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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2170
BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00 (https://dejure.org/2002,2170)
BVerfG, Entscheidung vom 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00 (https://dejure.org/2002,2170)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 (https://dejure.org/2002,2170)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen polizeiliche Durchsuchungsanordnung wegen Gefahr im Verzug

  • Judicialis

    BVerfGG § 34a Abs. 2; ; BVerfGG § ... 93a; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93c; ; StPO § 102; ; StPO § 103; ; StPO § 105 Abs. 1; ; StPO § 98 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 304 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 97; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 105; GG Art. 13 Abs. 1
    Durchsuchung der Wohnung bei Gefahr im Verzug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Durchsuchung - "Gefahr im Verzug"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2303
  • NVwZ 2003, 1374 (Ls.)
  • NStZ 2003, 319
  • StV 2003, 205
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 96, 44 ; 103, 142 ).

    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (BVerfGE 96, 27 ; 103, 142 ).

    Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab (vgl. BVerfGE 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ).

    Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 103, 142 ).

    Wird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch für eine angemessene Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen sorgen (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 103, 142 ).

    Dies gilt auch für die Überprüfung der Kompetenz der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsbeamten zur Anordnung der Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    Nur eine uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle des Merkmals der Gefahr im Verzug wird der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG und der grundrechtssichernden Funktion von Art. 13 Abs. 2 GG gerecht (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    Sie dürfen nicht so lange mit einem Antrag an den Ermittlungsrichter zuwarten, bis die Gefahr eines Beweismittelverlusts tatsächlich entstanden ist, um dann ihre Eilkompetenz anzunehmen und die Regelzuständigkeit des Richters zu unterlaufen (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    b) Das Landgericht hat es auch versäumt aufzuklären, aus welchen Gründen die Polizeibehörde nach Rücksprache mit dem zuständigen Staatsanwalt Gefahr im Verzug angenommen hat (vgl. zu einem vergleichbaren Aufklärungsmangel BVerfGE 103, 142 ).

    Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - (BVerfGE 103, 142 ) ist weiter ausgeführt worden, dass eine wirksame gerichtliche Überprüfung nur möglich ist, wenn die Ermittlungsbehörde durch eine zeitnah zu den Akten gebrachte Dokumentation der maßgeblichen Umstände und ihrer behördlichen Bewertung ausreichende Hinweise gibt.

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 96, 44 ; 103, 142 ).

    Diese Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist nur erfüllt, wenn der zur nachträglichen Überprüfung der behördlich angeordneten Maßnahme berufene Richter die Voraussetzungen der Anordnung einer Durchsuchung vollständig eigenverantwortlich nachprüft (vgl. BVerfGE 96, 44 ).

    Die Sachlage hatte sich - vom Zeitablauf abgesehen (vgl. BVerfGE 96, 44 ) - zwischen den richterlichen Durchsuchungsbeschlüssen und der polizeilichen Durchsuchungsanordnung geändert.

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 96, 44 ; 103, 142 ).

    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (BVerfGE 96, 27 ; 103, 142 ).

    Die Gerichte dürfen diese Rechtsbehelfe und Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den von der Durchsuchung Betroffenen "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

  • BVerfG, 22.01.2002 - 2 BvR 1473/01

    Verletzung von GG Art 13 Abs 1, 2 und Art 19 Abs 4 durch Versagung nachträgliche

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00
    In Fällen einer behördlichen Durchsuchungsanordnung ist nachträglich ein Rechtsbehelf entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gegeben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348), und die hierauf ergehende richterliche Entscheidung kann mit der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO angefochten werden.

    Auch für die nachträgliche gerichtliche Überprüfung gilt das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 104, 220 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00
    Die Gerichte dürfen diese Rechtsbehelfe und Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den von der Durchsuchung Betroffenen "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Auch für die nachträgliche gerichtliche Überprüfung gilt das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 104, 220 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00
    Dafür gilt das Freibeweisverfahren (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 103, 21 ).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00
    Das wäre im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten gewesen, wenngleich die Frage der Anwendbarkeit von § 102 oder auch von § 103 StPO (vgl. BVerfGE 44, 353 ) bei Durchsuchungen in Räumen, die von Beschuldigten und Drittbetroffenen gemeinsam genutzt werden, in erster Linie eine Frage des einfachen Rechts ist.
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00
    Dafür gilt das Freibeweisverfahren (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 103, 21 ).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00
    Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab (vgl. BVerfGE 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00
    Wird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch für eine angemessene Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen sorgen (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

