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   BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01   

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BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01 (https://dejure.org/2001,254)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2001 - 1 StR 185/01 (https://dejure.org/2001,254)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2001 - 1 StR 185/01 (https://dejure.org/2001,254)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 266 Abs. 1 1 Alt. StGB; § 18 Satz 1 KWG; § 15 StGB; § 261 StPO
    Missbrauchstatbestand; Untreue; Gravierende Pflichtverletzung bei Kreditvergabe; Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung; Vorsatz bei der Untreue; (zu hohe) Anforderungen an die Überzeugungsbildung; Abstufung der Verantwortlichkeit für die Kreditvergabe trotz ...

  • lexetius.com

    StGB § 266 Abs. 1 1. Alt.

  • DFR

    Untreue durch Kreditvergabe

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflichtverletzung - Missbrauchstatbestand - Untreue - Kreditvergabe - Wirtschaftliche Verhältnisse - Prüfungspflicht - Informationspflicht

  • opinioiuris.de

    Untreue durch Kreditvergabe

  • Judicialis

    StGB § 266 Abs. 1 1. Alt.

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StGB § 266 Abs. 1 Alt. 1
    Anforderungen an Pflichtverletzung im Sinne des Missbrauchstatbestands des § 266 StGB bei Kreditvergabe

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266 Abs. 1 Alt. 1
    Pflichtverletzung bei einer Kreditvergabe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kreditrecht - Pflichtverletzung i.S.d. Mißbrauchstatbestandes des § 266 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Freisprüche der Verantwortlichen der Sparkasse Mannheim teilweise aufgehoben

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Freisprüche der Verantwortlichen der Sparkasse Mannheim teilweise aufgehoben

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    StGB § 266 Abs. 1 Alt. 1; KWG § 18
    Untreue von Entscheidungsträgern bei Kreditvergabe durch gravierende Verstöße gegen bankübliche Informations- und Prüfungspflichten

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Freisprüche der Verantwortlichen der Sparkasse Mannheim teilweise aufgehoben

Besprechungen u.ä. (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 148
  • NJW 2002, 1211
  • ZIP 2002, 346
  • NStZ 2002, 262
  • StV 2002, 193
  • VersR 2002, 1380
  • WM 2002, 225
  • DB 2002, 785
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99

    Freisprüche der Verantwortlichen der Sparkasse Mannheim teilweise aufgehoben

    Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01
    Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde (Fortführung von BGHSt 46, 30 ).

    Wird die Entscheidung über eine Kreditvergabe von einem mehrköpfigen Gremium getroffen, kommen allerdings auch für den Fall des Einstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Frage ( BGHSt 46, 30, 35).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2000 ( BGHSt 46, 30 ) ausgeführt hat, sind bei einer Kreditvergabe - die ihrer Natur nach mit einem Risiko behaftet ist - die Risiken gegen die sich daraus ergebenden Chancen auf der Grundlage umfassender Information abzuwägen.

    Wird eine fehlende Information durch andere gleichwertige Informationen ersetzt, kann die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB entfallen ( BGHSt 46, 30, 32), auch wenn nach § 18 KWG etwa die Vorlage von Bilanzen geboten gewesen wäre (zu den Ausnahmen von der Offenlegungspflicht für vergleichbare Einzelfälle vgl. Rundschreiben des BAKred 9198 und 5/2000).

    dd) Wird die Entscheidung über eine Kreditvergabe wie hier von einem mehrköpfigen Gremium getroffen, kommen allerdings auch für den Fall des Einstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Frage ( BGHSt 46, 30, 35).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. April 2000 ( BGHSt 46, 30 ) Ausführungen zum Schädigungsvorsatz bei der Kreditvergabe gemacht.

    Der Senat hat aber betont, daß die engeren Anforderungen nur gelten, wenn Pflichtverletzungen vorliegen, die nicht die in BGHSt 46, 30, 34 genannten Anhaltspunkte erfüllen.

    Zwar kann der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts allein kein Kriterium für die Frage sein, ob der Bankleiter mit dem Erfolg auch einverstanden war ( BGHSt 46, 30, 35).

    Diese in BGHSt 46, 30 aufgestellte Einschränkung betrifft jedoch in erster Linie die Fälle, in denen die dort genannten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung nicht vorliegen.

    Die Taten des Angeklagten sind durch besonders gravierende Pflichtverletzungen (vgl. BGHSt 46, 30, 34) und auch in subjektiver Hinsicht von hoher krimineller Energie gekennzeichnet.

  • BGH, 02.06.1993 - 2 StR 144/93

    Gegenstand des Betrugsvorwurfs und strafrechtliche Verantwortung bei

    Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01
    Allein auf die Vermögensgefährdung muß sich das Wissenselement beziehen (BGH wistra 1993, 265; NStZ 1999, 353 ).

