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   BVerwG, 10.04.2002 - 4 BN 12.02, 4 PKH 2.02   

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BVerwG, 10.04.2002 - 4 BN 12.02, 4 PKH 2.02 (https://dejure.org/2002,2001)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.2002 - 4 BN 12.02, 4 PKH 2.02 (https://dejure.org/2002,2001)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 2002 - 4 BN 12.02, 4 PKH 2.02 (https://dejure.org/2002,2001)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 133 Abs. 6
    Rücknahme; Bedingung; Prozessbeendigung; Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensfehler.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1
    Bedingung; Nichtzulassungsbeschwerde; Prozessbeendigung; Rücknahme; Verfahrensfehler

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme - Bedingung - Prozessbeendigung - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler

  • Judicialis

    VwGO § 92 Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § 92 Abs. 3 Satz 1; ; VwGO § 133 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücknahme; Bedingung; Prozessbeendigung; Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensfehler

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3564 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 990
  • DVBl 2002, 1048
  • DÖV 2003, 130
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 226/94

    Anfechtung einer Auflassungsvormerkung

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2002 - 4 BN 12.02
    Als ein solcher prozessualer Vorgang, der zur Voraussetzung für die Beendigung eines Prozesses gemacht werden darf, kommt nicht zuletzt der Erfolg oder der Misserfolg einer eigenen oder vom Prozessgegner unbedingt vollzogenen anderweitigen Prozesshandlung in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 1983 - VII ZR 72/83 - NJW 1984, 1240 und vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94 - NJW 1996, 3147).
  • BGH, 10.11.1983 - VII ZR 72/83

    Zulässigkeit einer bedingten unselbstständigen Anschlussberufung

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2002 - 4 BN 12.02
    Als ein solcher prozessualer Vorgang, der zur Voraussetzung für die Beendigung eines Prozesses gemacht werden darf, kommt nicht zuletzt der Erfolg oder der Misserfolg einer eigenen oder vom Prozessgegner unbedingt vollzogenen anderweitigen Prozesshandlung in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 1983 - VII ZR 72/83 - NJW 1984, 1240 und vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94 - NJW 1996, 3147).
  • BVerwG, 02.04.1996 - 7 B 48.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Klageabweisung durch das BVerwG im Beschlußwege

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2002 - 4 BN 12.02
    Um das mit § 133 Abs. 6 VwGO verfolgte Ziel der Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, kann es mit der Aufhebung der Entscheidung sein Bewenden haben, die diesen rechtlichen Zusammenhängen nicht gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. April 1996 - BVerwG 7 B 48.96 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 22, vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 6 und vom 2. Juni 1999 - BVerwG 4 B 30.99 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 10).
  • BVerwG, 23.10.2000 - 1 B 51.00

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2002 - 4 BN 12.02
    § 154 Abs. 1 VwGO stellt allein auf das Ergebnis der jeweiligen Instanz, nicht auf die Gründe des Misserfolgs ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - BVerwG 1 B 51.00 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 69).
  • BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Unwirksamkeit einer bedingten Widerspruchsrücknahme -

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2002 - 4 BN 12.02
    Wegen der Bedeutung für den Gegner, aber auch für das Gericht verträgt die Rücknahme aus Gründen der Rechtssicherheit keinen Schwebezustand (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1995 - BVerwG 11 C 2.95 - Buchholz 424.01 § 142 FlurbG Nr. 4; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88 - NJW-RR 1990, 67).
  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 135/88

    Rechtsmittel gegen Entscheidung des Amtsgerichts als Familiengericht in einer

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2002 - 4 BN 12.02
    Wegen der Bedeutung für den Gegner, aber auch für das Gericht verträgt die Rücknahme aus Gründen der Rechtssicherheit keinen Schwebezustand (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1995 - BVerwG 11 C 2.95 - Buchholz 424.01 § 142 FlurbG Nr. 4; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88 - NJW-RR 1990, 67).
  • BVerwG, 03.12.1998 - 1 B 110.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Auslegung einer "Berufung" als Antrag auf Zulassung der

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2002 - 4 BN 12.02
    Um das mit § 133 Abs. 6 VwGO verfolgte Ziel der Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, kann es mit der Aufhebung der Entscheidung sein Bewenden haben, die diesen rechtlichen Zusammenhängen nicht gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. April 1996 - BVerwG 7 B 48.96 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 22, vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 6 und vom 2. Juni 1999 - BVerwG 4 B 30.99 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 10).
  • BVerwG, 02.06.1999 - 4 B 30.99

