Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 20.12.2001

Rechtsprechung
   BGH, 20.02.2002 - VIII ZR 228/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,393
BGH, 20.02.2002 - VIII ZR 228/00 (https://dejure.org/2002,393)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2002 - VIII ZR 228/00 (https://dejure.org/2002,393)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00 (https://dejure.org/2002,393)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Selbstständiges Beweisverfahren - Sachverständigengutachten - Zugang an die Parteien - Frist zur Stellungnahme

  • Judicialis

    BGB § 477 Abs. 2 Satz 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 477 Abs. 2 S. 2 a. F.
    Neubeginn der Verjährungsfrist mit Zugang des Sachverständigengutachtens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 477 Abs. 2 S. 2
    Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - selbständiges Beweisverfahren

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 477 Abs. 2 Satz 2
    Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Sachmängelhaftung - Selbstständiges Beweisverfahren bei Gewährleistungsansprüchen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann endet das selbständige Beweisverfahren? (IBR 2002, 340)

Papierfundstellen

  • BGHZ 150, 55
  • NJW 2002, 1640
  • ZIP 2002, 990
  • MDR 2002, 774
  • NZBau 2002, 445 (Ls.)
  • VersR 2003, 129
  • WM 2002, 873
  • WM 2002, 874
  • BB 2002, 964 (Ls.)
  • DB 2002, 1049 (Ls.)
  • JR 2004, 199
  • BauR 2002, 1115
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.12.1992 - VII ZR 86/92

    Ende der Unterbrechung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - VIII ZR 228/00
    Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des Sachverständigengutachtens an die Parteien, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (im Anschluß an BGHZ 120, 329).

    a) Der Bundesgerichtshof hat für den Rechtszustand zur Zeit vor Inkrafttreten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) entschieden, daß ein Beweissicherungsverfahren - an dessen Stelle ist durch das genannte Gesetz das selbständige Beweisverfahren getreten - mit der Übermittlung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien beendet ist, sofern eine mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen nicht stattfindet (BGHZ 120, 329, 330 f).

    Auch nach der Neufassung der §§ 485 ff ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz und der Einfügung des § 411 Abs. 4 ZPO ist davon auszugehen, daß das Beweisverfahren mit seiner sachlichen Erledigung beendet ist (BGHZ 120, 329, 330).

    Auch nach früherem Recht konnte eine Erläuterung bzw. Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen stattfinden und wurde die Unterbrechungswirkung hierdurch hinausgeschoben (vgl. BGHZ 120, 329, 330).

  • OLG Frankfurt, 18.08.1993 - 13 W 39/93

    Zulässigkeit eines Antrags auf Ergänzung des Gutachtens im selbständigen

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - VIII ZR 228/00
    Der Neuregelung des § 411 Abs. 4 ZPO und den geänderten Vorschriften über das selbständige Beweisverfahren sei dadurch Rechnung zu tragen, daß dieses im Falle einer schriftlichen Begutachtung erst dann als beendet angesehen werde, wenn binnen einer angemessenen Zeitspanne kein Antrag auf Ergänzung des Gutachtens oder auf dessen mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen gestellt worden sei (OLG Köln, NJW-RR 1997, 1220 unter 2 m.w.Nachw.; vgl. OLG Frankfurt am Main, BauR 1994, 139).
  • BGH, 21.12.2000 - VII ZR 407/99

    Unterbrechung der Verjährung durch selbständiges Beweisverfahren

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - VIII ZR 228/00
    In den letztgenannten Fällen endet die Unterbrechungswirkung erst zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 407/99, NJW-RR 2001, 385 unter II).
  • OLG Köln, 18.09.1996 - 2 W 151/96

    Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - VIII ZR 228/00
    Der Neuregelung des § 411 Abs. 4 ZPO und den geänderten Vorschriften über das selbständige Beweisverfahren sei dadurch Rechnung zu tragen, daß dieses im Falle einer schriftlichen Begutachtung erst dann als beendet angesehen werde, wenn binnen einer angemessenen Zeitspanne kein Antrag auf Ergänzung des Gutachtens oder auf dessen mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen gestellt worden sei (OLG Köln, NJW-RR 1997, 1220 unter 2 m.w.Nachw.; vgl. OLG Frankfurt am Main, BauR 1994, 139).
  • BGH, 06.11.1969 - VII ZR 159/67