    Dazu genügt freilich bereits seine Kenntnis der die Vermögensgefährdung begründenden Umstände und das Wissen, daß die Forderung nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als gleichwertig angesehen wird, mag er selbst sie auch anders bewerten (BGH wistra 1993, 265; vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 2; BGH, Beschluß vom 12. Juni 2001 - 4 StR 402/00 ).

  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

    Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01
    Eine eigene Nachprüfung ist auch dann erforderlich, wenn die Kreditvergabe ein besonders hohes Risiko - insbesondere für die Existenz der Bank (vgl. BGHSt 37, 106, 123) - beinhaltet, oder wenn bekannt ist, daß die Bonität des Kunden eines hohen Kredits ungewöhnlich problematisch ist.

    Eine eigene Nachprüfung ist auch dann erforderlich, wenn die Kreditvergabe ein besonders hohes Risiko - insbesondere für die Existenz der Bank (vgl. BGHSt 37, 106, 123) - beinhaltet, oder wenn bekannt ist, daß die Bonität des Kunden eines hohen Kredits ungewöhnlich problematisch ist.

  • BGH, 04.03.1999 - 5 StR 355/98

    Betrug bei Versicherungsverträgen; Schadenskompensation; Vermögensschaden;

    Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01
    Auch dann muß jedoch hinzukommen, daß er diese Sicherheiten ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand und - vor allem auch - ohne Mitwirkung des Kreditnehmers und ohne Gefährdung durch ihn alsbald realisieren kann (vgl. BGH wistra 1992, 142, 1993, 265; NStZ 1994, 194; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 43, 54; BGH, Beschluß vom 12. Juni 2001 - 4 StR 402100 -).

    Allein auf die Vermögensgefährdung muß sich das Wissenselement beziehen (BGH wistra 1993, 265; NStZ 1999, 353 ).

  • BGH, 01.03.1994 - XI ZR 83/93

    Wirksamkeit einer Kreditkündigung - Verstoß gegen die Offenlegung

    Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01
    Demgemäß hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen (NJW 1994, 2154), daß die Kreditinstitute verpflichtet sind, sich nachhaltig um die Vorlage von Jahresabschlüssen bzw. eines Vermögensstatus mit ergänzenden Angaben zu bemühen, und die weitere Kreditgewährung von einer solchen Vorlage abhängig zu machen, den Kredit also zu kündigen, wenn ihnen die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung durch das weitere Verhalten ihres Kunden unmöglich gemacht wird.

    Und es muß sich nachhaltig um die Vorlage der Unterlagen bemühen (BGH XI. Zivilsenat - NJW 1994, 2154).

  • BGH, 02.03.1994 - 2 StR 620/93

    Fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung (Umfang der Sorgfaltspflichten

    Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01
    Dazu genügt freilich bereits seine Kenntnis der die Vermögensgefährdung begründenden Umstände und das Wissen, daß die Forderung nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als gleichwertig angesehen wird, mag er selbst sie auch anders bewerten (BGH wistra 1993, 265; vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 2; BGH, Beschluß vom 12. Juni 2001 - 4 StR 402/00 ).
  • BGH, 12.06.2001 - 4 StR 402/00

    Betrug; Vermögensschaden; Konkret schadensgleiche Vermögensgefährdung (Zug um Zug

    Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01
    Dazu genügt freilich bereits seine Kenntnis der die Vermögensgefährdung begründenden Umstände und das Wissen, daß die Forderung nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als gleichwertig angesehen wird, mag er selbst sie auch anders bewerten (BGH wistra 1993, 265; vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 2; BGH, Beschluß vom 12. Juni 2001 - 4 StR 402/00 ).
  • BGH, 24.08.1999 - 5 StR 81/99

    Urteil im Fürstenwalder Kampfhund-Fall aufgehoben

    Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01
    Mit der Teilaufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Haftentschädigung des Angeklagten Ho. gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1999 - 5 StR 81/99 -).
  • BGH, 29.05.1985 - IVa ZR 248/83

    Darlegungs- und Beweislast bei Widerruf eines Erbvertrages durch den Erblasser

    Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01
    Das ist insbesondere bei einem wirtschaftlich vernünftigen Gesamtplan der Fall, der auf einen einheitlichen Erfolg angelegt ist und bei dem erst nach einem Durchgangsstadium - hier der Sanierung - ein Erfolg erzielt wird (vgl. BGH IVa Zivilsenat - NJW-RR 1986, 371; vgl. auch Nack in Müller/Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2000, § 66 Rdn. 118 ff.).
  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 523/91

    Vorliegen des Betrugstatbestandes bei Erschleichen von Kreditmitteln durch

    Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01
    Auch dann muß jedoch hinzukommen, daß er diese Sicherheiten ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand und - vor allem auch - ohne Mitwirkung des Kreditnehmers und ohne Gefährdung durch ihn alsbald realisieren kann (vgl. BGH wistra 1992, 142, 1993, 265; NStZ 1994, 194; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 43, 54; BGH, Beschluß vom 12. Juni 2001 - 4 StR 402100 -).
  • BGH, 01.09.1994 - 1 StR 468/94