    Urteilsergänzung; Kostenentscheidung; Antragserfordernis; unzulässiges

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2002 - 4 BN 12.02
    Um das mit § 133 Abs. 6 VwGO verfolgte Ziel der Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, kann es mit der Aufhebung der Entscheidung sein Bewenden haben, die diesen rechtlichen Zusammenhängen nicht gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. April 1996 - BVerwG 7 B 48.96 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 22, vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 6 und vom 2. Juni 1999 - BVerwG 4 B 30.99 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 10).
  • BVerwG, 21.01.1999 - 1 B 3.99
    Auszug aus BVerwG, 10.04.2002 - 4 BN 12.02
    Unschädlich ist, dass die nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1999 - BVerwG 1 B 3.99 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38).
  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 13/20 R

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision in einem Rechtsstreit um die

    Um den Rechtsschein, der durch das wirkungslose Urteil erzeugt wird, zu beseitigen, steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das auch ansonsten gegen die gerichtliche Entscheidung statthaft wäre (vgl BVerwG vom 10.4.2002 - 4 BN 12/02 ua - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 15 - juris RdNr 3 ff; Wolff in Posser/ Wolff, BeckOK VwGO, 54. Edition, April 2020, § 92 RdNr 27) .
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2021 - 1 S 3255/21

    Anfechtung bzw. Widerruf einer prozessualen Erledigungserklärung

    Wegen der Bedeutung für den Gegner, aber auch für das Gericht verträgt die Erledigungserklärung aus Gründen der Rechtssicherheit keinen von außerprozessualen Bedingungen abhängigen Schwebezustand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.04.2002 - 4 BN 12.02 u.a. - NVwZ 2002, 990, m.w.N. zur Rücknahme).

    Wird die Wirksamkeit einer Prozesserklärung mit Vorgängen verknüpft, die das Gericht in Ausübung seiner prozessualen Befugnisse selbst herbeigeführt hat oder herbeizuführen in der Lage ist, so wird die Rechtssicherheit nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.04.2002, a.a.O., zur Rücknahme; OVG Saarl., Beschl. v. 18.11.2013 - 3 A 106/12 u.a. -, juris, und BayVGH, Beschl. v. 13.03.2003 - 4 C03.640 - BayVBl. 2004, 247, jeweils zur Erledigungserklärung).

    Ein von außerprozessualen Bedingungen abhängiger Schwebezustand wird durch die Erklärung des Gerichts gerade vermieden (vgl. hierzu erneut BVerwG, Beschl. v. 10.04.2002, a.a.O.; OVG Saarl., Beschl. v. 18.11.2013, a.a.O., und BayVGH, Beschl. v. 13.03.2003, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05

    Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im

    17 3.1 Hinsichtlich der Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft durch Sachurteil statt durch (klagabweisendes) Prozessurteil entschieden (Abschnitt 1 lit. a) der Beschwerdeschrift), bedarf nicht der Klärung, ob die Rechtsprechung zur Verfahrensfehlerhaftigkeit einer Entscheidung statt durch Sachdurch Prozessurteil auf die umgekehrte Konstellation übertragbar wäre, in der ein Gericht wie hier von dem Beklagten geltend gemacht bei weggefallenem Rechtsschutzbedürfnis statt durch Prozessurteil zur Sache entscheidet (der insoweit von dem Beklagten herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2002 BVerwG 4 BN 12.02 Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 15 betrifft den nicht unmittelbar vergleichbaren Fall der Sachentscheidung trotz wirksamer Rücknahme der Klage).
  • BVerfG, 13.12.2007 - 1 BvR 2532/07

    Bedingungsfeindlichkeit der Rücknahme einzelner Grundrechtsrügen - Unzulässigkeit

    Die Rücknahme eines Rechtsbehelfs ist jedoch - nicht anders als seine Einlegung - nach allgemeinen Grundsätzen bedingungsfeindlich, weil sie als gestaltende Prozesshandlung aus Gründen der Rechtssicherheit keinen Schwebezustand verträgt (vgl. BVerfGE 40, 272 ; für die Zivilprozessordnung: BGH, NJW-RR 1990, S. 67 ; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 516 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, Grdz. § 128 Rn. 54; § 269 Rn. 24; § 516 Rn. 7; für die Verwaltungsgerichtsordnung: BVerwG, NVwZ 2002, S. 990 ; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Vorb § 40 Rn. 15; Vorb § 124 Rn. 25 f.; für die Strafprozessordnung: Löwe-Rosenberg/ Rieß, StPO, 25. Aufl. 1999, Einl. Abschn. J Rn. 27; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, Einl. Rn. 118; für die Arbeitsgerichtsbarkeit: BAG, NJW 1996, S. 2533 ; für die Finanzgerichtsordnung: Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl. 2006, § 125 Rn. 6).

    Voraussetzung hierfür wäre nämlich zumindest die Bezugnahme auf eine eigene oder von einem anderen Verfahrensbeteiligten unbedingt vollzogene anderweitige Prozesshandlung, auf eine Prozesshandlung also, die nicht an Bedingungen geknüpft ist und die eine sichere Grundlage für die Entscheidung bildet, falls die bedingte Handlung mangels Eintritts der Bedingung nicht Entscheidungsgrundlage sein kann (vgl. BGH, NJW 1996, S. 3147 ; BVerwG, NVwZ 2002, S. 990 ).

