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   BVerfG, 25.06.2002 - 1 BvR 2144/01   

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BVerfG, 25.06.2002 - 1 BvR 2144/01 (https://dejure.org/2002,2070)
BVerfG, Entscheidung vom 25.06.2002 - 1 BvR 2144/01 (https://dejure.org/2002,2070)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Juni 2002 - 1 BvR 2144/01 (https://dejure.org/2002,2070)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Getrenntlebendenunterhalt - Trennungszeitraum - Arbeitsaufnahme - Monatseinkommen - Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 1581 § 1603 Abs. 1
    Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2700
  • NJW 2002, 2701
  • FamRZ 2002, 1397
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 25.06.2002 - 1 BvR 2144/01
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen insbesondere der Auswirkungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf das Unterhaltsrecht hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 57, 361 ; 80, 286 ).

    Hierzu gehört auch das Unterhaltsrecht, soweit es mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (BVerfGE 57, 361 ).

    Der ausgeurteilte Unterhalt darf den Unterhaltspflichtigen nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 57, 361 ; 80, 286 ).

    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (vgl. BVerfGE 57, 361 ).

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 537/87

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1579 Nr. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 25.06.2002 - 1 BvR 2144/01
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen insbesondere der Auswirkungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf das Unterhaltsrecht hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 57, 361 ; 80, 286 ).

    Dabei darf die Auslegung und Anwendung verfassungsgemäßer unterhaltsrechtlicher Normen nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. BVerfGE 80, 286 ).

    Der ausgeurteilte Unterhalt darf den Unterhaltspflichtigen nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 57, 361 ; 80, 286 ).

  • BGH, 07.12.1988 - IVb ZR 15/88

    Höhe des angemessenen Unterhalts

    Auszug aus BVerfG, 25.06.2002 - 1 BvR 2144/01
    Die Rechtsprechung der Fachgerichte legt hierzu den doppelten Eckregelsatz eines Haushaltsvorstands nach § 22 BSHG zugrunde (vgl. BGH, FamRZ 1989, S. 272 f.).
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03

    Obliegenheit des Unterhalstsschuldners, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche

    Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen wäre es dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten (BVerfG FamRZ 2001, 1685, 1686; 2002, 1397, 1399; vgl. auch BGH Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 f.).
  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch, diese Vorschrift entsprechend anzuwenden, da sich auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auszurichten hat (BVerfG FamRZ 2002, 1397, 1398).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 10.09

    Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen;

    Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG, Beschlüsse vom 20. August 2001 - 1 BvR 1509/97 - NJW-RR 2002, 73 f. = FamRZ 2001, 1685 f. und vom 25. Juni 2002 - 1 BvR 2144/01 - NJW 2002, 2701 f. jeweils m.w.N.; vgl. ferner [zum existenznotwendigen Bedarf als Untergrenze für den steuerlichen Zugriff] Beschlüsse vom 25. September 1992 - 2 BvL 5/91 u.a. - BVerfGE 87, 153 und vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - BVerfGE 120, 125).

    Für die Konkretisierung der Zumutbarkeitsgrenze auch der kostenbeitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit ist es jedenfalls verfassungsrechtlich statthaft - sofern nicht Besonderheiten des Einzelfalles eine Abweichung bedingen -, auf die in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien festgelegten (an der sog. Düsseldorfer Tabelle orientierten) und grundsätzlich (etwas) über dem Sozialhilfebedarf liegenden Selbstbehaltsätze abzustellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. August 2001 a.a.O. und vom 25. Juni 2002 a.a.O.; BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 a.a.O. Rn. 32 ff.; BGH, Urteile vom 28. März 1984 a.a.O. und vom 2. Mai 1990 a.a.O.).

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZR 157/06

    Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht nur zugunsten eines unterhaltbegehrenden

    Diese endet dort, wo er nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG FamRZ 2001, 1685 f. und FamRZ 2002, 1397, 1398 f.).
  • LSG Sachsen, 07.09.2006 - L 3 AS 11/06

    Bedarfsgemeinschaft mit Ehegatten bei fehlender eigener Hilfebedürftigkeit beim

    Dabei bildet - anders als dies offenbar die Klägerin und ihr Ehegatte meinen - nicht der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt nach dem BGB die unterste Grenze der möglichen Einkommensanrechnung, sondern das sich nunmehr aus dem SGB II bzw. dem SGB XII ergebende Existenzminimum, woran sich seinerseits der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt im BGB zu orientieren hat und nicht umgekehrt (vgl. zum Trennungsunterhalt: BVerfG, Beschl. v. 25.06.2002, Az. 1 BvR 2144/01, NJW 2002, 2701 f.).
  • BFH, 07.04.2011 - III R 72/07

    Kindergeld für ein verheiratetes Kind - Keine einkünftemindernde Berücksichtigung

    Dahinstehen kann deshalb, ob und ggf. in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen S im Hinblick darauf, dass auch ein solcher Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszurichten ist (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 25. Juni 2002  1 BvR 2144/01, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2002, 1397, und vom 20. August 2001  1 BvR 1509/97, FamRZ 2001, 1685; BGH-Urteil vom 15. März 2006 XII ZR 30/04, BGHZ 166, 351), überhaupt besteht.
  • OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 785/01

    Erwerbsobliegenheit des bisher haushaltsführenden Ehegatten nach Trennung

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2002 (NJW 2002, 2701 ) gebietet jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Vorschrift des § 1581 BGB beim Trennungsunterhalt entsprechend anzuwenden, da sich auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszurichten hat.
  • VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer angegriffenen Entscheidung zu einer Freiheitsentziehung hängt dabei die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2005, BVerfGK 6, 303 [309] m.w.N.; Beschluss vom 5. Dezember 2001, BVerfGE 104, 220 [235]; Beschluss vom 13. März 2002, NJW 2002, 2701); für eine solche Feststellung besteht danach insbesondere auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Entscheidung prozessual überholt ist.
  • OLG Dresden, 07.04.2003 - 22 WF 718/02

    Auslegung einer vor dem Jugendamt abgegebenen Unterhaltsverpflichtungserklärung

    Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 2 Abs. 1 GG) müssen dem Unterhaltsschuldner die Mittel verbleiben, deren er zur eigenen Existenzsicherung bedarf (BVerfG, NJW-RR 2002, 73 f. und NJW 2002, 2701 f.).
  • VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 40-IV-13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen zu einem

    Bedeutung für die gebotene Gewährung von Rechtsschutz mehr beigemessen (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2005, BVerfGK 6, 303 [309] m.w.N.; Beschluss vom 5. Dezember 2001, BVerfGE 104, 220 [235]; Beschluss vom 13. März 2002, NJW 2002, 2701; vgl. SächsVerfGH, Beschluss 27. August 2013 - Vf. 61IV-13 [HS]/Vf. 62-IV-13 [e.A.]).
  • VG Köln, 20.09.2012 - 26 K 1803/12

    Kostenbeitrag Kindergeld Selbstbehalt

  • OLG Koblenz, 07.04.2005 - 7 UF 999/04

    Höhe des Trennungsunterhalts bei Hilfsbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

  • OLG Koblenz, 16.06.2003 - 13 UF 122/03

    Umfang des Krankheitsvorsorgeunterhalts bei früherer Beihilfeberechtigung

  • OLG Jena, 20.08.2003 - 1 Ws 220/03

    StVollzG

  • OLG Hamm, 23.12.2009 - 8 UF 85/09

    Ehevertrag; Wirksamkeitskontrolle; Ausübungskontrolle; Begrenzung und Befristung

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