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   BayObLG, 06.03.2003 - 5St RR 18/03   

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https://dejure.org/2003,6150
BayObLG, 06.03.2003 - 5St RR 18/03 (https://dejure.org/2003,6150)
BayObLG, Entscheidung vom 06.03.2003 - 5St RR 18/03 (https://dejure.org/2003,6150)
BayObLG, Entscheidung vom 06. März 2003 - 5St RR 18/03 (https://dejure.org/2003,6150)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Falsche Versicherung an Eides statt; Eidesstattliche Versicherung über die Vermögensverhältnisse; Unrichtige Angaben im Vermögensverzeichnis; Angabe einer Fixprovision als Arbeitseinkommen; Ansprüche aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafrecht BT, Aussagedelikte, Umfang der Wahrheitspflicht bei eidesstattlicher Offenbarungsversicherung

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2181
  • NStZ 2003, 665
  • StV 2003, 507 (Ls.)
  • JR 2004, 167
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.02.1957 - 4 StR 27/57
    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 5St RR 18/03
    Zwar können Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung unter Umständen auch dann unrichtig sein, wenn sie geeignet und bestimmt sind, dem betreibenden Gläubiger den Zugriff auf pfändbares Einkommen zu erschweren (BGHSt 10, 149/150), jedoch liegt dieser Fall hier nicht vor.
  • BGH, 01.04.1960 - 4 StR 450/59
    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 5St RR 18/03
    Dies bedeutet aber nicht, dass der Schuldner alles, woran der Gläubiger ein Interesse haben könnte angeben muss (BGHSt 14, 345/346 f.).
  • BGH, 15.12.1955 - 4 StR 447/55
    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 5St RR 18/03
    Dem Gläubiger soll Kenntnis derjenigen Vermögensstücke verschafft werden, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen können (BGHSt 8, 399/400).
  • BayObLG, 10.05.1999 - 5St RR 89/99

    Strafbarkeit nach § 156 StGB i.V.m. § 807 ZPO wegen falscher Angaben über

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 5St RR 18/03
    Die Erklärungspflicht richtet sich nach dem Zweck der Versicherung, nämlich dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige 'Vollstreckung zu geben (Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 156 Rn. 7; BGH GA 1958, 86; 1966, 243; BayObLG NStZ 1999, 563/564).
  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 297/03

    Umfang der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung; Beteiligung des

    a) Der Zweck der in den §§ 807, 899 ff ZPO getroffenen Regelungen liegt darin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben; ihm soll die Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken verschafft werden, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BVerfGE 61, 126, 136; BGHSt 15, 128, 130; BayObLG NJW 2003, 2181, 2182; Zöller/Stöber aaO Rn. 1).
  • OLG Bamberg, 29.09.2008 - 3 Ss 106/08

    Falsche Versicherung an Eides Statt: Nichtangabe eines überzogenen Girokontos

    10aa) Der Gegenstand der über die §§ 156, 163 Abs. 1 StGB strafbewehrten (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verstöße gegen die Wahrheitspflicht wird bei der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 3 ZPO durch den Schutzzweck des § 807 Abs. 1 ZPO beschränkt (BGHSt 8, 399/400 f.; 14, 345/346 ff. und 19, 126/128 ff.; aus der neueren Rspr. insbesondere BayObLG NStZ 1999, 563 f. und NJW 2003, 2181 f.; vgl. ferner Fischer StGB 55. Aufl. § 156 Rn. 11 ff. sowie Schönke/Schröder-Lenckner StGB 27. Aufl. § 156 Rn. 5, 22 ff., jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 224/03

    Angabe des Nettoeinkommens des Ehepartners im Vermögensverzeichnis

    Ihm soll Kenntnis von den Vermögensgegenständen des Schuldners gegeben werden, die möglicherweise dem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (vgl. BVerfGE 61, 126, 136; BGHSt 15, 128, 130, BayObLG NJW 2003, 2181, 2182; Zöller/Stöber aaO Rn. 1).
  • OLG Brandenburg, 18.10.2022 - 2 OLG 53 Ss 86/22

    Falsche eidesstattliche Versicherung durch unvollständige Angaben über

    Die Wahrheitspflicht im Sinne der §§ 156, 163 StGB richtet sich bei der eidesstattlichen Versicherung des § 802c ZPO maßgeblich nach deren Zweck, namentlich dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben (vgl. Bayerisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. März 2003 - 5 St RR 18/03, NJW 2003, 2181 f., m. w. N.).
  • OLG Zweibrücken, 28.01.2008 - 1 Ss 144/07

    Falsche Versicherung an Eides Statt: Nichtangaben des Schuldners im

    Genügen die Erklärungen des Schuldners diesen Anforderungen nicht, sind sie "falsch", d. h. inhaltlich unrichtig, im Sinne von § 156 StGB (vgl. zum Ganzen: Fischer, StGB, 55. Aufl., § 156, Rdnr. 13; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 156 Rdnr. 22 f; BayObLG NStZ 2003, 665 und NStZ 1999, 563 f, jew.m.w.N.).
  • OLG Celle, 12.10.2023 - 1 ORs 4/23

    Vermögensauskunft; debitorisches Bankkonto; Versicherung an Eides Statt;

    Die Wahrheitspflicht im Sinne des § 156 StGB richtet sich dabei im Verfahren nach § 802c ZPO maßgeblich nach deren Zweck, namentlich dem Gläubiger Auskunft über Zugriffsmöglichkeiten im Rahmen einer Vollstreckung zu geben (vgl. Fischer StGB 70. Aufl. 2023, § 156 Rn. 13; BayOblG, NJW 2003, 2181 f. [BayObLG 06.03.2003 - 5 St RR 18/03] , m. w. N; MüKoStGB/H. E. Müller, 4. Aufl. 2021, StGB § 156 Rn. 25 ).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2020 - 10 K 10080/20

    Notwendiger Inhalt der Vermögensauskunft bei mit Inhabergrundschuld belastetem

    Ihm soll Kenntnis von den Vermögensgegenständen des Schuldners gegeben werden, die möglicherweise dem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (vgl. BVerfGE 61, 126, 136; BGHSt 15, 128, 130, BayObLG NJW 2003, 2181, 2182; Zöller/Stöber aaO Rn. 1).
  • OLG Stuttgart, 02.11.2007 - 1 Ss 507/07
    Der Schuldner ist nur zur Angabe solcher Erklärungen verpflichtet, die § 807 ZPO vorschreibt (BGHSt 19, 126; BayOblG NStZ 2003, 665).
  • LG Leipzig, 26.10.2005 - 16 T 1119/05
    Forderungen hat der Schuldner demgemäß so zu bezeichnen, dass dem Gläubiger deren Pfändung möglich ist, vgl. BGH, a. a. O. Der Schuldner ist grundsätzlich zur Offenbarung nur soweit verpflichtet, dass dem Gläubiger die Vollstreckung ohne weiteres möglich ist, vgl. BayObLG, NJW 2003, 2181 f. Nach Auffassung des Gerichts genügt der Schuldner mit der Angabe einer titulierten Forderung gegen eine namentlich und mit Adresse bezeichnete Drittschuldnerin allein diesen Anforderungen nicht.
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