  • OVG Niedersachsen, 10.07.2008 - 1 MN 34/08

    Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags gegen einen bereits beschlossenen

    Bleibt die unter eine Bedingung gestellte Prozesshandlung im Rahmen eines anhängigen Verfahrens, besteht möglicherweise Unsicherheit darüber, wie über den Antrag entschieden wird, keine Unsicherheit besteht jedoch hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Verfahren anhängig ist (BVerwG, Urt. v. 16.8.1995, aaO, und Beschl. v. 10.4.2002 - 4 BN 12.02 -, 4 PKH 2.02 -, DVBl. 2002, 1048 = NVwZ 2002, 990; BGH, Urt. v. 14.11.1994, 11.7.1996, jeweils aaO).

    Auch hier ist Grundlage, dass es sich um Prozesshandlungen innerhalb eines laufenden Verfahrens handelt und nicht die Bedingung zur Beendigung des Verfahrens und die bedingte Prozesshandlung zur Eröffnung eines neuen Verfahrens führt (BVerwG, Beschl. v. 10.4.2002 - 4 BN 12.02 -, NVwZ 2002, 990).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - 3d A 583/14

    Einlegung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen

    vgl. allgemein dazu BVerwG, Beschluss vom 10. April 2002 - 4 BN 12.02 u.a. -, NVwZ 2002, 990, 991 m.w.N.
  • FG Düsseldorf, 16.04.2009 - 11 K 4347/08

    Finanzamt muss eigenen Vorschlag umsetzen

    Nach richtiger Auffassung sind jedoch "unechte" - d.h. "innerprozessuale" - Bedingungen zulässig (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 11. Januar 1929 I AB 760/28, Mrozek-Kartei RAO § 237 Rn. 9; Tipke, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 362 AO Rn. 6; Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 362 AO Rn. 98; zu Rechtsbehelfen allgemein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 10. April 2002 4 BN 12/02, HFR 2003, 190,).
  • VGH Bayern, 08.08.2019 - 2 B 19.457

    Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung eines Abenteuerspielplatzes mit

    Soweit es für zulässig gehalten wird, auf Ereignisse abzuheben, die in einem innerprozessualen Abhängigkeitsverhältnis stehen (so für die Rücknahme BVerwG, B.v. 10.4.2002 - 4 BN 12.02, 4 PKH 2.02 - juris) liegen solche hier nicht vor.
  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 102/03

    Klageerhebung und Erbfall

    Ist das "Urteil" jedoch gegen eine nicht am Verfahren beteiligte Person ergangen, dient seine Aufhebung lediglich der Klarstellung (im Ergebnis ebenso: BFH-Urteile in BFHE 121, 302, BStBl II 1977, 481; vom 9. April 1986 II R 190/78, juris; in BFHE 140, 22, BStBl II 1984, 318; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2002 4 BN 12/02, 4 PKH 2/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 190 zu § 133 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung).
  • OVG Saarland, 18.11.2013 - 3 A 106/12

    Klageänderung durch Einbeziehung einer neuen Rechtslage in Feststellungsklage;

    BVerwG, Beschluss vom 10.4.2002 - 4 BN 12/02, 4 PKH 2/02; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.8.2007 - 2 M 170/06 - jeweils bei juris.
  • VG Düsseldorf, 30.06.2016 - 12 K 2554/14

    Bedingte Klagerücknahme, Ausbaubeitrag, Straßenbeleuchtung, Verbesserung,

  • LSG Sachsen, 15.01.2015 - L 3 AS 861/14

    Sozialgerichtliches Verfahren; Urteil trotz Erledigterklärung

  • VGH Bayern, 13.03.2003 - 4 C 03.640

    Beginn der Vollziehungsfrist für die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung

  • VGH Bayern, 27.06.2017 - 13 A 16.2275

    Entscheidungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts

  • OVG Bremen, 28.04.2021 - 2 B 176/21

    Anfechtung oder Widerruf der Rechtsmittelrücknahme (hier: Beschwerde); Vorläufige

  • VG Bayreuth, 01.08.2023 - B 7 K 17.59

    Antrag auf Fortsetzung eines eingestellten Klageverfahrens, Wirksamkeit von

  • SG Osnabrück, 29.01.2018 - S 24 AS 359/17
  • OVG Saarland, 18.11.2013 - 3 A 460/13

    Durch das Gericht herbeigeführte Vorgänge als Bedingung für eine

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2013 - L 2 R 2/13
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.2007 - 2 M 170/06

