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   OLG Dresden, 19.03.2002 - 7 W 1944/01   

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https://dejure.org/2002,5236
OLG Dresden, 19.03.2002 - 7 W 1944/01 (https://dejure.org/2002,5236)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.03.2002 - 7 W 1944/01 (https://dejure.org/2002,5236)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19. März 2002 - 7 W 1944/01 (https://dejure.org/2002,5236)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungsanspruch; Erbe; Mindestvergütung des Nachlasspflegers; Stundensatz; Deutsche Demokratische Republik (DDR); Beitrittsgebiet

  • Judicialis

    BVormVG § 1 Abs. 1; ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; ; FGG § 27 Abs. 1; ; FGG § ... 29 Abs. 1; ; FGG § 29 Abs. 2; ; FGG § 56g Abs. 5; ; BGB § 1836a; ; BGB § 1836 Abs. 2; ; BGB § 1915 Abs. 1; ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1; ; KostO § 131 Abs. 2; ; KostO § 30 Abs. 1; ; KostO § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG als Orientierungshilfe für Mindestvergütung des Nachlasspflegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mehr Geld für Nachlasspfleger

Verfahrensgang

  • LG Dresden - 2 T 938/01
  • LG Dresden - T-938/01
  • OLG Dresden, 19.03.2002 - 7 W 1944/01

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3480
  • NJ 2002, 486
  • FamRZ 2002, 1364
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus OLG Dresden, 19.03.2002 - 7 W 1944/01
    Die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG haben den Charakter einer Orientierungshilfe und einer Mindestvergütung auch für die Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass (Anschluss an BGH, Beschluss vom 31.08.2000, NJW 2000, 3709 = M 2001, 91).

    Zur Begründung der Höhe des zugrunde gelegten Stundensatzes führte es unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 31.08.2000 (NJW 2000, 3709) aus, die Stundensätze aus § 1 Abs. 1 des Berufungsvormündervergütungsgesetzes vom 25.06.1998 (BVormVG) stellten zugleich Mindest- und Regelsätze für die Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass dar.

    Der BGH hat in seinem Beschluss vom 31.08.2000 (NJW 2000, 3709) allerdings für die Vergütung des Berufsbetreuers, die sich über die Verweisung in § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB richtet, entschieden, dass auch im Rahmen der Höhe der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten die Stundensätze aus § 1 Abs. 1 BVormVG den Charakter einer Orientierungshilfe und einer Mindestvergütung haben (ebenso BayObLG, Beschluss vom 30.05.2001, NJW-RR 2001, 1446).

  • BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Auszug aus OLG Dresden, 19.03.2002 - 7 W 1944/01
    Mittellosigkeit liegt nur vor, wenn die Vergütung durch den Aktivnachlass nicht gedeckt ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.02.2000, NJW-RR 2000, 1392).
  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus OLG Dresden, 19.03.2002 - 7 W 1944/01
    Der BGH hat in seinem Beschluss vom 31.08.2000 (NJW 2000, 3709) allerdings für die Vergütung des Berufsbetreuers, die sich über die Verweisung in § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB richtet, entschieden, dass auch im Rahmen der Höhe der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten die Stundensätze aus § 1 Abs. 1 BVormVG den Charakter einer Orientierungshilfe und einer Mindestvergütung haben (ebenso BayObLG, Beschluss vom 30.05.2001, NJW-RR 2001, 1446).
  • OLG Schleswig, 18.12.2009 - 3 Wx 24/08

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Das gilt insbesondere auch für die Höhe der anzusetzenden Stundensätze (OLG Dresden, NJW 2002, 3480 ), weil die Vergütung nach der genannten Norm mit der ganz überwiegenden Meinung nach Zeitaufwand/Stundensatz zu erfolgen hat (dazu nur Zimmermann, aaO., Rn. 784 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen dort FN 125).

    Diese Entscheidung ist aber auf die Nachlasspflegschaft nicht übertragbar (ebenso KG, Beschl. v. 13.10.2005 - 1 W 195/05, Rpfleger 2006, 76 ; OLG München, Beschl. v. 8.3.2006 - 33 Wx 131 und 132/05, Rpfleger 2006, 405 ; LG Stuttgart, Beschl. v. 27.3.2001 - 10 T 24/01, Rpfleger 2001, 427; LG München I, Beschl. v. 18.7.2002 - 16 T 7473/02, Rpfleger 2003, 249; Zimmermann, ZEV 2001, 15; anders LG Wuppertal, Beschl. v. 1.10.2004 - 6 T 289/04, FamRZ 2005, 932 ; differenzierend OLG Dresden, Beschl. v. 19.3.2002 - 7 W 1944/01, NJW 2002, 3480 ).