    Kreditbetrug und Vermögensschaden der Bank - Sicherheiten die den Kredit voll

  • BGH, 11.06.1985 - 5 StR 275/85

    Einziehung des Wertersatzes für erworbene Betäubungsmittel

  • BGH, 20.12.1989 - 2 StR 377/89

    Gesamtvorsatz - Untreue - Einzelakte - Tatentschluss - Handlungsziel -

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Die vom Bundesgerichtshof (BGHSt 46, 30; 47, 148) hierfür entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung strafbaren und legalen Handelns, insbesondere die Statuierung des Erfordernisses einer "gravierenden" Pflichtverletzung, hätten keinen Zugewinn an Bestimmtheit gebracht.

    Der Anwendungsbereich des Untreuetatbestands erstreckt sich in der heutigen Praxis daher auf so unterschiedliche Bereiche wie die Kreditgewährung durch Bankvorstände (BGHSt 46, 30; 47, 148), die Prämiengewährung durch Vorstände öffentlicher oder privater Unternehmen (siehe auch BGHSt 50, 331), die haushaltswidrige Verwendung öffentlicher Mittel (BGHSt 43, 293), Verstöße gegen parteienrechtliche Regelungen (BGHSt 51, 100) oder bestimmte Erscheinungsformen der Korruption (vgl. - neben der hier angegriffenen Entscheidung BGHSt 52, 323 - BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234; Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08 -, NJW 2009, S. 3248).

    Für eine fallgruppenspezifische Obersatzbildung finden sich in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschiedene Beispiele (vgl. etwa BGHSt 47, 187 zum Sponsoring; BGHSt 46, 30 und 47, 148 zur Kreditvergabe, näher dazu unten III. 3. a); BGHSt 50, 331 zur Prämiengewährung durch Aktiengesellschaften).

    Tatbestandsbegrenzende Funktion hat auch die jüngere Rechtsprechung, die eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nur dann bejaht, wenn sie gravierend ist (vgl. BGHSt 47, 148 ; 47, 187 ; siehe aber auch BGHSt 50, 331 ; BGH, Urteil vom 22. November 2005 - 1 StR 571/04 -, NJW 2006, S. 453 ; aus dem Schrifttum vgl. zustimmend Kutzner, NJW 2006, S. 3541 ; ablehnend Beckemper, NStZ 2002, S. 324 ; Sauer, wistra 2002, S. 465 f.).

    Danach entspricht es anerkannten bankkaufmännischen Grundsätzen, Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren; eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB liegt vor, wenn die Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben (BGHSt 47, 148 ).

    Zur weiteren Erläuterung der banküblichen Sorgfaltspflichten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung, welche die Grenzen des rechtlichen Dürfens von Bankleitern bei der Kreditvergabe konkretisierten, greift der Bundesgerichtshof auch auf die zu § 18 KWG ergangenen Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (früher: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen) zurück (vgl. BGHSt 47, 148 ).

    Dem entsprechend geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass sich in Fällen der Kreditvergabe ein Gefährdungsschaden bereits aus der Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs gegenüber der ausgereichten oder auszureichenden Darlehensvaluta ergeben kann (vgl. BGHSt 47, 148 ; Schmitt, BKR 2006, S. 125 ; Hellmann, ZIS 2007, S. 433 ).

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Die zur Erfüllung des Tatbestandes der Untreue erforderliche Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht muss auch bei unternehmerischen Entscheidungen eines Gesellschaftsorgans nicht zusätzlich "gravierend" sein (Klarstellung zu BGHSt 47, 148 und 187).

    Deshalb ist eine Pflichtverletzung nicht gegeben, solange die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, nicht überschritten sind (vgl. BGHZ 135, 244, 253 f.; 111, 224, 227; BGHSt 46, 30, 34 f.; 47, 148, 149 f.; 47, 187, 192).

    Für ihre Meinung hat sich die Strafkammer auf zwei Urteile des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 148, 149 f., 152; 47, 187, 197 f.) gestützt, aus denen auch Teile der Literatur (vgl. Dierlamm StraFo 2005, 397, 402 f.; Wollberg ZIP 2004, 646, 656 f.; Braum KritV 2004, 67, 76 f.) entsprechende Folgerungen ableiten.

    a) In dem Urteil BGHSt 47, 148, das sich mit der Frage strafbarer Untreue durch die Vergabe von Krediten befasst, stellt der 1. Strafsenat fest, dass die Annahme, die Entscheidungsträger hätten bei der Gewährung eines später Not leidend gewordenen Kredits ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Kreditinstitut verletzt, nicht schlicht darauf gestützt werden könne, dass einzelne der banküblichen Informations- und Prüfungspflichten - wie im dort gegebenen Fall - nicht eingehalten worden seien.

