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   BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1919/95   

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https://dejure.org/2002,4455
BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1919/95 (https://dejure.org/2002,4455)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.2002 - 1 BvR 1919/95 (https://dejure.org/2002,4455)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 (https://dejure.org/2002,4455)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung, im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren der Bundesregierung die Veröffentlichung einer auch die Beschwerdeführer betreffenden "Sektenbroschüre" zu untersagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 4, Art. 19 Abs. 4
    Verfassungsmäßigkeit der Versagung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen die Veröffentlichung einer Sektenbroschüre durch die Bundesregierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Veröffentlichung der "Sektenbroschüre" durch die Bundesregierung; Rechtmäßigkeit staatlichen Informationshandelns; Transzendentale Meditation; Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde; Erschöpfung des Rechtsweges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1305
  • NVwZ 2003, 729 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1919/95
    Gegen eine Vorabentscheidung kann dabei insbesondere sprechen, dass die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs von einer eingehenden und umfangreichen Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht abhängen würde (vgl. BVerfGE 8, 222 [226 f.]; 86, 15 [26 f.]).

    Insbesondere soll das Bundesverfassungsgericht nicht genötigt werden, auf ungesicherten Grundlagen weit reichende Entscheidungen zu treffen (vgl. BVerfGE 77, 381 [401]; 86, 15 [27]).

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1919/95
    In dem angegriffenen Beschluss verwies das Oberverwaltungsgericht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 76), in der entsprechende staatliche Warnungen in Hinblick auf die GTM als rechtmäßig angesehen worden waren.

    Es hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, von welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung des materiellrechtlich erhobenen Unterlassungsanspruchs der Beschwerdeführer nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 76) und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1989 (NJW 1989, S. 3269) auszugehen sei.

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1919/95
    Dies kann etwa der Fall sein bei der Versagung rechtlichen Gehörs und einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 79, 275 [278 ff]), wie sie auch hier teilweise geltend gemacht worden sind (siehe unten 2).

    Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Eilverfahren ist jedoch mangels Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache insoweit unzulässig, als Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 77, 381 [400 f.]; 78, 290 [300 f.]; 79, 275 [278 f.]).

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1919/95
    Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Eilverfahren ist jedoch mangels Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache insoweit unzulässig, als Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 77, 381 [400 f.]; 78, 290 [300 f.]; 79, 275 [278 f.]).

    Insbesondere soll das Bundesverfassungsgericht nicht genötigt werden, auf ungesicherten Grundlagen weit reichende Entscheidungen zu treffen (vgl. BVerfGE 77, 381 [401]; 86, 15 [27]).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1919/95
    Gegen eine Vorabentscheidung kann dabei insbesondere sprechen, dass die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs von einer eingehenden und umfangreichen Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht abhängen würde (vgl. BVerfGE 8, 222 [226 f.]; 86, 15 [26 f.]).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1919/95
    Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. BVerfGE 79, 69 [74 f.]; 93, 1 [12 f.]; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1997, S. 479 [480]).
  • BVerfG, 14.06.1988 - 1 BvR 95/88

    Errichtung atomarer Anlagen - Einstweiliger Rechtsschutz und Subsidiarität der

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1919/95
    Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Eilverfahren ist jedoch mangels Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache insoweit unzulässig, als Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 77, 381 [400 f.]; 78, 290 [300 f.]; 79, 275 [278 f.]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.1995 - 5 B 3304/93

    Bewegung "Transzendentale Meditation" ; Informationsbroschüre; Untersagung an das

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1919/95
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der G T M Gesellschaft für Transzendentale Meditation Deutscher Verband e. V., 2. der Frau E ..., 3. der M ... Gesellschaft, vertreten durch den Präsidenten - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Claus Fenger, Grüner Weg 3, 35083 Wetter, - gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 1995 - 5 B 3304/93 - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:.
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1919/95
    Die Rechtmäßigkeit staatlichen Informationshandelns hängt maßgeblich auch davon ab, ob die mitgeteilten Tatsachen zutreffend wiedergegeben und überprüft worden sind und die Wertungen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (vgl. BVerfG, Erster Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2002, NJW 2002, S. 2621 [2624] sowie S. 2626 [2627]).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1919/95
    Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. BVerfGE 79, 69 [74 f.]; 93, 1 [12 f.]; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1997, S. 479 [480]).
  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • VG Köln, 01.04.2022 - 1 L 466/22

    Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik darf vor Virenschutzsoftware

