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   BVerfG, 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01   

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https://dejure.org/2002,362
BVerfG, 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01 (https://dejure.org/2002,362)
BVerfG, Entscheidung vom 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01 (https://dejure.org/2002,362)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 (https://dejure.org/2002,362)
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Tierarztwerbung

Art. 12 GG, Freiberuflern kann nur berufswidrige Werbung verboten werden

Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • rpmed.de (Kurzinformation)

    Zahnarzt-Homepage II und Hinweis zum TeleDienstGesetz (TDG)

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Veterinärrecht - Kleintiere

  • 123recht.net (Kurzinformation, 12.3.2002)

    Art. 12 GG
    Auch Tierärzte dürfen Anzeigen schalten // Werbeverbot verstößt gegen die Berufsfreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3091
  • DVBl 2002, 767
  • afp 2002, 273
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der Angehörigen der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. zum Werberecht der Ärzte BVerfGE 33, 125 ; 71, 162; 71, 183; 85, 248).

    Den Angehörigen der freien Berufe ist nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten (vgl. BVerfGE 71, 162 ; 85, 248 ).

    b) Werbeverbote sind nur verfassungskonform, wenn sie dahingehend ausgelegt werden können, dass nur berufswidrige Werbung unzulässig ist; dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1985 entschieden (vgl. BVerfGE 71, 162 ) und 1992 wiederholt (vgl. BVerfGE 85, 248 ).

    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).

    Die Freiheit der Berufsausübung schließt die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen ein, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolges gerichtet ist (vgl. BVerfGE 85, 248 ).

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der Angehörigen der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. zum Werberecht der Ärzte BVerfGE 33, 125 ; 71, 162; 71, 183; 85, 248).

    Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen, es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet (vgl. BVerfGE 71, 162 ).

    Den Angehörigen der freien Berufe ist nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten (vgl. BVerfGE 71, 162 ; 85, 248 ).

    Dem Arzt ist neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel und Facharztbezeichnungen führen, seine Tätigkeit durch ein Praxisschild und durch bestimmte Presseanzeigen sowie durch Aufnahme in Adressbücher und sonstige amtliche Verzeichnisse nach außen kundtun (BVerfGE 71, 162 ).

    b) Werbeverbote sind nur verfassungskonform, wenn sie dahingehend ausgelegt werden können, dass nur berufswidrige Werbung unzulässig ist; dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1985 entschieden (vgl. BVerfGE 71, 162 ) und 1992 wiederholt (vgl. BVerfGE 85, 248 ).

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01
    Aus dem Werbeträger unmittelbar auf eine Gefährdung eines Gemeinwohlbelangs wie der Gesundheit der Bevölkerung oder mittelbar auf einen Schwund des Vertrauens der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität des Arztes oder Tierarztes zu schließen, ist schwerlich möglich, solange sich die Werbemittel im Rahmen des Üblichen bewegen (vgl. BVerfGE 94, 372 ).

    Nur übertriebene oder marktschreierische Werbung, die auf eine Vernachlässigung der Pflichten hindeuten könnte, soll vermieden werden (vgl. BVerfGE 94, 372 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. Mai 1996 (BVerfGE 94, 372) ausgeführt, dass auch die Angehörigen der freien Berufe grundsätzlich durch Zeitungsanzeigen werben dürfen, sofern diese nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 394, 396).

  • BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87

    Führen von mehreren Berufsbezeichnungen nebeneinander durch Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01
    Berufswidrig ist Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt (vgl. BVerfGE 82, 18 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2734).

    Nicht berufswidrig sind interessengerechte und sachangemessene Informationen (vgl. BVerfGE 82, 18 ).

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der Angehörigen der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. zum Werberecht der Ärzte BVerfGE 33, 125 ; 71, 162; 71, 183; 85, 248).

    Außerdem erstreckt die Norm die Beschränkungen auch auf Tierärztliche Kliniken (§ 14 Abs. 7 BO), für deren Werbeverhalten Besonderheiten gelten (vgl. BVerfGE 71, 183 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2734 ; vgl. auch BGH, GRUR 1988, S. 841).

  • BVerfG, 04.07.2000 - 1 BvR 547/99

    Kammerentscheidung zur Werbung für zahnärztliche Leistungen

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01
    Berufswidrig ist Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt (vgl. BVerfGE 82, 18 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2734).

    Außerdem erstreckt die Norm die Beschränkungen auch auf Tierärztliche Kliniken (§ 14 Abs. 7 BO), für deren Werbeverhalten Besonderheiten gelten (vgl. BVerfGE 71, 183 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2734 ; vgl. auch BGH, GRUR 1988, S. 841).

  • BGH, 15.06.1988 - I ZR 51/87

    "Fachkrankenhaus"; Umfang des Werbeverbots für Krankenhäuser; Zulässigkeit der

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01
    Außerdem erstreckt die Norm die Beschränkungen auch auf Tierärztliche Kliniken (§ 14 Abs. 7 BO), für deren Werbeverhalten Besonderheiten gelten (vgl. BVerfGE 71, 183 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2734 ; vgl. auch BGH, GRUR 1988, S. 841).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der Angehörigen der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. zum Werberecht der Ärzte BVerfGE 33, 125 ; 71, 162; 71, 183; 85, 248).
  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).
  • BVerfG, 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05

    Verletzung des Art 103 Abs 2 GG in seiner Ausprägung als besonderes

    Das Ziel der Einführung des Kammerverfahrens - die Entlastung der Senate - sowie die geringere Bedeutung von Normen der Exekutive im Vergleich zu Parlamentsgesetzen spricht dafür, dass die Kammer nach § 93 c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG über die Nichtigkeit oder Unvereinbarkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen entscheiden kann (vgl. BTDrucks 10/2951, S. 7, sowie BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. August 1996 - 1 BvR 1848/91 -, JURIS; Beschlüsse vom 12. September 1996 - 1 BvR 461/92 und 1 BvR 1677/92 -, JURIS; Beschluss vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 -, JURIS; Beschluss vom 18. März 1997 - 1 BvR 420/97 -, JURIS).
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99

    Facharztbezeichnungen

    Das Bezirksberufsgericht wird zu prüfen haben, ob die sonstigen der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen, soweit sie unabhängig von § 39 Abs. 3 KaG werberechtliches Verhalten betreffen, angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch eine Warnung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 94, 372 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, DVBl 2002, S. 767).
  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 217/00

    Sanfte Schönheitschirugie

    Verboten war nur eine berufswidrige Werbung, nicht dagegen interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen (vgl. BVerfGE 71, 162, 164, 174 = GRUR 1986, 382, 385 - Arztwerbung; BVerfG WRP 2001, 1437, 1439 - Zahnarztsuchservice; BVerfG WRP 2002, 521, 522 - Tierarztwerbung; BGH GRUR 1999, 1009, 1010 - Notfalldienst für Privatpatienten).

    a) Berufswidrig ist eine Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt (BVerfG WRP 2002, 521, 522 - Tierarztwerbung).

    Format, Auflage und Leserkreis der Zeitung können dabei ebenso bedeutsam sein wie ihr Charakter und ihre Aufmachung (BVerfG WRP 2002, 521, 523 - Tierarztwerbung).

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