    Durch seine Einschaltung soll von vornherein, nicht erst nach geschehener Durchsuchung, sichergestellt werden, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 103, 142 ; BVerfGK 2, 310 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 ) und in den Rechtskreis des Einzelnen nicht in weiterem Umfang eingegriffen wird, als es der Zweck der Durchsuchung erfordert (vgl. BVerfGE 20, 162 ).

    Die hierauf ergehende richterliche Entscheidung kann mit der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO angefochten werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 ; Schmitt, a.a.O., § 98 Rn. 31).

    Auch für die nachträgliche gerichtliche Überprüfung gilt das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348, und vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 ).

    Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Gerichte, Durchsuchungsanordnungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig eigenverantwortlich zu überprüfen (vgl. BVerfGE 96, 44 ; 103, 142 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 ).

  • BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06

    Effektivität des Rechtsschutzes (fehlende fachgerichtliche Stellungnahme zur

    Kommt die anordnende Stelle diesen Pflichten nicht nach oder lässt das überprüfende Gericht den gerichtlichen Rechtsschutz "leer laufen", indem es dem Betroffenen eine eigene Sachprüfung versagt, kann dies eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG begründen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 310 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348 und vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 f.).
  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer

    Kommt die anordnende Stelle diesen Pflichten nicht nach oder lässt das überprüfende Gericht den gerichtlichen Rechtsschutz "leer laufen", indem es dem Betroffenen eine eigene Sachprüfung versagt, kann dies eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG begründen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 310 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, Rn. 13 und vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, Rn. 12 f. ).
  • BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 1691/07

    Längerfristige Observation nach § 163f StPO a.F. bei Verletzung des

    In der - hier gesetzlich geregelten - Pflicht zur Dokumentation entfaltet sich eine Vorwirkung des Grundrechts des Beschuldigten auf effektiven Rechtsschutz im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 112, 304 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 ; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 19 Abs. 4 Rn. 88; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Bd. 1, Art. 19 Abs. 4 Rn. 255 Fn. 4 ; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 19 Rn. 85).
  • BVerfG, 23.07.2007 - 2 BvR 2267/06

    Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses in Eilfällen

    Der zeitnahe polizeiliche Vermerk reichte ausnahmsweise wegen der Evidenz des Falles zur Information des Gerichts aus (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, juris).
  • AG Köln, 04.04.2017 - 583 Ds 388/16

    Freispruch des Angeklagten mangels Nachweises der ihm zur Last gelegten Tat

    Die Gefahr im Verzug kann jedoch nicht dadurch entstehen, dass die Strafverfolgungsbehörden deren tatsächliche Voraussetzungen selbst herbeiführen (BVerfG NStZ 2003, 319; BGH NJW 2007, 2269 [2270] = NStZ 2007, 601 m. Bspr.
  • VGH Bayern, 21.12.2023 - 23 C 23.2129

    Prozesskostenhilfe, tierschutzrechtliche Kontrolle, Betreten einer Wohnung

    Nach sachgerechter Auslegung anhand des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) begehrt der nicht anwaltlich vertretene Kläger, der geltend macht, die am 22. September 2022 durchgeführte Kontrolle sei über ein bloßes Betreten seines Hauses im Sinne einer Nachschau hinausgegangen und es habe sich vielmehr um eine Durchsuchung gemäß Art. 13 Abs. 2 GG gehandelt, deren Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, darüber hinaus die Feststellung, dass das Vorgehen des Landratsamts am 22. September 2022 rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerfG [Kammer], B.v. 3.12.2002 - 2 BvR 1845/00 - juris Rn. 11 f.; BVerwG, U.v. 25.8.2004 - 6 C 26/03 - juris Rn. 17 f.).
  • VGH Bayern, 08.08.2005 - 16a CD 05.1692

    Disziplinarrecht, Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung durch den

    Soll von diesem Grundsatz des Richtervorbehalts bei Durchsuchungsanordnungen abgewichen werden, sind bei der Auslegung des Begriffs "Gefahr im Verzug", welcher in Fällen der nachträglichen Überprüfung behördlich angeordneter Maßnahmen der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerfG vom 20.2.2001 BVerfGE 103, 142/156 ff.; vom 3.12.2002 NJW 2003, 2303/2304), die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG zu beachten.

