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   BGH, 16.04.2002 - VI ZB 23/00   

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BGH, 16.04.2002 - VI ZB 23/00 (https://dejure.org/2002,2153)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2002 - VI ZB 23/00 (https://dejure.org/2002,2153)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 (https://dejure.org/2002,2153)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde - Berufungsbegründungsfrist - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtskraft - Bindungswirkung

  • Judicialis

    ZPO § 238 Abs. 2; ; ZPO § 519 b Abs. 2 a.F.

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 238 Abs. 2; ZPO § 519 b Abs. 2 a. F.
    Keine Prüfung der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung wegen verspäteter Begründung als unzulässig

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO (a.F.) § 238 Abs. 2 § 519b Abs. 2
    Anfechtung der Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Prüfungsumfang d. Beschwerde gegen Beschluss nach § 519b ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2397
  • MDR 2002, 1083
  • VersR 2003, 88
  • BB 2002, 1448 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZB 825/81

    Berufung - Verwerfung - Sofortige Beschwerde - Versäumung der

    Auszug aus BGH, 16.04.2002 - VI ZB 23/00
    Im vorliegenden Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F., durch den die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist, ist die Frage der Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung jedoch nicht zu prüfen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - NJW 1982, 887 m.w.N.).

    Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor, weil sich das Berufungsgericht nicht nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen mit den erst später vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründen zu befassen hatte (vgl. Beschluß vom 7. Oktoberr 1981 - IVb ZB 825/81 - aaO).

  • BGH, 03.11.1988 - LwZB 1/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 16.04.2002 - VI ZB 23/00
    Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall durch gesonderten Beschluß (vom 10. Mai 2000) den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen hat, hätte diese Entscheidung gesondert nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. angefochten werden müssen, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung bindend werden zu lassen (vgl. BGH, aaO; Beschluß vom 3. November 1988 - LwZB 1/88 - BGHR ZPO § 519 b Abs. 2 Wiedereinsetzungsgrund 1).
  • BGH, 09.07.1986 - IVa ZB 9/86

    Unzuständiges Gericht - Schriftsatz - Weiterleitung - Falsche Adressierung -

    Auszug aus BGH, 16.04.2002 - VI ZB 23/00
    Der an ein unzuständiges Gericht übermittelte Schriftsatz geht erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts oder - bei richtiger Adressierung - zur allgemeinen Einlaufstelle, zu der auch das zuständige Gericht gehört, gelangt (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juli 1986 - IVa ZB 9/86 - VersR 1987, 48, 49).
  • BGH, 26.04.2016 - VI ZB 4/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei der

    Sie sind zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), insbesondere waren die gesondert ergangenen Beschlüsse über die Ablehnung der Wiedereinsetzung einerseits und die Verwerfung der Berufung als unzulässig andererseits gesondert anzufechten (Senatsbeschluss vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397, 2398; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, MDR 2016, 412, Rn. 14).
  • BGH, 08.01.2016 - I ZB 41/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gesonderte Anfechtung der Zurückweisung

    Die betroffene Partei ist jedoch unter dem Aspekt der Rechtskraft nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 16. April 2002, VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397).

    Zwar muss bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (BGH, Beschluss vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397 mwN; Grandel in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 238 Rn. 7).

  • BGH, 28.11.2012 - XII ZB 235/09

    Wiedereinsetzungsverfahren nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Hat die betroffene Prozesspartei die isolierte Abweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht angefochten und ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden, bindet sie das Gericht im Rahmen der anschließenden Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - FamRZ 1982, 163 f.; BGH Beschlüsse vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 - NJW 2002, 2397, 2398 und vom 3. November 1988 - LwZB 1/88 - BGHR ZPO § 519 b Abs. 2 Wiedereinsetzungsgrund 1).
  • BGH, 01.03.2017 - XII ZB 448/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung des statthaften Rechtsmittels

    aa) Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (BGH Beschlüsse vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 - NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 - NJW 2002, 2397, 2398 und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - FamRZ 1982, 163; BeckOK ZPO/Wendtland [Stand: 1. Dezember 2016] § 238 Rn. 18; Musielak/Voit/Grandel ZPO 12. Aufl. § 238 Rn. 7).
  • BGH, 16.09.2003 - X ZB 12/03

    Anfechtung von Beschwerdenentscheidungen der Vergabesenate; Beendigung des

    Daraus folgt, daß eine nach § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorab getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unanfechtbar ist (§ 120 Abs. 2 GWB i.V.m. § 73 Nr. 2 GWB, § 238 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BGH Beschl. v. 14.2.2001 - XII ZB 168/00, BGHR ZPO § 238 Abs. 2 - Beschwerde, weitere 2; Beschl. v. 16.4.2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397 m.w.N.).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.07.2017 - VGH B 18/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf

    Denn die rechtskräftige Entscheidung über die beantragte und abgelehnte Wiedereinsetzung ist für das Beschwerdeverfahren bindend (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 448/16 -, juris Rn. 8).
  • BGH, 26.04.2016 - VI ZB 7/16

    Organisatorische Vorkehrungen des Rechtsanwalts bei der Versendung

    Sie sind zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), insbesondere waren die gesondert ergangenen Beschlüsse über die Ablehnung der Wiedereinsetzung einerseits und die Verwerfung der Berufung als unzulässig andererseits gesondert anzufechten (Senatsbeschluss vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397, 2398; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, MDR 2016, 412, Rn. 14).
  • OLG Brandenburg, 04.08.2004 - 4 U 17/04

    Zur Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten bei Klageerhebung durch nicht

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 2002 (NJW 2002, 2397 f.) sei der Zurechnungszusammenhang durch die fehlerhafte Streitwertentscheidung des Oberlandesgericht Bamberg unterbrochen.

    cc) Da das Oberlandesgericht Bamberg den Streitwert für die mit Klageschrift vom 18. Oktober 2001 erhobene Klage im Ergebnis zutreffend festgesetzt hat, kommt es auf die unter den Parteien streitigen Fragen zur Auswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 2002 (NJW 2002, 2397 f.) auf die Anwaltshaftung bei Fehlern (auch) des Gerichts nicht an.

  • BGH, 23.10.2002 - VIII ZB 37/02

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung zur sofortigen Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. (zuletzt BGH, Beschluß vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397 m.Nachw.).
  • BGH, 17.11.2022 - V ZB 38/22

    Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Unterbleibt die Anfechtung des Beschlusses, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen worden ist, ist dies für die Entscheidung über der Verwerfung der Berufung bindend (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397 mwN), sofern nicht neue Wiedereinsetzungsgründe fristgerecht geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507 Rn. 14).
  • BGH, 07.02.2018 - IV ZB 17/17

    Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2009 - 5 UF 255/08

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss hinsichtlich

  • BGH, 05.04.2017 - IV ZB 10/16
  • LG Nürnberg-Fürth, 05.12.2008 - 14 T 10191/08
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