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   BGH, 01.07.2002 - AnwZ (B) 45/01   

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https://dejure.org/2002,2480
BGH, 01.07.2002 - AnwZ (B) 45/01 (https://dejure.org/2002,2480)
BGH, Entscheidung vom 01.07.2002 - AnwZ (B) 45/01 (https://dejure.org/2002,2480)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 2002 - AnwZ (B) 45/01 (https://dejure.org/2002,2480)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde - Anwaltssache - Rechtsanwalt - Vollrechtsbeistand - Altes Recht - Rechtsanwaltskammer - Fachgebietsbezeichung - Insolvenzrecht - Geschäftsmäßige Rechtsbesorgung

  • Judicialis

    BRAO § 209 Abs. 1 Satz 4; ; BRAO § 43 c Abs. 1; ; BRAO § 59 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a; ; FAO § 1 ff; ; FAO § 14

  • BRAK-Mitteilungen

    Rechtsbeistand - zur Führung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwerb einer Fachgebietsbezeichnung durch einen Rechtsbeistand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwaltsrecht - Führung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2946
  • MDR 2002, 1279
  • NZI 2002, 573
  • BB 2002, 1778
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.01.1999 - AnwZ (B) 53/98

    Mitgliedschaft von Rechtsbeiständen alten Rechts in der Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 01.07.2002 - AnwZ (B) 45/01
    a) Der Regelung des § 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO liegt der Gedanke zugrunde, daß der von dieser Norm erfaßte Personenkreis (Rechtsbeistände alten Rechts; s. allgemein dazu Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 209 Rn. 1 ff), soweit ihm eine Vollerlaubnis oder eine Erlaubnis unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilt wurde, nach dem Umfang der ihm gestatteten Rechtsbesorgung dem Rechtsanwaltsberuf näher steht als dem des Rechtsbeistands nach neuem Recht (Senatsbeschluß vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 53/98 - NJW 1999, 1116, 1117).
  • BGH, 18.01.2016 - AnwZ (Brfg) 42/15

    Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung "Fachbeistand für

    Die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu, dass die Vorschriften der Fachanwaltsordnung auf verkammerte Rechtsbeistände entsprechend anzuwenden seien, betraf ein nicht in § 43c Abs. 1 Satz 2 BRAO genanntes Rechtsgebiet, nämlich dasjenige des Insolvenzrechts (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 45/01, NJW 2002, 2946); sie ist zudem ergangen, bevor der Kläger Mitglied der Beklagten wurde und am Fachanwaltslehrgang teilnahm.
  • OLG Frankfurt, 30.04.2015 - 6 U 86/14

    Irreführende Verwendung einer rechtsgebietsbezogenen Rechtsbeistandsbezeichnung

    Auch wenn diese nicht unmittelbar auf Rechtsbeistände Anwendung findet, muss sie ihnen gegenüber aber sinngemäß gelten (BGH vom 1. Juli 2002 = AnwZ 45/01 = NJW 2002, 2946, Tz. 11 bei Juris).
  • AnwG Frankfurt/Main, 01.11.2010 - IV AG 82/09

    Zur Befugnis eines Rechtsbeistandes, eine "Fachbeistandsbezeichnung" zu führen

    Insoweit ist die Bezeichnung "Fachbeistand" als die dem Fachanwalt entsprechende Formulierung auch zulässig (BGH, NJW 2002, 2946, 2947; Henssler / Prütting-Hartung , BRAO, 3. Aufl., 2010, § 209 Rdnr. 15).

    Die FAO ist analog anzuwenden (BGH, NJW 2002, 2946, 2947; Gaier / Wolf / Göcken / Johnigk , § 209 BRAO, Rdnr. 18).

  • BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 6/12

    Antrag eines Rechtsanwalts auf Anerkennung als "Fachbeistand für Sozialrecht";

    Der Senat (Beschluss vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 45/01, NJW 2002, 2946, 2947) hat bereits entschieden, dass auf die Befugnis der Rechtsbeistände alten Rechts, im Rahmen des § 209 Abs. 1 Satz 3, 4, § 43c BRAO bestimmte Fachgebietsbezeichnungen zu führen, die Regelungen der Fachanwaltsordnung analog anzuwenden sind.
  • BGH, 16.05.2012 - AnwZ (Brfg) 7/12

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Anerkennung als "Fachbeistand für Arbeitsrecht"

    Der Senat (Beschluss vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 45/01, NJW 2002, 2946, 2947) hat bereits entschieden, dass auf die Befugnis der Rechtsbeistände alten Rechts, im Rahmen des § 209 Abs. 1 Satz 3, 4, § 43c BRAO bestimmte Fachgebietsbezeichnungen zu führen, die Regelungen der Fachanwaltsordnung analog anzuwenden sind; die Voraussetzungen sind insoweit die gleichen, die bei einem Rechtsanwalt zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung nötig sind, d. h. der Rechtsbeistand muss die besonderen theoretischen Kenntnisse und besonderen praktischen Erfahrungen im Umfang der entsprechenden FAO- Fachanwaltsbezeichnung nachweisen (vgl. auch Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 209 BRAO, Rn. 18; siehe auch BT-Drucks. 11/8307, S. 20).
  • LG Darmstadt, 25.03.2014 - 12 O 233/13
    § 43 c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit der Fachanwaltsordnung, die analog anzuwenden ist (s. BGH, NJW 2002, 2946), setzt dies den Nachweis entsprechender Fachkenntnisse voraus.
  • AnwG Frankfurt/Main, 25.06.2018 - IV AG 50/17

    Werbung: Irreführende Bezeichnung als Fachberater

    Die Fachanwaltsordnung ist hierbei analog anzuwenden (BGH, NJW 2002, 2946, 2947).
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