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   BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00   

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BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00 (https://dejure.org/2002,814)
BVerwG, Entscheidung vom 11.07.2002 - 4 C 9.00 (https://dejure.org/2002,814)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - 4 C 9.00 (https://dejure.org/2002,814)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; EnWG 1935 § 11; EnWG 1998 § 12
    Energieversorgung, öffentliche; Errichtung einer 110 kV-Stromfreileitung; Enteignung zu Gunsten privater Energieversorgungsunternehmen; Gemeinwohlbindung; Fehlen eines Fachplanungsvorbehalts; Genehmigung, raumordnerische; Bedarfsfeststellung, aufsichtsbehördliche; ...

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Energieversorgung - Stromfreileitung - Enteignung - Energieversorgungsunternehmen - Gemeinwohlbindung - Planfeststellungsverfahren - Fachplanungsvorbehalt - Bedarfsfeststellung - Energieaufsichtsbehörde - Enteignungsbehörde

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 3; ; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1; ; EnWG 1935 § 11; ; EnWG 1998 § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrecht; Energiewirtschaftsrecht - Energieversorgung, öffentliche; Errichtung einer 110 kV-Stromfreileitung; Enteignung zu Gunsten privater Energieversorgungsunternehmen; Gemeinwohlbindung; Fehlen eines Fachplanungsvorbehalts; Genehmigung, raumordnerische; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Enteignung zugunsten von Energieversorgungsunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Enteignung zu Gunsten privater Energieversorgungsunternehmen im Einklang mit dem Grundgesetz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 116, 365
  • NJW 2003, 230
  • NVwZ 2003, 343 (Ls.)
  • VBlBW 2003, 154
  • DVBl 2003, 55
  • ZfBR 2003, 59
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 6.84

    Prüfungsumfang bei einem "energiewirtschaftlichen" Enteignungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00
    Im Übrigen hat die Enteignungsbehörde die Vorhabenplanung grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (wie BVerwGE 72, 365 ).

    Es hat allerdings § 11 Abs. 2 EnWG 1935 im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dahin ausgelegt, dass die Enteignungsbehörde das Leitungsvorhaben einer grundsätzlich nicht eingeschränkten Prüfung zu unterwerfen habe: Soweit dabei eine Würdigung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange untereinander und im Verhältnis zu den privaten Belangen erforderlich sei, habe die Behörde die Vorhabenplanung "abwägend nachzuvollziehen" (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 6. und 7.84 - BVerwGE 72, 365 ; vgl. auch Beschluss vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - BVerwGE 80, 201 ).

    Nach Überprüfung dieser Einwände hält der Senat an seinen im Urteil vom 17. Januar 1986 (a.a.O.) zu § 11 EnWG 1935 entwickelten Grundsätzen fest.

    Für die Bindung der Enteignungsbehörde an die aufsichtsbehördliche Feststellung sprechen der Wortlaut des Gesetzes und der Gesichtspunkt des aufsichtsbehördlichen (ministeriellen) Sachverstands, der die Zuständigkeitsregelung offensichtlich trägt (vgl. auch die Begründung zum Regierungsentwurf des EnWG 1998, BTDrucks 13/7274, S. 20); offen gelassen in BVerwGE 72, 365).

    Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. Januar 1986 (BVerwGE 72, 365 ) ausgeführt.

    Er hat sich dabei von den im Senatsurteil vom 17. Januar 1986 (a.a.O., S. 367) aufgestellten Grundsätzen zum abwägenden Nachvollzug der Vorhabenplanung leiten lassen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Enteignungsbehörde die Trassenführung und die betroffenen privaten Belange der Kläger rechtlich einwandfrei bewertet und gewichtet hat.

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00
    Die Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung zu Gunsten privatrechtlich organisierter Energieversorgungsunternehmen nach § 11 EnWG 1935 und § 12 EnWG 1998 war und ist mit Art. 14 GG vereinbar (im Anschluss an BVerfGE 66, 248).

    § 11 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) 1935 lasse die Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 248) auch zu Gunsten (wie hier) privatrechtlich organisierter Energieversorgungsunternehmen zu.

    Die Bindungskraft des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1984 (BVerfGE 66, 248) sei entfallen, da sich die diesem Beschluss zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich geändert hätten.

