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Rechtsprechung
   BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1169
BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01 (https://dejure.org/2001,1169)
BGH, Entscheidung vom 09.08.2001 - 1 StR 211/01 (https://dejure.org/2001,1169)
BGH, Entscheidung vom 09. August 2001 - 1 StR 211/01 (https://dejure.org/2001,1169)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 JGG; § 31 Abs. 3 JGG; § 244 Abs. 2 StPO; § 20 StGB; Art. 2 Abs. 1 GG
    Anwendung von Jugendstrafrecht oder von allgemeinem Strafrecht bei einem heranwachsenden Gewalttäter; Schwere dissoziale und emotionale Persönlichkeitsstörung; Zweifeln an weiteren Entwicklungsfortschritten; Unbehebbare Entwicklungsrückstände; Gründe von ganz besonderem ...

  • lexetius.com

    JGG §§ 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 31 Abs. 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung von Jugendstrafrecht - Anwendung allgemeinen Strafrechts - Heranwachsender Gewalttäter - Schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung - Schwere emotionale Persönlichkeitsstörung - Entwicklungsfortschritt eines Heranwachsenden

  • Judicialis

    JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1; ; JGG § 105 Abs. 3; ; JGG § 31 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 31 Abs. 3
    Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen heranwachsenden Gewalttäter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 73
  • NStZ 2002, 204
  • StV 2002, 416
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.03.1985 - 1 StR 31/85

    Verlesung beweiserheblicher Schriftstücke - Begehung einer Straftat durch einen

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Für die Anwendung des § 31 Abs. 3 JGG müssen im Einzelfall Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt einer Erziehung eines jungen Erwachsenen von ganz besonderem Gewicht sind (so schon BGH NStZ 1985, 410) und zur Verfolgung dieses Zweckes über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Ausnahmefällen neben einer gesetzlichen Höchststrafe eine andere Jugendstrafe nach § 31 Abs. 3 JGG bestehenbleiben (BGHSt 36, 37, 42 = NStZ 1989, 574 mit Anm. Walter/Pieplow; BGH NStZ 1985, 410; 2000, 263).

    Allerdings müssen für die Anwendung des § 31 Abs. 3 JGG im Einzelfall Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt einer Erziehung eines jungen Erwachsenen von ganz besonderem Gewicht sind (so schon BGH NStZ 1985, 410) und zur Verfolgung dieses Zweckes über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen.

  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Ausnahmefällen neben einer gesetzlichen Höchststrafe eine andere Jugendstrafe nach § 31 Abs. 3 JGG bestehenbleiben (BGHSt 36, 37, 42).

    Ob ein Heranwachsender bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BGHSt 36, 37 m.w.Nachw.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Ausnahmefällen neben einer gesetzlichen Höchststrafe eine andere Jugendstrafe nach § 31 Abs. 3 JGG bestehenbleiben (BGHSt 36, 37, 42 = NStZ 1989, 574 mit Anm. Walter/Pieplow; BGH NStZ 1985, 410; 2000, 263).

  • BGH, 14.12.1999 - 1 StR 471/99

    Verhängung von zwei unabhängig nebeneinander stehenden Jugendstrafen; Mord;

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Ausnahmefällen neben einer gesetzlichen Höchststrafe eine andere Jugendstrafe nach § 31 Abs. 3 JGG bestehenbleiben (BGHSt 36, 37, 42 = NStZ 1989, 574 mit Anm. Walter/Pieplow; BGH NStZ 1985, 410; 2000, 263).

    Dem Staat stehe gegenüber einem Erwachsenen, dem spätestens mit Überschreiten der Grenze von 21 Jahren die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit zustehe, kein Erziehungsanspruch mehr zu (Anm. zum Senatsurteil vom 14. Dezember 1999 in NStZ 2000, 484).

  • BGH, 16.01.1968 - 1 StR 604/67

    Revisionsrechtliche Beanstandung der Nichtanwendung des § 105

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    b) Nach der Entscheidung des Senats in BGHSt 22, 41, 42 kann die Anwendung des Jugendstrafrechts ausnahmsweise auch dann ungerechtfertigt sein, wenn der Heranwachsende in dieser Phase seine Entwicklung bereits abgeschlossen hat, selbst wenn er noch einem Jugendlichen gleichsteht.

    c) Diesen fachpsychiatrischen Vorgaben und dem in BGHSt 22, 41 entwickelten Maßstab für die Annahme unbbehebbarer Entwicklungsrückstände entnimmt der Senat, daß eine die Chancen jeder Nachreifung gering achtende, pessimistische Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit bereits in der Lebensphase zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr nur auf einer Zusammenschau aller für die gesamte Entwicklung maßgeblichen tatsächlichen Umstände und nur ausnahmsweise mit Sicherheit zu stellen sein wird (allgemein Schaffstein/Beulke aaO S. 68; Eisenberg, JGG 8. Aufl. § 105 Rdn. 27; Ostendorf aaO; Diemer/Schoreit/Sonnen aaO).

