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   OVG Berlin, 13.03.2003 - 8 S 330.02   

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OVG Berlin, 13.03.2003 - 8 S 330.02 (https://dejure.org/2003,8358)
OVG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2003 - 8 S 330.02 (https://dejure.org/2003,8358)
OVG Berlin, Entscheidung vom 13. März 2003 - 8 S 330.02 (https://dejure.org/2003,8358)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fahrzeugwechsel bei Fahrtenbuchauflage; Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Begriff "Ersatzfahrzeug" i.S.v. § 31 a Abs. 1 S. 2 Straßenverkehrszeichenordnung (StVZO); Zeitpunkt der Veräußerung des "Tatfahrzeugs"

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; ; VwGO § 80 Abs. 3; ; StVZO § 31 a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenverkehrsrecht, Fahrtenbuch, Verwaltungsprozessrecht - Fahrtenbuchauflage, Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs, Begriff "Ersatzfahrzeug", Firmenfahrzeug, Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 60 (Leitsatz)

    § 31a Abs. 1 StVZO; § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO
    Straßenverkehrsrecht - Fahrtenbuchauflage - Ersatzfahrzeug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2402
  • NJ 2003, 498 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.07.1995 - 11 B 18.95

    Voraussetzungen für die Verpflichtung zu einer Fahrtenbuchauflage - Anforderungen

    Auszug aus OVG Berlin, 13.03.2003 - 8 S 330.02
    Abgesehen davon, dass eine Fahrtenbuchauflage durch bloßen Zeitablauf, der im Fall der Antragstellerin zudem durch die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 20 A 193.00 bedingt war, nicht unverhältnismäßig wird (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1995 - BVerwG 11 B 18.95 -), verkennt die Antragstellerin mit ihrem Vortrag, seit dem Bescheid über die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage vom 15. November 1999 seien mehr als drei Jahre vergangen, ohne dass in dieser Zeit ein weiterer Verkehrsverstoß durch die Antragstellerin zu verzeichnen sei, den Zweck einer Anordnung nach § 31 a StVZO.
  • BVerwG, 23.06.1989 - 7 B 90.89

    Fahrtenbuchauflage - Vernachlässigung von Aufsichtspflichten des Halters

    Auszug aus OVG Berlin, 13.03.2003 - 8 S 330.02
    Vielmehr genügt regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 - BVerwG 7 B 90.89 - Buchholz, 442.16 § 31 a StVZO Nr. 20).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2007 - 12 ME 225/07

    Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage;

    Im Hinblick auf das Ziel der Bestimmung, nämlich zu verhindern, dass sich der Halter durch Veräußerung des mit der Auflage versehenen "Tatfahrzeugs" der bestehenden Verpflichtung zu entziehen versucht, ist Ersatzfahrzeug im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO deshalb nicht nur das (vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug, vielmehr zählen dazu auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des "Tatfahrzeugs" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind (OVG Berlin, Beschl. v. 13.3.2003 - 8 S 330.02 -, NJW 2003, 2402; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 27.1.2004 - 11 CS 03.2940 -, BayVBl 2004, 633).
  • VG München, 07.08.2018 - M 23 S 18.1894

    Verpflichtung zur zwölfmonatigen Führung eines Fahrtenbuchs zum Fahrzeug

    Die Vorschrift soll verhindern, dass sich der Halter durch Veräußerung oder Abmeldung des Tatfahrzeugs der zum Zweck der Gefahrenabwehr bestehenden Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs entziehen kann; der Halter soll diese Verpflichtung nicht umgehen können (vgl. OVG Berlin, B. v. 13.03.2003 - 8 S 330.02 -, juris; Nds. OVG, B.v. 10.06.2011 - 12 ME 40/11 -, juris; VG Hannover, U.v. 30.10.2008 - 9 A 461/08 -, juris).

    Durch die Regelung soll daher nicht der Umgang mit einem bestimmten Fahrzeug sichergestellt werden, sondern die Beachtung der einem Kfz-Halter obliegenden Aufsichtspflicht über die von ihm in Verkehr gebrachten Fahrzeuge (OVG Berlin, B.v. 13.03.2003 - 8 S 330.02 -, juris Rn. 3).

