Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.03.2003

Rechtsprechung
   BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02   

Volltextveröffentlichungen (13)

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  • IWW
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Restschuldbefreiung: Versagung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens?

  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2, 148 Abs. 1, 157, 289, 290 Abs. 1 Nr. 5, 312 Abs.2, 313 Abs. 1; ZPO § 850i
    Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren; Einkünfte eines selbständig tätigen Schuldners nach Insolvenzeröffnung

  • NWB SteuerXpert START
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Restschuldbefreiung - Versagung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    InsO §§ 289, 290, § 312 Abs. 2, §§ 35, 36, § 36 Abs. 1 Satz 2, § 148 Abs. 1, § 157, § 313 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 850i
    Keine Versagung der RSB eines Selbstständigen wegen Verletzung von Auskunftspflichten bei unterlassener Angabe von berufsbedingten und privaten Ausgaben

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit; Bewilligung von Mitteln zur Fortführung der Tätigkeit aus der Insolvenzmasse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzrecht - Versagung der Restschuldbefreiung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Pflicht des Treuhänders zur Inbesitznahme des Insolvenzvermögens auch bei weiter selbstständig tätigen Schuldnern

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Zulässigkeit von Restschuldbefreiungsversagungsanträgen vor Durchführung des Schlusstermins nach DisE InsO-ÄndG April 2003" von RiOLG Dr. G. Pape, original erschienen in: ZVI 2003, 377 - 382.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2003, 2167
  • MDR 2003, 831
  • NZI 2003, 389
  • WM 2003, 980
  • DB 2003, 1507
  • Rpfleger 2003, 458



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Wird zitiert von ... (83)  

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03  

    Insolvenzrecht - Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

    Ohne den zulässigen Antrag eines Gläubigers (§ 290 Abs. 1 InsO) darf das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht versagen (BGH, Beschluß vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983).
  • BGH, 08.01.2009 - IX ZB 73/08  

    Insolvenzrecht - Versagung der Restschuldbefreiung

    Zwar hat der Senat in einem Beschluss aus dem Jahre 2003 (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414) ausgeführt, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO enthalte neben dem Erfordernis einer objektiven Pflichtverletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz o-der grobe Fahrlässigkeit) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Versagung.

    Dem Anliegen, nicht jedwede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten durch die Versagung der Restschuldbefreiung zu ahnden (Begründung des Rechtsausschusses zu § 346k des Entwurfs BT-Drucks. 12/7302 S. 188), wird durch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 aaO S. 414; v. 23. Juli 2004 aaO S. 921).

    Von der Rechtsbeschwerde wird zu Unrecht beanstandet, das Beschwerdegericht habe entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 aaO S. 414) nicht beachtet, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es verbiete, jede noch so geringfügige Verletzung von Auskunftsoder Mitwirkungspflichten für eine Versagung der Restschuldbefreiung ausreichen zu lassen.

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 247/03  

    Insolvenzrecht - Unwirksamkeit von Verfügungen nach Insolvenzeröffnung

    dd) Entgegen der Annahme von Uhlenbruck (ZVI 2002, 49, 53) kann der notwendige Schutz der Masse nicht im Wege der Festsetzung eines die Kosten der Fortführung der Praxis deckenden Freibetrages gemäß § 36 Abs. 4 InsO, § 850f ZPO bewirkt werden (vgl. zur Möglichkeit, Werbungskosten bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages bei sonstigen Vergütungen im Sinne von § 850i ZPO zu berücksichtigen, BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983 f).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.03.2003 - V ZR 304/02   

Volltextveröffentlichungen (9)

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Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2003, 2167 (Ls.)
  • NJW-RR 2003, 733
  • MDR 2003, 733
  • DNotZ 2003, 533
  • NZM 2003, 440
  • WM 2003, 1684
  • DB 2003, 1845 (Ls.)
  • Rpfleger 2003, 410
  • BauR 2003, 1089 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (7)  

  • OLG Schleswig, 09.09.2011 - 17 U 8/11  

    Seniorenwohnanlage Dänischenhagen - OLG setzt jahrelangem Streit zwischen der

    Gehört zum zulässigen Inhalt einer Dienstbarkeit hierzu gewiss die Beeinflussung bestimmter Nutzungen im engeren Sinne - etwa das Verbot einer anderweitigen Nutzung eines Grundstücks als den Betrieb einer Werkstatt für Behinderte (BayObLGZ 1985, 285) oder das Verbot, dass auf einem Grundstück Weißbier produziert oder verkauft wird (BayObLGZ 1997, 129) -, hat die Rechtsprechung besonders des Bayerischen Obersten Landesgerichts es auch als zulässigen Inhalt einer Dienstbarkeit angesehen, dass Wohnraum nur von einem noch zu bestimmenden Personenkreis genutzt werde (BayObLGZ 1982, 184, 188 f.; BayOblGZ 1989, 89, 93 f.; BayObLGZ 2000, 140 ff.; LG München II MittBayNot 2002, 411 f., aber auch BGH NJW-RR 2003, 733 ff.; für inzwischen gerade zu gewohnheitsrechtlichen Rang Herbst, Unterlassungsdienstbarkeiten, in: Bundesnotarkammer (Hrsg.), Festschrift für Helmut Schippel zum 65. Geburtstag (1996), 187, 194 ff.).