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, juris Rn. 82; BayVGH, Beschluss vom 28. November 2019 - 20 CE 19.1995 -, juris Rn. 44 und Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 -, juris Rn. 34; VG Köln, Beschluss vom 22. März 2021 - 1 L 307/21 - n.v.
  • BVerfG, 12.09.2011 - 2 BvR 1206/11

    Schutz eines Beamten vor ansehensschädigender Presseberichterstattung -

    Hinzu kommt, dass die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs hier von einer eingehenden und umfangreichen Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht abhängen würde (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 86, 15 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 -, NJW 2003, S. 1305 ).

    a) Die Notwendigkeit, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde das Verfahren in der Hauptsache zu betreiben, fehlt, soweit die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, sie in diesem Sinne also eine selbständige Beschwer enthält, die sich nicht mit jener im späteren Hauptsacheverfahren deckt (stRspr.; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 -, NJW 2003, S. 1305 ).

    Art. 19 Abs. 4 GG fordert nicht, dass jede nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens verbleibende Unsicherheit hinsichtlich des Wahrheitsgehalts einer staatlichen Äußerung zulasten der beteiligten staatlichen Stelle wirkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 -, NJW 2003, S. 1305 ).

  • VerfG Brandenburg, 09.10.2015 - VfGBbg 39/15

    Verfassungsbeschwerde subsidiär, wenn bei Verfahren des einstweiligen

    Zu § 123 VwGO vgl. Beschlüsse vom 17. März 1993 - VfGBbg 11/93 -, LVerfGE 2, 85; vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96 - vom 15. Mai 1997 - VfGBbg 4/97 -, LVerfGE 6, 111; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 51, 130, 138 ff.; E 59, 63, 83; BVerfGK 12, 280, 282; BVerfG-K NJW 2003, 1305; NJW 2011, 3706, 3707).
  • VerfG Brandenburg, 19.06.2003 - VfGBbg 1/03

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Eltern auf Erweiterung des

    Die Frage, ob sich aus Art. 12 und 13 LV ein Anspruch auf humanistischen Weltanschauungsunterricht ergibt, wird im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären sein (vgl. auch - speziell zum Vorrang eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens nach Erlaß bzw. Nichterlaß einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO -: BVerfG NJW 2003, 1305; NVwZ 2002, 1230; NJW 2002, 2225; BayVerfGH BayVBl 2002, 458).

    b) Hinreichende Gründe für eine Sofortentscheidung des Verfassungsgerichts in analoger Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz VerfGGBbg liegen nicht vor (zur analogen Anwendung der Vorschrift bei Verweisung auf den Hauptsacherechtsweg vgl. Beschluß vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 203 f.; s. auch BVerfG NJW 2003, 1305, 1306; 2003, 418 zu § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

    Es durfte die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unbeschadet der Erfolgsaussichten der Hauptsache letztlich von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängig machen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1305; BVerfGE 79, 69, 74).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 47/19

    Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des

    Die Notwendigkeit, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde das Verfahren in der Hauptsache zu betreiben, fehlt hingegen, soweit die Verletzung von Grundrechten durch die Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes selbst geltend gemacht wird, sie in diesem Sinne also eine selbstständige Beschwer enthält, die sich nicht mit jener im späteren Hauptsacheverfahren deckt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 -, NJW 2003, 1305 = juris, Rn.10, und vom 12. September 2011 - 2 BvR 1206/11 -, juris, Rn. 13).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2003 - 8 B 11220/03

    Neue Deponieregeln müssen rechtzeitig umgesetzt werden - Eilantrag des

    Ob eine Regelungsanordnung nötig ist, beurteilt sich vorrangig nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache (s. zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Maßstabes BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 2002, NJW 2003, 1305).
  • BVerfG, 15.03.1996 - 1 BvR 570/96

    Folgenabwägung bei Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage

    Die Beschwerdeführer haben daraufhin beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 1919/95) anhängig gemacht, mit der sie die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, aus Art. 4 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG rügen.
  • VG Köln, 17.02.2021 - 1 L 166/21
    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 -, juris Rn. 27; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 -, juris Rn. 34.
  • OVG Berlin, 18.05.2005 - 5 S 47.04

    Äußerungen im Meinungskampf der Religionsgemeinschaften; Neutralitätspflicht und

    Es entspricht einer verfassungsrechtlich unbedenklichen verwaltungsgerichtlichen Praxis, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, und für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 -, NJW 2003, 1305 [1306]).
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