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   OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 987/01   

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OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 987/01 (https://dejure.org/2001,2954)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.10.2001 - 3 Ws 987/01 (https://dejure.org/2001,2954)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Oktober 2001 - 3 Ws 987/01 (https://dejure.org/2001,2954)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 210 Abs 2 StPO, § 304 StPO, § 78b StGB, § 78c StGB
    Verzögerung der Eröffnungsentscheidung in Strafsachen: Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft; Eröffnung des Hauptverfahrens ; Überlastung des Spruchkörpers ; Drohender Verjährungseintritt

Verfahrensgang

  • LG Darmstadt - 21 Js 37327/96
  • OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 987/01

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 453
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Stuttgart, 12.10.1990 - 14 Qs 122/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 987/01
    Zwar ist der Strafprozeßordnung eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd, weil in der bloßen Untätigkeit keine sachliche Entscheidung liegt, nur eine solche aber Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann (vgl. RGSt 19, 333, 337; Plöd, KMR, Stand April 2001, Rdnr. 3 vor § 304 StPO; LG Stuttgart, Beschluss vom12.10.90,14Qs 122/90,NStZ 1991,204).
  • BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01

    Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 987/01
    Ob die Kammer wegen Überlastung des Spruchkörpers - auch unter Berücksichtigung des Gebots der besonders zügigen Bearbeitung in Haftsachen ( BGH, Urteil vom 4.9.2001, 5 StR 92/01 ) - nicht in der Lage ist, unverzüglich in die gebotene sachliche Prüfung des Hauptverfahrens einzutreten, hat bei der Entscheidungsfindung des Senates unberücksichtigt zu bleiben.
  • OLG Frankfurt, 24.04.1992 - 3 VAs 11/92

    Staatsanwaltschaft; Verweigerung der Akteneinsicht; Justizverwaltungsakt; Antrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 987/01
    Dessen unbedingte Durchsetzung obliegt indes den Verfolgungsorganen und Gerichten als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips von Verfassungs wegen siehe auch BVerfGE 51, 324, 343; 80, 367, 375; 77, 65, 76, Senatsbeschluss vom 24.4.92 - 3 VAs 11/92, StV 1993, 292, 294).
  • OLG Frankfurt, 17.09.2001 - 3 Ws 905/01

    Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wegen Nichteröffnung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 987/01
    Die Unterlassung einer von Amtswegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidungist jedoch dann anfechtbar, wenn die unterlassene Entscheidung selbst bzw. deren Ablehnung anfechtbar ist, und der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung i. S. einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt ( vgl. BGH NJW 1993, 1279 ff; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Auflage, § 304 Rdnr. 3; Plöd in KMR, Stand April 2001, § 304 Rdnr. 2; Senatsbeschluss vom 17.9.01 - 3 Ws 905/01).
  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 987/01
    Dessen unbedingte Durchsetzung obliegt indes den Verfolgungsorganen und Gerichten als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips von Verfassungs wegen siehe auch BVerfGE 51, 324, 343; 80, 367, 375; 77, 65, 76, Senatsbeschluss vom 24.4.92 - 3 VAs 11/92, StV 1993, 292, 294).
  • OLG Dresden, 20.06.2005 - 2 Ws 182/05

    Zur Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Eröffnungsverfahren bei

    In ihrem Geltungsbereich kann nach verbreiteter Ansicht die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung nur ganz ausnahmsweise dann anfechtbar sein, wenn die - unterlassene - Entscheidung selbst anfechtbar wäre, und der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung (und nicht nur einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung) zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2004 - 2 VAs 31/04 - BGH NJW 1993, 1279; OLG Frankfurt NJW 2002, 453; OLG Frankfurt NStZ 2002, 220; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 304 Rdnr. 3; KK-Engelhardt, StPO 5. Aufl. Rdnr. 3 m.w.N.).

    b) Selbst wenn man den vom Oberlandesgericht Frankfurt (vgl. OLG Frankfurt NJW 2002, 453; NStZ 2002, 220) bemühten verfassungsrechtlich abgesicherten Strafanspruch des Staates berücksichtigt, zeigen die Gestaltungsmöglichkeiten nach § 154 Abs. 2 StPO und § 154 a Abs. 2 StPO, dass dieser Anspruch gerade keine Bestrafung um jeden Preis und wegen jeder Tat verlangt (vgl. dazu auch KK-Pfeifer, a.a.O. Rdnr. 2 Einleitung).

