Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 19.06.2002

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   BVerfG, 11.07.2002 - 1 BvR 226/02   

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BVerfG, 11.07.2002 - 1 BvR 226/02 (https://dejure.org/2002,3491)
BVerfG, Entscheidung vom 11.07.2002 - 1 BvR 226/02 (https://dejure.org/2002,3491)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - 1 BvR 226/02 (https://dejure.org/2002,3491)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3388
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2002 - 1 BvR 226/02
    Mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität muss der Beschwerdeführer nämlich von einem Rechtsbehelf selbst dann Gebrauch machen, wenn dessen Statthaftigkeit zweifelhaft und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist (vgl. BVerfGE 91, 93 ).
  • BVerfG, 04.04.1962 - 2 BvR 462/61

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2002 - 1 BvR 226/02
    Dem entspricht es, dass nur dem offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf keine fristhemmende Wirkung im Hinblick auf die Erhebung der Verfassungsbeschwerde zukommt (vgl. BVerfGE 14, 54 ; 48, 341 ; 49, 252 ).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2002 - 1 BvR 226/02
    Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es nicht zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um eine geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.02.1986 - 2 BvR 604/85

    Zuständigkeitsumfang der Kammern der Senate des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2002 - 1 BvR 226/02
    Über die Erstattung der dem Beschwerdeführer durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen hat gemäß § 93 d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu entscheiden (vgl. BVerfGE 72, 34 ).
  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2002 - 1 BvR 226/02
    Maßgeblich kann etwa sein, ob die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt, ob eine Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder ob die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich gelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2002 - 1 BvR 226/02
    Dem entspricht es, dass nur dem offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf keine fristhemmende Wirkung im Hinblick auf die Erhebung der Verfassungsbeschwerde zukommt (vgl. BVerfGE 14, 54 ; 48, 341 ; 49, 252 ).
  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 98/76

    Fristbeginn zur erhebung der Verfassungsbeschwerde bei unzulässiger

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2002 - 1 BvR 226/02
    Dem entspricht es, dass nur dem offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf keine fristhemmende Wirkung im Hinblick auf die Erhebung der Verfassungsbeschwerde zukommt (vgl. BVerfGE 14, 54 ; 48, 341 ; 49, 252 ).
  • BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 229/02

    Keine Kostenerstattung bei Erledigung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2002 - 1 BvR 226/02
    Nach diesen Grundsätzen entspricht eine Auslagenerstattung vorliegend nicht der Billigkeit im Sinne des § 34 a Abs. 3 BVerfGG, weil die Verfassungsbeschwerde gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstieß und daher unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. März 2002 - 1 BvR 229/02).
  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2002 - 1 BvR 226/02
    Danach ist über die Erstattung der Auslagen, nachdem der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 87, 394 ).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - VerfGH 3/19

    Beschluss Individualverfassungsbeschwerde und Einstweilige Anordnung

    Soll mit der Verfassungsbeschwerde eine Verlet zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden, gehört eine einfach rechtlich vorgesehene Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich abhängig ist (BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22; VerfGH RP, Beschluss vom 23. Januar 2018 - VGH B 18/17 -, NJW 2018, 845 = juris, Rn. 18); der Rechtsweg ist dabei erst mit der fach gerichtlichen Entscheidung über die Anhörungsrüge und nicht bereits durch die bloße Erhebung der Rüge erschöpft (BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 1 BvR 226/02 -, NJW 2002, 3388 = juris, Rn. 9, 11).
  • BVerfG, 13.04.2011 - 1 BvR 689/11

    Ablehnung der Auslagenerstattung sowie der PKH-Bewilligung und Beiordnung eines

    Mit der im Anhörungsrügeverfahren erlassenen Abhilfeentscheidung des Oberlandesgerichts war eine Beschwer des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2002 - 1 BvR 226/02 -, NJW 2002, S. 3388; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris, Rn. 4 f.).
  • BVerfG, 13.08.2015 - 1 BvR 1768/15