    Unterbrechung der Verjährung durch Anbringung eines Beweissicherungsantrages bei

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - VIII ZR 228/00
    Für diese Auffassung spricht auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, der es gebietet, die formalen Bestimmungen über die Verjährung eng am Wortlaut angelehnt auszulegen (BGHZ 53, 43, 47).
  • BGH, 27.01.2011 - VII ZR 186/09

    Zurechnung der durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Erklärung;

    Hat das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist gesetzt oder haben die Parteien dem Gericht nach Erhalt des Gutachtens innerhalb eines angemessenen Zeitraums Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt, endet das Beweisverfahren erst mit dem Verstreichen dieser Frist oder der Erledigung der Anträge oder Ergänzungsfragen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 407/99, BauR 2001, 674 = ZfBR 2001, 820; Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00, BGHZ 150, 55; Urteil vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09 in juris).
  • BGH, 28.10.2010 - VII ZR 172/09

    Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens als Voraussetzung für das Ende

    Ob die Beendigung des Verfahrens durch derartige Schritte hinausgeschoben worden ist, lässt sich naturgemäß erst bei rückschauender Betrachtung beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00, BGHZ 150, 55 und Beschluss vom 24. März 2009 - VII ZR 200/08, BauR 2009, 979 = NZBau 2009, 598 = ZfBR 2009, 459).
  • OLG Stuttgart, 30.11.2021 - 10 U 58/21

    Selbständiges Beweisverfahren: Enden der Hemmung der Verjährung hinsichtlich

    Anderes gilt, wenn das Gericht in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens gemäß § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat - in diesem Fall endet die Unterbrechungswirkung erst zu einem späteren Zeitpunkt (BGH, Urteil vom 20.02.2002 - VIII ZR 228/00 Rn. 13, juris; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2008 - 21 U 117/08 Rn. 13, juris).
  • OLG Frankfurt, 10.05.2019 - 21 U 64/18

    Bauvertrag: Abgrenzung eines Mangels von einer Hinweispflichtverletzung des

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner vom Senat zitierten Entscheidung - wie auch die Beklagte konstatiert - klar zwischen den Fällen einer Übersendung des Gutachtens mit und ohne Fristsetzung differenziert (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00, Juris Rn. 13).

    Denn im Fall erhobener Einwendungen ist es allgemeine Auffassung, dass das Verfahren dann erst mit der mündlichen Erläuterung des Gutachtens endet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00, Juris Rn. 12 mwNachw).

    Wird aber eine gerichtliche Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzt, endet die Hemmung nicht bereits mit der Übersendung des Gutachtens an die Parteien, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00, Juris).

    Das Beweissicherungsverfahren dauert in diesen Fällen jedenfalls bis zum Ablauf der Frist an (vgl. Greger/Frommwald, EWiR 2002, 559, 560; Laumen, BGH - Report 2002, 572).

    Dies ist konsequent, da der Bundesgerichtshof seine Auffassung zur Beendigung des Beweissicherungsverfahrens mit Übersendung des Gutachtens an die Parteien im Fall nach § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht erhobener Einwände mit dem Aspekt der Rechtssicherheit begründet hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00, Juris Rn. 14), im Fall einer gerichtlichen Fristsetzung jedoch Unsicherheiten bezüglich des zeitlichen Endes der Möglichkeit, das Beweissicherungsverfahren noch fortzuführen, gerade nicht bestehen.

  • BGH, 24.03.2009 - VII ZR 200/08

    Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

    Das ist der Fall, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00, BauR 2002, 1115, 1117).

    Die formale Anknüpfung der Rechtsprechung an die Verlesung des Sitzungsprotokolls über die Vernehmung des Sachverständigen oder dessen Vorlage zur Durchsicht bezweckt, den Zeitpunkt der Verjährung eindeutig bestimmen zu können (BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00, BauR 2002, 1115, 1117).

