Weitere Entscheidung unten: KG, 19.06.2001

Rechtsprechung
   BGH, 11.10.2001 - VII ZR 383/99   

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https://dejure.org/2001,1351
BGH, 11.10.2001 - VII ZR 383/99 (https://dejure.org/2001,1351)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2001 - VII ZR 383/99 (https://dejure.org/2001,1351)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2001 - VII ZR 383/99 (https://dejure.org/2001,1351)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nach Abnahme: Welche Anforderungen an das Bestreiten eines Mangels? (IBR 2002, 8)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 223
  • MDR 2002, 27
  • NZBau 2002, 34
  • WM 2001, 2354
  • BauR 2002, 85
  • ZfBR 2002, 141
  • ZfBR 2002, 3 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.10.1996 - VII ZR 98/94

    Beweislast für Mängel vor Abnahme eines Bauwerks; Umfang des

    Auszug aus BGH, 11.10.2001 - VII ZR 383/99
    Nach der Abnahme des Werks ist sie für das Vorliegen eines Mangels darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 98/94, BauR 1997, 129 = ZfBR 1997, 75).
  • OLG Stuttgart, 08.12.2010 - 4 U 67/10

    Werkvertragsrecht: Vertrag über Lieferung und Montage von Rolltoren für ein

    Zu diesem Zeitpunkt lag aber kein von der Klägerin zu vertretender Mangel vor: Ob Mangelhaftigkeit des Werks im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt, hat nach Abnahme der Auftraggeber substantiiert darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 2002, 223; Erman/Schwenker, BGB, § 633, Rz. 20; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage 2008, Rz. 1698).
  • BGH, 06.02.2014 - VII ZR 160/12

    Gewährleistung im Werkvertrag: Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen

    Da sich die Darlegungs- und Beweislast auch auf die Ursächlichkeit der Leistungen des Unternehmers für einen Mangel erstreckt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - VII ZR 383/99, BauR 2002, 85, 86 = NZBau 2002, 34), obliegt es grundsätzlich der Klägerin als Auftraggeberin nachzuweisen, dass die von den Sachverständigen festgestellten überhöhten Trittschallpegel auf Arbeiten zurückzuführen sind, die die Beklagte bzw. deren Subunternehmer ausgeführt haben.
  • OLG Dresden, 11.05.2021 - 4 U 1122/20

    Schmerzensgeldanspruch nach der Anfertigung eines Zahnersatzes im Oberkiefer;

    Wie auch im Dienstvertragsrecht hat der Patient - in diesem Falle nach einer werkvertraglich erforderlichen Abnahme - den Mangel (BGH, Urteil vom 11.10.2001, VII ZR 383/99, - juris), den Schaden und die Ursächlichkeit des Mangels für etwaige Schäden zu beweisen (vgl. Palandt/Retzlaff, BGB, 80. Aufl., § 634 Rn. 20 mwN).
  • OLG Hamburg, 09.03.2005 - 13 U 19/01

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen

    Der Anspruch scheitert daran, dass die nach der erfolgten Abnahme darlegungs- und beweispflichtigen Kläger (vgl. BGH Urt. v. 29.06.1981 - VII ZR 299/80 = BauR 1981, 575 = NJW 1981, 2403 = ZfBR 1981, 218; Urt. v. 10.10.1996 - VII ZR 250/94 = BauR 1997, 157 = NJW 1997, 259 = ZfBR 1997, 36; Urt. v. 11.10.2001 - VII ZR 383/99 = BauR 2002, 85 = NZBau 2002, 34 = ZfBR 2002, 141) nicht den Beweis erbracht haben, dass die Verlegearbeiten der Beklagten ursächlich für die Fugenbildung im Parkett wären oder die Beklagte eine diesbezügliche Hinweispflicht verletzt hätte.
  • OLG Hamburg, 05.02.2024 - 4 U 44/22

    Bestand wird komplett umgestaltet: Mängelhaftung nach Werkvertragsrecht!

    Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats (vgl. insbesondere, Urteil vom 11.10.2001, Az. VII ZR 383/99, NJW 2002, 223, unter III.2.; Beschluss vom 06.02.2014, Az. VII ZR 160/12, NJW-RR 2014, 456, Rz. 12) steht dem nicht entgegen.
  • OLG Dresden, 16.07.2014 - 1 U 600/12

    Kein Abzug "Neu für Alt" bei verzögerter Mängelbeseitigung!

    b) Der Anspruch scheitert aber, wie vom Landgericht zutreffend angenommen, daran, dass die nach der erfolgten Abnahme darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1981, Az.: VII ZR 299/80, BauR 1981, 575; Urt. v. 10.10.1996, Az.: VII ZR 250/94, BauR 1997, 157; Urt. v. 11.10.2001, Az.: VII ZR 383/99, BauR 2002, 85; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urt. v. 09.03.2005, Az.: 13 U 19/01) nicht den Beweis erbracht hat, dass die Beklagte die Ursachen für die Rissbildung gesetzt oder eine diesbezügliche Hinweispflicht verletzt hat, also für die Rissbildung verantwortlich war.
  • OLG Brandenburg, 19.12.2002 - Verg W 9/02

    Nachprüfung der Aufhebung einer Ausschreibung

    Nach Auffassung des EuGH stellt auch die Aufhebung des Vergabeverfahrens im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG eine "Entscheidung" der Vergabestelle dar, hinsichtlich derer die Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, daß sie im Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wirksam und rasch auf Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht oder gegen zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erlassene nationale Vorschriften überprüft werden kann (EuGH, a.a.O., Rdnr. 48; Prieß, NZBau 2002, 34).
  • LG Saarbrücken, 26.07.2017 - 16 O 10/15

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch aufgrund einer ärztlichen Behandlung:

    Der Patient hat in diesem Falle nach der Abnahme den Mangel (BGH, Urteil vom 11.10.2001, VII ZR 383/99, Orientierungssatz, zitiert nach juris, und juris Rn. 8 = NJW 02, 223), den Schaden und die Ursächlichkeit des Mangels für etwaige Schäden zu beweisen (vgl. Sprau in Palandt, 75. Aufl., § 634 Rn. 12 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2010 - 7 U 87/07

    Gewährleistung des Herstellers von Fenstern bei Schwergängigkeit der Dreh-Kipp-

    Nach der Abnahme trägt der Besteller insoweit die Beweislast (vgl. nur BGH, NJW 2002, 223 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2016 - 22 U 11/16

    Architekt muss Planungswünsche des Bauherrn ermitteln - aber nicht grenzenlos!

    Macht der Besteller einer Werk-/Architektenleistung Mängelrechte geltend, hat er zwar grundsätzlich jeweils alle Voraussetzungen darzulegen bzw. zu beweisen; das gilt insbesondere für den Mangel i.S.v. § 633 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2001, VII ZR 383/99, NJW 2002, 223), d.h. zum einen die vertragliche Sollbeschaffenheit und zum anderen die Abweichung davon (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.10.2000, 1 U 111/00, NZBau 2001, 329).
  • LG Aachen, 23.08.2019 - 7 O 149/16
  • LG Itzehoe, 10.04.2015 - 6 O 34/13

    Nacherfüllungsanspruch bei mangelhafter Terrassenabdichtung

  • OLG Bremen, 29.01.2021 - 4 U 1/20

    Mängelbeseitigung auf Stundenlohnbasis: Besteller muss Stundenlohnzettel

  • LG Karlsruhe, 13.02.2007 - 2 O 274/06
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Rechtsprechung
   KG, 19.06.2001 - 1 W 132/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2113
KG, 19.06.2001 - 1 W 132/01 (https://dejure.org/2001,2113)
KG, Entscheidung vom 19.06.2001 - 1 W 132/01 (https://dejure.org/2001,2113)
KG, Entscheidung vom 19. Juni 2001 - 1 W 132/01 (https://dejure.org/2001,2113)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pressevertreter; Grundbucheinsicht; Pressefreiheit; Informationelle Selbstbestimmung; Berichterstattung; Privatsphäre