    Wirksamkeit einer Prozesshandlung

  • VG Aachen, 28.06.2007 - 6 K 2596/05
  • VG Augsburg, 28.04.2009 - Au 3 K 08.1287

    KULAP; Flächenabweichung; Sanktion; Rückforderung; Verhältnismäßigkeit

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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2002 - 16 A 376/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1856
OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2002 - 16 A 376/01 (https://dejure.org/2002,1856)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.02.2002 - 16 A 376/01 (https://dejure.org/2002,1856)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Februar 2002 - 16 A 376/01 (https://dejure.org/2002,1856)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmung des Begriffs des Getrenntlebens; Rückgriff auf die subjektiven Begriffskomponenten Trennungswille und Ablehnung der ehelichen Gemeinschaft; Abstellen auf die faktische Situation des Kindes; Räumliche Trennung von mindestens sechs Monaten; Ausfall des ...

Verfahrensgang

  • VG Minden - 7 K 812/99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2002 - 16 A 376/01

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3564
  • FamRZ 2003, 328 (Ls.)
  • DVBl 2003, 156 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2006 - 7 S 468/03

    Aufhebung eines Bewilligungsbescheides nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;

    Im Falle einer auf ausländerrechtliche Bestimmungen zurückzuführenden Verzögerung der Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft sind weder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gegeben noch kommt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowie des OVG Münster (Urteil vom 05.02.2002 - 16 A 376/01 -, NJW 2002, 3564) und des OVG Lüneburg (Urteil vom 10.03.1999 - 4 L 5154/98 -, NVwZ-RR 1999, 764) - eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 UVG in Betracht.
  • VGH Hessen, 14.10.2003 - 10 UZ 1167/01

    "dauernd getrennt lebt " i.S.d. UhVorschG

    Ist das Kind nicht (mehr) in eine vollständige Familie eingebettet, weil sich die Elternteile getrennt haben und diese Trennung über einen längeren Zeitraum andauert, ist regelmäßig nicht auf bloß subjektive Vorstellungen der Elternteile abzustellen (wie OVG Münster, Urt. vom 05.02.2002 - 16 A 376/01 -, NJW 2002, 3564 ff.).

    Dies bedingt, dass auf die in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene Legaldefinition nicht undifferenziert zurückgegriffen werden darf (siehe OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 2002 - 16 A 376/01 -, NJW 2002, 3564 ff. = FEVS 54, 254 ff.).

  • VGH Bayern, 26.05.2003 - 12 B 03.43

    Gewährung und Rückzahlung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;

    Das Verwaltungsgericht vertritt im Anschluss an das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 5.2.2002 NJW 2002, 3564 = NDV-RD 2002, 82) die Ansicht, die Klägerin zu 1 habe dauernd getrennt gelebt, weil ihr Ehemann nach seiner Abschiebung nicht in das Bundesgebiet habe einreisen können und deshalb gehindert gewesen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihr aufzunehmen und fortzuführen.
  • VG Aachen, 20.12.2007 - 2 K 245/05

    Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch für Leistungen nach dem

    Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen die Ausführungen der ergangenen Bescheide und setzt sich ergänzend mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 5. Februar 2002 (Az.: 16 A 376/01) auseinander.

    Dem steht auch nicht die abweichende Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 5. Februar 2002, vgl. Az.: 16 A 376/01, NJW 2002 S. 3564, entgegen, wonach bei der Bestimmung des Begriffes "Getrenntlebens" nicht unbesehen auf die Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 BGB mit ihren subjektiven Begriffskomponenten zurückgegriffen werden könne, sondern vielmehr auf die faktische Situation des Kindes abzustellen sei und neben den Fällen einer im Sinne einer vis absoluta schlechterdings unumgänglichen Trennung, etwa bei einer Anstaltsunterbringung, auch solche Trennungsfälle einzubeziehen seien, in denen die Möglichkeit des Zusammenlebens, obwohl theoretisch nicht ausgeschlossen, doch mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist und dem einvernehmlich gefassten Lebensplan der Ehepartner in grundlegender Weise widerspricht (dort: Einreisesverbot des Ehemannes), vgl. so auch im Ergebnis: Hessischer VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 10 ZU 1167/01 -, NDV-RD 2003, 134 sowie Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. März 1999 - 4 L 5154/98 -, NVwZ-RR 1999 S. 764.