  • BGH, 22.06.2023 - VII ZR 881/21

    Anderweitige Beendigung eines selbständigen Beweisverfahren mit der sachlichen

    Das gebietet die Rechtssicherheit (BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00, BGHZ 150, 55, juris Rn. 14; Urteil vom 6. November 1969 - VII ZR 159/67, BGHZ 53, 43, juris Rn. 19).
  • OLG Brandenburg, 15.05.2008 - 5 U 88/07

    Gutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren: Erhebung von Einwendungen erst

    Das selbstständige Beweisverfahren endet grundsätzlich mit der Übermittlung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien, wenn weder das Gericht eine Frist nach § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO setzt noch eine Erläuterung durch den Sachverständigen stattfindet (vgl. BGH WM 2002, 873).
  • OLG Frankfurt, 26.03.2019 - 21 U 64/18

    Hauswand muss frei von Flecken sein!

    Wird aber eine gerichtliche Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzt, endet die Hemmung nicht bereits mit der Übersendung des Gutachtens an die Parteien, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00).

    Das Beweissicherungsverfahren dauert in diesen Fällen jedenfalls bis zum Ablauf der Frist an (vgl. Greger/Frommwald, EWiR 2002, 559, 560; Laumen, BGH - Report 2002, 572).

    Dies ist konsequent, da der Bundesgerichtshof seine Auffassung zur Beendigung des Beweissicherungsverfahrens mit Übersendung des Gutachtens an die Parteien im Fall nach § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht erhobener Einwände mit dem Aspekt der Rechtssicherheit begründet hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00), im Fall einer gerichtlichen Fristsetzung jedoch Unsicherheiten bezüglich des zeitlichen Endes der Möglichkeit, das Beweissicherungsverfahren noch fortzuführen, gerade nicht bestehen.

  • OLG Frankfurt, 23.07.2004 - 1 W 48/04

    Selbstständiges Beweisverfahren: Nichtbetreiben des Verfahrens bei nicht

    Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein selbständiges Beweisverfahren wie das vorliegende mit dem Zugang des Sachverständigengutachtens an die Parteien endet, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (BGH, Urt. v. 20.02.2002 - VII ZR 228/00 -, BGHZ 150, 55 unter II.1.b der Gründe).
  • OLG Hamm, 16.12.2008 - 21 U 117/08

    Hemmung der Verjährung für einzelne in einem selbständigen Beweisverfahren

    Die somit differenziert zu beurteilende Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens, die gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate später zum Auslaufen der Verjährungshemmung führt, tritt mit der Zustellung des eingeholten Gutachtens an die Parteien ein, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist gesetzt hat noch die Parteien dem Gericht nach Erhalt des Gutachtens innerhalb eines angemessenen Zeitraumes Einwendungen gegen das Gutachten oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (BGH NJW 2002, 1640, 1641).
  • LG Karlsruhe, 20.07.2018 - 6 O 320/17

    Wohnungseigentum: Aktivlegitimation einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur

  • OLG Celle, 06.03.2009 - 16 W 19/09

    Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens; Beachtlichkeit von Einwendungen

  • OLG Köln, 03.09.2014 - 16 W 37/13

    Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens durch Nichteinzahlung des

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2008 - 5 U 9/08

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aus einem Werklieferungsvertrag über die

  • OLG Brandenburg, 13.12.2006 - 4 U 105/06

    Selbstständiges Beweisverfahren: Voraussetzungen der Verfahrensbeendigung

  • OLG Hamm, 28.12.2006 - 19 W 21/06

    Hilfsaufrechnung, Rechtsanwaltsgebühren, Gegenstandswert, Streitwert

  • OLG München, 20.10.2009 - 9 U 3804/08

    Selbstständiges Beweisverfahren: Umfang der Verjährungshemmung; Ende der Hemmung

  • OLG Celle, 29.01.2008 - 14 W 43/07

    Möglichkeit zum Ersatz einer fehlenden Unterschrift unter einem nicht in einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2013 - 7 A 1896/12

    Geltungsdauer einer Baugenehmigung zur Aufstockung eines Hochhauses um drei

  • OLG Celle, 07.04.2009 - 16 W 27/09

    Zeitpunkt der Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens; Herbeiführung der

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - 21 W 21/11

    Beendigung eines selbstständigen Beweisverfahrens duch sachliche Erledigung bei

  • OLG Köln, 04.03.2013 - 16 W 41/12

    Wann endet das selbständige Beweisverfahren?

