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   BGH, 17.09.2002 - X ZR 237/01   

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https://dejure.org/2002,1506
BGH, 17.09.2002 - X ZR 237/01 (https://dejure.org/2002,1506)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2002 - X ZR 237/01 (https://dejure.org/2002,1506)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2002 - X ZR 237/01 (https://dejure.org/2002,1506)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Prof. Dr. Lorenz

    Gutachtervertrag als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte - Voraussetzungen und Kausalitätserfordernis bei der Haftung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertrag zugunsten Dritter - Personensorgepflicht - Fürsorgepflicht - Begünstigter - Einbeziehung des Dritten in die Schutzwirkung eines Versicherungsvertrages - Gutachter

  • Judicialis

    BGB § 328

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 328
    Voraussetzungen für Einbeziehung eines Versicherten in den Schutzbereich eines vom Versicherer abgeschlossenen Gutachtervertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 328
    Einbeziehung eines durch einen Versicherungsvertrag Begünstigten in die Schutzwirkungen eines zwischen dem Versicherer und einem von diesem herangezogenen Gutachter geschlossenen Vertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann hat Gutachten Schutzwirkung für Dritte?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einbeziehung eines Versicherten in Schutzwirkung eines Gutachtervertrags?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3625
  • MDR 2003, 377
  • VersR 2002, 1407
  • WM 2003, 546
  • DB 2003, 41
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99

    Zur Sachverständigenhaftung

    Auszug aus BGH, 17.09.2002 - X ZR 237/01
    a) Nach ständiger Rechtsprechung gibt es unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte eine Berufshaftung für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Sachverständige, also für Berufsgruppen, die über eine besondere vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, wenn deren Vertragsleistungen von vornherein erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt sind und nach dem Willen des Auftraggebers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein sollen, wie dies bei einer Bilanz oder einem Sachverständigengutachten der Fall ist, die nicht nur für das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen bestimmt sind (BGHZ 133, 168; Sen.Urt. v. 26.6.2001 - X ZR 231/99, NJW 2001, 3115).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann eine solche Pflicht allerdings dann bestehen, wenn dem Auftraggeber des Gutachtens gegenüber dem davon betroffenen Dritten eine Personensorge- oder Fürsorgepflicht obliegt (Sen.Urt. v. 26.6.2001 - X ZR 231/99, NJW 2001, 3115), während die allgemeinen Sorgfaltspflichten, die Vertragsparteien oder staatliche Stellen im Rahmen ihrer Entscheidungen treffen, in diesem Zusammenhang nicht genügen.

  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99

    Ersatzansprüche gegen Gutachter bei unrichtiger Wertermittlung

    Auszug aus BGH, 17.09.2002 - X ZR 237/01
    Es ist anerkannt, daß für die Schadenszurechnung im allgemeinen und bei Schadensersatzansprüchen aus Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte neben der Kausalität der schadensstiftenden Handlung im Sinne logisch-naturwissenschaftlicher Kausalität auch die rechtliche Zurechnung des Schadens zur schadensstiftenden Handlung unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz erforderlich ist, wobei solche Schadensverläufe unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz nicht zu einer Schadensersatzpflicht führen können, die dem Verantwortlichen billigerweise nicht mehr zugerechnet werden können (Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 169/99, NJW 2001, 512 m.w.N.).

    Eine solche Zurechnung scheidet im Falle objektiv unrichtiger Gutachten aus, wenn der in die Schutzwirkung eines Gutachten- oder Auskunftsvertrages einbezogene Dritte die Unrichtigkeit des Gutachtens erkennt oder ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens hegt und seine Dispositionen unabhängig von Inhalt und Ergebnis des Gutachtens trifft (Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 169/99, aaO).

  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 104/94

    Annahme eines Vertrages mit Schutzpflichten zugunsten Dritter bei gleichzeitigem

    Auszug aus BGH, 17.09.2002 - X ZR 237/01
    a) Nach ständiger Rechtsprechung gibt es unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte eine Berufshaftung für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Sachverständige, also für Berufsgruppen, die über eine besondere vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, wenn deren Vertragsleistungen von vornherein erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt sind und nach dem Willen des Auftraggebers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein sollen, wie dies bei einer Bilanz oder einem Sachverständigengutachten der Fall ist, die nicht nur für das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen bestimmt sind (BGHZ 133, 168; Sen.Urt. v. 26.6.2001 - X ZR 231/99, NJW 2001, 3115).
  • BGH, 21.07.2016 - IX ZR 252/15