  • OLG Hamm, 20.10.2009 - 5 Ws 286/09

    Untätigkeitsbeschwerde; Zulässigkeit

    Im Rahmen der Strafprozessordnung ist das Unterlassen einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung aufgrund des Fehlens einer sachlichen Entscheidung, die prinzipiell nur Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann (BGH NJW 1993, 1279; OLG Frankfurt NJW 2002, 220; OLG Düsseldorf MDR 1988, 164), ausnahmsweise nur dann anfechtbar, wenn a) der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung und nicht nur einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (OLG Dresden, NStZ 2005, 652; Thüringer OLG, OLGSt StPO § 304, Nr. 15, KG Berlin, StRR 2008, 362; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284; OLG Frankfurt, NJW 2002, 453; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 304 Rn. 3 m.w.N.).

    Soweit von einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur die Ansicht vertreten wird, auch gegen das gesetzwidrige Unterlassen einer Entscheidung sei das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet, falls diese beim förmlichen Erlass der Entscheidung statthaft wäre (so OLG Frankfurt NJW 2002, 453; KG Berlin, a.a.O., Meyer-Goßner, a.a.O., § 311Rn. 1 m.w.N., a.A. -wie hier- Thüringer OLG, a.a.O.), ist bereits nicht nachvollziehbar, ab welchem Zeitpunkt bei einem Unterlassen des Gerichts die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO zu laufen beginnt.

  • OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 1239/01

    Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen; Untätigkeit des Gerichts

    Der Strafprozeßordnung, deren Vorschriften auch für das gerichtliche Verfahren in Strafvollzugssachen entsprechend anwendbar sind (§ 120 Abs. 1 StVollzG), ist eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd (BGH NJW 1993, 1279, 1280 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 304 Rn. 3), weil in der bloßen Untätigkeit keine sachliche Entscheidung liegt, nur eine solche aber Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 29.10.2001 - 3 Ws 987/01 NJW 2002, 453.

    Deshalb hat der Senat im Anschluß an Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO) Untätigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft wegen unterbliebener Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens für zulässig und beendet erklärt, weil durch die Untätigkeit der Strafkammer der Eintritt der Verjährung der angeklagten Straftaten drohte, weil damit der Unterlassung der Entscheidung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukam (vgl. Senatsbeschlüsse v. 17.9.2001 - 3 Ws 905/01 und v. 29.10.2001 - 3 Ws 987/01 = NJW 2002, 453 u. 454).

  • KG, 28.08.2008 - 3 Ws 229/08

    Eröffnungsverfahren: Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde der

    Denn in einem solchen Fall erscheint die Gleichsetzung von zeitlicher Zurückstellung und ablehnender Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Folge der Anfechtbarkeit geboten, weil der materielle Inhalt und die Wirkung der Unterlassung dann darin bestehen, dass das Hauptverfahren nicht mehr eröffnet werden kann (vgl. OLG Dresden NJW 2005, 2791 unter Hinweis auf BGH NJW 1993, 1279; OLG Frankfurt NJW 2002, 453; NStZ 2002, 220; VerfGH Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2006 - VerfGH 43/03 - [juris]; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284).

    Eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens durch den Senat (§ 309 Abs. 2 StPO) scheidet vorliegend aus (vgl. OLG Frankfurt NJW 2002, 453).

  • OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 231/02

    Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen; Untätigkeit des Gerichts

    Der Strafprozeßordnung, deren Vorschriften auch für das gerichtliche Verfahren in Strafvollzugssachen entsprechend anwendbar sind (§ 120 Abs. 1 StVollzG), ist eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd (BGH NJW 1993, 1279, 1280 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 304 Rn. 3), weil in der bloßen Untätigkeit keine sachliche Entscheidung liegt, nur eine solche aber Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 29.10.2001 - 3 Ws 987/01 NJW 2002, 453.

