Judicialis
- rechtsportal.de
StPO § 172 Abs. 2 S. 1 § 172 Abs. 3 S. 1
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2002, 2191
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57
angefochtener Prozeßvergleich - § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § …
Auszug aus OLG Stuttgart, 04.01.2002 - 1 Ws 270/01
Ein Prozessvergleich, der wegen seiner Doppelnatur sowohl eine Prozesshandlung als auch ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft enthält (BGHZ 28, 171), ist darauf angelegt, den Streit oder die Ungewissheit der Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens durch einen Vertrag zu beseitigen (vgl. § 779 BGB). - OLG Jena, 06.08.2001 - 1 Ws 241/01
Haftbeschwerde
Auszug aus OLG Stuttgart, 04.01.2002 - 1 Ws 270/01
Der Senat hat bereits entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers dann entfällt, wenn dieser in einem zivilprozessualen Vergleich erklärt hat, er verfolge den Klageerzwingungsantrag nicht weiter (Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 1 Ws 241/01); dasselbe gilt, wenn der Antragsteller im Vergleich zum Ausdruck gebracht hat, er habe an der Strafverfolgung des Beschuldigten kein Interesse mehr (…vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 172 Rdnr. 17).
- OLG Stuttgart, 10.12.2002 - 1 Ws 249/02
Klageerzwingungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Einstellung zur …
Eine Erzwingung der öffentlichen Klage gegen den Willen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran hat, die - unmittelbare - Verletzung seiner Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich geschützter Interessen im Wege der Strafverfolgung geahndet zu sehen (vgl. Beschluss des Senats vom 04. Januar 2002 - 1 Ws 270/01 - in NJW 2002, 2191).