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in seiner Entscheidung über die vom Jugendrichter anzuordnenden Erziehungsmaßregeln nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG eine Fortwirkung des staatlichen Erziehungsrechts auf Heranwachsende angenommen, obschon der Gesetzgeber durch das Neuregelungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl. 1 S.1713) das Volljährigkeitsalter auf 18 Jahre festgesetzt hat und das elterliche Erziehungsrecht zu diesem Zeitpunkt erlischt (BVerfGE 74, 102, 125).
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Eisenberg hat zwar unter Berufung auf die für die Jugendstrafe nicht einschlägige Entscheidung BVerfGE 22, 180, 219f. (diese befaßt sich mit der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt nach dem BSHG) eingewandt, es verbiete sich, beim Angeklagten noch auf erzieherische Gründe abzuheben.
  • BGH, 13.12.1967 - 2 StR 548/67

    Absehen von der Einbeziehung schon abgeurteilter Straftaten in die neue

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Diesem Gedanken trägt § 31 Abs. 3 JGG für den Einzelfall Rechnung - maßgebend ist der konkrete Täter (vgl. BGHSt 22, 21, 23).
  • BGH, 07.01.1993 - 4 StR 607/92

    Beweiswürdigung - Urteilsgründe - Strafzumessung - Revision - Aussage -

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Der Sache nach liegt damit ein Verstoß gegen § 261 StPO vor, den das Revisionsgericht feststellen kann, ohne daß es einer im Revisionsverfahren verbotenen Rekonstruktion der Hauptverhandlung bedürfte (BGH NStZ-RR 2001, 18; BGH StV 1993, 115; StV 1991, 549; w.Nachw. b. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 261 Rdn. 38a).
  • LG Bonn, 04.10.2007 - 8 KLs 16/07

    Foltermord von Siegburg: Die brutale Jugend des Pascal I.

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nach dem Erziehungsgedanken des JGG das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre beträgt (§ 18 Abs. 1 JGG) und dass neben dieser gesetzlichen Höchststrafe das Bestehenbleiben einer weiteren Jugendstrafe gemäß § 31 Abs. 3 JGG auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (vgl. BGH NStZ 2002, 204, 207 m.w.N.).
  • BGH, 11.03.2003 - 1 StR 507/02

    Diebstahl (Mitgewahrsam; Angestellter; Hilflosigkeit; Verhältnis des besonders

    Nur wenn dem Tatrichter, dem bei der Entscheidung dieser Frage ein weites Ermessen eingeräumt ist, nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel verbleiben, muß er die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2001 - 1 StR 211/01 = BGH NJW 2002, 72 ff. m.w.N.).
  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 189/18

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch im Jugendstrafrecht (einheitliche Rechtsfolge;

    Ein Absehen von der Einbeziehung erfordert Gründe, die unter dem Aspekt der Erziehung von besonderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zwecks über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 42 ff.; vom 31. Oktober 1995 - 5 StR 470/94, NStZ-RR 1996, 120 f.; Beschluss vom 8. April 1997 - 4 StR 31/97, BGHR JGG § 31 Abs. 3 Nichteinbeziehung 2; Urteil vom 9. August 2001 - 1 StR 211/01, NJW 2002, 73, 77; Beschlüsse vom 9. Juli 2004 - 2 StR 150/04, StraFo 2004, 394; vom 1. Juni 2010 - 4 StR 208/10, StV 2011, 590).
  • BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19

    Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits

    Vielmehr geht der Bundesgerichtshof (z.B. BGH NJW 2002, 73, Rn. 35 bei juris) unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 74, 102, 125) grundsätzlich von einer Fortwirkung des staatlichen Erziehungsrechts auf Heranwachsende aus.
  • BGH, 08.05.2013 - 2 StR 558/12

    Raub (Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben: Ausnutzen der Angst

    Das neue Tatgericht ist frei in seiner Entscheidung über die angemessene Rechtsfolge, auch hinsichtlich der Frage, ob das Jugendstrafrecht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2001 - 1 StR 211/01, NJW 2002, 73, 75) und welche Sanktionsform innerhalb des Jugendgerichtsgesetzes angemessen ist.
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 160/12

    Über den "Westparkmörder" ist neu zu befinden

    Die hiergegen gerichtete Revision des B. hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 9. August 2001 (1 StR 211/01) verworfen.
  • BGH, 06.03.2003 - 4 StR 493/02

    Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (Beurteilungsspielraum);

    Nur wenn der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muß er die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (BGHSt aaO 40; BGH NJW 2002, 73, 75).