    Aus dieser Dokumentation muss sich neben der konkreten Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des handelnden Beamten u.a. auch ergeben, ob versucht wurde, den zuständigen Richter zu erreichen (BVerfG vom 20.2.2001, a.a.O., S. 160; vom 3.12.2002, a.a.O., S. 2305).

  • BGH, 19.07.2023 - 5 StR 165/23

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Die dadurch gestützte entsprechende Verlaufshypothese war hier auch nicht etwa durch eine zwischenzeitlich veränderte Situation entkräftet worden (vgl. zu einem solchen Fall BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00, NJW 2003, 2303 Rn. 21 f.).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2008 - 5 Ss 203/07

    Durchsuchung der Wohnung eines Nichtbeschuldigten; Widerstand gegen

    Jedenfalls ist nicht belegt, dass Gefahr im Verzug im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO) bestanden hat, bei der die Durchsuchung auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden darf (vgl. dazu BVerfGE 103, 142 = NJW 2001, 207; BVerfG NJW 2003, 2303).
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 151-IV-08
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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.03.2003 - 1 BvR 310/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2166
BVerfG, 03.03.2003 - 1 BvR 310/03 (https://dejure.org/2003,2166)
BVerfG, Entscheidung vom 03.03.2003 - 1 BvR 310/03 (https://dejure.org/2003,2166)
BVerfG, Entscheidung vom 03. März 2003 - 1 BvR 310/03 (https://dejure.org/2003,2166)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Pflicht zur Begründung eines Berufungszulassungsantrags beim VG anstatt beim OVG verfassungsgemäß - keine Grundrechtsverletzung durch Zurückweisung eines Berufungszulassungsantrags, dessen Begründung beim OVG eingereicht wurde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 69
  • NJW 2003, 2303 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 728
  • DVBl 2003, 861
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2002 - 5 S 1484/02

    Einreichung der Begründung des Antrags auf Berufungszulassung beim

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2003 - 1 BvR 310/03
    Bleiben die Akten bis zur Vorlage der Begründung des Zulassungsantrags beziehungsweise bis zum Ablauf der Begründungsfrist beim Verwaltungsgericht, wird überdies gewährleistet, dass sie während der gesamten, nicht verlängerbaren Begründungsfrist für eine Akteneinsicht zur Verfügung stehen; bei einer vorzeitigen Versendung an das Oberverwaltungsgericht ist dies nicht der Fall (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2003, S. 156).

    Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer von dem Oberverwaltungsgericht bereits ein Aktenzeichen mitgeteilt und ihm der Eingang des Antrags bestätigt worden war, gebietet ein anderes Verständnis des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO nicht (vgl. BVerfGE 65, 129 ), wobei dahinstehen mag, ob der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, die in der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts zutreffend wiedergegeben wurde und über deren Auslegung der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht im Unklaren sein konnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2003, S. 156; OVG Nordrhein-Westfalen, NWVBl 2003, S. 65; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 Q 20/02 - JURIS; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. September 2002 - 7 ZB 02.1219 - JURIS; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. November 2002 - 1 B 667/02 - JURIS; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 124 a, Rn. 44; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v.Albedyll, VwGO, 2. Auflage 2002, § 124 a Rn. 70), eine abweichende Auslegung überhaupt zuließe.

  • BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 735/82

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2003 - 1 BvR 310/03
    Die aufgeworfenen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 65, 219 ).

    Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der unterschiedlichen Regelungen in § 124 a Abs. 3 und 4 VwGO ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu der Berufungsinstanz unzumutbar oder sachlich nicht gerechtfertigt erschwert wird (siehe zu der vergleichbaren Regelung des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO a.F. beziehungsweise § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO n.F. ebenso BVerfGE 65, 219 ).