  • Judicialis

    GBO § 12; ; GG Art. 1; ; GG Art. 2; ; GG Art. 5

  • rechtsportal.de

    GBO § 12; GG Art. 1, Art. 2, Art. 5
    Grundbucheinsicht durch Pressevertreter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 223
  • FGPrax 2001, 223
  • Rpfleger 2001, 539
  • ZUM 2001, 878
  • afp 2002, 39
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Auszug aus KG, 19.06.2001 - 1 W 132/01
    Dabei hat das Landgericht die Reichweite des Grundrechts der Pressefreiheit unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 2001, 503 = Rpfleger 2001, 15 nicht verkannt.

    Diese Abwägung hat auch stattzufinden, soweit der Presse auf Grund der Wahrnehmung öffentlicher Interessen unter Beachtung des Grundrechts der Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG) grundsätzlich ein Recht auf Grundbucheinsicht zustehen kann (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG NJW 2001, 503/504; ferner z.B. OLG Hamm NJW 1988, 2482).

    Jedoch ist es angezeigt und verfassungsrechtlich geboten, bei der erforderlichen Abwägung, welchem der tangierten Grundrechte der Pressefreiheit einerseits und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (informationellen Selbstbestimmungsrechts) des Grundstückseigentümers andererseits unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Vorrang einzuräumen ist, den beabsichtigten Verwertungszweck der Daten einzubeziehen (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/506).

    Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, den das Bundesverfassungsgericht in NJW 2001, 503 entschieden hat.

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus KG, 19.06.2001 - 1 W 132/01
    Soweit es um das Grundrecht der Pressefreiheit geht, ist der Begriff "Presse" zwar weit und formal auszulegen und kann nicht von einer Bewertung des einzelnen Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden, so dass es nicht gerechtfertigt wäre, etwa der sog. Unterhaltungs- oder Sensationspresse den Schutz dieses Grundrechts überhaupt zu versagen (BVerfGE 34, 269/283 und 66, 116/134; vgl. auch BVerfGE 101, 361/389 ff.).

    Dabei kann es darauf ankommen, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden sollen (BVerfG, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 101, 361/391).

    Die Beschwerdeführerin führt zwar im Grundsatz zutreffend aus, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfallen oder zurücktreten kann, wenn der Betroffene durch sein eigenes in der Öffentlichkeit gezeigtes Verhalten Veranlassung zur weiteren Erörterung in den Medien gegeben hat und er als eine absolute oder relative Person der Zeitgeschichte im Bereich des öffentlichen Lebens eine besonders hervorragende Stellung einnimmt (vgl. BVerfGE 101, 361/385 = NJW 2000, 1021; OLG München AfP 1990, 214; OLG Stuttgart AfP 1981, 362 - Rudi Carrell; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz m Presse und Rundfunk, 2. Auflage, Rdn. 99; Koppehele, AfP 1981, 337/337 f. - Rudi Carrell; Soehring, a.a.O. Rdn. 15.11, Wenzel, a.a.O. Rdn. 6.62).

    Insoweit kann es bei der Verbreitung weiterer der Presse bekannt gewordener Einzelheiten aus dem Privatleben auch im Falle lediglich unterhaltender Berichterstattung an Tatbestandsmerkmalen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen fehlen oder bei der Grundrechtsabwägung das Interesse der Presse an einer weitergehenden Information der Öffentlichkeit vorrangig oder sonst berechtigt sein (vgl. BVerfGE 101, 361; OLG München, a.a.O.; Koppehele, a.a.O.; wohl auch Damm/Rehbock, a.a.O.; Soehring, a.a.O.; Wenzel, a.a.O.) oder jedenfalls ein Schmerzensgeldanspruch des Betroffenen zu versagen sein (vgl. OLG Stuttgart und Koppehele, je a.a.O.).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus KG, 19.06.2001 - 1 W 132/01
    Soweit es um das Grundrecht der Pressefreiheit geht, ist der Begriff "Presse" zwar weit und formal auszulegen und kann nicht von einer Bewertung des einzelnen Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden, so dass es nicht gerechtfertigt wäre, etwa der sog. Unterhaltungs- oder Sensationspresse den Schutz dieses Grundrechts überhaupt zu versagen (BVerfGE 34, 269/283 und 66, 116/134; vgl. auch BVerfGE 101, 361/389 ff.).

    Bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern kann somit berücksichtigt werden, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern und damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen will oder ob sie lediglich das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen will (vgl. BVerfGE 34, 269/283).

    Es handelt sich um als oberflächlich anzusehende Unterhaltung (vgl. BVerfGE 34, 269/283), die zwar aus dem Schutzbereich des Grundrechts der Pressefreiheit nicht auszuklammern ist; die in Betracht kommenden Informationsinhalte können aber nicht als für die Meinungsbildung in der Öffentlichkeit im Sinne einer ernsthaften, sachbezogenen Erörterung so wesentlich angesehen werden, dass es gerechtfertigt wäre, deswegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen einzuschränken.

  • BayObLG, 09.12.1992 - 2Z BR 98/92

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Einsicht des Grundbuchs

    Auszug aus KG, 19.06.2001 - 1 W 132/01
    Nach allgemeiner Ansicht ist ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht dann gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamtes ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann (vgl. z.B. BayObLG NJW 1993, 1142/1143; OLG Hamm DNotZ 1986, 497; Senat, unveröffentlichter Beschluss vom 20. März 2001 - 1 W 9339/00 -).
  • OLG Hamm, 18.12.1985 - 15 W 417/85

    Grundbucheinsichtsrecht

    Auszug aus KG, 19.06.2001 - 1 W 132/01
    Nach allgemeiner Ansicht ist ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht dann gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamtes ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann (vgl. z.B. BayObLG NJW 1993, 1142/1143; OLG Hamm DNotZ 1986, 497; Senat, unveröffentlichter Beschluss vom 20. März 2001 - 1 W 9339/00 -).
  • OLG München, 28.03.1990 - 21 U 1938/90
    Auszug aus KG, 19.06.2001 - 1 W 132/01
    Die Beschwerdeführerin führt zwar im Grundsatz zutreffend aus, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfallen oder zurücktreten kann, wenn der Betroffene durch sein eigenes in der Öffentlichkeit gezeigtes Verhalten Veranlassung zur weiteren Erörterung in den Medien gegeben hat und er als eine absolute oder relative Person der Zeitgeschichte im Bereich des öffentlichen Lebens eine besonders hervorragende Stellung einnimmt (vgl. BVerfGE 101, 361/385 = NJW 2000, 1021; OLG München AfP 1990, 214; OLG Stuttgart AfP 1981, 362 - Rudi Carrell; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz m Presse und Rundfunk, 2. Auflage, Rdn. 99; Koppehele, AfP 1981, 337/337 f. - Rudi Carrell; Soehring, a.a.O. Rdn. 15.11, Wenzel, a.a.O. Rdn. 6.62).
  • OLG Stuttgart, 22.04.1981 - 4 U 12/81