    Denn die Tätigkeit des Nachlasspflegers ist mit der eines Betreuers nicht vergleichbar (OLG Dresden, Beschl. v. 19.3.2002 - 7 W 1944/01, NJW 2002, 3480 ; KG, Beschl. v. 13.10.2005 - 1 W 195/05, Rpfleger 2006, 76 ).

    Sie bilden allerdings bei vermögendem Nachlass keinesfalls die Regelvergütung (OLG München Rpfleger 2006, 405 ff.), können dagegen im Einzelfall als Anhaltspunkt und nur im Sinne von Mindestsätzen herangezogen werden, wenn sich die konkrete Nachlassabwicklung als einfach darstellt (ebenso OLG Dresden, NJW 2002, 3480 und Rpfleger 2007, 547 f.; KG Rpfleger 2006, 76, 78; LG München II, B.v.8.2.2008, 6 T 186/08, veröffentlicht bei juris; Zimmermann, aaO., Rn. 786; Palandt/Diederichsen, BGB , 69. A. 2010, § 1915 Rn. 7; Locher in juris-PK BGB , 4. A. 2008, § 1915 Rn. 31; die Entscheidung des OLG Zweibrücken Rpfleger 2008, 137 steht nicht entgegen, weil es sich dort um ein Pflegschaftsgeschäft mittleren Schwierigkeitsgrad handelte).

  • KG, 13.10.2005 - 1 W 195/05

    Vergütung eines Nachlasspflegers: Höhe der Stundensätze

    Die Stundensätze des § 1 BVormVG enthalten insoweit lediglich Mindestsätze , die nur bei einfacher Nachlassabwicklung zu gewähren sind (Anschluss an OLG Dresden, Beschluss vom 19. März 2002 - 7 W 1944/01 -, NJW 2002, 3480).

    Die Stundensätze des § 1 BVormVG enthielten Mindestsätze, seien aber als Regelsätze für den Bereich der Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass abzulehnen (OLG Dresden, NJW 2002, 3480, 3481 = FamRZ 2002, 1364; im Ergebnis ebenso LG Hannover, Rpfleger 2001, 412; LG Stuttgart, Rpfleger 2001, 427; LG München, Rpfleger 2003, 249; LG Münster, Rpfleger 2003, 369; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 1960 Rn. 27; Zimmermann, ZEV 2001, 15, 16).

    Im Hinblick darauf, dass die Sätze in § 1 Abs. 1 BVormVG als Mindestsätze anzusehen sind, teilt der Senat die Auffassung, dass die dortigen Vergütungssätze bei einfacher Abwicklung des Nachlasses zu gewähren und im Fall mittelschwerer bis schwerer Abwicklung angemessen zu erhöhen sind (vgl. OLG Dresden, NJW 2002, 3480, 3481 = FamRZ 2002, 1364; LG Hannover, NJW-RR 2002, 653).

  • OLG Dresden, 20.06.2007 - 3 W 427/07

    Zur Vergütung eines Nachlasspflegers nach dem Zweiten

    Denn hinsichtlich der Festsetzung der Nachlasspflegervergütung sei nach wie vor eine Orientierung am Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19.03.2002 (Az.: 7 W 1944/01 - NJW 2002, 3480-3482) bzw. den darin aufgestellten Grundsätzen erforderlich.

    Der Senat hält daher an den im Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19.03.2002 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen bzw. den darin entwickelten Stundensätzen grundsätzlich fest.

  • KG, 05.04.2011 - 1 W 518/10

    Vergütung des Nachlasspflegers: Anforderungen an die Geltendmachung des

    Das gilt insbesondere auch für die Höhe der anzusetzenden Stundensätze (OLG Dresden, NJW 2002, 3480).
  • OLG Schleswig, 14.01.2010 - 3 Wx 63/09

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Gleichwohl hat es die Rechtsprechung für zulässig erachtet, die in § 1 Abs. 1 BVormVG genannten Stundensätze als Anhaltspunkt im Sinne von Mindestsätzen heranzuziehen (s. etwa OLG Dresden, NJW 2002, 3480; Senat a. a. O.; Zimmermann, ZEV 2001, 15, 16).
  • LG Leipzig, 11.08.2005 - 12 T 823/05
    Dem folgend hat das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 19.03.2002 (Az.: 7 W 1944/01) im Falle eines nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG qualifizierten Nachlasspflegers eines vermögenden Nachlasses im Beitrittsgebiet Stundensätze für einfache von 27,90 EUR und für mittelschwere Nachlassabwicklungen von 34,20 EUR als regelmäßig angemessen angesehen.
  • LG Leipzig, 14.06.2005 - 12 T 467/05
    Zur Begründung des Stundensatzes stützte er sich auf den Beschluss des OLG Dresden vom 19.3.2003 (7 W 1944/01).
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