  • OVG Saarland, 23.04.2008 - 3 A 307/07

    Unterhaltsvorschuss; Manifestation des Trennungswillens; Rückforderung

    hierzu etwa OVG Münster, Urteil vom 5.2.2002 - 16 A 376/01 - VGH Kassel, Beschluss vom 14.10.2003 - 10 UZ 1167/01 -, OVG Lüneburg, Urteil vom 10.3.1999 - 4 L 5154/98 - jeweils zitiert nach Juris.
  • VG Düsseldorf, 28.01.2015 - 21 L 2650/14

    Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ab dem

    Vor allem im Hinblick auf den Gesetzeszweck des UVG in Abgrenzung zu demjenigen des zivilrechtlichen Ehescheidungsrechts wurde ein Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auch dann bejaht, wenn die in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB über das Auseinanderfallen des Lebensmittelpunktes der Eheleute hinaus weiterhin vorausgesetzten subjektiven Merkmale (erkennbarer Trennungswille und Motiv der Ablehnung der ehelichen Gemeinschaft) nicht gegeben waren, vgl. OVG NW, Urteil vom 02.05.2002 - 16 A 376/01 -, juris.
  • OVG Niedersachsen, 11.11.2003 - 12 LA 400/03

    Rückzahlung eines Unterhaltsvorschusses von getrenntlebendem Elternteil

    Der vom OVG Münster vertretenen abweichenden Auffassung (vgl. Urt. v. 5.2.2002 - 16 A 376/01 - NJW 2002, 3564) kann im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Klärung dieser Streitfrage durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I, S. 2074), in dem nunmehr ausdrücklich auf § 1567 BGB verwiesen wird, nicht gefolgt werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2008 - 16 E 271/07

    Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Erstattung von

    Anders als zur früheren Rechtslage, vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 5. Februar 2002 - 16 A 376/01 -, FEVS 54, 254, ist in § 1 Abs. 2 UVG in der Fassung, die er durch Art. 5 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl. I 2074 gefunden hat, nunmehr geregelt, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur besteht, wenn der verheiratete Elternteil von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, eine dauernde Trennung aber (mit Ausnahme weiterer in § 1 Abs. 2 UVG ausdrücklich geregelter, hier aber nicht einschlägiger Sachverhalte) nur anzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen des § 1567 BGB gegeben sind.
  • VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1016/17

    Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG;

    Anders als in der früheren Fassung(Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 - 16 A 376/01 -, juris.) ist in § 1 Abs. 2 UVG in der Fassung, die er durch Art. 5 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl. I 2074 gefunden hat, nunmehr geregelt, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur besteht, wenn der verheiratete Elternteil von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, eine dauernde Trennung aber (mit Ausnahme weiterer in § 1 Abs. 2 UVG ausdrücklich geregelter, hier aber nicht einschlägiger Sachverhalte) nur anzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen des § 1567 BGB gegeben sind.
  • VG Aachen, 15.12.2006 - 2 K 3950/04

    Schicksal des Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen im Falle der

    Dem steht auch nicht die abweichende Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2002, vgl. Az.: 16 A 376/01, NJW 2002 S. 3564, entgegen, wonach bei der Bestimmung des Begriffes "Getrenntlebens" nicht unbesehen auf die Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 BGB mit ihren subjektiven Begriffskomponenten zurückgegriffen werden könne, sondern vielmehr auf die faktische Situation des Kindes abzustellen sei und neben den Fällen einer im Sinne einer vis absoluta schlechterdings unumgänglichen Trennung, etwa bei einer Anstaltsunterbringung, auch solche Trennungsfälle einzubeziehen seien, in denen die Möglichkeit des Zusammenlebens, obwohl theoretisch nicht ausgeschlossen, doch mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist und dem einvernehmlich gefassten Lebensplan der Ehepartner in grundlegender Weise widerspricht (dort: Einreisesverbot des Ehemannes), vgl. so auch im Ergebnis: Hessischer VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 10 ZU 1167/01 -, NDV-RD 2003, 134 sowie Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. März 1999 - 4 L 5154/98 -, NVwZ-RR 1999 S. 764.
  • VG Düsseldorf, 21.09.2009 - 21 K 5293/09

    Unterhaltsvorschuss Rückzahlung Elternteil alleinerziehend Erziehung Betreuung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.12.2006 - L 5 B 1025/06

    Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung; dauerhaftes Getrenntleben eines

  • VG Aachen, 04.10.2010 - 2 K 911/08

    Teilweise Abweisung einer Klage bei Übersteigen einer festgesetzten

  • VG Gelsenkirchen, 04.01.2008 - 15 K 2307/07

    Rückforderung; Unterhaltsvorschuss; Doppelehe; Stellvertreterehe

  • VG München, 13.10.2022 - M 18 K 22.2191

    Prozesskostenhilfe, Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen, Im Ausland

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.12.2006 - L 5 B 1026/06

    Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Partners in einer

  • VG München, 30.04.2014 - M 18 K 12.6341

    Dauerndes Getrenntleben (verneint); Einreise des Ehemannes ein Jahr nach der

  • VG Aachen, 11.05.2020 - 10 K 1985/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2020 - 12 E 788/19
  • VG Aachen, 17.04.2007 - 2 K 588/06

    Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für ein Kind; Erfüllung der

  • VG Düsseldorf, 28.11.2008 - 21 L 1560/08

    Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - 16 E 898/08

    Verpflichtung zur Rückzahlung gewährter Leistungen nach dem

  • VG Aachen, 16.02.2007 - 2 K 3610/04

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Leistungen nach dem

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.06.2002 - 2 Ws 36/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5834
OLG Frankfurt, 19.06.2002 - 2 Ws 36/02 (https://dejure.org/2002,5834)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.06.2002 - 2 Ws 36/02 (https://dejure.org/2002,5834)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Juni 2002 - 2 Ws 36/02 (https://dejure.org/2002,5834)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch bei objektiver Falschangabe in Aktionärsbrief; Relevanz der unzutreffenden Darstellung für Vermögensdispositionen; Klageerzwingungsantrag; Schädlichkeit und Gefährlichkeit für Aktionär; Umstrukturierung einer Großbank nach dem zweiten Weltkrieg auf ...

  • Judicialis

    AktG § 400; ; AktG § ... 400 Abs. 1 Ziff. 1; ; StPO §§ 172 ff; ; StPO § 172 Abs. 1 S. 1; ; StPO § 172 Abs. 3 S. 2; ; StPO § 177; ; StGB § 16 Abs. 1; ; StGB § 22; ; StGB § 23; ; StGB § 263; ; StGB § 264 a; ; HGB § 242; ; HGB § 266

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Falschangabe in Aktionärsbrief: Keine Strafbarkeit mangels Schädlichkeit oder Gefährlichkeit für die Aktionäre

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 400; StGB §§ 263, 264a
    Verfassungskonforme Beschränkung des § 400 AktG auf sozialschädliche Verhaltensweisen ("Commerzbank Altbank")

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 2
    Strafbarkeit des Vorstandes wegen unrichtiger Angaben in Mitteilungen

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3564 (Ls.)
  • ZIP 2002, 2260
  • NStZ-RR 2002, 275
  • DB 2003, 38
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.10.2016 - 5 StR 134/15

    Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG wegen des Vorwurfs der

    Angesichts dieses Schutzzwecks sind Erklärungen aus dem Tatbestand auszuschließen, die bei abstrakter Betrachtungsweise für eine Entscheidung der geschützten Personen, mit der Gesellschaft in rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen zu treten, nicht relevant sind (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 275).
  • LG Hamburg, 09.07.2014 - 608 KLs 12/11

    HSH Nordbank AG - Untreue und unrichtige Darstellung durch Vorstandsmitglieder

    Unter Berücksichtigung dieses Schutzzwecks sind von der Tatbestandsverwirklichung solche unrichtigen Darstellungen auszuschließen, die für eine Entscheidung des geschützten Personenkreises, mit der Gesellschaft in rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen zu treten oder bereits bestehende Beziehungen auszugestalten oder weiterzuführen, nicht relevant sind (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 275, 277; Pelz in: Bürgers/Körber, Aktiengesetz 3. Aufl. 2014, § 400 Rz. 4; für eine Begrenzung auf "evidente" Verstöße: Hefendehl in: Spindler/Sülz AktG 2. Aufl. 2010, § 400 Rz. 24; zum insofern gleichgelagerten § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG für eine Beschränkung auf "evidente" Verstöße: Lutter/Hommelhoff-Kleindiek GmbH-Gesetz 18. Aufl. 2012, § 82 Rz. 28; zu § 331 Nr. 1 HGB: Quedenfeld in: Münchner Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, § 331 Rn. 49; die Verfassungskonformität dieser Auslegung im Hinblick auf § 331 Nr. 1 HGB bestätigend ferner: BVerfG 2 BvR 822/06 (zitiert nach juris)).
  • LG München I, 08.04.2003 - 4 KLs 305 Js 52373/00

    Kursmanipulation durch unrichtige Darstellung

    Die Frage, inwieweit diese Weite des Tatbestandes einer Einschränkung unter dem Blickwinkel des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG bedarf (vgl. Geilen/KK § 400 AktG Rdn. 18; Otto, § 400 AktG Rdn. 29; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 275), ist hier nicht von Bedeutung, da den Angeklagten eine falsche Darstellung gerade der wirtschaftlichen Umstände vorgeworfen wird.
  • BVerfG, 27.04.2006 - 2 BvR 131/05

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit falscher Ad-hoc-Mitteilungen ("EM.TV")

    Eine grundsätzliche Geeignetheit solcher Mitteilungen, Tatmittel im Sinne der Strafnorm zu sein, wird überwiegend aber nicht in Zweifel gezogen (vgl. LG München I, Urt. v. 28.6.2001, ZIP 2001, 1814 = NJW-RR 2001, 1701, 1705; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 19.6.2002 - 2 Ws 36/02, ZIP 2002, 2260 = NStZ-RR 2002, 275, 276; OLG München, Urt. v. 1.10.2002 - 30 U 855/01, ZIP 2002, 1989 (m. Anm. Möllers/Leisch) = NJW 2003, 144, 146; BGH, Urt. v. 19.7.2004 - II ZR 218/03, ZIP 2004, 1599 (m. Bespr. Leisch, S.1573) = NJW 2004, 2664, 2665f. mit differenzierender Bespr.
  • OLG Koblenz, 28.12.2009 - 1 Ws 607/09

