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   BGH, 08.05.2002 - V ZB 32/01   

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BGH, 08.05.2002 - V ZB 32/01 (https://dejure.org/2002,1000)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2002 - V ZB 32/01 (https://dejure.org/2002,1000)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2002 - V ZB 32/01 (https://dejure.org/2002,1000)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    VermG § 3 Abs. 4; GVG § 13
    Rechtsweg für Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses nach Vermögensgesetz

Papierfundstellen

  • BGHZ 151, 24
  • NJW 2002, 2246
  • ZIP 2002, 1658
  • MDR 2002, 1243
  • NJ 2002, 540
  • WM 2002, 1896
  • JR 2003, 155
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.11.1993 - V ZB 43/92

    Rechtsweg für Unterlassungsansprüche gegen den Verfügungsberechtigten während des

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - V ZB 32/01
    Auf der Gegenseite folgt der Verpflichtungsgrund des Verfügungsberechtigten aus seiner privatrechtlichen Beziehung zum Restitutionsgegenstand, sei es als Eigentümer, sei es als verfügungsberechtigter Nichteigentümer (vgl. Senat BGHZ 124, 147, 148 f) und der auf dieser Grundlage erfolgten Verfügung.
  • BGH, 16.07.1999 - V ZR 129/98

    Rechtsweg für Streitigkeiten über die Höhe des auszukehrenden Erlöses

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - V ZB 32/01
    Für die unter das Investitionsvorranggesetz fallende Veräußerung hat der Senat bereits entschieden, daß für den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes (§ 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG) und den Streit über die Höhe des erzielten Erlöses (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG) der Zivilrechtsweg gegeben ist (BGHZ 142, 221; zum Wertersatz als bestimmendem Ausgleichsanspruch vgl. Senatsurt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, VIZ 2001, 602, 603 f).
  • BGH, 06.07.2001 - V ZR 82/00

    Umfang der Anspruchs des Berechtigten gegen die Treuhandanstalt

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - V ZB 32/01
    Für die unter das Investitionsvorranggesetz fallende Veräußerung hat der Senat bereits entschieden, daß für den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes (§ 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG) und den Streit über die Höhe des erzielten Erlöses (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG) der Zivilrechtsweg gegeben ist (BGHZ 142, 221; zum Wertersatz als bestimmendem Ausgleichsanspruch vgl. Senatsurt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, VIZ 2001, 602, 603 f).
  • BGH, 17.06.1993 - V ZB 31/92

    Rechtsweg nach Vermögensgesetz - Rechtsmittelkosten

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - V ZB 32/01
    Die Kostenentscheidung (Senat, Beschl. v. 17. April 1993, V ZB 31/92, WM 1993, 1554) beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
  • BGH, 25.07.2003 - V ZR 387/02

    Umfang des Anspruchs auf Herausgabe des Erlöses; Minderung des Erlöses durch

    Im vorliegenden Rechtsstreit ist allein noch über die Höhe des Anspruchs zu befinden, zu der sich der Bescheid nicht verhält (Senat, Beschl. v. 8. Mai 2002, V ZB 32/01, NJW 2002, 2246, 2247 zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 151, 24).

    Als Ausgleich für den Rückübertragungsanspruch, der infolge der Verfügung über das Eigentum nicht mehr geltend gemacht werden kann, weist § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG dem Berechtigten das von dem Verfügungsberechtigten hierbei rechtsgeschäftlich erzielte Surrogat zu (Senat, Beschl. v. 8. Mai 2002, aaO).

  • BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07

    Verfassungs- und völkerrechtliche Wirksamkeit des Restitutionsausschlusses

    Sie wäre auch nicht entscheidungserheblich, weil ein Restitutionsanspruch gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG mit der Veräußerung der Pachtflächen erloschen wäre (vgl. BGHZ 151, 24, 25).
  • BVerwG, 08.08.2007 - 3 B 19.07

    Vermögenszuordnung; Berechtigter; Verfügungsbefugnis; Verfügungsbefugter;

    7 Ebenso wenig ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der vermögensrechtliche Erlösauskehranspruch (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung) vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2002 V ZB 32/01 BGHZ 151, 24), auf das Vermögenszuordnungsrecht übertragbar.
  • BVerwG, 28.01.2015 - 8 C 5.13

    Unternehmensrestitution; Unternehmensreste; Unternehmenstrümmer; Grundstück;

    Der von der Beigeladenen angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2002 - V ZB 32/01 - (BGHZ 151, 24) lässt sich Gegenteiliges ebenfalls nicht entnehmen.
  • VG Cottbus, 20.06.2007 - 1 K 1599/04