    Vielmehr ist die Frage nach objektiven Kriterien zu klären, maßgeblich ist also die "objektive Zweckbestimmung" (ebenso OVG Berlin, B.v. 13.03.2003 - 8 S 330.02 -, juris Rn. 3; VG Hannover, U.v. 30.10.2008 - 9 A 461/08 -, juris Rn. 21; VG Köln, B. v. 26.05.2010 - 18 L 588/10 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2013 - 8 A 562/13

    Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1995 - 11 B 18.95 -, NJW 1995, 3402 = VD 1995, 259 = juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. August 2013 - 12 LA 156/12 -, juris Rn. 5; OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330.02 -, NJW 2003, 2402 = juris Rn. 5; VG Braunschweig, Urteil vom 14. Juli 2005 - 6 A 156/05 -, VD 2005, 277 = juris Rn. 31; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 12 G 3694/06 -, juris Rn. 7; VG Aachen, Urteile vom 22. April 2008 - 2 K 691/06 -,juris Rn. 35, und vom 23. Juni 2008 - 2 K 35/07 -, juris Rn. 34.
  • VG Hannover, 30.10.2008 - 9 A 461/08

    Ersatzfahrzeug; Fahrer; Fahrzeug; Nutzungszweck

    Deshalb zählen als "Ersatzfahrzeug" auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des "Tatfahrzeugs" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 17. September 2007, Az.: 12 ME 225/07; OVG Berlin, Beschluss v. 13. März 2003, Az.: 8 S 330.02, NJW 2003, 2402; VGH München, Beschluss v. 27. Januar 2004, Az.: 11 CS 03.2940, BayVBl 2004, 633).

    Ersatzfahrzeug in diesem Sinne ist auch jedes (vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug, das denselben Nutzungszweck erfüllt (vgl.: OVG Lüneburg, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss v. 13. März 2003, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 1 B 8.20

    Fahrtenbuchanordnung bei Verlust der Haltereigenschaft; Bestimmung eines

    Die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, welcher mit der Fahrtenbuchanordnung begegnet werden soll, hängt nicht von dem nachträglichen Verlust der Haltereigenschaft für das Tatfahrzeug ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - juris Rn. 4 ff. m.w.N.; OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330.02 - juris Rn. 3 f., NJW 2003, 2402 f.; zum Begriff des Ersatzfahrzeugs siehe auch OVG Bautzen, Beschluss vom 5. September 2017 - 3 A 749/16 - juris).

    Auf den Anschaffungszeitpunkt des Ersatzfahrzeuges kommt es nicht an (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003, a.a.O., juris Rn. 4).

  • VG Stade, 08.11.2016 - 1 A 40/16

    Ersatzfahrzeug; Fahrtenbuch; Leasingfahrzeug; sechs Monate

    Im Hinblick auf das Ziel der Regelung in § 31 a Abs. 1 S. 2 StVZO, nämlich zu verhindern, dass sich der Halter durch Veräußerung des mit der Auflage versehenen "Tatfahrzeugs" der bestehenden Verpflichtung zu entziehen versucht, ist Ersatzfahrzeug i. S. d. § 31 a Abs. 1 S. 2 StVZO deshalb nicht nur das (vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug, vielmehr zählen dazu auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des "Tatfahrzeugs" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind (Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2007 - 12 ME 225/07 -, OVG Berlin, Beschluss vom 13.3.2003 - 8 S 330.02 -, BayVGH, Beschluss vom 27.1.2004 - 11 CS 03.2940 -, jeweils juris).

    Würde man bei derartigen geschäftsinternen Veränderungen von einer Veränderung des Nutzungszwecks ausgehen, wäre dem Rechtsgedanken der Gefahrenabwehr i. S. d. § 31 a StVZO nicht genüge getan (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13.3.2003 - 8 S 330.02 -, VG Hannover, Urteil vom 30.10.2008 - 9 A 461/08 -, jeweils juris).

  • VG Aachen, 07.02.2012 - 2 K 1924/10

    Zulässigkeit der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber dem Halter eines

    1993, 611; OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 6279/95 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330/02 -, juris; Bay.VGH, Beschluss vom 27. April 2004 - 11 CS 03/2940 -, juris; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 17. September 2007 - 12 ME 225/07 - und vom 10. Juni 2011 - 12 ME 40/11 -, juris.

