Rechtsprechung
   BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen verweigerter Beibringung eines Drogenscreenings

  • archive.org

    Drogen - einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum außerhalb des Strassenverkehrs leitet keine Überprüfung der Kraftfahreignung ein

  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1

  • verkehrsrechtsforum.de

    Zuässigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis und eines Drogenscreenings

  • RA Kotz

    Entziehung einer Fahrerlaubnis und Drogenscreening

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 3
    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen verweigerter Beibringung eines behördlich angeforderten Drogenscreenings

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Verweigerung eines Drogenscreenings

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Verweigerung eines Drogenscreenings

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Besitz einer kleinen Menge Haschisch und Verweigerung des Drogenscreening

mehr
  • dpolg.de (Kurzinformation)

    Gelegentlicher Haschischkonsum kein Grund für Entziehung der Fahrerlaubnis

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Verweigerung eines Drogenscreenings

  • rechtplus.de (Kurzinformation)

    Kein Führerscheinentzug bei bloßem Haschischbesitz

  • rp-online.de (Kurzinformation)

    Kein Führerscheinentzug bei geringem Haschischgenuss

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verweigerung eines Drogenscreenings?

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Rechtliche und rechtspolitische Probleme des verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisrechts im Anschluss an den Beschluss des BVerfG v. 20.6.2002" von RA Frank-Roland Hillmann III, original erschienen in: ZfS 2004, 49 - 54.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Verteidigungsstrategien in Verkehrsstrafsachen im Hinblick auf die MPU" von RA Frank-Roland Hillmann, original erschienen in: DAR 2008, 376 - 382.

Verfahrensgang

  • VG Freiburg, 21.08.1995 - 4 K 724/95
  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.1996 - 10 S 2683/95
  • BVerwG, 23.08.1996 - 11 B 48.96
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 2378
  • NZV 2002, 422
  • NZV 2002, 529 (Ls.)
  • StV 2002, 593
  • DVBl 2002, 1265
  • DVBl 2002, 1296
  • NVwZ 2003, 599 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (393)  

  • BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03  

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Führens eines

    Sie sind verfassungsmäßig, wenn sie zur Zielerreichung nicht nur geeignet und erforderlich sind, sondern auch zur Art und Intensität der Rechtsgutgefährdung in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 2378 m.w.N.).

    Das wird in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1 ng/ml angenommen, wie in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren deutlich geworden ist, das mit dem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 ( NJW 2002, S. 2378) geendet hat (vgl. die dort eingeholten Stellungnahmen von Berghaus, BA 2002, S. 321 , und Krüger, BA 2002, S. 336 ).

    Es hat aber nicht erwogen, dass die Wirkungsdauer, die auch nach den Erkenntnissen, die in dem schon genannten Verfahren vor der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gewonnen worden sind, bereits nach mehreren Stunden endet (vgl. NJW 2002, S. 2378 ), beim Beschwerdeführer, der die verfahrensgegenständliche Pkw-Fahrt erst 16 Stunden nach der Einnahme von Cannabis angetreten hatte, zum Zeitpunkt der noch später abgenommenen Blutprobe nicht mehr fortbestanden haben könnte.

  • VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1711  

    Entziehung der Fahrerlaubnis, gelegentlicher Cannabiskonsum, Trennen von Konsum

    Bislang hat der Senat insbesondere unter Bezugnahme auf das im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378) zitierte Gutachten von Prof. Dr. ****** vom 15. August 2001 angenommen, dass bei THC-Konzentrationen bis 2, 0 ng/ml nicht von einer Risikoerhöhung für den Straßenverkehr und infolgedessen auch nicht von einer im Sinn von § 11 Abs. 7 FeV feststehenden Fahrungeeignetheit wegen Missachtung des Trennungsgebots (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV) auszugehen ist.

    Die Möglichkeit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit werde in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1 ng/ml angenommen, wie in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren deutlich geworden sei, das mit dem Beschluss vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378 ff) geendet habe.

    Hinsichtlich der THC-Konzentration, ab der die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sein könne, greift der VGH Mannheim auf die Aussagen in dem vom BVerfG im Verfahren 1 BvR 2062/96 (Beschluss vom 20.6.2002, NJW 2002, 2378 ff) eingeholten Gutachten von Prof. Dr. ****** vom 15. August 2001 zurück, wonach bis zu einer THC-Konzentration von 2, 0 ng/ml keine Risikoerhöhung festzustellen sei.

    Die Gutachten von Prof. Dr. ******** und Prof. Dr. ******, die in die Entscheidung des BVerfG vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) eingeflossen sind, und das Gutachten von Prof. Dr. Dr. ***** im Verfahren vor dem OVG Koblenz (Az. 7 A 10206/03, a.a.O.) sprechen dafür, weiterhin eine signifikante Erhöhung des Risikos für die Verkehrs-sicherheit bei gelegentlichem Cannabiskonsum nicht schon ab einer THC-Konzentration von 1, 0 ng/ml anzunehmen.

    Das Gutachten des Interdisziplinären Zentrums für Verkehrswissenschaften an der Universität Würzburg, Prof. Dr. ******, vom 15. August 2001 in dem Verfahren, das zur Entscheidung des BVerfG vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) geführt hat, kommt zu dem Ergebnis, dass der alleinige Konsum von Cannabis jedenfalls dann zu keiner Risikoerhöhung für den Verkehr führt, wenn die aufgenommene Menge THC eine Konzentration von 2 ng/ml im Blut nicht übersteigt.

  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R  

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - drogenbedingte

    Wegen des gleichzeitigen Alkohol- und Drogengenusses komme eine deutliche Wirkungsverstärkung hinzu, bei der das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 (- 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378) von einer Aufhebung der Fahrtüchtigkeit ausgegangen sei.

    Zur Fahruntüchtigkeit nach Cannabiskonsum hat das BVerfG sich in zwei Kammerbeschlüssen vom 20. Juni 2002 (- 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378) und vom 21. Dezember 2004 (- 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349) in Zusammenfassung zahlreicher Entscheidungen, Literaturstellen und von ihm eingeholter Auskünfte und Stellungnahmen auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes (zu dessen Bedeutung als Entscheidungsgrundlage s BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr 17, vorgesehen für BSG und SozR) wie folgt geäußert: Cannabiskonsum könne die Fahreignung ausschließen und die Auffassungsgabe, die Konzentrationsfähigkeit, das Reaktionsvermögen und die Selbstkontrolle so einschränken, dass keine Fahrtüchtigkeit gegeben sei.

    Derartige Beweisanzeichen sind - wie sich aus der aufgezeigten Wirkung des Cannabiskonsums ergibt - zum Teil dieselben wie nach Alkoholgenuss, teilweise typischerweise auf Cannabiskonsum zurückzuführen: Gangunsicherheiten, Müdigkeit, Apathie, Denk-, Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsstörungen, leichte Ablenkbarkeit (BVerfG vom 20. Juni 2002, aaO, juris RdNr 30 mwN; BGH vom 3. November 1998, aaO, juris RdNr 16).

    Denn aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse über einen anderen Grenzwert für eine absolute Fahruntüchtigkeit bei der Kombination mehrerer Drogen liegen nicht vor, auch wenn das Unfallrisiko bei einer solchen Kombination dramatisch ansteigt (vgl BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002, aaO, RdNr 34; vgl auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 10 S 133/06 - DÖV 2006, 483).

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