    Für die Pflichtverletzung im Sinne des Untreuetatbestandes sei - so die Entscheidung wörtlich - "maßgebend, ob die Entscheidungsträger ... ihre Informations- und Prüfungspflichten bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben" (BGHSt 47, 148, 150).

  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

    Dies schließt auch die Kenntnis des Täters ein, daß die Forderung nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als gleichwertig angesehen wird, selbst wenn er sie persönlich anders bewerten mag (BGHSt 47, 148, 157).

    Erforderlich ist vielmehr immer eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls, bei der auch die Motive und die Interessenlage des Täters ebenso zu berücksichtigen sind wie der konkrete Zuschnitt der zu beurteilenden Geschäfte (BGHSt 46, 30, 35; vgl. auch BGHSt 47, 148, 157).

    Wird gegen Rechtsvorschriften gravierend verstoßen, die gerade dem Schutz der Anleger dienen und die dem Täter bekannt sind, ist dies regelmäßig ein gewichtiger Hinweis darauf, daß die Angeklagten mit einer Gefährdung des Vermögens einverstanden sind (BGHSt 47, 148, 157).

  • BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05

    Verurteilung von Manfred Kanther und Horst Weyrauch wegen Untreue im Zusammenhang

    Das Urteil des 1. Strafsenats vom 15. November 2001 - 1 StR 185/01 (BGHSt 47, 148) steht dem nicht entgegen.

    In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall einer risikobehafteten Kreditvergabe hat der 1. Strafsenat zwar ausgeführt, das Billigungselement des bedingten Schädigungsvorsatzes müsse sich nur auf die schadensgleiche Vermögensgefährdung beziehen (BGHSt 47, 148, 157).

    Im Fall BGHSt 47, 148 hat der 1. Strafsenat entschieden, auch das voluntative Element des (bedingten) Gefährdungsvorsatzes sei gegeben oder liege jedenfalls nahe, wenn nach Kenntnis des Täters ein extrem hohes, "nicht abschätzbares" und "unbeherrschbares" Risiko eingegangen werde (BGHSt 47, 148, 155), das zu einer konkreten "höchsten Gefährdung" des zu betreuenden Vermögens führte.

  • BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07

    "Nachteil" beim Untreuetatbestand (schadensgleiche Vermögensgefährdung: Kriterien

    Die Entwicklung der Vermögensgefährdung in der Rechtsprechung erfolgte vornehmlich in Fallgruppen, so wenn die Geltendmachung oder Verteidigung von Vermögensrechten erschwert oder verhindert wird, etwa durch Schaffung eines erheblichen Prozessrisikos (vgl. BGHSt 21, 112 zu § 263 StGB; BGHSt 44, 376 ) oder aufgrund unordentlicher Buchführung (vgl. BGHSt 47, 8 ); das Entziehen von Vermögenswerten unter Einrichtung einer "schwarzen Kasse" als geheimem, keiner tatsächlich wirksamen Zweckbindung unterliegendem Dispositionsfonds, um nach eigenem Gutdünken des Täters über diese Gelder zu verfügen (vgl. BGHSt 40, 287 ; 51, 100 ) oder die Kreditvergabe nach unzureichender Bonitätsprüfung, die zu einer über das allgemeine Risiko bei Kreditgeschäften hinausgehenden Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs führt (vgl. BGHSt 46, 30 ; 47, 148 ).
  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15

    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

    a) Vorstandsmitgliedern obliegt gegenüber ihrer Bank bzw. Sparkasse eine Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGHSt 46, 30; 47, 148; wistra 2009, 189; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 48).

    Ist dies der Fall, kann eine Pflichtverletzung nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später notleidend wird und sich die ursprüngliche unternehmerische Entscheidung als Fehleinschätzung erweist (BGHSt 46, 30; 47, 148; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 68).

    b) Den Pflichtwidrigkeitsvorwurf begründet es indes, dass bei der Entscheidung über die Übernahme der Bürgschaften eine sachgerechte Risikoabwägung unter Beachtung der banküblichen Sorgfaltsmaßstäbe nicht erfolgt ist (vgl. dazu BGHSt 46, 30; 47, 148; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 69; Schönke/S/ Perron a.a.O., § 266, Rn. 20a).

    Das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG vollzieht sich wiederum in drei Schritten: Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Auswertung, Dokumentation (BGHSt 47, 148).

    aa) Soweit im Hinblick auf das erforderliche Ausmaß der Pflichtwidrigkeit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umstritten ist, ob eine gravierende Verletzung von Informations- und Prüfungspflichten bzw. eine gravierende Pflichtverletzung (BGHSt 47, 148; 47, 187) oder eine klare und evidente Pflichtwidrigkeit (BGHSt NStZ 2013, 715) vorliegen muss oder ob es erforderlich ist, dass die weit zu ziehenden äußersten Grenzen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit überschritten und damit eine Hauptpflicht gegenüber dem zu betreuenden Unternehmen verletzt wird (BGHSt 50, 331; NStZ 2006, 221; wistra 2010, 21), kann dies vorliegend dahinstehen, da alle Ansichten hier zum selben Ergebnis führen.