    Dabei kommt es hinsichtlich des Zwecks der Nutzung nicht auf die Person des konkreten Nutzers an, sondern auf die objektiv vergleichbare Zweckbestimmung des Fahrzeugs, vgl. etwa OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330/02 -, juris; Bay.VGH, Beschluss vom 27. April 2004 - 11 CS 03/2940 -, juris; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 17. September 2007 - 12 ME 225/07 - und vom 10. Juni 2011 - 12 ME 40/11 -, juris.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2021 - 3 M 19/21

    Missverständlichkeit von Formulierungen des Anhörungsschreibens im

    Mit der Regelung in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO soll vermieden werden, dass sich der Halter eines Fahrzeugs, mit dem die unaufklärbare Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen worden ist, der für dieses Fahrzeug erlassenen Fahrtenbuchauflage entziehen kann, indem er das Tatfahrzeug veräußert oder stilllegt und an dessen Stelle ein anderes Fahrzeug nutzt (vgl. Beschluss des Senats vom 24. November 2020 - 3 M 186/20 - unter Bezugnahme auf BR-Drs. 325/93 S. 34; BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - juris Rn. 5; NdsOVG, Beschluss vom 30. April 2015 - 12 LA 156/14 - juris Rn. 9; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330/02 - juris Rn. 3).
  • VG Düsseldorf, 12.05.2016 - 6 K 8199/14

    Fahrtenbuchauflage, Verhältnismäßigkeit, Ersatzfahrzeug

    vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330/02 -, juris Rn. 2 ff. (= NJW 2003, 2402); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Februar 2014 - 14 K 3751/13 -, juris Rn. 56 f., die entgegen der klägerischen Ansicht vergleichbare Fallgestaltungen behandeln.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 M 224/20

    Unterzeichnung der Beschwerdeschrift - Zuordnung zum Absender; Anordnung der

    Mit der Regelung in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO soll vermieden werden, dass sich der Halter eines Fahrzeugs, mit dem die unaufklärbare Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen worden ist, der für dieses Fahrzeug erlassenen Fahrtenbuchauflage entziehen kann, indem er das Tatfahrzeug veräußert oder stilllegt und an dessen Stelle ein anderes Fahrzeug nutzt (vgl. Beschluss des Senats vom 24. November 2020 - 3 M 186/20 - unter Bezugnahme auf BR-Drs. 325/93 S. 34; BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - juris Rn. 5; NdsOVG, Beschluss vom 30. April 2015 - 12 LA 156/14 - juris Rn. 9; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330/02 - juris Rn. 3).
  • VG Gelsenkirchen, 05.06.2012 - 14 L 595/12

    Fahrtenbuchauflage; Anhörungsbogen; keine förmliche Zeugenanhörung; verweigerte

  • VG Köln, 26.05.2010 - 18 L 588/10

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2016 - 3 M 166/16

    Notwendigkeit der Anhörung des Halters als Zeuge bei bevorstehendem Ablauf der

  • VG Düsseldorf, 25.06.2013 - 14 L 953/13

    Fahrtenbuchauflage, Verhältnismäßigkeit, Rotlichtverstoß

  • VG Düsseldorf, 25.07.2014 - 14 L 1445/14

    Sofortige Vollziehbarkeit einer Fahrtenbuchauflage

  • VG Gelsenkirchen, 25.02.2014 - 14 K 3751/13

    Anordnung der Führung eines Fahrenbuchs bei Unmöglichkeit der Feststellung des

  • VG Düsseldorf, 25.06.2013 - 14 L 996/13

    Anordnung zum Führen einer Fahrtenbuchauflage aufgrund der Überschreitung der

  • VG Köln, 20.05.2011 - 18 K 106/11

    Ausschluss einer Fahrtenbuchauflage aufgrund einer verspäteten Anhörung bei

  • OVG Sachsen, 31.03.2021 - 6 A 964/19

    Berufungsbegründung; Fahrtenbuchauflage; Ersatzfahrzeug; Geschäftswagen

  • OVG Sachsen, 05.09.2017 - 3 A 749/16

    Ersatzfahrzeug; Geschäftswagen

  • VG Braunschweig, 15.02.2017 - 6 A 10/16

    Ersatzfahrzeug; Fahrtenbuch; Geschäftsfahrzeug; Mitwirkungsverweigerung

  • VG Saarlouis, 24.02.2010 - 10 K 386/09

    Anfechtung einer Fahrtenbuchauflage

  • VG Berlin, 20.07.2017 - 14 L 563.17

    Bestimmung eines Fahrzeuges als Ersatzfahrzeug im Rahmen einer Fahrtenbuchauflage

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