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   OLG Düsseldorf, 19.01.2001 - 22 U 98/00   

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https://dejure.org/2001,6556
OLG Düsseldorf, 19.01.2001 - 22 U 98/00 (https://dejure.org/2001,6556)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.01.2001 - 22 U 98/00 (https://dejure.org/2001,6556)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Januar 2001 - 22 U 98/00 (https://dejure.org/2001,6556)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reparatur eines Kfz; Kfz-Schein; Autoreparatur; Gebrauchsvorteile; Gewerbliche Nutzung eines KFZ; Autoreparatur; Auftragserteilunmg

  • Judicialis

    BGB § 249; ; BGB § 631

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249 631
    Kfz-Reparaturauftrag unter Übergabe des Kfz-Scheins - schlüssiger GmbH-Auftrag - entgangene Gebrauchsvorteile bei gewerblichem Kraftfahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Werkstattrecht - Kfz-Profis im Clinch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 971
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.07.1982 - VIII ZR 161/81

    Umfang des Verzugsschadens bei Verzögerung der Herausgabe eines Kfz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.01.2001 - 22 U 98/00
    Ist sie mit dieser vertraglichen Verpflichtung in Verzug geraten, so hat sie dem Kläger den durch die Vorenthaltung des Fahrzeugs entstandenen Schaden, der in der entzogenen Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs besteht, als Verzugsschaden zu ersetzen (vgl. BGH NJW 1982, 2304 f).

    Die Vorschriften der §§ 987 ff BGB stellen insoweit keine abschließende Regelung dar und verdrängen den Schadensersatzanspruch aus § 286 Abs. 1 BGB nicht (vgl. BGH NJW 1982, 2304).

  • BGH, 29.01.1993 - V ZR 160/91

    Entgangener Gewinn bei Ersatzanspruch des Rücktrittsberechtigten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.01.2001 - 22 U 98/00
    Der Anspruch aus § 990 Abs. 2 BGB auf Ersatz des in den entgangenen Gebrauchsvorteilen bestehenden Verzugsschadens setzt in diesem Falle aber gemäß § 990 Abs. 1 BGB zusätzlich voraus, daß die Beklagte beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder später erfahren hat, daß sie nicht zum Besitz berechtigt war (vgl. BGH NJW 1993, 389, 392; NJW-RR 1993, 626, 628).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.1999 - 22 U 265/98

    Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutztem Fahrzeug nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.01.2001 - 22 U 98/00
    Sie muß vielmehr ihren Ausfallschaden konkret nachweisen (vgl. den Senatsbeschluß vom 17.09.93 - 22 W 30/93 - OLGR 1994, 148 = NZV 1994, 317 - betreffend einen Vorführwagen - und das Senatsurteil vom 18.06.99 - 22 U 265/98 - betreffend einen Lastzug).
  • BGH, 12.11.1992 - V ZR 230/91

    Zulässige Geltendmachung nichtiger Beurkundung eines DDR-Grundstücksvertrags -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.01.2001 - 22 U 98/00
    Der Anspruch aus § 990 Abs. 2 BGB auf Ersatz des in den entgangenen Gebrauchsvorteilen bestehenden Verzugsschadens setzt in diesem Falle aber gemäß § 990 Abs. 1 BGB zusätzlich voraus, daß die Beklagte beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder später erfahren hat, daß sie nicht zum Besitz berechtigt war (vgl. BGH NJW 1993, 389, 392; NJW-RR 1993, 626, 628).
  • OLG Düsseldorf, 17.09.1993 - 22 W 30/93

    Fremdes ungewohntes Fahrzeug; Probefahrt auf Autobahn; Schwer einsehbare Strecke;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.01.2001 - 22 U 98/00
    Sie muß vielmehr ihren Ausfallschaden konkret nachweisen (vgl. den Senatsbeschluß vom 17.09.93 - 22 W 30/93 - OLGR 1994, 148 = NZV 1994, 317 - betreffend einen Vorführwagen - und das Senatsurteil vom 18.06.99 - 22 U 265/98 - betreffend einen Lastzug).
  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 241/06