    1.1 Nach dem auf Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1984 (BVerfGE 66, 248) ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 11 Abs. 1 EnWG 1935 die Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung auch zu Gunsten privatrechtlich organisierter Energieversorgungsunternehmen zulässt.

    Die Führung dieser Unternehmen zum Nutzen der Allgemeinheit werde durch die in § 6 Abs. 1 EnWG 1935 statuierte allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht sowie durch die Instrumente der in § 1 EnWG 1935 angeordneten staatlichen Energieaufsicht gewährleistet (vgl. BVerfGE 66, 248 . Hier setzt der Angriff der Revision an. Nach Ansicht der Kläger ist aufgrund zwischenzeitlich eingetretener tatsächlicher und rechtlicher Entwicklungen die Gemeinwohlbindung privater Energieversorgungsunternehmen nicht (mehr) gewährleistet.

    Dem Enteignungsverfahren verbleibt die Prüfung, ob das so konkretisierte Gemeinwohl den Zugriff auf das einzelne Grundstück erfordert (in diesem Sinne zu § 11 EnWG 1935 bereits BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1974 - BVerwG 4 B 73.73 - Buchholz 451.17 EnergG Nr. 7; vgl. auch BVerfGE 66, 248 ).

  • BVerwG, 09.09.1988 - 4 B 37.88

    Raumordnungsverfahren - Landesplanung - Öffentliche Belange -

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00
    Es hat allerdings § 11 Abs. 2 EnWG 1935 im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dahin ausgelegt, dass die Enteignungsbehörde das Leitungsvorhaben einer grundsätzlich nicht eingeschränkten Prüfung zu unterwerfen habe: Soweit dabei eine Würdigung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange untereinander und im Verhältnis zu den privaten Belangen erforderlich sei, habe die Behörde die Vorhabenplanung "abwägend nachzuvollziehen" (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 6. und 7.84 - BVerwGE 72, 365 ; vgl. auch Beschluss vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - BVerwGE 80, 201 ).

    Nach dem Senatsbeschluss vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - (BVerwGE 80, 201) ist es mit dem Raumordnungsgesetz 1965 sowie mit § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1 EnWG 1935 vereinbar, dass ein landesrechtlich geregeltes Raumordnungsverfahren das Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung gegenüber den beteiligten Trägern öffentlicher Belange durch Verwaltungsakt rechtsverbindlich festlegt.

    Private Eigentümer werden zwar im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung in das Verfahren einbezogen; die Genehmigung ergeht jedoch unbeschadet der privaten Rechte Dritter (Senatsbeschluss vom 9. September 1988 a.a.O., S. 203 f.).

  • BVerwG, 28.05.1974 - IV B 73.73

    Energiewirtschaftsrecht: Rechtsnatur der Freigabe eines Energievorhabens

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00
    Dem Enteignungsverfahren verbleibt die Prüfung, ob das so konkretisierte Gemeinwohl den Zugriff auf das einzelne Grundstück erfordert (in diesem Sinne zu § 11 EnWG 1935 bereits BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1974 - BVerwG 4 B 73.73 - Buchholz 451.17 EnergG Nr. 7; vgl. auch BVerfGE 66, 248 ).

    Sie ergeht unbeschadet der Rechte Privater und ist ihnen gegenüber nicht unmittelbar rechtsverbindlich (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 28. Mai 1974 a.a.O.).

  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 15.92

    Müssen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei Entscheidungen gemäß § 34

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00
    Das Raumordnungsgesetz 1965 verlieh diesen Zielen auch keine Rechtswirkungen gegenüber dem privaten Einzelnen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 15.92 - ZfBR 1993, 191 ).
  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00
    Der Enteignungsbetroffene hat einen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung, ob der konkrete Zugriff auf sein Eigentum diesen Anforderungen genügt (vgl. BVerfGE 95, 1 ).
  • BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung;