  • OLG Zweibrücken, 20.01.2009 - 8 U 43/07

    Schadensersatz aus Architektenvertrag: Pflicht zur Einholung eines

  • OLG Stuttgart, 29.03.2005 - 12 U 106/04

    Bauvertrag: Einvernehmliche Neubegründung der nach Ablauf der

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2004 - 5 W 7/04

    Selbständiges Beweisverfahren: Mündliche Erläuterung eines schriftlichen

  • OLG Köln, 07.11.2019 - 7 W 45/19

    Selbständiges Beweisverfahren

  • OLG Frankfurt, 15.12.2006 - 1 W 58/06

    Selbstständiges Beweisverfahren: Statthaftigkeit und Zulässigkeitsvoraussetzungen

  • OLG Bamberg, 29.06.2021 - 5 U 429/19

    Einrede der Verjährung ist nur ausnahmsweise missbräuchlich!

  • OLG Braunschweig, 18.07.2012 - 8 W 32/12

    Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens

  • OLG Nürnberg, 30.09.2002 - 13 W 2914/02

    Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens

  • OLG Frankfurt, 16.12.2009 - 19 W 87/09

    Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens

  • OLG Köln, 06.05.2005 - 20 U 127/04

    Große Wohnanlage: Haftet Baubetreuer für Baumängel?

  • OLG Brandenburg, 04.06.2002 - 12 W 16/02

    Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens; Zeitpunkt für Antrag auf Ergänzung

  • OLG Hamm, 06.02.2007 - 6 W 5/07

    Beendigung des Beweisverfahrens durch Zeitablauf

  • OLG Köln, 22.06.2015 - 5 W 12/15

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtfortführung des selbständigen

  • OLG Bamberg, 31.03.2010 - 1 W 11/10

    Selbständiges Beweisverfahren: Zeitliche Grenze für einen Beitritt zur

  • OLG Frankfurt, 07.10.2009 - 19 W 61/09

    Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens

  • OLG Naumburg, 23.09.2002 - 6 W 101/02

    Zur Frage innerhalb welchen Zeitraums nach Abschluss des selbständigen

  • OLG Nürnberg, 18.03.2014 - 13 U 1764/12

    Zur Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten gehören auch die

  • OLG Koblenz, 03.04.2006 - 5 W 200/06

    Zeitraum für die Geltendmachung von Einwendungen gegen einen

  • OLG München, 11.03.2011 - 6 W 610/10

    Beweissicherung im urheberrechtlichen Besichtigungsverfahren: Herausgabe des

  • OLG Dresden, 28.10.2008 - 9 U 1128/08

    Haftungsfalle bei mehreren Gutachten

  • OLG München, 03.07.2007 - 9 U 1903/07

    Ende bei unzulässiger Frage an Sachverständigen?

  • LG Kiel, 09.03.2003 - 6 O 432/00
  • LG Kiel, 09.05.2003 - 6 O 432/00

    Schadensersatz wegen nicht erfolgter Beratung über den Eintritt der Verjährung im

  • OLG Düsseldorf, 08.02.2003 - 9 W 8/03

    Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens; Beantragung der Anhörung des

