Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 14.08.2001

Rechtsprechung
   BVerfG, 26.03.2001 - 2 BvR 943/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2012
BVerfG, 26.03.2001 - 2 BvR 943/99 (https://dejure.org/2001,2012)
BVerfG, Entscheidung vom 26.03.2001 - 2 BvR 943/99 (https://dejure.org/2001,2012)
BVerfG, Entscheidung vom 26. März 2001 - 2 BvR 943/99 (https://dejure.org/2001,2012)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten aus GG Art 4 Abs 1 und 2 durch Unterlassen des Gesetzgebers, Regelungen zur Einschränkung oder Aberkennung von Körperschaftsrechten zu schaffen

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Körperschaftsrechte - Altkorporierte Religionsgemeinschaft - Schutzpflicht des Staates - Erhalt der faktischen Funktionsfähigkeit der Religionsfreiheit - Fehlende grundsätzliche Bedeutung

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 101; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Grundrechts auf Religionsfreiheit; Schutz vor Äußerungen der Amtskirchen gegenüber einer Religionsgemeinschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben"

  • 123recht.net (Zusammenfassung)

    Art. 4 GG
    Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben"

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 4; 140 GG; 137 Abs. 5 WRV
    Grundrechte, Grundrechtliche Schutzpflichten gegenüber legislativem Unterlassen

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 53 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 908
  • DVBl 2001, 984
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2001 - 2 BvR 943/99
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 79, 174 ; 93, 1 ; 96, 56 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 -, NJW 2001, S. 429 ff.).

    Er legt dem Staat auch die Pflicht auf, den Einzelnen und religiöse Gemeinschaften vor Angriffen oder Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen zu schützen (BVerfGE 93, 1 ; BVerfG, NJW 2001, S. 429, LS 1 b> und S. 432).

    Diese Schutzpflicht trifft den Staat gerade auch im Hinblick auf das Verhalten der als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgemeinschaften, weil diese Religionsgemeinschaften mit bestimmten hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind und aufgrund ihres Status über einen erhöhten Einfluss in Staat und Gesellschaft verfügen (BVerfG, NJW 2001, S. 429, 432).

    Insbesondere müssen auch die korporierten Religionsgemeinschaften ihre Haltung gegenüber anderen Religionsgemeinschaften nicht nach den staatskirchenrechtlichen Grundsätzen von Neutralität und Parität gestalten, die nur Strukturvorgaben staatlicher Ordnung sind (BVerfG, NJW 2001, S. 429, 432).

    Auch kann hier dahinstehen, ob bei der Bestimmung der Grenzen zulässiger Äußerungen in Rechnung zu stellen ist, dass den korporierten Religionsgemeinschaften die Pflichten des Grundgesetzes zum Schutz der Rechte Dritter näher liegen als anderen Religionsgemeinschaften, weil sie über besondere Machtmittel und einen erhöhten Einfluss in Staat und Gesellschaft verfügen (vgl. BVerfG, NJW 2001, S. 429, 432).

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2001 - 2 BvR 943/99
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 79, 174 ; 93, 1 ; 96, 56 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 -, NJW 2001, S. 429 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht nur feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind (BVerfGE 56, 54 ; 79, 174 ; 96, 56 ).

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2001 - 2 BvR 943/99
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 79, 174 ; 93, 1 ; 96, 56 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 -, NJW 2001, S. 429 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht nur feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind (BVerfGE 56, 54 ; 79, 174 ; 96, 56 ).

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2001 - 2 BvR 943/99
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 79, 174 ; 93, 1 ; 96, 56 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 -, NJW 2001, S. 429 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht nur feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind (BVerfGE 56, 54 ; 79, 174 ; 96, 56 ).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2001 - 2 BvR 943/99
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 79, 174 ; 93, 1 ; 96, 56 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 -, NJW 2001, S. 429 ff.).

    Er legt dem Staat auch die Pflicht auf, den Einzelnen und religiöse Gemeinschaften vor Angriffen oder Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen zu schützen (BVerfGE 93, 1 ; BVerfG, NJW 2001, S. 429, LS 1 b> und S. 432).

  • BVerfG, 13.07.1993 - 1 BvR 960/93

    Äußerungsrecht konkurrierender Religionsgemeinschaften

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2001 - 2 BvR 943/99
    Dabei dürfen sie sich auch in der Öffentlichkeit kritisch mit anderen Religionsgemeinschaften auseinander setzen, ohne dass es hierfür einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfte (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, S. 159).

    Dabei bedarf im Rahmen dieser nur gegen das gesetzgeberische Unterlassen gerichteten Verfassungsbeschwerde keiner Entscheidung, wo im Einzelnen bei der Auslegung und Anwendung der bestehenden Rechtsgrundlagen die Grenzen zulässiger Äußerungen zu ziehen sind (vgl. dazu Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, S. 159).