    Hinzukommt, daß eine Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit bereits in der Lebensphase zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr ohnehin nur ausnahmsweise mit Sicherheit zu stellen sein wird (BGH NJW 2002, 73, 76, Abgrenzung zu BGHSt 22, 41).

  • LG Bonn, 08.05.2009 - 22 KLs 38/08

    Tötung eines Häftlings im Jugendstrafvollzug der Justizvollzugsanstalt Siegburg

    Entscheidend für die positive Beantwortung der Frage, ob noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam sind, ist vielmehr, dass der Heranwachsende durch pädagogische Mittel noch beeinflussbar ist und ob die auf das Erziehungsbedürfnis abgestellten jugendstrafrechtlichen Maßnahmen noch eine Besserung und Abschreckung erwarten lassen (vgl. BGH 1 StR 211/01, 14).
  • BGH, 02.02.2023 - 5 StR 285/22

    Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (geistige und sittliche

    Wenn das Tatgericht nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muss es die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 4. November 2021 - 3 StR 490/20, NStZ 2022, 758 f.; vom 6. März 2003 - 4 StR 493/02, NStZ 2004, 294 f.; vom 6. Dezember 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37 ff.; vom 9. August 2001 - 1 StR 211/01, NJW 2002, 73, 75).
  • BGH, 20.05.2014 - 1 StR 610/13

    Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (Gesamtbetrachtung)

    Der Jugendkammer steht hier ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Urteile vom 9. August 2001 - 1 StR 211/01, NJW 2002, 73, 75; vom 22. Dezember 1992 - 1 StR 586/92).
  • LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht

  • BGH, 29.05.2002 - 2 StR 2/02

    Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen; Aufklärungspflicht

  • OLG Köln, 13.09.2010 - 2 Ws 561/10
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 11 B 26.14

    Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; volljährig gewordenes Kind (inzwischen

  • BGH, 19.02.2003 - 2 StR 478/02

    Jugendstrafe neben Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 05.12.2002 - 3 StR 297/02

    Heranwachsender (Entwicklungskräfte; echte Chance auf eine positive Entwicklung;

  • BGH, 23.08.2006 - 5 StR 139/06

    Beweiswürdigung beim Mordvorwurf

  • KG, 14.10.2009 - 1 Ss 387/09
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 20.08.2002 - 16 U 106/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7394
OLG Celle, 20.08.2002 - 16 U 106/01 (https://dejure.org/2002,7394)
OLG Celle, Entscheidung vom 20.08.2002 - 16 U 106/01 (https://dejure.org/2002,7394)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. August 2002 - 16 U 106/01 (https://dejure.org/2002,7394)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in den der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegenden Urteilen

  • rechtsportal.de

    ZPO § 709 S. 2 § 711 S. 2
    Höhe der Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 97 ZPO; § 708 Nr. 10 ZPO; § 709 S. 2 ZPO; § 711 S. 2 ZPO; § 108 ZPO; § 543 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO
    Vollstreckbarkeitsformel bei nicht zulassungsbeschwerdefähigen Urteilen; Vorläufige Vollstreckbarkeit; Erbringung von Teilsicherheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vollstreckbarkeitsformel bei nicht zulassungsbeschwerdefähigen Urteilen; Vorläufige Vollstreckbarkeit; Erbringung von Teilsicherheiten

Verfahrensgang

  • LG Hannover - 14 O 4791/00
  • OLG Celle, 20.08.2002 - 16 U 106/01

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 73
  • NJW 2003, 73
  • NJW 2003, 73 (Volltext mit amtl. LS)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.10.1989 - VII ZR 140/88