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund fehlender

    Er hätte daher, um den Rechtsweg zu erschöpfen, zunächst von der Einlegung der Verfassungsbeschwerde absehen und den Erfolg seiner Rüge nach § 178a SGG abwarten müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2002 - 1 BvR 226/02 -, NJW 2002, S. 3388).
  • BVerfG, 10.02.2003 - 1 BvR 131/03

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen

    Der Beschwerdeführer hätte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 - auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (vgl. Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG, 4. Aufl., 2002, § 64 Rn. 28 b, m.w.N.) - eingeführte Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 321 a ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erheben und die Entscheidung des Arbeitsgerichts abwarten müssen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 1 BvR 226/02 -).
  • BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 343/21

    Erfolgloser Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen

    Die Verfassungsbeschwerde ist endgültig unzulässig geworden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2002 - 1 BvR 226/02 -, Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, Rn. 4 f.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.09.2019 - LVG 20/19

    Anhörungsrüge, Rechtswegerschöpfung

    Der Rechtsweg in den Fällen, in denen die Anhörungsrüge zum Rechtsweg gehört (oben b), ist erst mit der fachgerichtlichen Entscheidung über die Anhörungsrüge und nicht bereits durch die bloße Erhebung der Rüge erschöpft (BVerfG, Beschl. v. 27.03.2019 - 2 BvR 262/19 -, juris, Rn. 3; Beschl. v. 11.07.2002 - 1 BvR 226/02 -, NJW 2002, S. 3388; VerfGH NRW, Beschl. v. 06.06.2019 - 3/19, 4/19 -, juris, Rn. 28; ThürVerfGH, Beschl. v. 09.05.2019 - 22/18 -, juris, Rn. 10; SächsVerfGH, Beschl. v. 28.03.2017 - Vf. 32-IV-17, Vf. 33-IV , juris, Rn. 11).
  • BVerwG, 13.04.2006 - 7 B 5.06

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge; Wiedereinsetzung in die versäumte Rügefrist

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschlüssen vom 28. März 2002 ( 1 BvR 229/02 NJW 2002, 3387) und vom 11. Juli 2002 ( 1 BvR 226/02 NJW 2002, 3388) auf die Ausschöpfung von Rechtsbehelfen, also auch die Notwendigkeit der Erhebung einer Gehörsrüge auch bei Zweifeln an deren Statthaftigkeit vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde hingewiesen, um dem Grundsatz der Subsidiarität genüge zu tun.
  • VerfGH Thüringen, 15.11.2006 - VerfGH 36/05

    Verfassungsbeschwerde - Anhörungsrüge

    b) Eine derartige Abhilfemöglichkeit ist vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde auch regelmäßig auszuschöpfen (dazu ThürVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004, VerfGH 29/03, und BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2002, NJW 2002, 3388 jeweils für die vergleichbare Regelung in § 321 a ZPO).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.06.2002 - 1 BvR 792/02   

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BVerfG, 19.06.2002 - 1 BvR 792/02 (https://dejure.org/2002,5031)
BVerfG, Entscheidung vom 19.06.2002 - 1 BvR 792/02 (https://dejure.org/2002,5031)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juni 2002 - 1 BvR 792/02 (https://dejure.org/2002,5031)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3388
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2002 - 1 BvR 792/02
    Zwar betrifft die angegriffene Entscheidung jedenfalls das Grundrecht der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin, da die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung in die Gestaltungsfreiheit eines Presseunternehmens eingreift (vgl. BVerfGE 97, 125 ).

    Wegen der Abhängigkeit des Gegendarstellungsanspruchs von der Erstmitteilung muss deren Deutung den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 GG gerecht werden (vgl. BVerfGE 97, 125 ).

  • OLG München, 15.03.2002 - 21 U 1914/02

    Nachweis der offensichtlichen Unwahrheit der Gegendarstellung durch Vorlage des

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2002 - 1 BvR 792/02
    gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2002 - 21 U 1914/02 -.
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