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00
    Es steht dem Gesetzgeber ungeachtet der verfahrensrechtlichen Garantiefunktion des Eigentumsgrundrechts und des Gemeinwohlerfordernisses jeder Enteignung frei, zur planerischen Bewältigung komplexer raumgreifender und konfliktträchtiger Infrastrukturvorhaben "Systeme vorausliegender Planungsstufen und mehrstufiger Entscheidungsverfahren" einzuführen und die Beteiligungs- sowie Klagerechte betroffener Dritter (insbesondere der Grundeigentümer) auf die letzte zur außenverbindlichen Entscheidung führende Verfahrensstufe zu begrenzen, s o w e i t von den vorausliegenden Ebenen keine irreversiblen nachteiligen Rechtswirkungen ausgehen (vgl. H.-J. Papier, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Stand Juli 2001, Rn. 55 zu Art. 14; BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 ; zum Bau von Energieversorgungsleitungen im Ergebnis ebenso U. Steiner, in: Festschrift für F. Fabricius, 1989, S. 271 - 290).
  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00
    Deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung schließt die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bedarfsfeststellung mit ein (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 130 - zur Kontrolle der Linienbestimmung im straßenrechtlichen Fachplanungsrecht).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00
    Das private Eigentum kann gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nur dann im Wege der Enteignung entzogen werden oder beschränkt werden, wenn es im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 74, 264 ).
  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00
    Das private Eigentum kann gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nur dann im Wege der Enteignung entzogen werden oder beschränkt werden, wenn es im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 74, 264 ).
  • BVerwG, 07.06.1967 - IV C 153.65

    Unterhaltung einer Stromleitung - Bebauung von Grundstücken - Zulässigkeit einer

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.1999 - 10 S 1406/98

    Hochspannungsfreileitung: Eingriff in die Natur - Enteignung Privater

  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88

    Anforderungen an eine erneute Richtervorlage bei verfassungsrechtlich bereits

  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvL 14/83

    Anforderungen an eine neuerliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

  • BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11

    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher

    Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.).
  • BVerfG, 10.09.2008 - 1 BvR 1914/02

    Keine Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch Enteignungen nach dem

    a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 -,.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anfechtungsklage der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Urteil (Urteil vom 8. September 1999 - 10 S 1406/98 -, NuR 2000, S. 455) abgewiesen, das Bundesverwaltungsgericht die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Urteil (Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 -, BVerwGE 116, 365) zurückgewiesen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen in der angegriffenen Entscheidung bereits in Auslegung einfachen Rechts - insofern jedenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich - die Erforderlichkeit einer Enteignung nach § 12 Abs. 1 EnWG 1998 verneint, wenn der Energiebedarf im Wege der Durchleitung gedeckt werden könne oder ein Freileitungsvorhaben allein die Wettbewerbsfähigkeit (Marktanteile) eines Versorgungsunternehmens sichern oder allein Zwecken der Telekommunikation ("Datenautobahn") dienen solle (vgl. BVerwGE 116, 365 ).

    Fehler bei der Bedarfsfeststellung schlugen auf das nachfolgende Enteignungsverfahren durch und unterlagen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwGE 72, 365 ; 116, 365 ).

    Gerade in der hier mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung legt das Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen die Einbindung der Planungen des Energieversorgungsunternehmens in das behördengeprägte Raumordnungsverfahren und in die nachfolgenden Planungsstufen verbunden mit der letztlich umfassenden gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit der Enteignungsentscheidung dar (vgl. BVerwGE 116, 365 ).

    Ein nur begrenzt nachprüfbares Planungsermessen des Energieversorgungsunternehmens jenseits seiner Gestaltungsbefugnis als Antragsteller erkannten die angegriffenen Entscheidungen nicht an (vgl. BVerwGE 72, 365 ; 116, 365 ).

  • BVerwG, 20.10.2008 - 7 B 21.08

    Grundabtretung; Enteignung; Wohl der Allgemeinheit; Versorgung des Marktes mit

    b) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - (BVerwGE 116, 365 = Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1) ab.
  • BGH, 12.03.2015 - III ZR 36/14

    Enteignung von Gemeindegrundstücken zugunsten der Errichtung eines Windparks in

    Deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung schließe die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bedarfsfeststellung mit ein (vgl. BVerwGE 116, 365, 376).

    Nach dem noch zu § 11 EnWG 1935/§ 12 EnWG 1998 ergangenen, den Bau einer 110 kV-Stromfreileitung betreffenden Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 (BVerwGE 116, 365) ist ein Leitungsvorhaben energiewirtschaftlich erforderlich, wenn es eine vorhandene Versorgungslücke schließen soll oder wenn es der Versorgungssicherheit dient.

  • BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14

    Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; besondere Ausgleichsregelung;

    Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte sie insoweit mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2002 - 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f. und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 33).
  • VGH Bayern, 13.02.2003 - 22 A 97.40029

    Klagen gegen Hochspannungsleitung Bayreuth-Stechendorf abgewiesen

    Die hieraus resultierende Gemeinwohlbindung auch der privatrechtlich organisierten Unternehmen wurde und wird durch die gesetzlich statuierte Anschluss- und Versorgungspflicht (§ 6 Abs. 1 EnWG 1935; § 10 EnWG 1998) und die mit Eingriffsbefugnissen verbundene staatliche Energieaufsicht (§ 1 EnWG 1935; § 18 EnWG 1998) auf Dauer gesichert (BVerfGE 66, 248, 257 f.; BVerwG vom 11.7.2002 NJW 2003, 230 f. [zum EnWG 1935], 231 f. [zum EnWG 1998]).

    Es gewährleistet den Betroffenen wirksamen Rechtsschutz auch im Hinblick auf die der Enteignung zugrunde liegende aufsichtsbehördliche Feststellung eines energiewirtschaftlichen Bedarfs, für deren Rechtmäßigkeit die Enteignungsbehörde - ungeachtet ihrer aus § 11 Abs. 1 EnWG 1935 abzuleitenden verwaltungsinternen Gebundenheit - nach außen hin einzustehen hat (BVerwG vom 11.7. 2002 NJW 2003 230/232 f. m.w.N.).

    Die Anwendung des Art. 46 BayVwVfG (a.F.) scheitert nicht daran, dass der angefochtene Enteignungsbeschluss keine strikt gebundene Entscheidung darstellt, sondern zum Teil auf gerichtlich nicht voll nachprüfbaren Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen der Enteignungsbehörde beruht (vgl. BVerwGE 72, 365/367; NJW 2003, 230/233).

    Hierbei hat sie die aufsichtsbehördliche Bedarfsfeststellung zugrunde zu legen, die damit Teil der nach außen verbindlichen Enteignungsentscheidung wird und so der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG vom 11. Juli 2002 NJW 2003, 230/232 f. m.w.N.).

    Erst aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse kann die Enteignungsbehörde die Vorhabensplanung mittels eigener, nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungen und Prognosen "abwägend nachvollziehen" (BVerwGE 72, 365/367; vom 11.7. 2002 NJW 2003, 230/233).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2007 - 11 A 1194/02

    Berufungen gegen den Braunkohlentagebau Garzweiler erfolglos

    BVerwG, Urteil vom 11.7.2002 - 4 C 9.00 -, BVerwGE 116, 365 (376).

    BVerwG, Urteil vom 11.7.2002 - 4 C 9.00 -, BVerwGE 116, 365 (372 f.).

  • OLG Celle, 28.05.2008 - 4 U 11/08

    Vorzeitiges Besitzeinweisungsverfahren zum Zwecke der Energieversorgung eines

    Nachfolgend ist von der Enteignungsbehörde im Enteignungsverfahren zu prüfen, ob das so konkretisierte Gemeinwohl den Zugriff gerade auf das einzelne betroffene Grundstück erfordert, d. h. die Enteignungsbehörde überprüft, ob die vorgesehene Inanspruchnahme des konkreten Grundeigentums dem Gemeinwohlinteresse entspricht und verhältnismäßig ist (BVerwG in NJW 2003, 230. BVerwGE 72, 365. Beschl. d. BVerwG vom 29. Juni 1994, Az. 1 B 189/93. Urt. d. VG München vom 22. Januar 2004, Az. M 24 K 03.2206).

    Mithin ist sie in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren mit zu überprüfen (vgl. z. B. BVerwG in NJW 2003, 230).

    Die bei dieser Feststellung von der Fachaufsichtsbehörde vorzunehmenden Überprüfung, die auch die Prüfung technischer Alternativen mit einschließt, ist mit wertenden Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen verbunden, die als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind (BVerwG in NJW 2003, 230, BVerwGE 72, 365).