    Schmerzensgeld wegen Verletzung der Ehre; Schmerzensgeld wegen Verletzung des

    Auszug aus KG, 19.06.2001 - 1 W 132/01
    Die Beschwerdeführerin führt zwar im Grundsatz zutreffend aus, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfallen oder zurücktreten kann, wenn der Betroffene durch sein eigenes in der Öffentlichkeit gezeigtes Verhalten Veranlassung zur weiteren Erörterung in den Medien gegeben hat und er als eine absolute oder relative Person der Zeitgeschichte im Bereich des öffentlichen Lebens eine besonders hervorragende Stellung einnimmt (vgl. BVerfGE 101, 361/385 = NJW 2000, 1021; OLG München AfP 1990, 214; OLG Stuttgart AfP 1981, 362 - Rudi Carrell; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz m Presse und Rundfunk, 2. Auflage, Rdn. 99; Koppehele, AfP 1981, 337/337 f. - Rudi Carrell; Soehring, a.a.O. Rdn. 15.11, Wenzel, a.a.O. Rdn. 6.62).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus KG, 19.06.2001 - 1 W 132/01
    Soweit es um das Grundrecht der Pressefreiheit geht, ist der Begriff "Presse" zwar weit und formal auszulegen und kann nicht von einer Bewertung des einzelnen Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden, so dass es nicht gerechtfertigt wäre, etwa der sog. Unterhaltungs- oder Sensationspresse den Schutz dieses Grundrechts überhaupt zu versagen (BVerfGE 34, 269/283 und 66, 116/134; vgl. auch BVerfGE 101, 361/389 ff.).
  • BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 12/83

    Grundbuch; Einsicht; Grundbucheinsicht; Berechtigtes Interesse; Immobilienmakler;

    Auszug aus KG, 19.06.2001 - 1 W 132/01
    Dabei reicht regelmäßig das Vorbringen sachlicher Gründe aus, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Stuttgart Rpfleger 1983, 272; BayObLG Rpfleger 1975, 361; Senat, a.a.O.).
  • BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11

    Grundbuchverfahren: Einsichtnahmeanspruch des Herausgebers eines

    Dafür, dass es sich hier anders verhält und die aus den Nachforschungen der Antragstellerin möglicherweise resultierende Berichterstattung lediglich dazu diente, eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde und Sensationslust zu befriedigen (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; KG, NJW 2002, 223, 225), bestehen keine Anhaltspunkte.
  • OLG Braunschweig, 12.06.2019 - 1 W 41/19

    Erinnerung gegen die Versagung von Akteneinsicht

    Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (OLG München, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 34 Wx 28/19 -, Rn. 16 juris; KG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2001 - 1 W 132/01 -, Rn. 9 juris = NJW 2002, 223 ff.).
  • OLG München, 07.11.2012 - 34 Wx 360/12

    Grundbuchverfahrensrecht: Grundbucheinsichtsrecht eines pflichtteilsberechtigten

    Ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann (KG NJW 2002, 223/224; BayObLG Rpfleger 1999, 216/217; Demharter GBO 28. Aufl. § 12 Rn. 7 ff.).

    Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (BayObLG Rpfleger 1999, 216/217; KG NJW 2002, 223/225; NJW-RR 2004, 1316/1317).

  • OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 21/12

    § 42 ZVG lässt Recht auf Grundbucheinsicht unberührt!

    Entscheidend ist in der Regel letztlich das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (zu Vorstehendem: BayObLG Rpfleger 1999, S. 216 f.; KG NJW 2002, S. 223 ff.; KG NJW-RR 2004, 1316 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 03. Dezember 2009 in Sachen 3 W 1228/09; Senat, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 20 W 72/11

    Grundbucheinsicht

    (vgl. BayObLG Rpfleger 1999, 216; KG NJW-RR 2004, 943; BayObLG NJW-RR 1998, 1241; OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 90 und ZEW 2011, 44; KG NJW 2002, 223; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 525; Demharter, a.a.O., § 12 Rn. 7 ff; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 12 Rn. 4 jeweils m.w.N.) § 12 Abs. 1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine Publizität, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht.

    Jedoch genügt nicht jedes beliebige Interesse; vielmehr muss die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen werden und die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1998, 338 und NJW 1993, 1142; OLG Hamm, DNotZ 1986, 497, 498; KG NJW 2002, 223 und NJW-RR 2004, 1316 ).Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht eingetragenen Berechtigten grundsätzlich vor der Gewährung der Grundbucheinsicht nicht angehört werden (BVerfG NJW 2001, 503) und ihnen von der Rechtsprechung (BGHZ 80, 126) auch kein Beschwerderecht gegen die Gewährung der Einsicht zugebilligt wird ( OLG Düsseldorf ZEV 2011, 44).

