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   BGH, 25.09.2002 - RiZ(R) 2/01   

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https://dejure.org/2002,1907
BGH, 25.09.2002 - RiZ(R) 2/01 (https://dejure.org/2002,1907)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2002 - RiZ(R) 2/01 (https://dejure.org/2002,1907)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2002 - RiZ(R) 2/01 (https://dejure.org/2002,1907)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Richterliche Unabhängigkeit - Zutrittsbeschränkung für das Dienstzimmer des Richters - Notwendigkeit eines geregelten und finanzierbaren Dienstbetriebs - Maßnahme der Dienstaufsicht

  • Judicialis

    GG Art. 97 Abs. 1; ; DRiG § 25; ; DRiG § 26

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 97 Abs. 1; DRiG §§ 25 26
    Ermöglichung des unbeschränkten Zugangs zu dem Dienstzimmer eines Richters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Richterdienstrecht - Beschneidung der richterlichen Unabhängigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zugang des Richters zum Dienstzimmer außerhalb der Bürozeiten; Richterliche Unabhängigkeit; Rechtsweg bei Streitigkeiten aus dem Richterdienstverhältnis; Begriff der "Maßnahme der Dienstaufsicht"; Einhaltung allgemein festgesetzter Dienststunden; Individuelle ...

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 282
  • NJW 2003, 282
  • NVwZ 2003, 378 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.11.1990 - RiZ 2/90

    Richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Bundesrechnungshofes; Allgemeine

    Auszug aus BGH, 25.09.2002 - RiZ(R) 2/01
    Es genügt jede Einflußnahme der dienstaufsichtsführenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241 und vom 16. November 1990 - RiZ 2/90, BGHZ 113, 36, 38).

    Dies führt dazu, daß er nicht verpflichtet ist, seine Arbeit an Gerichtsstelle zu erledigen (BGH, Urteil vom 16. November 1990 aaO S. 40 f.).

    Für die Frage, zu welchen Zeiten ihm dieses Dienstzimmer zur Verfügung stehen muß, ist zunächst wiederum der aus der richterlichen Unabhängigkeit folgende Grundsatz maßgeblich, daß der Richter seine Arbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten zur erledigen braucht und zur Einhaltung allgemein festgesetzter Dienststunden nicht verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 16. November 1990 aaO m.w.Nachw.).

  • BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84

    Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters

    Auszug aus BGH, 25.09.2002 - RiZ(R) 2/01
    Es genügt jede Einflußnahme der dienstaufsichtsführenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241 und vom 16. November 1990 - RiZ 2/90, BGHZ 113, 36, 38).
  • BGH, 10.08.2001 - RiZ(R) 5/00

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch kritische

    Auszug aus BGH, 25.09.2002 - RiZ(R) 2/01
    Es handelt sich vielmehr um zwei verschiedene Streitgegenstände, auf die § 17 Abs. 2 GVG keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00, NJW 2002, 359 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.05.2023 - RiSt 1/21

    Bundesrichterin wegen Nichterledigen von Arbeit aus Richterverhältnis entfernt

    Aus der nach Art. 97 GG gewährleisteten Unabhängigkeit des Richters folgt, dass er grundsätzlich seine Arbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten und nicht an der Gerichtsstelle erledigen muss (BGH, Urteil vom 16. November 1990 - RiZ 2/90, BGHZ 113, 36, 38 ff.; Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; Urteil vom 21. Oktober 2010 - RiZ(R) 5/09, DRiZ 2011, 66 Rn. 24).
  • BVerwG, 15.04.2021 - 2 C 13.20

    Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine

    Es handelt sich nicht um einen einheitlichen Streitgegenstand, sondern um zwei verschiedene Streitgegenstände (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 10. August 2001 - RiZ 5/00 - NJW 2002, 359 und vom 25. September 2002 - RiZ 2/01 - NJW 2003, 282).
  • BGH, 21.10.2010 - RiZ(R) 5/09

    Richterliche Dienstaufsicht: Verweigerung der Vorlage von elektronisch

    Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (BGH, Urteil vom 25. September 2002, RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom 16. November 1990 - RiZ(R) 2/90, BGHZ 113, 36, 38 f.; Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241).

    Es besteht lediglich ein Anspruch des Richters darauf, dass er bei der Zuteilung der vorhandenen, für die Arbeit erforderlichen personellen und sächlichen Mittel in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt wird (BGH, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282).

    Aus der Unabhängigkeit - Art. 97 GG - des Richters folgt, dass er grundsätzlich seine Arbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten und nicht an der Gerichtsstelle erledigen muss (BGH, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; Urteil vom 16. November 1990 - RiZ(R) 2/90, BGHZ 113, 36, 38 f.).

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