    Zur Haftung eines Anwalts für Vermögensschäden, die der Vertreter des Mandanten

    Für einen darüber hinausgehenden Schutz des Dritten ist ein Bedarf nicht zu erkennen (BGH, Urteil vom 17. September 2002 - X ZR 237/01, NJW 2002, 3625 unter 2.b.).
  • OLG Düsseldorf, 02.06.2009 - 23 U 108/08

    Eingeschränkte Drittschutzwirkung des Jahresabschlussprüfungsauftrags bei

    Die jüngere Rechtsprechung des X. Zivilsenates des BGH hat einerseits unter Rückgriff auf die enge ursprüngliche "Wohl und Wehe"-Rechtsprechung des II. Zivilsenats (Urteil vom 28.02.1977, II ZR 52/75, NJW 1977, 1916) eine Schutzwirkung von Gutachtenverträgen zugunsten Dritter verneint (BGH, Urteil vom 26.06.2001, X ZR 231/99, NJW 2001, 3115; BGH, Urteil vom 17.09.2002, X ZR 237/01, NJW 2002, 3625), andererseits - unter Beibehaltung seiner Rechtsprechung eines ausdehnenden, großzügigen Drittschutzes (BGH, Urteil vom 13.11.1997, X ZR 144/94, NJW 1998, 1059) - noch in letzter Zeit (abweichend von dem früher gestellten Erfordernis einer überschaubaren, klar abgrenzbaren Personengruppe, BGH, Urteil vom 02.07.1996, X ZR 104/94, BGHZ 133, 168; BGH, Urteil vom 13.11.1997, X ZR 144/94, NJW 1998, 1059) den Kreis der durch einen Gutachtenvertrag geschützten Dritten auf "eine nicht bekannte Vielzahl" von Kreditgebern und Kapitalanlegern ausgeweitet (BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02, BGHZ 159, 1; BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 255/02, NJW-RR 2004, 1464).
  • OLG Celle, 06.05.2004 - 4 U 30/04

    Haftung des gerichtlichen Wertgutachters im Zwangsversteigrungsverfahren;

    Ebenso wenig kann die Berufung für sich aus der Entscheidung BGH NJW 2002, 3625 etwas im Sinne einer Haftung des Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter herleiten.
  • OLG Hamm, 03.02.2003 - 6 U 45/02
    Eine Haftung von Sachverständigen ist insbesondere mehrfach anerkannt worden, wenn deren Vertragsleistungen von vornherein erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt waren und nach dem Willen des Auftraggebers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein sollten, also nicht nur für das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen bestimmt waren (vgl. BGH, NJW 2002, 3625, 3626).

    Die allgemeinen Sorgfaltspflicht im Rahmen zu treffender Entscheidungen genügt nicht für einen vertraglichen Schutz eines Dritten (vgl. BGH, NJW 2002, 3625, 3626).

  • OLG Dresden, 23.10.2023 - 4 U 1372/23

    Unfallversicherung: Gutachten als Vertrag mit Schutzwirkung für

    Da jedoch keine generelle Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Versicherten bei der Einholung von Gutachten zur Vorbereitung der eigenen Regulierungsentscheidung besteht, scheidet die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte bei Einholung eines Versicherungsgutachtens insbesondere dann aus, wenn sie wie hier bei einer Unfallversicherung erfolgt, bei der es sich um eine allein auf eine Geldleistung gerichteten Versicherung handelt (so BGH, Urteil vom 17.09.2002, Az.: X ZR 237/01, Rn. 13-15, - juris; zur Gutachtenerstellung für einen Unfallversicherer auch: OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.08.2010, Az.: 4 U 105/09 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 7 U 74/18 -, Rn. 27 - 28, juris).
  • OLG Hamm, 14.05.2019 - 7 U 74/18

    Schadensersatz aus Anlass einer gutachterlichen Untersuchung

    Die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte scheidet jedoch bei Einholung eines Versicherungsgutachtens im Rahmen einer allein auf eine Geldleistung gerichteten Versicherung, wie sie auch die Unfallversicherung darstellt, aus (vgl.: BGH, Urteil vom 17.09.2002, Az.: X ZR 237/01, Rn. 13-15, - juris; zur Gutachtenerstellung für einen Unfallversicherer: OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.08.2010, Az.: 4 U 105/09 -, juris).
  • OLG Schleswig, 09.08.2010 - 4 U 105/09

    Haftung eines Sachverständigen für Fehler eines im Auftrag des Unfallversicherers

    Nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen (BGH Urteil vom 17.09.2002 - X ZR 237/01, Versicherungsrecht 2002, 1407 = BGH-Report 2003, 66 = NJW 2002, 3625 = MDR 2003, 377 ) scheidet die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte bei Einholung eines Versicherungsgutachtens im Rahmen einer allein auf eine Geldleistung gerichteten Versicherung aus.
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