    In Zusammenhang mit dem Bau der Talsperre Spremberg enteignete Grundstücke

    Das nunmehrige Verpflichtungsbegehren der Kläger, eine Erlösauskehrverpflichtung der Beigeladenen dem Grunde nach festzustellen, soweit diese wirksam über das Eigentum an den aus dem geteilten Grundstück 90/3 der Flur 2 hervorgegangenen Grundstücken verfügt hat, § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Vermögensgesetzes (VermG), mag zwar auch als eine privilegierte Klageänderung § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) - die Voraussetzungen des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO liegen bereits deshalb nicht vor, weil die Beigeladene bereits vor Klageerhebung wirksam über das Eigentum an den Grundstücken verfügt hatte - unterfallen, es ist gegenüber dem Begehren auf Rückübertragung der Grundstücke jedoch zugleich ein nach derzeitigem Sachstand jedenfalls qualitatives Minus, und zwar bereits deshalb, weil über die Höhe des Veräußerungserlöses nicht im Verwaltungsrechtsweg, sondern durch die Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit zu befinden ist (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2002 - V ZB 32/01 -, BGHZ 151, 24 und NJW 2002, 2246; VG Berlin, Urt. v. 13. August 2004 - 31 A 383.01 -, zit. nach juris) und der Anspruch nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG (lediglich) auf das vom Verfügungsberechtigten rechtsgeschäftlich erzielte Surrogat gerichtet und begrenzt ist, auch, wenn dieses den Verkehrswert des Grundstückes unterschreitet; einen Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gewährt diese Bestimmung im Unterschied etwa zu § 16 Abs. 1 Satz 3 des Investitionsvorranggesetzes nicht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25. Juli 2003 - V ZR 387/02 -, ZOV 2003, 324).
  • BVerwG, 08.08.2007 - 3 B 35.07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Erlösauskehr gem. § 8 Abs. 4 S. 2

    7 Ebenso wenig ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der vermögensrechtliche Erlösauskehranspruch (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung) vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2002 - V ZB 32/01 - BGHZ 151, 24), auf das Vermögenszuordnungsrecht übertragbar.
  • BVerwG, 06.03.2013 - 8 B 80.12

    Art der Entscheidungspflicht, wenn über die Höhe des herauszugebenden Erlöses

    Diese Frage ist klärungsbedürftig, nachdem sie vom Verwaltungsgericht im ersteren Sinne, von anderen Gerichten, namentlich vom Bundesgerichtshof - wenngleich nicht unmittelbar zu § 6 Abs. 6a VermG (vgl. Urteil vom 16. Juli 1999 - V ZR 129/98 - BGHZ 142, 221; Beschluss vom 8. Mai 2002 - V ZB 32/01 - BGHZ 151, 24) - hingegen im letzteren Sinne beantwortet wird.
  • FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 3 K 355/01

    Berechtigung eines Finanzamts zum Erlass eines angefochtenen

    Die Zuweisung des von dem Verfügungsberechtigten rechtsgeschäftlich erzielten Surrogats stellt indessen einen Ausgleich für die privat-rechtliche Stellung als Eigentümer dar, die der Berechtigte ohne das Rechtsgeschäft erlangt hätte; sie nimmt daher an der privatrechtlichen Natur des sonst erlangten Rechtes teil (Beschluss des BGH v. 8. Mai 2002 V ZB 32/01, BGHZ 151, 24).
  • VG Berlin, 27.05.2010 - 29 A 186.08

    Entscheidung über den Umfang einer Aufbauhypothek nach bereits erfolgter Löschung

    Dasselbe gilt für die Frage, ob und inwieweit der Verfügungsberechtigte gegen den Anspruch des Berechtigten auf Erlösauskehr mit eigenen Ansprüchen auf Aufwendungs- oder Verwendungsersatz aufrechnen darf (BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2000 - 7 B 173.99 -, juris Rdnr. 5 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16. Juli 1999 - V ZR 129.98 - BGHZ 142, 221; bestätigt durch Urteil vom 8. Mai 2002 - V ZB 32.01 - BGHZ 151, 24).
  • OLG Dresden, 11.05.2016 - 13 U 1353/15
    Über den zivilrechtlich durchzusetzenden Herausgabeanspruch konnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, worauf dieses im Bescheid ausdrücklich hinwies, nicht entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.2002 - V ZB 32/01; Urt. v. 06.07.2001 - V ZR 82/00, zit. nach juris).
  • OLG Dresden, 15.10.2002 - 9 U 3140/00

    Höhe des auszukehrenden Erlöses

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