    Gravierende Verstöße gegen die bankübliche Informations- und Prüfungspflicht begründen aber eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Missbrauchstatbestandes des § 266 StGB (BGHSt 47, 148).

    Andererseits hat aber jeder Vorstand eigene Informations- und Prüfungspflichten, falls sich etwa aus der Entscheidungsvorlage Zweifel und Unstimmigkeiten ergeben oder wenn der Entscheidungsträger erkennt, dass die gebotene umfangreiche Abwägung der Chancen und Risiken bislang nicht erfolgt ist (BGHSt 46, 30; 47, 148; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 73d; Schmitt a.a.O.).

    Das ist insbesondere bei einem wirtschaftlich vernünftigen Gesamtplan der Fall, der auf einen einheitlichen Erfolg angelegt ist (z. B. kaufmännische oder industrielle Investitionen) und bei dem erst nach einem Durchgangsstadium ein Erfolg erzielt wird (BGHSt 47, 148; BGH - IVa. ZS - NJW-RR 1986, 371; Schönke/S/ Perron a.a.O., § 266, Rn. 41).

    Hat sich der Entscheidungsträger allerdings über interne Vorgaben seines Kreditinstitutes hinweggesetzt oder bankübliche Informationspflichten bei der Kreditvergabe verletzt, wird er sich regelmäßig nicht darauf berufen können, er habe irrig geglaubt, seine gegenüber dem Kreditinstitut bestehenden Pflichten nicht zu verletzen und sich etwa im Rahmen eines ihm eingeräumten unternehmerischen Handlungsspielraums zu bewegen (Schmitt a.a.O., unter Hinweis auf BGHSt 47, 148 und BGH wistra 1988, 306; vgl. auch Fischer a.a.O., § 266, Rn. 172ff.).

  • BGH, 13.08.2009 - 3 StR 576/08

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der WestLB aufgehoben

    Ein solches ist regelmäßig gegeben, wenn der Vertragsschluss und die sich daran anschließende Darlehensauszahlung nach einer unzureichenden Bonitätsprüfung vorgenommen worden sind und dies dazu geführt hat, dass die Rückzahlung des Darlehens über das allgemeine Kreditrisiko hinaus gefährdet ist (vgl. BGHSt 40, 287, 294 ff.; 46, 30; 47, 148; BGH wistra 2000, 60, 61; NJW 2008, 2451, 2452; NStZ 2009, 330, 331; BVerfG NJW 2009, 2370, 2373).

    Kennt der Täter bei einer Kreditgewährung die Pflichtwidrigkeit seines Handelns sowie die den Minderwert des Rückzahlungsanspruchs begründenden Umstände und weiß er, dass dieser nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben als minderwertig angesehen wird, mag er sie selbst auch anders bewerten, liegt direkter Vorsatz vor (vgl. BGHSt 47, 148, 157; BVerfG NJW 2009, 2370, 2373).

    In beiden Fällen spielt es keine Rolle, wenn der Täter glaubt oder hofft, dass der Kredit letztlich dennoch zurückgeführt werden wird (BGHSt 46, 30, 35; 47, 148, 157).

    Vor diesem Hintergrund ist die in jüngster Zeit streitig gewordene Frage, ob im Rahmen der §§ 263, 266 StGB der bedingte Vorsatz hinsichtlich des Eintritts einer Vermögensgefährdung ausreicht (vgl. RGSt 75, 85; 76, 116; BGHSt 46, 30, 35; 47, 148, 156; 51, 100, 119 ff.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 266 Rdn. 77 b; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 266 Rdn. 49) oder ob zusätzlich zu fordern ist, dass der Täter die konkrete Gefahr des endgültigen Vermögensverlustes sieht und auch deren Realisierung billigt (so BGHSt 51, 100, 121 - 2. Strafsenat; ebenso Fischer aaO § 266 Rdn. 78 b; ders. StraFo 2008, 269, 275; Schünemann NStZ 2008, 430 ff.; aA BGH NJW 2008, 2451, 2452; NStZ 2009, 330, 331 - jeweils 1. Strafsenat; BGHSt 51, 331, 346 f.; ebenso Nack StraFo 2008, 277, 281; Bosch/Lange JZ 2009, 225, 228), für die hier in Rede stehende Fallkonstellation ohne Bedeutung.

    a) Zutreffend geht das Landgericht im Ansatz davon aus, dass bei der generell risikobehafteten Vergabe von Krediten durch Entscheidungsträger einer Bank eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB nur dann zu bejahen ist, wenn die Risiken und die Chancen der Kreditvergabe nicht auf der Grundlage umfassender Informationen sorgfältig abgewogen worden sind (BGHSt 46, 30, 34; 47, 148, 149).