  • OLG Frankfurt, 03.09.2018 - 20 W 171/18

    Einsicht in Eigentümerverzeichnisse durch Privatperson

    Ein solches berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO liegt vor, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamtes bzw. des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (vgl. BayObLG Rpfleger 1999, 216; KG NJW-RR 2004, 943; BayObLG NJW-RR 1998, 1241; OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 90 und ZEW 2011, 44; KG NJW 2002, 223; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 525; Demharter, a.a.O., § 12 Rn. 7 ff; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 12 Rn. 6 jeweils m.w.N.; Grziwotz, MDR 2013, 433 ff).

    Andererseits genügt jedoch nicht jedes beliebige Interesse, vielmehr muss die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen werden und die Kenntnis vom Grundbuchinhalt für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1998, 338 und NJW 1993, 1142; OLG Hamm, DNotZ 1986, 497, 498; KG NJW 2002, 223 und NJW-RR 2004, 1316).

  • OLG München, 11.01.2018 - 34 Wx 408/17

    Berechtigtes Interesse an Einsichtnahme in das Grundbuch

    Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (BayObLG Rpfleger 1999, 216 f.; KG NJW 2002, 223 ff; KG NJW-RR 2004, 1316 ff.).
  • OLG Hamm, 12.08.2010 - 15 Wx 8/10

    Akteneinsichtsrecht des Erbenermittlers

    Das folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der durch die Akteneinsicht Betroffenen, welches bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs einzubeziehen ist (BVerfG NJW 2001, 503, 505; KG NJW 2002, 223, 224; FGPrax 2004, 58, 59 - zum berechtigten Interesse bei der Grundbucheinsicht).
  • OLG Düsseldorf, 08.10.2010 - 3 Wx 209/10

    Einblick des Erben in das Grundbuch

    Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (Senat, Beschluss vom 11.03.2010 - I-3 Wx 45/10; BayObLG, Rpfleger 1999, S. 216 f.; KG NJW 2002, S. 223 ff; KG NJW-RR 2004, S. 1316 ff.).
  • KG, 20.01.2004 - 1 W 294/03

    Grundbuchverfahren: Darlegung des berechtigten Interesses an der

    Ein berechtigtes Interesse i.S.V. § 12 Abs. 1 S.1 GBO ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann (Senat, NJW 2002, 223, 224; Beschluss vom 20. März 2001 - 1 W 9339/00 - BayObLG, Rpfleger 1999, 216, 217; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 12 Rn. 7 ff.; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 12 Rn. 4 jew. m.w.N.).
  • KG, 21.01.2016 - 1 W 6/16

    Grundbucheinsichtsrecht des Bauhandwerkers einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • OLG Düsseldorf, 09.09.2015 - 3 Wx 149/15

    Recht eines ehemaligen Eigentümers eines Grundstücks auf Einsicht in das

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2010 - 3 Wx 214/10

    Rechtsmittel gegen Nichtgestattung der Grundbucheinsicht

  • OLG Frankfurt, 07.11.2016 - 20 W 305/16

    Berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht

  • OLG München, 20.04.2016 - 34 Wx 127/16

    Recht auf Grundbucheinsicht eines Pressevertreters für Recherchen über eine

  • OLG München, 17.07.2013 - 34 Wx 282/13

    Grundbucheinsicht: Einsichtsrecht des Gläubigers eines Pflichtteilsberechtigten

  • KG, 28.08.2012 - 1 W 80/12

    Grundbuchverfahren: Zuständigkeit für Erinnerungen gegen Entscheidungen eines

  • OLG Düsseldorf, 04.05.2018 - 3 Wx 74/18

    Grundbucheinsicht - Klärung von Nachlassverbindlichkeiten

  • OLG Brandenburg, 09.02.2015 - 5 W 6/16

    Einsichtsrecht einer Pflichtteilsberechtigten in das Grundbuch

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