  • OVG Sachsen, 29.11.2002 - 1 B 667/02

    Verspätet eingegangener Berufungszulassungsantrag; Einreichung der Begründung

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2003 - 1 BvR 310/03
    Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer von dem Oberverwaltungsgericht bereits ein Aktenzeichen mitgeteilt und ihm der Eingang des Antrags bestätigt worden war, gebietet ein anderes Verständnis des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO nicht (vgl. BVerfGE 65, 129 ), wobei dahinstehen mag, ob der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, die in der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts zutreffend wiedergegeben wurde und über deren Auslegung der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht im Unklaren sein konnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2003, S. 156; OVG Nordrhein-Westfalen, NWVBl 2003, S. 65; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 Q 20/02 - JURIS; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. September 2002 - 7 ZB 02.1219 - JURIS; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. November 2002 - 1 B 667/02 - JURIS; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 124 a, Rn. 44; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v.Albedyll, VwGO, 2. Auflage 2002, § 124 a Rn. 70), eine abweichende Auslegung überhaupt zuließe.
  • VGH Bayern, 20.09.2002 - 7 ZB 02.1219

    Frist für Begründung des Zulassungsantrags; Einreichung der Begründung beim

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2003 - 1 BvR 310/03
    Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer von dem Oberverwaltungsgericht bereits ein Aktenzeichen mitgeteilt und ihm der Eingang des Antrags bestätigt worden war, gebietet ein anderes Verständnis des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO nicht (vgl. BVerfGE 65, 129 ), wobei dahinstehen mag, ob der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, die in der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts zutreffend wiedergegeben wurde und über deren Auslegung der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht im Unklaren sein konnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2003, S. 156; OVG Nordrhein-Westfalen, NWVBl 2003, S. 65; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 Q 20/02 - JURIS; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. September 2002 - 7 ZB 02.1219 - JURIS; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. November 2002 - 1 B 667/02 - JURIS; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 124 a, Rn. 44; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v.Albedyll, VwGO, 2. Auflage 2002, § 124 a Rn. 70), eine abweichende Auslegung überhaupt zuließe.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2003 - 1 BvR 310/03
    Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2003 - 1 BvR 310/03
    Das Oberverwaltungsgericht war nur verpflichtet, den Schriftsatz des Beschwerdeführers im ordentlichen Geschäftsgang an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten (vgl. BVerfGE 93, 99 ).
  • OVG Saarland, 29.04.2002 - 1 Q 20/02

    Verpflichtung zur Neuberechnung von Versorgungsbezügen; Oberverwaltungsgericht

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2003 - 1 BvR 310/03
    Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer von dem Oberverwaltungsgericht bereits ein Aktenzeichen mitgeteilt und ihm der Eingang des Antrags bestätigt worden war, gebietet ein anderes Verständnis des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO nicht (vgl. BVerfGE 65, 129 ), wobei dahinstehen mag, ob der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, die in der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts zutreffend wiedergegeben wurde und über deren Auslegung der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht im Unklaren sein konnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2003, S. 156; OVG Nordrhein-Westfalen, NWVBl 2003, S. 65; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 Q 20/02 - JURIS; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. September 2002 - 7 ZB 02.1219 - JURIS; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. November 2002 - 1 B 667/02 - JURIS; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 124 a, Rn. 44; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v.Albedyll, VwGO, 2. Auflage 2002, § 124 a Rn. 70), eine abweichende Auslegung überhaupt zuließe.
  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03

    Wiedereinsetzung

    Im Anschluss an die Begründung einer erfolglosen Anregung des Bundesrates, bei zugelassener Berufung die Berufungsbegründung ebenfalls beim Verwaltungsgericht einzureichen (BTDrucks 14/6854, S. 5 Nr. 13), wird in der Rechtsprechung der Sinn von § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO darin gesehen, die Akten bis zur Fertigstellung der Begründung zur Erleichterung der Akteneinsicht beim - typischerweise für den Rechtsuchenden näheren - Verwaltungsgericht zu belassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2003, S. 156 ; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 2003, S. 1279; vgl. auch BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 -, NVwZ 2003, S. 728 ).
  • BVerwG, 30.01.2018 - 9 B 20.17

    Berufung; Grundsatz des fairen Verfahrens; Hinweis; Weiterleitung;

    Diese Grundsätze gelten - unabhängig von der Ordnungsgemäßheit der Rechtsmittelbelehrung - auch im Verwaltungsprozess (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99 ; Kammerbeschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 - NVwZ 2003, 728 ).