    Schadensersatzanspruch des Generalunternehmers gegen Subunternehmer: Anrechnung

    Auszug aus OLG Celle, 20.08.2002 - 16 U 106/01
    Die Beklagte verweist dazu zutreffend auf die Entscheidung des BGH (BGH v. 12.10.1989 - VII ZR 140/88, MDR 1990, 233 = BauR 1990, 84 f.), wonach der Generalunternehmer, der von seinem Subunternehmer Schadensersatz wegen eines Planungsfehlers verlangen kann, sich nicht Sowiesokosten anrechnen lassen muss, die er seinem Auftraggeber nicht in Rechnung stellen kann.
  • BGH, 13.11.2014 - VII ZB 16/13

    Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung: Nebenkosten und Kosten

    Streitig ist, ob mit diesem Betrag nur die Hauptforderung gemeint ist und der prozentuale Zuschlag auch Zinsen und Kosten abdecken soll (so MünchKommZPO/Krüger, 2. Aufl., ZPO-Reform, § 709 Rn. 3; MünchKommZPO/Götz, 4. Aufl., § 709 Rn. 5; OLG Celle, NJW 2003, 73) oder ob damit die aus dem Urteil insgesamt zu vollstreckende Forderung mit Hauptforderung, Zinsen und Kosten erfasst sein soll (so Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 709 Rn. 5; Gehrlein, MDR 2003, 421, 429).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2024 - 21 U 65/23

    Bemessung der Vollstreckungssicherheit bei Verurteilung in Stellung einer

    Geht es um die vorläufige Vollstreckung einer Geldforderung, so liegt dem dort üblichen Aufschlag von 10 % bis 20 % auf die Hauptforderung maßgeblich die Erwägung zugrunde, dass bis zur erfolgreichen Beitreibung durch den Gläubiger gewisser weiterer Zeitraum vergehen wird, innerhalb dessen für den Vollstreckungsschuldner weitere Zinsen und Kosten auflaufen können (vgl. Müko-ZPO/Götz, 2020, § 709 ZPO Rn. 5; OLG Celle NJW 2003, 73).
  • OLG Celle, 27.01.2004 - 16 U 158/03

    Möglichkeiten sowie Kostenverteilung bei der Rücknahme und Erhebung einer

    Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im angefochtenen Urteil wird auf NJW 2003, 73 verwiesen.
  • OLG Köln, 22.01.2003 - 13 U 198/01

    Unwirksamkeit des formularmässigen Verzichts eines Bürgen auf die Rechte aus §

    Im übrigen beruhen die prozessualen Nebenentscheidungen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO (hinsichtlich der Vollstreckbarkeitsformel siehe OLG Celle, NJW 2003, 73).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.09.2000 - 14 U 174/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,19325
OLG Frankfurt, 05.09.2000 - 14 U 174/99 (https://dejure.org/2000,19325)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.09.2000 - 14 U 174/99 (https://dejure.org/2000,19325)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. September 2000 - 14 U 174/99 (https://dejure.org/2000,19325)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Voraussetzungen für die Geltendmachung der Honorarforderung eines Architekten aus abgetretenem Recht; Anforderungen an die Abtretung eines Honorars

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 73 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 958
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Hessen, 06.12.2005 - 1 Sa 1018/05

    Anscheinsvollmacht - katholische Kirche

    Die Grundsätze der Zurechenbarkeit des Handelns eines Vertreters kraft Anscheinensvollmacht finden auf katholische Kirchengemeinden der Diözese Limburg regelmäßig keine Anwendung (im Anschluss an BGH Urteil vom 06.07.1995 - III ZR 176/94 NJW 1995, 3389, 3390; in Übereinstimmung mit OLG Frankfurt am Main Urteil vom 05.09.2000 - 14 U 174/99 - NVwZ 2001, 958 f.).

    Diese von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Einschränkung der Anwendbarkeit der Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht für den Kommunalbereich gilt angesichts der wesentlich gleichen Regelungen im KVVG auch für die Vertretung einer B (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.09.2000 - 14 U 174/99 - NVwZ 2001, 958 f.).

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2018 - 24 U 159/17

    Anforderungen an die Form eines mit einer evangelischen Kirchengemeinde

    Ihre Nichtanwendung führt dazu, dass dem abschließenden Organ die Vertretungsmacht fehlt und Verträge nach §§ 177ff. BGB schwebend unwirksam sind (vgl. hierzu OLG Jena, Urteil vom 6. März 2007 - 5 U 615/06, Rz. 30ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 5. September 2000 - 14 U 174/99; OLG Hamm, Urteil vom 7. Oktober 1993 - 2 U 82/93; Palandt/Ellenberger, aaO, § 125 Rz. 15).
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