    Verzicht auf eine neuerliche Anhörung des Verurteilten vor Entscheidung über

    Der Beschwerdeführer hatte auch nicht auf eine (erneute) mündliche Anhörung verzichtet oder sie sonst abgelehnt (s. dazu OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 2 Ws 36/02 - OLG Koblenz, 1. Strafsenat, aaO.).
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Rechtsprechung
   KG, 09.01.2002 - 2 Ss 262/01 - 3 Ws (B) 583/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,15273
KG, 09.01.2002 - 2 Ss 262/01 - 3 Ws (B) 583/01 (https://dejure.org/2002,15273)
KG, Entscheidung vom 09.01.2002 - 2 Ss 262/01 - 3 Ws (B) 583/01 (https://dejure.org/2002,15273)
KG, Entscheidung vom 09. Januar 2002 - 2 Ss 262/01 - 3 Ws (B) 583/01 (https://dejure.org/2002,15273)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens; Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Bußgeldes; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    OWiG § 66 Abs. 1 § 67 Abs. 2
    Beschränkung des Einspruchs auf das Fahrverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3564 (Ls.)
  • NZV 2002, 466
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 07.07.1999 - 2 ObOWi 325/99

    Beschränkung des Einspruchs auf das Fahrverbot

    Auszug aus KG, 09.01.2002 - 3 Ws (B) 583/01
    Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang darauf, daß in der Rechtsprechung anerkannt ist, daß eine Beschränkung des Einspruchs ?auf das Fahrverbot unzulässig ist (vgl. BayObLG NStZ-RR 2000, 19).
  • BayObLG, 29.02.2000 - 3 ObOWi 10/00
    Auszug aus KG, 09.01.2002 - 3 Ws (B) 583/01
    Deswegen hat der Vortrag der in das Wissen eines nicht vernommenen Zeugen gestellten beweiserheblichen Tatsachen so vollständig zu erfolgen, daß sich - ihre Richtigkeit unterstellt - ein für den Rechtsbeschwerdeführer günstigeres Ergebnis der Beweisaufnahme für den Fall der Vernehmung dieses Zeugen zumindest nicht ausschließen läßt (vgl. BayObLG NStZ-RR 2000, 217) .
  • OLG Celle, 08.07.1999 - 233 Ss 35/99
    Auszug aus KG, 09.01.2002 - 3 Ws (B) 583/01
    Damit ist auch eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch möglich; Voraussetzung ist nur, daß der Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht (vgl. OLG Hamm VRS 99, 220, 221; OLG Celle VRS 97, 258; BayObLG VRS 96, 47, 49).
  • BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 450/98

    Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen

    Auszug aus KG, 09.01.2002 - 3 Ws (B) 583/01
    Damit ist auch eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch möglich; Voraussetzung ist nur, daß der Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht (vgl. OLG Hamm VRS 99, 220, 221; OLG Celle VRS 97, 258; BayObLG VRS 96, 47, 49).
  • OLG Hamm, 12.05.2000 - 2 Ss OWi 408/00

    Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, ausreichende

    Auszug aus KG, 09.01.2002 - 3 Ws (B) 583/01
    Damit ist auch eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch möglich; Voraussetzung ist nur, daß der Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht (vgl. OLG Hamm VRS 99, 220, 221; OLG Celle VRS 97, 258; BayObLG VRS 96, 47, 49).
  • OLG Koblenz, 24.07.2018 - 1 OWi 6 SsBs 67/18

    Darlegungsanforderungen bei Absehen von Fahrverbot aufgrund beruflicher Nachteile

    Denn die Anfechtung der Anordnung eines Fahrverbots oder des Absehens hiervon ergreift wegen der Wechselwirkung mit der Höhe der Geldbuße jedenfalls auch diesen (vgl. BGH NJW 1971, 105; BayObLG NStZ-RR 2000, 19; KG NZV 2002, 466 [für Einspruchsbeschränkung]; OLG Hamm NZV 2006, 167 [für § 44 StGB]; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 79 Rdn. 76; s. auch § 4 Abs. 4 BKatV).
  • OLG Köln, 17.07.2018 - 1 RBs 197/18

    Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf die

    Damit ist auch eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen möglich (KG VRS 102, 296 = NZV 2002, 466; OLG Rostock VRS 101, 380 [382 f.] = NZV 2002, 137 [138]; KG VRS 130, 244).