    Die Notwendigkeit, die Berufung allein beim Verwaltungsgericht einzulegen, und die daraus folgende Unzulässigkeit einer nur beim Oberverwaltungsgericht eingelegten Berufung begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 - NVwZ 2003, 728 ).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur im Zivil-, sondern auch im Verwaltungsprozess (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 - NVwZ 2003, 728 ; a.A. zuvor OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 3 M 118/98 - NVwZ 1999, 201; offen gelassen von OVG Hamburg, Beschluss vom 4. September 1997 - Bs IV 68/97 - NJW 1998, 696 ), und zwar auch dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß erfolgte.

    bb) Dahingestellt bleiben kann, ob eine Weiterleitungspflicht auch für ein unzuständiges Gericht besteht, das vorher nicht mit der Sache befasst war (offen gelassen von BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00 - NJW 2001, 1343; OVG Münster, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 16 A 1968/97 - NVwZ 1997, 1235 ; hiervon ausgehend hingegen BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 - NVwZ 2003, 728 ; für eine uneingeschränkte Weiterleitungspflicht W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 60 Rn. 17, § 124a Rn. 18; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124a Rn. 36; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 42; einschränkend Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 28), oder ob eine Vorbefassung des Berufungsgerichts vorliegend daraus folgen kann, dass es mit Eingang der Berufungsschrift das Verwaltungsgericht angehalten hat, die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in seinem Urteil vom 1. Juni 2016 zu berichtigen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2019 - 3d A 4888/18

    Entfernung eines Polizeioberkommissars aus dem Dienst wegen des Verbreitens und

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2003 - 1 BvR 310/03 -, juris Rn. 8.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.05.2002 - 1 BvR 485/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4502
BVerfG, 08.05.2002 - 1 BvR 485/01 (https://dejure.org/2002,4502)
BVerfG, Entscheidung vom 08.05.2002 - 1 BvR 485/01 (https://dejure.org/2002,4502)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Mai 2002 - 1 BvR 485/01 (https://dejure.org/2002,4502)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Gleichheitsgrundsatz - Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Verzinsung des Geldausgleichs - Baulandsache - Umlegungsverfahren

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; BauGB § 64 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de

    BauGB § 99 Abs. 3 S. 1 § 64 Abs. 2 S. 3
    Verzinsung des Geldausgleichs in einer Baulandsache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baulandsachen: Verzinsung des Geldausgleichs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2303 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 199
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2002 - 1 BvR 485/01
    Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 ).
  • VerfGH Bayern, 20.12.2021 - 18-VI-21

    Gehörsverstoß wegen Übergehens zentralen Vorbringens

    Gleiches gilt für den Beschluss vom 30. Dezember 2020, mit dem das angegriffene Urteil berichtigt wurde (vgl. zum Tatbestandsberichtigungsbeschluss BVerfG vom 8.5.2002 - 1 BvR 485/01 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 11.06.2013 - 13a ZB 12.30361

    Asylrecht Afghanistan; fehlende Urteilsgründe; Nachfluchtgründe

    Dies ist der Fall, wenn es unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist oder die Auslegung und Anwendung materiellen Rechts unverständlich ist (BVerfG, B.v. 8.5.2002 - 1 BvR 485/01 - NVwZ 2003, 199).

    Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeglichen sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 8.5.2002 - 1 BvR 485/01 - NVwZ 2003, 199/200).

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Rechtsprechung
   EuGH, 06.03.2003 - C-478/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2235
EuGH, 06.03.2003 - C-478/01 (https://dejure.org/2003,2235)
EuGH, Entscheidung vom 06.03.2003 - C-478/01 (https://dejure.org/2003,2235)
EuGH, Entscheidung vom 06. März 2003 - C-478/01 (https://dejure.org/2003,2235)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Patentanwälte - Zustellungsanschrift bei einem zugelassenen Bevollmächtigten - Artikel 10 EG - Mitwirkungspflicht der Mitgliedstaaten

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Luxemburg

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Patentanwälte - Zustellungsanschrift bei einem zugelassenen Bevollmächtigten - Artikel 10 EG - Mitwirkungspflicht der Mitgliedstaaten