  • OLG Bamberg, 27.07.2005 - 8 W 22/05

    Verspäteter Antrag auf Erläuterung d. Gutachtens

  • LG Köln, 23.11.2022 - 13 S 124/21
  • OLG Nürnberg, 08.01.2014 - 13 U 1764/12

    Zur Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten gehören auch die

  • LG Stuttgart, 18.07.2012 - 19 T 75/12

    Beendigung eines selbstständigen Beweisverfahrens bei Stattfinden einer

  • LG Dresden, 25.07.2007 - 9 O 781/07

    Parallele negative Feststellungsklage

  • OLG Hamm, 05.02.2007 - 6 W 5/07

    Verfahrensrecht - Ergänzungsfragen im Beweisverfahren

  • KG, 28.08.2007 - 7 W 50/07

    Selbstständiges Beweisverfahren: Antrag auf Erläuterung des Gutachtens durch den

  • KG, 27.05.2008 - 21 U 22/06
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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.12.2001 - 2 BvR 1356/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3543
BVerfG, 20.12.2001 - 2 BvR 1356/01 (https://dejure.org/2001,3543)
BVerfG, Entscheidung vom 20.12.2001 - 2 BvR 1356/01 (https://dejure.org/2001,3543)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 1356/01 (https://dejure.org/2001,3543)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 bei Nichtinformation des Angeklagten über die Zustellung der Anklageschrift an den Verteidiger

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 145a Abs. 3 § 201
    Verletzung rechtlichen Gehörs bei Unterbleiben der Mitteilung von der Zustellung der Anklageschrift an den Verteidiger

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zustellung der Anklageschrift an den Verteidiger; Unterlassene Mitteilung; Nachholung rechtlichen Gehörs; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1640
  • NVwZ 2002, 1369 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • KG, 09.01.2014 - 2 Ws 2/14

    Unterlassene Benachrichtigung des Verteidigers vom Anhörungstermin im

    Das Unterbleiben der Benachrichtigung hat jedoch - da § 145a Abs. 3 StPO nur eine Ordnungsvorschrift ist - keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der an den Verurteilten bewirkten Zustellung und den Lauf der hierdurch in Gang gesetzten Beschwerdefrist (vgl. - jeweils zu § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO - BVerfG NJW 2002, 1640; BGH NStZ 2010, 584; wistra 2006, 188; NJW 1977, 640; ferner OLG Stuttgart StV 2011, 85; Beschluss vom 30. Dezember 2008 - 2 Ws 363/08 - juris; OLG München NJW 2008, 3797; OLG Frankfurt am Main NJW 1982, 1297; OLG Düsseldorf VRS 89, 41; Senat StV 2003, 343, std.
  • BGH, 31.01.2006 - 4 StR 403/05

    Rechtliches Gehör; Recht auf ein faires Verfahren (Fürsorgepflicht);

    Bei der in § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO normierten Mitteilungspflicht an den Angeklagten handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts Rechnung trägt (BVerfG NJW 2002, 1640; BGHR StPO § 145 a Unterrichtung 1).
  • OLG Stuttgart, 13.07.2009 - 4 Ws 127/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unterbliebene Benachrichtigung des

    Sie setzt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde auch dann in Lauf, wenn der Verteidiger entgegen § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO davon weder unterrichtet wurde, noch eine Abschrift des Beschlusses erhalten hat, weil diese Norm lediglich eine Ordnungsvorschrift ist (vgl. BVerfG NJW 2002, 1640; KK-Laufhütte, StPO, 6. Aufl., § 145 a Rdnr. 6; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 145 a Rdnr. 14).
  • OLG Stuttgart, 30.03.2009 - 2 Ss 139/09

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Zustellung an den Betroffenen trotz erbetener

    Dies ist anerkannt für die Verletzung der Pflicht nach den §§ 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO, 51 Abs. 3 Satz 3 OWiG, bei der Zustellung an den Betroffenen formlos den Verteidiger zu unterrichten (BVerfG NJW 2002, 1640).
  • BGH, 04.03.2003 - 4 StR 381/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils war weder dadurch berührt, daß es an nur einen der Wahlverteidiger zugestellt wurde (vgl. BVerfG NJW 2001, 2532 f.; BGHSt 22, 221, 222; 34, 371, 372), noch dadurch, daß Rechtsanwalt T. von der Zustellung des Urteils an den anderen Wahlverteidiger nicht unterrichtet worden war (vgl. BVerfG NJW 2002, 1640; BGH NJW 1977, 640; BGHR StPO § 145 a Unterrichtung 1; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 145 a Rdn. 3, 6 f.).
  • OLG Hamm, 08.05.2007 - 4 Ws 210/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Bewährungswiderruf; Widerruf der