    Wenn allerdings die - weit zu ziehenden - Grenzen des unternehmerischen Entscheidungsspielraums, innerhalb dessen die Risikoabwägung durchzuführen ist, durch Verstöße gegen die banküblichen Informations- und Prüfungspflichten überschritten werden, mithin das Verfahren der Kreditgewährung fehlerhaft ist, liegt eine Pflichtverletzung vor, die zugleich einen Missbrauch der Vermögensbetreuungspflicht aus § 266 Abs. 1 StGB begründet (vgl. BGHSt 47, 148, 152; 47, 187, 197; 51, 331, 344 f.; BGH NJW 2006, 453; Bosch/Lange aaO S. 229; Ransiek ZStW 116 (2004), 634, 673).

    Gegebenenfalls sind auch Prüfberichte oder testierte Jahresabschlüsse von Wirtschaftsprüfern zu analysieren (BGHSt 46, 30, 31 f.; 47, 148, 151; vgl. Ransiek aaO S. 670 f.; Bosch/Lange aaO S. 234).

  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Denn der Angeklagte IG hatte als Vorstandsmitglied die Befugnis, über das Vermögen der PK zu verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2021 - 3 StR 628/19 -, juris; BGH, Urteil vom 15.11.2001 - 1 StR 185/01 = BGHSt 47, 148, 149).

    Wiegt der Verstoß gegen die bei der Kreditvergabe zu beachtenden Sorgfaltspflichten schwer, führt er dann schon für sich gesehen zu einer Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2021 - 3 StR 628/19 -, juris; BGH, Urteil vom 15.11.2001 - 1 StR 185/01 = BGHSt 47, 148, 150, 152 f.; BGH, Urteil vom 21.12.2005 - 3 StR 470/04 = BGHSt 50, 331, 344; BGH, Urteil vom 13.08.2009 - 3 StR 576/08 = ZIP 2009, 1854 Rn. 27; BGH, Urteil vom 28.05.2013 - 5 StR 551/11 = NStZ 2013, 715; Altenhain, in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 20 Rn. 45 ff.).

    Zu den Sorgfaltspflichten der Vorstandsmitglieder von Kreditinstituten gehört regelmäßig eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Kreditnehmern, der beabsichtigten Verwendung von Krediten sowie der Einschätzung der damit verbundenen Chancen und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2021 - 3 StR 628/19 -, juris; BGH, Urteil vom 06.04.2000 - 1 StR 280/99 = BGHSt 46, 30, 34; BGH, Urteil vom 15.11.2001 - 1 StR 185/01 = BGHSt 47, 148, 149 f.; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 266 Rn. 71).

    Trifft die Kreditentscheidung dabei ein Vorstandsmitglied kann sich dieses auf den Bericht des als zuverlässig bekannten Kreditsachbearbeiters ebenso verlassen, wie der Gesamtvorstand oder Teile davon als Gremium auf den Bericht des federführenden Vorstandsmitgliedes, sofern sich nicht Zweifel oder Unstimmigkeiten ergeben, die Kreditvergabe ein besonders hohes Risiko zum Inhalt hat oder die Bonität eines Kunden eines hohen Kredites ungewöhnlich problematisch ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2001 - 1 StR 185/01 = BGHSt 47, 148, 153; Dierlamm/Becker, in: MüKo/StGB,4. Aufl. 2022, § 266 Rn. 274; Hadamitzky, in: Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl. 2021, Rn. 67.18; Beukelmann, in: Dölling/Duttge/Rössner, HK-GS, 5. Aufl. 2022, § 266 Rn. 37).

    Insoweit könnte eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB bei der Vergabe von - auch hochriskanten - Folgekrediten entfallen, wenn diese Erfolg bei der Sanierung des gesamten Kreditengagements versprechen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2001 - 1 StR 185/01 = BGHSt 47, 148).

    Das ist bei einem wirtschaftlich vernünftigen Gesamtplan der Fall, der auf einen einheitlichen Erfolg angelegt ist und bei dem erst nach einem Durchgangsstadium - hier der Sanierung - ein Erfolg für das gesamte Kreditengagement angestrebt wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2001 - 1 StR 185/01 = BGHSt 47, 148).

    Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Kreditvergabe auf einem wirtschaftlich vernünftigen Gesamtplan beruht und deshalb nach einem Durchgangsstadium die Sanierung des gesamten Kreditengagements erfolgversprechend erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2001 - 1 StR 185/01 = BGHSt 47, 148, 153 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2003 - 3 Ws 72/03 = wistra 2005, 72; Altenhain, in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 20 Rn. 52; Bittmann, Praxishandbuch des Insolvenzstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 28 Rn. 53; Dierlamm, in: MüKo/StGB, 4. Aufl. 2022, § 266 Rn. 270; Hadamitzky, in: Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl. 2021, Rn. 67.73; Saliger, in: Esser u.a., Wirtschaftsstrafrecht, § 266 StGB Rn. 62).