  • OLG Saarbrücken, 25.03.1998 - 1 U 474/97

    Anspruch auf Widerruf und Unterlassung von Äußerungen ; Inanspruchnahme des

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2001 - 2 BvR 943/99
    Soweit die Äußerungen nicht nach öffentlichem Recht zu beurteilen sind, kann der Beschwerdeführer Ansprüche aus § 1004 BGB vor den ordentlichen Gerichten geltend machen (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 1998, S. 1479 f.).
  • VGH Bayern, 28.03.1994 - 7 CE 93.2403
    Auszug aus BVerfG, 26.03.2001 - 2 BvR 943/99
    Gegenüber Äußerungen von Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasst sind und öffentlich-rechtlich handeln, ist nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, wobei ein Anspruch auf Unterlassung angenommen wird, wenn die fraglichen Äußerungen ohne Rechtfertigung in das Grundrecht der Religionsfreiheit eingreifen (vgl. VGH München, NVwZ 1994, S. 787, 789).
  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit;

    Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete "Unverletzlichkeit" der dort genannten Grundrechte daneben außerdem eine objektive Dimension hat und dass ihr - ebenso wie einzelnen anderen Grundrechten - auch staatliche Sicherungs- und Schutzpflichten entnommen werden (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/01 - <BVerfGE 93, 1 [16]> m.w.N.; Wenkstern in Umbach/Clemens , a.a.O., Art. 4 Abs. 1 RNr. 32; vgl. allgemein zur Schutzpflicht des Staates im Rahmen von Grundrechtsgewährleistungen u.a. Grimm, Die Zukunft der Verfassung, 1991, S. 221 [231 f.]; BVerfG, Beschlüsse vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 409/90 - <BVerfGE 96, 56 [64]> und vom 26. März 2001 - 2 BvR 943/99 - <DVBl 2001, 984 = NVwZ 2001, 908 = BayVBl 2001, 495>).
  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen hat, liegen den korporierten Religionsgemeinschaften, die über besondere Machtmittel und einen erhöhten Einfluß in Staat und Gesellschaft verfügen, die besonderen Pflichten des Grundgesetzes näher als anderen Religionsgemeinschaften (BVerfG NJW 2001, 429, 432; BVerfG NVwZ 2001, 908, 909).
  • VerfG Schleswig-Holstein, 02.02.2024 - LVerfG 4/23

    Fraktionsmindestgrößen und Bürgerbeteiligung

    (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26. März 2001 - 2 BvR 943/99 -, juris Rn. 7 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2010 - 3 B 29.09

    Kein islamisches Gebet in der Schule außerhalb des Religionsunterrichts

    Denn Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beschränkt sich nicht auf die klassische Funktion eines Abwehrrechts, sondern erlegt dem Staat auch die Pflicht auf, den Einzelnen und religiöse Gemeinschaften vor Angriffen oder Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2001 - 2 BvR 943/99 -, NVwZ 2001, 908, bei Juris Rz. 4).
  • BGH, 24.07.2001 - VI ZB 12/01

    Rechtsweg für Abwehransprüche gegen Äußerungen des Sektenbeauftragten einer

    Denn sie üben dabei keine staatliche Gewalt aus, sondern machen von ihrem aus Art. 4 Abs. 2 GG abzuleitenden Äußerungsrecht Gebrauch (BVerfG, Beschluß vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 - NVwZ 1994, 159; BVerfG, Beschluß vom 26. März 2001 - 2 BvR 943/99).

    Angesichts der ihnen zur Verfügung stehenden besonderen Machtmittel und ihres erhöhten Einflusses in Staat und Gesellschaft liegen ihnen die besonderen Pflichten des Grundgesetzes zum Schutze Dritter, wozu auch die aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG abzuleitende Pflicht gehört, den Einzelnen und religiöse Gemeinschaften vor Angriffen und Behinderungen von Anhängern konkurrierender Glaubensrichtungen zu schützen, näher als anderen Religionsgesellschaften (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - aaO, S. 432; Nichtannahmebeschluß vom 26. März 2001 - 2 BvR 943/99).

  • BVerwG, 08.08.2011 - 7 B 41.11

    Religiöse Äußerungsfreiheit; Predigt; Tatsachenbehauptung; verfassungsimmanente

    Zu diesen Rechten gehört neben der Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch das einheitliche Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236 ), das die Bekenntnis- und die Religionsausübungsfreiheit und insoweit - als gegenüber Art. 5 Abs. 1 GG speziellere Gewährleistung - die Äußerungen in einer Predigt umfasst (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2001 - 2 BvR 943/99 - NVwZ 2001, 908 = juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 04.04.2008 - 7 B 06.1179