    Ein Verstoß gegen § 145 a Abs. 3 S. 2 StPO, dem insoweit nur die Funktion einer Ordnungsvorschrift zuerkannt wird (BGH NJW 1977, 640, BVerfG NJW 2002, 1640), lässt zwar die Wirksamkeit der Zustellung unberührt, kann aber regelmäßig die Wiedereinsetzung des Beschuldigten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist begründen.
  • BGH, 13.01.2021 - 4 StR 409/19

    Zustellungen an den Verteidiger (Unterrichtung des Beschuldigten: Nichtbeachtung

    Bei § 145a Abs. 3 StPO handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift (Senat, Beschluss vom 13. Januar 1977 - 4 StR 679/76, NJW 1977, 640), deren Nichtbeachtung keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründet (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 1356/01, NJW 2002, 1640).
  • KG, 03.05.2006 - 5 Ws 233/06

    Strafvollstreckungsverfahren: Rechtsfolgen des Unterlassens der formlosen

    Ein Verstoß gegen § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO, dem insoweit nur die Funktion einer Ordnungsvorschrift zuerkannt wird (vgl. BGH NJW 1977, 640; BVerfG NJW 2002, 1640), läßt zwar die Wirksamkeit der Zustellung unberührt (vgl. BayObLGSt 1992, 79; OLG Stuttgart VRS 67, 39; OLG Düsseldorf VRS 64, 269; OLG Frankfurt am Main NJW 1982, 1297; OLG Hamburg NJW 1965, 1614; Senat, Beschluß vom 14. April 2004 - 5 Ws 163/04 - vgl. auch BVerfG NJW 1978, 1575 zu § 51 Abs. 3 OWiG), begründet aber regelmäßig die Wiedereinsetzung des Beschuldigten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist (vgl. OLG Düsseldorf JMBlNW 1996, 222, 223; OLG Celle StV 1994, 7; OLG Schleswig SchlHA 1992, 12; NJW 1981, 1681, 1682; BayObLGSt 1975, 150; OLG Köln VRS 42, 125, 128; OLG Hamm NJW 1965, 2216; KG StV 2003, 343; Senat, Beschlüsse vom 27. April 2006 - 5 Ws 239/06 - und vom 9. Mai 2005 - 5 Ws 229/05 - Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 145 a Rdn. 14, § 44 Rdn. 17).
  • OLG Jena, 27.10.2016 - 1 Ws 439/16

    Untersuchungshaft: Haftfortdauer nach Aussetzung der Hauptverhandlung wegen einer

    Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Ordnungsvorschrift (KK-Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 145a Rdnr. 6), deren (hier erkennbar allenfalls versehentliche) Nichtbeachtung weder die Wirksamkeit einer etwa erforderlichen Zustellung berührt noch geeignet ist, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 20.12.2001, Az. 2 BvR 1356/01; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.07.1990, Az. 2 Ws [B] 248/90 OWiG).
  • OLG Nürnberg, 30.03.2010 - 2 Ws 500/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unterbliebene Benachrichtigung des

    Die unterbliebene Mitteilung nach § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO an Rechtsanwalt J nach dessen Vertretungsanzeige führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung an den Angeklagten, da es sich bei § 145a Abs. 3 StPO um eine reine Ordnungsvorschrift handelt (BVerfG NJW 2002, 1640; Meyer-Goßner a.a.O § 145a Rdn. 2O.14) indes liegt darin ein Wiedereinsetzungsgrund (vgl. OLG München NJW 2008, 3797).
  • KG, 03.03.2009 - 2 Ws 66/09

    Strafverfahren: Zustellung einer Gerichtsentscheidung an bisherige Wohnanschrift

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