Rechtsprechung
VG Gießen, 06.06.2001 - 6 E 7/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nichtehelicher Vater als "Elternteil" im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 2 des 8. Sozialgesetzbuches (SGB-VIII); Heranziehung der Eltern und des Kindes zu den Kosten der Leistungen zur Förderung von Kindern in der Tagespflege; Absehen von der Heranziehung in besonderen ...
- RA Kotz
Nichtehelicher Vater kann zu Kosten für Tagespflege herangezogen werden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2002, 315
- DVBl 2001, 1704 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91
Adoption II
Auszug aus VG Gießen, 06.06.2001 - 6 E 7/97
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auch als nichtehelicher Vater - unabhängig von der einfachgesetzlichen Ausgestaltung seines Elternrechts - Träger des grundrechtlich geschützten Elternrechts nach Artikel 6 Abs, 2 S. 1 GG ist (siehe BVerfG, Beschluss v. 07.03.1995, BVerfGE 92, 158, 176) und danach die Pflege und Erziehung seines Kindes sein natürliches Recht und die zuförderst ihm obliegende Pflicht darstellt. - OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.1996 - 16 A 4089/93
Auszug aus VG Gießen, 06.06.2001 - 6 E 7/97
Diese Auslegung entspricht sowohl der zu § 91 SGB VIII veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.1996, 16 A 4089/93, Juris;… Hauck/Haines, SGB VIII, § 91 Rdnr. 7) als auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der der Kostenregelung des § 91 Abs. 2 SGB VIII entsprechenden Bestimmung über die Bemessung des zumutbaren Zahlbetrages bei der Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in § 90 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 90 Abs. 2 S. 2 SGB VIII (Beschl. v. 22.03.1999, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 92). - BVerwG, 15.12.1995 - 5 C 2.94
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus VG Gießen, 06.06.2001 - 6 E 7/97
Zwar trifft es zu, dass er im Rahmen seiner Personensorge als Vormund nicht verpflichtet ist, die Betreuung und Erziehung seines Sohnes selbst vorzunehmen, sondern dafür sorgen könnte, dass dieser seinem Wohl entsprechend durch andere gepflegt, erzogen und beaufsichtigt würde (siehe dazu etwa BVerwG, Urt. v. 15.12.1995, NJW 1996, 2385), Auch hätte dies zur Folge, dass er nicht gemäß § 91 Abs. 2 SGB VIII herangezogen werden könnte.