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Freier Dienstleistungsverkehr; Patentanwälte; Zustellungsanschrift bei einem zugelassenen Bevollmächtigten; Mitwirkungspflicht der Mitgliedstaaten

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verpflichtung der Patentanwälte, eine Zustellungsanschrift bei einem in Luxemburg zugelassenen Bevollmächtigten zu haben, verstößt gegen Dienstleistungsfreiheit

  • Judicialis

    EGV Art. 10; ; EGV Art. 49

  • rechtsportal.de

    EG Art. 10, Art. 49 ff.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Patentanwälte - Zustellungsanschrift bei einem zugelassenen Bevollmächtigten - Artikel 10 EG - Mitwirkungspflicht der Mitgliedstaaten

  • datenbank.nwb.de

    Niederlassungsfreiheit von Patentanwälten und Unklarheiten nationaler Anwendungsvoraussetzungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG ff. und Artikel 10 EG - Ausübung der Patentanwaltstätigkeit - Verpflichtung, entweder seinen Wohnsitz in Luxemburg zu haben oder dort einen zugelassenen Bevollmächtigten zu benennen - Nichtvorlegung der erbetenen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2303 (Ls.)
  • EuZW 2003, 415
  • BB 2003, 382
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 28.04.1993 - C-306/91

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-478/01
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des Einzelnen auf den vom Gemeinschaftsrecht erfassten Gebieten eine eindeutige Formulierung der Rechtsnormen der Mitgliedstaaten erfordern, die den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt, deren Wahrung sicherzustellen (in diesem Sinne Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-306/91, Kommission/Italien, Slg. 1993, 2133, Randnr. 14).
  • EuGH, 11.12.1985 - 192/84

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-478/01
    Insoweit ist an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 EG nach Treu und Glauben an den Untersuchungen der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG mitwirken und ihr alle zu diesem Zweck angeforderten Auskünfte erteilen müssen (u. a. Urteile vom 11. Dezember 1985 in der Rechtssache 192/84, Kommission/Griechenland, Slg. 1985, 3967, Randnr. 19, und vom 22. März 1994 in der Rechtssache C-375/92, Kommission/Spanien, Slg. 1994, I-923, Randnrn.
  • EuGH, 13.02.2003 - C-131/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-478/01
    Insoweit genügt die Feststellung, dass die Beachtung des in Artikel 49 EG aufgestellten Grundsatzes nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen verlangt, die geeignet sind, die Tätigkeiten von Dienstleistenden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden oder anderweitig zu behindern (u. a. Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98, Corsten, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 33, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-131/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 42).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-58/98

    Corsten

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-478/01
    Insoweit genügt die Feststellung, dass die Beachtung des in Artikel 49 EG aufgestellten Grundsatzes nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen verlangt, die geeignet sind, die Tätigkeiten von Dienstleistenden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden oder anderweitig zu behindern (u. a. Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98, Corsten, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 33, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-131/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 42).
  • EuGH, 22.03.1994 - C-375/92

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-478/01
    Insoweit ist an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 EG nach Treu und Glauben an den Untersuchungen der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG mitwirken und ihr alle zu diesem Zweck angeforderten Auskünfte erteilen müssen (u. a. Urteile vom 11. Dezember 1985 in der Rechtssache 192/84, Kommission/Griechenland, Slg. 1985, 3967, Randnr. 19, und vom 22. März 1994 in der Rechtssache C-375/92, Kommission/Spanien, Slg. 1994, I-923, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-36/02

    GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL IST DER ANSICHT, DASS DAS DEUTSCHE VERBOT DES BETRIEBS

    11 - Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-478/01 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2351, Randnr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06

    Danske Slagterier - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG

    22 bis 25, und vom 6. März 2003, Kommission/Luxemburg, C-478/01, Slg. 2003, I-2351, Randnr. 20).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-105/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel

    93 Nach Artikel 10 EG müssen die Mitgliedstaaten nach Treu und Glauben an den Untersuchungen der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG mitwirken und ihr alle zu diesem Zweck angeforderten Auskünfte erteilen (vgl. u. a. Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-478/01, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2351, Randnr. 24).
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