    In Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, dass es einer ausdrücklichen Angabe der Schuldform nicht bedarf, vielmehr von fahrlässigem Handeln auszugehen ist, wenn die Bußgeldbehörde ihrer Sanktionsbemessung einen Regelsatz der BKatV zugrunde legt, da die Regelsätze von fahrlässigem Handeln ausgehen (Brandenburgisches OLG B. v. 20.02.2017 - (1) 53 Ss-OWi 56/17 (34/17) - bei Juris; OLG Oldenburg VRS 130, 65 = DAR 2016, 472; KG VRS 114, 47; OLG Naumburg NStZ-RR 2005, 243; KG VRS 102, 296 = NZV 2002, 466; OLG Rostock VRS 101, 380 = NZV 2002, 137; Göhler- Seitz/Bauer , OWiG, 17. Auflage 2017, § 67 Rz. 34e; KK- Ellbogen a.a.O.).

  • OLG Rostock, 14.04.2022 - 21 Ss OWi 24/22

    Zulässigkeit einer Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge

    Insbesondere ist auch eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht (allg. Meinung - vgl. statt vieler sowie m.w.N. OLG Bamberg, NStZ-RR 2008, 119; KG Berlin, NZV 2002, 466; BayObLG, NZV 2000, 50/51; OLG Oldenburg, Beschluss v. 07.03.2016, Az.: 2 Ss (OWi) 55/16, 2 Ss OWi 55/15, Rn. 7 (zitiert nach juris)).
  • KG, 02.01.2014 - 3 Ws (B) 652/13

    Zur Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid

    Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist grundsätzlich möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2007 - 3 Ws (B) 334/06 - VRS 114, 47 [48]; 102, 296; OLG Bamberg VRS 113, 357 [358]; Seitz a.a.O.).

    Der Senat entscheidet aber auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen ausreichenden Feststellungen nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 Ws (B) 714/09 - VRS 102, 296; Seitz, a.a.O., § 79 Rn. 45 ff.).

  • OLG Köln, 21.06.2017 - 1 RBs 127/17

    Zulässigkeit der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im

    Die Feststellungen in den Bußgeldbescheiden lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der geahndeten Taten hinreichend erkennen und bieten so eine genügend sichere Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung (dazu vgl. OLG Hamm VRS 99, 220 = zfs 2000, 416 = VM 2001, 4; OLG Jena DAR 2001, 323; OLG Jena VRS 109, 60 [51]; KG VRS 102, 296 = NZV 2002, 466; OLG Zweibrücken VRS 118, 25 [26]).
  • BayObLG, 22.02.2023 - 201 ObOWi 66/23

    Auswirkungen der unterbliebenen Angaben zur Schuldform im Bußgeldbescheid

    Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit ist möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 19.10.2007 - 3 Ss OWi 1344/07 = NStZ-RR 2008, 119 = VRS 113 [2007], 357 = BeckRS 2007, 17500; KG NZV 2002, 466; BayObLG NZV 2000, 50, 51; OLG Oldenburg, Beschluss vom 7.3.2016 - 2 Ss [OWi] 55/16, 2 Ss OWi 55/15 bei juris = DAR 2016, 472).
  • OLG Naumburg, 08.03.2005 - 1 Ss (B) 39/05

    Bindung des Bußgeldrichters an die im Bußgeldbescheid festgelegte Begehungsweise

    Bei einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung - wie hier - hat das Gericht von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen und zu prüfen, welche Ahndung für das fahrlässige Verhalten tat- und schuldangemessen ist (BayObLG VRS 96, 47, 49; OLG Rostock VRS 101, 380, 383 m. w. Nachw.; KG Berlin VRS 102, 296 m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Januar 2000 - 1 Ss (B) 462/99 - ).
  • KG, 17.08.2007 - 3 Ws (B) 334/06

    Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Einspruchsbeschränkung auf

    Voraussetzung ist jedoch, dass der Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 3 Ws (B) 583/01 - m.w.N. - in Juris).
  • BayObLG, 22.02.2023 - 201 ObOWi 66/22

    Unzulässige Beschränkung des Einspruchs auf Rechtsfolge bei ungesetzlichem

    Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit ist möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 19.10.2007 - 3 Ss OWi 1344/07 = NStZ-RR 2008, 119 = VRS 113 [2007], 357 = BeckRS 2007, 17500; KG NZV 2002, 466 ; BayObLG NZV 2000, 50, 51; OLG Oldenburg, Beschl. v. 7.3.2016 - 2 Ss [OWi] 55/16, 2 Ss OWi 55/15 bei juris = DAR 2016, 472 ).
  • KG, 17.08.2007 - 2 Ss 43/06
    Voraussetzung ist jedoch, dass der Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 3 Ws (B) 583/01 - m.w.N. - in Juris).
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