    Bei SP kann aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags, in ihrem Geschäftsgebiet den Mittelstand mit Krediten zu versorgen (§ 2 SpkG NRW) nach sorgfältiger Prüfung der Kreditwürdigkeit bei der Erfolgsbewertung auch weiter Umstände wie die ökonomisch sinnvolle Erhaltung eines Unternehmens und seiner Arbeitsplätze in die Abwägung miteinbezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2001 - 1 StR 185/01 = BGHSt 47, 148, 153 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2003 - 3 Ws 72/03 = wistra 2005, 72; Altenhain, in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 20 Rn. 52).

    Kennt der Täter bei einer Kreditgewährung die Pflichtwidrigkeit seines Handelns sowie die den Minderwert des Rückzahlungsanspruchs begründenden Umstände und weiß er, dass dieser nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben als minderwertig angesehen wird, mag er sie selbst auch anders bewerten, liegt direkter Vorsatz hinsichtlich einer Untreue im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB vor (vgl. BGH, Urteil vom 13.08.2009 - 3 StR 576/08 -, juris; BGHSt 47, 148, 157; BVerfG NJW 2009, 2370, 2373).

    Ohne Bedeutung ist in beiden Fällen, ob der Täter glaubt oder hofft, dass der Kredit letztlich dennoch zurückgeführt werden wird (vgl. BGH, Urteil vom 13.08.2009 - 3 StR 576/08 -, juris; BGH, Urteil vom 06.04.2000 - 1 StR 280/99 = BGHSt 46, 30, 35; BGH, Urteil vom 15.11.2001 - 1 StR 185/01 = BGHSt 47, 148, 157; BGH, Urteil vom 28.05.2013 - 5 StR 551/11 = NStZ 2013, 715, 716; BGH, Entscheidung vom 19.01.1963 - 1 StR 526/62 -, juris Rn. 7; LG Arnsberg, Beschluss vom 17.07.2013 - 6 KLs 1/13 -, juris; Schünemann in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2012, § 266 Rn. 195).

  • LG Köln, 09.07.2015 - 116 KLs 2/12

    Josef Esch (Bauunternehmer)

    (b) Bedeutung der Ressortzuständigkeit Die Kammer verkennt nicht, dass auch bei einer dem Einstimmigkeitsprinzip unterliegenden Gremienentscheidung unterschiedliche Pflichtenprogramme und damit strafrechtliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten je nach Ressortzuständigkeit in Frage kommen (BGH, Urteil vom 15. November 2001, Az.: 1 StR 185/01; BGH, Urteil vom 6. April 2000, Az.: 1 StR 280/99).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein erhebliches und / oder besonders risikobehaftetes Geschäft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2001, Az.: 1 StR 185/01; BGH, Urteil vom 6. April 2000, Az.: 1 StR 280/99).

    Er beinhaltet daher eine Selbstverständlichkeit, erhebt sie aber zu einer gesetzlichen Norm (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 6. April 2000, Az.: 1 StR 280/99; BGH, Urteil vom 15. November 2001, Az.: 1 StR 185/01; BGH, Urteil vom 13. August 2009, Az.: 3 StR 576/08).

  • LG Düsseldorf, 22.07.2004 - XIV 5/03

    Freispruch der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Mannesmann AG vom

    Nicht jede gesellschafts- bzw. zivilrechtliche Pflichtverletzung stellt eine strafbewehrte Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB dar (BGH NJW 2002, 1585; BGH StV 2002, 193; BGH StV 2000, 483; BGH wistra 1990, 148; Rönnau/Hohn, Die Festsetzung (zu) hoher Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat, NStZ 2004, 113 (118); Hefermehl/Spindler, in: MüKo Bd. 3, 2. Aufl., § 87 Rn. 24; Golandi, Die Untreue von Bankverantwortlichen im Kreditgeschäft, wistra 2001, 281 (282 ff.); Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 266 Rn. 20; Tiedemann, in: FS-Tröndle, 1989, Untreue bei Interessenkonflikten, 319 (328); Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 266 Rn. 44, 46c; Wessing, BGH EWiR § 266 StGB 1/02, 305).

    Maßgebliche Kriterien, anhand derer sich eine gravierende Pflichtverletzung ergeben kann, sind insbesondere die Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens, die innerbetriebliche Transparenz, der Umgang mit Informations- und Prüfpflichten, Entscheidungsbefugnisse, die Motive der Handelnden und die Art und Weise der Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen (BGH NJW 2002, 1585; BGH StV 2002, 193; BGH StV 2000, 483; BGHZ 135, 244).