    Allgemeiner Unterlassungsanspruch

    Wegen der besonderen Machtmittel und des erhöhten Einflusses auf Staat und Gesellschaft lägen den öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften die besonderen Pflichten des Grundgesetzes näher als anderen Religionsgemeinschaften (BVerfG vom 26.3.2001 NVwZ 2001, 908/909; BGH a.a.O., 1310).
  • VGH Bayern, 29.09.2005 - 7 B 03.1369

    Kritische Aussagen des Sektenbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche

    Wegen der besonderen Machtmittel und des erhöhten Einflusses auf Staat und Gesellschaft lägen den öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften die besonderen Pflichten des Grundgesetzes näher als anderen Religionsgemeinschaften (BVerfG vom 26.3.2001 NVwZ 2001, 908/909; BGH a.a.O., 1310).
  • BVerwG, 04.04.2006 - 7 B 94.05

    Antrag auf Unterlassung einer abträglichen Äußerung über eine Bekenntnisschule

    28 b) Der Kläger entnimmt dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 2 BvR 943/99 (NVwZ 2001, 908) den Rechtssatz,.
  • VG Freiburg, 10.02.2010 - 2 K 1700/09

    Darf sich die katholische Kirche "christlich" nennen?

    Die Beklagte betreffende Streitigkeiten, für die staatliche Gerichte zuständig sind, sind deshalb grundsätzlich als öffentlich-rechtlich nach § 40 Abs. 1 VwGO zu behandeln; es spricht eine Vermutung für die öffentlich-rechtliche Qualifikation (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44/81 -, BVerwGE 68, 62; BVerfG, Beschluss vom 26.03.2001 - 2 BvR 943/99 - DVBl 2001, 984; BayVGH, Beschluss vom 28.03.1994 - 7 CE 93.2403 -, NVwZ 1994, 787).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.2001 - 10 S 140/00

    Kindernachzug

  • VG Hannover, 16.03.2010 - 6 A 4904/09

    Glaubensfrage; Glaubensfreiheit; Klagebefugnis; Persönlichkeitsrecht;

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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.08.2001 - 2 BvR 1349/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3676
BVerfG, 14.08.2001 - 2 BvR 1349/01 (https://dejure.org/2001,3676)
BVerfG, Entscheidung vom 14.08.2001 - 2 BvR 1349/01 (https://dejure.org/2001,3676)
BVerfG, Entscheidung vom 14. August 2001 - 2 BvR 1349/01 (https://dejure.org/2001,3676)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Aussetzung einer Hauptverhandlung im Strafverfahren, bei deren Durchführung eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschuldigten zu befürchten ist

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit - Erlass einer einstweiligen Anordnung - Durchführung eines Strafverfahrens - Lebens- und Gesundheitsgefahr

  • Judicialis

    BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 206 a; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de

    GG Art. 2 Abs. 2; StPO § 206a
    Feststellung der Verhandlungsfähigkeit bei schwerer Herzerkrankung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 53
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2001 - 2 BvR 1349/01
    Nach den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19. Juni 1979 (BVerfGE 51, 324 ) aufgestellten Grundsätzen läge eine die Verfahrenseinstellung rechtfertigende Gefährdung der Grundrechte des Beschwerdeführers nur dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass er bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwer wiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde.

    Die Annahme des Landgerichts, er sei verhandlungsfähig, beruhe auf einer Verkennung der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 19. Juni 1979 (BVerfGE 51, 324 ff.) aufgestellten verfassungsrechtlichen Grundsätze.

    Unter diesen Umständen kann ihm nicht zugemutet werden, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten und gegebenenfalls im Revisionsrechtszug zu rügen, dass die Hauptverhandlung vor der Strafkammer nicht hätte stattfinden dürfen (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 51, 324 ).

    Ob der angegriffene Beschluss den vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 19. Juni 1979 (BVerfGE 51, 324 ) hierzu entwickelten Grundsätzen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

  • BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93

    Erfolglose Verfahren betreffen den Beschluss der Bundesregierung über die

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2001 - 2 BvR 1349/01
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 173 stRspr).
  • OLG Hamm, 19.01.2006 - 4 AuslA 34/05

    Auslieferung; Unzulässigkeit, mangelnde Transportfähigkeit

    Ausgehend von diesem Maßstab muss der Richter die für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen, wobei dem unterschiedlichen Gewicht der einzelnen Abwägungselemente entscheidende Bedeutung zukommen kann (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001, 2 BvR 1349/01, NJW 2002, 53 = StV 2001, 659).
  • OLG Hamm, 15.08.2005 - 4 AuslA 34/05

    Auslieferung; Erkrankung des Verfolgten, Unzulässigkeit der Auslieferung

    Ausgehend von diesem Maßstab muss der Richter die für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen, wobei dem unterschiedlichen Gewicht der einzelnen Abwägungselemente entscheidende Bedeutung zukommen kann (BVerfG, Beschl. v. 20.9. 2001, 2 BvR 1349/01, NJW 2002, 53 = StV 2001, 659).
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