    Deshalb hat der Senat im Anschluß an Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO) Untätigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft wegen unterbliebener Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens für zulässig und beendet erklärt, weil durch die Untätigkeit der Strafkammer der Eintritt der Verjährung der angeklagten Straftaten drohte, weil damit der Unterlassung der Entscheidung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukam (vgl. Senatsbeschlüsse v. 17.9.2001 - 3 Ws 905/01 und v. 29.10.2001 - 3 Ws 987/01 = NJW 2002, 453 u. 454).

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2003 - 3 Ss 95/02

    Revision in Strafsachen: Gebotene Entpflichtung des bisherigen

    Nach alledem bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob - wie die Verteidigung meint - die auch an den Senat gerichtete Beschwerdeschrift des Angeklagten vom 08.05.2002 zugleich eine "Untätigkeitsbeschwerde", die als solche der StPO schon grundsätzlich fremd ist (vgl. Senat B. v. 01.04.1987 - 3 Ws 50/87 - BGH NJW 1993, 1279; OLG Düsseldorf 1999, 2830; OLG Frankfurt/a.M. NJW 2002, 453 ff.), beinhaltet und zwar gegen das Unterlassen des Vorsitzenden der Strafkammer, den beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt L. zu entpflichten bzw. dem Angeklagten einen anderen Verteidiger zu bestellen, zumal der Senat insoweit bereits eine Beschwerdeentscheidung getroffen hatte (B. v. 08.02.2002 - 3 Ws 28/02 -).
  • OLG Frankfurt, 02.04.2002 - 3 Ws 367/02

    Verfahren zur Strafrestaussetzung: Untätigkeitsbeschwerde bei Vorbereitung der

    Der Strafprozeßordnung ist eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd (BGH, NJW 1993, 7279, 1280 mwN; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 304 Rn 3), weil in der bloßen Untätigkeit keine sachliche Entscheidung liegt, nur eine solche aber Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann (vgl. dazu Senat, NJW 2002, 453).
  • VerfGH Berlin, 18.07.2006 - VerfGH 43/03

    Unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde: Fehlende Rechtswegerschöpfung wegen

    Vorausgesetzt ist in aller Regel, dass der Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (BGH, NJW 1993, 1279 f.; OLG Frankfurt, NStZ 2002, 220, NStZ-RR 2002, 188 und NJW 2002, 453; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2003, § 304 Rn. 3; Matt, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 5. Band, 25. Aufl., Stand 1. Juni 2003, § 304 Rn. 6 ff. m. w. N.; Meyer-Goßner, a. a. O., § 304 Rn. 3).
  • OLG Frankfurt, 02.04.2002 - 3 Ws 368/02

    Entscheidung über eine bedingte Entlassung; Untätigkeitsbeschwerde

    Der Strafprozeßordnung ist eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd (BGH, NJW 1993, 7279, 1280 mwN; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 304 Rn 3), weil in der bloßen Untätigkeit keine sachliche Entscheidung liegt, nur eine solche aber Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann (vgl. dazu Senat, NJW 2002, 453).
  • OLG Karlsruhe, 30.04.2003 - 3 Ss 96/02

    Entpflichtung eines Verteidigers im Falle einer definitiven wiederholten

    Nach alledem bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob - wie die Verteidigung meint - die auch an den Senat gerichtete Beschwerdeschrift des Angeklagten vom 08.05.2002 zugleich eine "Untätigkeitsbeschwerde", die als solche der StPO schon grundsätzlich fremd ist (vgl. Senat B. v. 01.04.1987 - 3 Ws 50/87 - BGH NJW 1993, 1279; OLG Düsseldorf 1999, 2830; OLG Frankfurt/a.M. NJW 2002, 453 ff.), beinhaltet und zwar gegen das Unterlassen des Vorsitzenden der Strafkammer, den beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt L. zu entpflichten bzw. dem Angeklagten einen anderen Verteidiger zu bestellen, zumal der Senat insoweit bereits eine Beschwerdeentscheidung getroffen hatte (B. v. 08.02.2002 - 3 Ws 28/02 -).
  • OLG Frankfurt, 02.04.2002 - 3 Ws 3/67

    Verfahren zur Strafrestaussetzung: Untätigkeitsbeschwerde bei Vorbereitung der

  • VG Dresden, 21.02.2019 - 11 K 3785/17
  • VG München, 15.05.2018 - M 26 K 17.35154

    Keine Verfolgung von Hazara in Afghanistan

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