  • LG Düsseldorf, 19.06.2008 - 14 KLs 9/07

    Jürgen Sengera

  • LG Hamburg, 09.07.2014 - 608 KLs 12/11

    Untreue und unrichtige Darstellung durch Vorstandsmitglieder einer Bank-AG bei

  • BGH, 28.05.2013 - 5 StR 551/11

    Freisprüche gegen Manager des Berliner Bankkonsortiums rechtskräftig

  • BGH, 04.02.2009 - 5 StR 260/08

    Untreue durch Kreditvergabe (Nachteil; schadensgleiche Vermögensgefährdung;

  • BGH, 20.03.2008 - 1 StR 488/07

    Vorsatz und Vermögensnachteil bei der Untreue bei riskanten Handlungen

  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10

    Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben

  • BGH, 20.08.2020 - 3 StR 40/20

    Zu den Strafzumessungsumständen der fremdenfeindlichen Beweggründe und Ziele

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2005 - 15 U 98/03

    Zum Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft bei der Prüfung ob ein

  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07

    Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Roßberg neu prüfen

  • BGH, 27.01.2021 - 3 StR 628/19

    Untreue durch Kreditvergabe (Vermögensbetreuungspflicht; Bankvorstand;

  • BGH, 24.01.2006 - 1 StR 357/05

    Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und (gewerbsmäßiger) Hehlerei

  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 379/05

    Betrug (Vermögensschaden bei der Zeichnung und Bedienung von Fondsanlagen;

  • OLG Karlsruhe, 03.07.2003 - 3 Ws 72/03

    Untreuetatbestand: Strafbarkeit von Bank-Vorstandsmitgliedern wegen der Vergabe

  • LG Arnsberg, 17.07.2013 - 6 KLs 1/13

    Untreue, Kreditentscheidung, Bankvorstand

  • OLG Braunschweig, 14.06.2012 - Ws 44/12

    Umfang der Vermögensbetreuungspflicht in eigenen Vergütungsangelegenheiten eines

  • BGH, 22.11.2005 - 1 StR 571/04

    Zusammenbruch der "Kinowelt": BGH bestätigt Verurteilung wegen Untreue und

  • OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12

    Begründen eines hinreichenden Tatverdachts wegen Betruges zum Nachteil der

  • OLG Hamm, 21.08.2012 - 4 RVs 42/12

    Freispruch des Geschäftsführers der münsterschen Fa. Wohn- und Stadtbau GmbH

  • OLG Nürnberg, 30.03.2009 - 14 U 297/07

    Darlehensvertrag mit der Sparkasse: Fristlose Kündigung wegen Verweigerung der

  • LG Braunschweig, 22.02.2008 - 6 KLs 20/07

    VW-Prozess gegen Volkert und Gebauer "Eigenbeleg, 300 Euro, eine Prostituierte

  • BGH, 28.03.2019 - 4 StR 530/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

  • OLG Dresden, 28.06.2018 - 8 U 1802/17

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

  • BGH, 17.12.2020 - 3 StR 403/19

    Untreue (Vermögensbetreuungspflichtverletzung durch Mitglieder der

  • BGH, 13.02.2007 - 5 StR 400/06

    Bestechlichkeit und Untreue bei der Ablösung von Stellplatzverpflichtungen

  • LG Braunschweig, 25.01.2007 - 6 KLs 48/06

    Zwei Jahre Haft auf Bewährung für Peter Hartz

  • LG Würzburg, 26.04.2016 - 5 KLs 721 Js 5413/16

    CSA Capital Sachwert Alliance und Deltoton: Anleger sollten aus Strafurteilen

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 6 U 182/11

    Haftung eines Vorstandsmitgliedes einer nordrhein-westfälischen Sparkasse wegen

  • OLG München, 07.06.2018 - 23 U 3018/17

    Verjährung von Organhaftungsansprüchen

  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 385/05

    Betrug (Vermögensschaden bei der Zeichnung und Bedienung von Fondsanlagen;

  • OLG Celle, 18.07.2013 - 1 Ws 238/13

    Rechtsfolgen der Verweigerung einer vertraglich vereinbarten Freigabe von

  • LG Braunschweig, 28.12.2011 - 6 KLs 54/11

    Verurteilung der Mitglieder eines Aufsichtsrates wegen täterschaftlicher Untreue

  • BGH, 16.02.2022 - 2 StR 399/21

    Beweiswürdigung (eingeschränkte Revisibilität; Zweifel: Zweifelssatz, keine

  • LG Münster, 21.11.2011 - 15 Ns 12/10

    Untreue durch einen Geschäftsführer wegen Organisation und Durchführung von

  • LG Tübingen, 10.05.2011 - 5 O 27/11

    Umfang der Prüf- und Hinweispflichten einer Bank, wenn das Darlehen für die Bank

  • OLG Jena, 27.10.2010 - 1 Ws 323/10

    Hinreichender Tatverdacht der Untreue

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2003 - 6 U 244/02
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