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   BGH, 17.04.2002 - XII ZB 186/01   

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BGH, 17.04.2002 - XII ZB 186/01 (https://dejure.org/2002,1852)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2002 - XII ZB 186/01 (https://dejure.org/2002,1852)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2002 - XII ZB 186/01 (https://dejure.org/2002,1852)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Familiensache - Freiwillige Gerichtsbarkeit - Rechtsmittelfrist - Versorgungsausgleich - Zustellung

  • Judicialis

    ZPO § 621a Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 329 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 621a Abs. 1 S. 2 § 329 Abs. 2
    Beginn der Rechtsmittelfrist in Familiensachen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Beginn der Rechtsmittelfrist im FGG- Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2252
  • MDR 2002, 1011
  • FamRZ 2002, 952
  • Rpfleger 2002, 436
  • JR 2003, 203
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.10.1994 - XII ZB 90/94

    Beginn der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil im

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - XII ZB 186/01
    In Familiensachen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt die Rechtsmittelfrist für einen nicht verkündeten Beschluß mit dessen Zustellung an den Rechtsmittelführer und nicht erst mit der letzten Zustellung an einen der Beteiligten (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94 - NJW 1994, 3359 f.).

    Der Auffassung der Antragsgegnerin, entsprechend den Ausführungen im Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1994 (- XII ZB 90/94 - NJW 1994, 3359 f.) habe die Beschwerdefrist erst mit der zeitlich letzten Zustellung an die Beteiligten und damit erst am 25. Januar 1999 zu laufen begonnen, ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu folgen.

  • BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80

    Anfechtung einer Entscheidung über den Versäumungsausgleich

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - XII ZB 186/01
    Da im - isolierten - Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht § 128 ZPO, sondern § 53 b Abs. 1 FGG gilt (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 - FamRZ 1983, 267 f.) und die nach § 53 b Abs. 1 FGG grundsätzlich durchzuführende mündliche Verhandlung somit keine notwendige im Sinne des § 128 Abs. 1 ZPO darstellt (vgl. Keidel/Kuntze aaO § 53 b Rdn. 5), war darin nicht etwa die Ankündigung zu sehen, mit Zustimmung der Parteien eine (in einem besonderen Termin zu verkündende) Entscheidung ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung im Sinne des § 128 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO zu treffen.
  • BFH, 26.03.1997 - II R 28/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Ablauf der Antragsfrist

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - XII ZB 186/01
    Der Bundesfinanzhof (NVwZ 1998, 552) hat zwar die Auffassung vertreten, die ähnlich lautende Vorschrift des § 56 Abs. 3 FGO stehe einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn das Gericht innerhalb der Jahresfrist Handlungen vorgenommen hat, die auf eine sachliche Prüfung des Rechtsmittels hindeuten.
  • BGH, 16.04.1996 - VI ZR 362/95

    Anforderungen an die Ermittlung und Notierung des Fristendes durch einen

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - XII ZB 186/01
    Soweit die erst- oder zweitinstanzlichen Bevollmächtigten davon ausgingen, die in den Handakten befindliche Beschlußausfertigung sei vom Gericht zum Zwecke der (erstmaligen) Zustellung übersandt worden, hätten sie sich nicht auf den Eingangsstempel der Kanzlei verlassen dürfen, da in diesem Fall allein der zusätzlich anzubringende Vermerk über das Datum des Empfangsbekenntnisses nach § 212 a ZPO a.F. maßgeblich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - und vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 22 und 50).
  • BGH, 29.10.1973 - NotZ 4/73

    Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten im FGG -Verfahren

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - XII ZB 186/01
    Richtig ist ferner, daß die Zustellung an die Antragsgegnerin persönlich wirksam war, weil sich im Zeitpunkt der Zustellung dem Gericht gegenüber noch kein Verfahrensbevollmächtigter "bestellt" hatte, an den die Zustellung andernfalls nach § 176 ZPO hätte bewirkt werden müssen (vgl. BGHZ 61, 308, 310 f.).
  • BGH, 10.10.1991 - VII ZB 4/91

    Sorgfaltspflicht bei Feststellung des Fristbeginns

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - XII ZB 186/01
    Soweit die erst- oder zweitinstanzlichen Bevollmächtigten davon ausgingen, die in den Handakten befindliche Beschlußausfertigung sei vom Gericht zum Zwecke der (erstmaligen) Zustellung übersandt worden, hätten sie sich nicht auf den Eingangsstempel der Kanzlei verlassen dürfen, da in diesem Fall allein der zusätzlich anzubringende Vermerk über das Datum des Empfangsbekenntnisses nach § 212 a ZPO a.F. maßgeblich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - und vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 22 und 50).
  • LG Gießen, 01.12.2023 - 9 O 67/22

    Zeitpunkt elektronischer Zustellung

    Abseits eines - hier nicht gegebenen - Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren ist die Zustellung an den Rechtsbehelfsführer maßgeblich (BGH, Beschl. v. 17.04.2002 - XII ZB 186/01 = NJW 2002, 2252, 2252).
  • OLG Karlsruhe, 23.07.2003 - 5 UF 293/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung wie z.B. der Einreichung einer Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist vorgelegt werden (siehe zuletzt BGH NJW 2001, 1579 und 3195; NJW-RR 2002, 860; NJW 2002, 2252 und 3782; NJW 2003, 435 und 437).
  • OLG Karlsruhe, 02.06.2003 - 5 UF 2/03

    Wiedereinsetzung: Eigenverantwortliche Prüfung des Fristenlaufs durch den

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, wie z.B. der Einreichung einer Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsschrift vorgelegt werden (s. zuletzt BGH NJW 2001, 1579 und 3195; NJW-RR 2002, 860; NJW 2002, 2252 und 3782; NJW 2003, 435 und 437).
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