    Nutzungsentschädigung bei Beschädigung eines gewerblich genutzten PKW

    a) Gleichwohl wird die Entscheidung vielfach dahin verstanden, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemesse, die jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen seien (vgl. OLG Brandenburg OLGR 1996, 76; OLG Köln VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf NZV 1999, 472; OLG Hamm OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971; OLG Hamm VersR 2004, 1572 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 659, 660 f.; LG Halle VersR 2002, 1525, 1527; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 27; Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht/Lemcke, 2003, Teil 3 Rz. 267; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 52; Himmelreich/Halm/Schmelcher, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 2006, Kap. 5 Rn. 54 f.; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 58 ff., 64; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 24a; Staudinger/Schieman, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rn. 81, 85; Wenker VersR 2000, 1082, 1083).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05

    Abstrakter Nutzungsausfall wegen verweigerter Herausgabe eines gewerblich

    ee) Nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH hat sich eine Tendenz der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Schleswig VersR 96, 866; OLG Köln VersR 97, 506; OLG Hamm NJW-RR 2001, 165, 166, jeweils für deliktische Ansprüche im Fall von Unfällen; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971 bei vertraglichen Ansprüchen aus einem Reparaturauftrag) gebildet, nach der sich der Schaden beim zeitweisen Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs bemisst, während eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht zuerkannt werden kann, da die ältere Rechtsprechung des BGH durch die Entscheidung des Großen Senats überholt ist (vgl. auch Münchener Kommentar/Oetker, BGB, 4. Auflage, Band 2, § 249 BGB Rdn. 63; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, Vorbemerkung vor § 249 BGB Rdn. 24a, jeweils m.w.N.).
  • LG Wuppertal, 24.04.2012 - 16 S 69/11

    Schadensersatz für die Anmietung eines Mietwagens bei Miete eines Porsche 911

    Beim Ausfall eines - wie hier - gewerblich genutzten PKW wird hingegen ein Anspruch auf Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile nach den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch abgelehnt; der Geschädigte muss seinen Ausfallschaden vielmehr konkret nachweisen (OLG Düsseldorf, NJW 2002, 971; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 165).
  • LG Köln, 21.12.2011 - 9 S 62/11

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen;

    Diese Entscheidung des Großen Senats ist nach Ansicht der Kammer dahingehend zu verstehen, dass eine Nutzungsentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen nicht nur in Betracht kommt, sofern Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug anfallen, sondern auch, sofern die Voraussetzungen einer Nutzungsausfallentschädigung im Sinne eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils gegeben sind (dahingehend auch: BGH aaO, Rn. 10; OLG Hamm, NZV 1994, 227, 228; OLG Köln, VersR 1995, 719, 720; OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 453f.; OLG Stuttgart, NZV 2005, 309; OLG Schleswig, OLGR 2005, 601, 602; OLG Stuttgart, NZV 2007, 414, 415f.; a.A.: OLG Brandenburg, OLGR 1996, 76; OLG Köln, VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 472; OLG Hamm, VersR OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 971; OLG Hamm, VersR 2004, 1572f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2006, 659, 660f.; LG Halle, VersR 2002, 1525, 1527).
  • OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 1 U 205/09

    Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines Rettungswagens

    Indes dürfen diese Ausführungen nicht dahin missverstanden werden, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemesse, die jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen seien (so aber OLG Brandenburg OLGR 1996, 76; OLG Köln VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf NZV 1999, 472; OLG Hamm OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971; OLG Hamm VersR 2004, 1572 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 659, 660 f.; LG Halle VersR 2002, 1525, 1527; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 27; Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht/Lemcke, 2003, Teil 3 Rz. 267; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 52; Himmelreich/Halm/Schmelcher, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 2006, Kap. 5 Rn. 54 f.; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 58 ff., 64; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 24a; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rn. 81, 85; Wenker VersR 2000, 1082, 1083).
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