    Auch eine fehlende Befristung eines Wohnungsbesetzungsrechts hat bisher nicht zur Nichtigkeit der Dienstbarkeitsbestellung und der Eintragungsbewilligung geführt (BayObLGZ 2000, 141, 142 f.; BayObLG MittBayNot 2001, 317; BGH NJW-RR 2003, 733, 735), mag auch bei veränderten Umständen ein Anspruch gegen den Berechtigten der Dienstbarkeit auf Aufhebung oder Löschung nicht ausgeschlossen sein (BayObLG aaO.).

    Ebenso hat der Bundesgerichtshof die Fassung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit als "Ferienparkbetriebsrecht" zugelassen, wonach Eigentumswohnungen nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und einen wechselnden Personenkreis zur Erholung zur Verfügung gestellt werden dürfen und wonach allein dem Dienstbarkeitsberechtigtem die Verwaltung und Vermietung der Wohnung, die Wärmeversorgung, der Betrieb des Kabelfernsehens und einer Telefonanlage obliegen solle (BGH NJW-RR 2003, 733, 734 f.).

  • OLG Köln, 12.03.2012 - 2 Wx 184/11  
    aa) Ob eine Dienstbarkeit (Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit) in Abgrenzung zum Nießbrauch nur dann eingetragen werden kann, wenn dem Eigentümer des Grundstücks noch eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung verbleibt (materielle Abgrenzung), oder dann, wenn allein in der der Grundbucheintragung zu Grunde liegenden Eintragungsbewilligung eine bestimmte Nutzungsart oder konkret spezifizierte Nutzungsmöglichkeiten genannt sind (formelle Abgrenzung), ist in der Literatur umstritten und bislang letztinstanzlich nicht entschieden worden (vgl. BGH, Urt. v. 14.3. 2003 - V ZR 304/02 - NJW-RR 2003, 733, 735; Lemke, in: Festschrift für Joachim Wenzel, 2005, S. 391, 407).

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zur Voraussetzung habe, dass dem Eigentümer eine nicht nur unwesentliche Möglichkeit der Nutzung bleibe, bisher ausdrücklich offen gelassen (Urt. v. 25.10.1991 - V ZR 196/90 - DNotZ 1993, 55; Urt. v. 14.3. 2003 - V ZR 304/02 - NJW-RR 2003, 733, 735; vgl. Lemke, in: Festschrift für Joachim Wenzel, 2005, S. 391, 400).

  • OLG München, 25.01.2005 - 32 Wx 3/05  

    Zulässige Grunddienstbarkeit bei Koppelung mit Wärmebezug

    In gleicher Weise wurde ein Ferienparkbetriebsrecht, wonach eine Eigentumswohnung nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur Verfügung gestellt werden darf und wonach allein dem Berechtigten die Verwaltung und Vermietung der Wohnung, die Wärmeversorgung, der Betrieb einer Kabelfernseh- und einer Telefonanlage obliegt, als zulässiger Inhalt einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit angesehen (BGH NJW-RR 2003, 733/735).
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  • OLG Frankfurt, 12.02.2005 - 20 W 492/04  

    Immobilien - Eintragungsfähige Grunddienstbarkeit

    Die Dienstbarkeit darf keine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit des Eigentümers des belasteten Grundstücks enthalten, vielmehr muss die dem Eigentümer auferlegte Unterlassungspflicht auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein (BGH NJW-RR 2003, 733, 735; KG aaO.; OLG Rostock, aaO:, OLG Düsseldorf aaO; Senat Rpfleger 1978, 306, 307; BayObLG Rpfleger 1981, 105, 106; PfälzOLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 485; Palandt/Bassenge: BGB, 64. Aufl., § 1018, Rdnr. 26; Falckenberg in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 1018, Rdnr. 34; Soergel/Stürner: BGB, 12. Aufl., § 1018, Rdnr. 4; Mayer in Staudinger: Kommentar zum BGB, 2002, § 1018, Rdnr. 78).
  • BayObLG, 25.02.2005 - 2Z BR 224/04  

    Unzulässige Bestimmung der Gebäudenutzung bei beschränkt persönlicher

    Inhalt einer Dienstbarkeit kann dagegen nicht eine positive Leistungspflicht und auch nicht ein positives Tun des Eigentümers sein (BGH NJW-RR 2003, 733 ff.; BayObLGZ 1985, 193 ff.).
  • OLG Hamm, 17.06.2010 - 5 U 186/09  

    Rechtsnatur von Nutzungs- und Baubeschränkungen hinsichtlich eines Grundstücks

    Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass eine aktive Handlung des Verpflichteten nicht Hauptpflicht einer Grunddienstbarkeit sein kann (BGH NJW-RR 2003, 733, 735; Palandt-Bassenge, BGB, 69. Auflage, § 1018 Rz. 5).
  • BayObLG, 25.02.2005 - 2Z BR 224/05  

    Amtslöschung einer Dienstbarkeit mit Verpflichtung zu positivem Tun

    Inhalt einer Dienstbarkeit kann dagegen nicht eine positive Leistungspflicht und auch nicht ein positives Tun des Eigentümers sein (BGH NJW-RR 2003, 733 ff.; BayObLGZ 1985, 193 ff.).
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