    Grundsätzlich ist die Enteignung zugunsten eines privatrechtlich organisierten Unternehmens zulässig, wenn einem solchen Unternehmen durch Gesetz die Erfüllung einer dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe zugewiesen ist und gleichzeitig sichergestellt ist, dass das Unternehmen zum Nutzen der Allgemeinheit sicher und preisgünstig geführt wird (BVerwG in NJW 2003, 230).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2007 - 11 A 3051/06

    Berufungen gegen den Braunkohlentagebau Garzweiler erfolglos

    Bei der Beurteilung sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 - 4 C 9.00 - zu berücksichtigen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2005 - 11 A 1194/02

    Klagen gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II ohne Erfolg

    Der Gesetzgeber darf zur planerischen Bewältigung komplexer raumgreifender und konfliktträchtiger Infrastrukturvorhaben "Systeme vorausliegender Planungsstufen und mehrstufiger Entscheidungsverfahren" einführen und die Beteiligungs- sowie Klagerechte betroffener Dritter (insbesondere der Grundeigentümer) auf die letzte zur außenverbindlichen Entscheidung führende Verfahrensstufe begrenzen, soweit von den vorausliegenden Ebenen keine irreversiblen nachteiligen Rechtswirkungen ausgehen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 11.7.2002 - 4 C 9.00 -, BVerwGE 116, 365, und vom 24.10.2002 - 4 C 7.01 -, BVerwGE 117, 138).

    So BVerwG, Urteile vom 11.7.2002 - 4 C 9.00 -, BVerwGE 116, 365 ff. und vom 24.10.2002 - 4 C 7.01 -, BVerwGE 117, 138 ff.; vgl. auch Papier, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Stand Februar 2005, Rdnr. 54 zu Art. 14, sowie Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Stand Februar 2003, Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 167.

  • VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1577/03

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Landesmesse

  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 1 S 975/10

    Errichtung einer Ethylenpipeline - vorzeitige Besitzeinweisung

  • BVerwG, 24.10.2002 - 4 C 7.01

    Energieversorgung eines Nachbarstaates (hier: Versorgung der Tschechischen

  • OLG Jena, 03.03.2010 - Bl U 687/08

    Zur vorzeitigen Besitzeinweisung bei für einen Windpark benötigten Grundstücken

  • VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1483/03

    Planfeststellung für den Bau einer Landesmesse

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2003 - 20 A 4257/99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2006 - 11 A 1752/04

    Anspruch privater Grundbesitzer auf Teilaufhebung eines bergrechtlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2004 - 11 D 116/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Enteignungsmaßnahme in Gestalt der

  • VG Düsseldorf, 07.01.2022 - 22 L 2222/21

    Gewöhnlicher Aufenthalt, Verteilungsverfahren

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2007 - 2 M 318/06

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung einer

  • OLG Jena, 27.11.2007 - Bl W 490/07

    Zur Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung eines Antrags auf ger.

  • VG Düsseldorf, 18.03.2004 - 4 K 4781/02

    Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung von Sand und Kies; Zulassung der

  • VG Düsseldorf, 06.06.2006 - 3 K 3061/05

    Verwaltungsgericht weist Klage gegen Enteignung einer Obstwiese zugunsten des

  • BVerwG, 24.10.2002 - 4 C 16.01

    Enteignung für Pipeline nach Tschechien zulässig

  • VG Düsseldorf, 07.01.2022 - 22 L 2208/21

    Abschiebungsandrohung; Erneuerung; Zweitbescheid; de-facto-Vaterschaft

  • BVerwG, 24.10.2002 - 4 C 8.01

    Enteignung für Pipeline nach Tschechien zulässig

  • VG Düsseldorf, 30.10.2003 - 4 K 4657/99

    Feststellung des Planes zur Herstellung eines Gewässers zum Zwecke der Gewinnung

  • VG Düsseldorf, 08.01.2004 - 4 K 4709/02

    Anspruch auf Entscheidung über einen Planfeststellungsantrag zur Herstellung

  • VG Gelsenkirchen, 23.04.2012 - 1 K 3565/10

    Beurteilung, dienstliche, Richtwert, Grundrecht, Grundrechtsschutz, Verfahren

  • VG Cottbus, 12.05.2005 - 3 K 940/04
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2007 - 3 M 318/06

    D (A), vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt,

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