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   BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02   

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https://dejure.org/2003,2279
BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02 (https://dejure.org/2003,2279)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2003 - NotZ 31/02 (https://dejure.org/2003,2279)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2003 - NotZ 31/02 (https://dejure.org/2003,2279)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 39 Abs. 1
    Keine Bestellung eines Notarvertreters bei Verhinderung des Anwaltsnotars durch anwaltliche Tätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Notarvertreters bei Verhinderung des Notars infolge seiner anwaltlichen Tätigkeit; Ausübung des Amts des Notars im Nebenberuf; Pflichtgemäßes Ermessen bei Bestellung eines Notarvertreters; Gewährleistung der angemessenen Versorgung mit notariellen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ermessen bei Bestellung des Notarvertreters

  • Judicialis

    BNotO § 39 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 39 Abs. 1 S. 1
    Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Bestellung eines Notarvertreters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Bestellung eines Notarvertreters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2905
  • MDR 2003, 838
  • DNotZ 2003, 785
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93

    Organisationsermessen der Aufsichtsbehörde bei Abwesenheit eines Notars;

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02
    Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist im Verfahren nach § 111 BNotO als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081, 1082 und vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399).

    Die Aufsichtsbehörde hat - außer einem Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters - ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 aaO, vom 31. Juli 2000 aaO und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - Umdruck S. 4 f).

    Dem Notar wird weder die volle Ausnutzung seiner Leistungsfähigkeit zugesichert (vgl. BGHZ 73, 54, 61), noch Schutz vor wirtschaftlichen Einbußen während eines Ausfalls seiner Amtstätigkeit gewährt (vgl. BGHZ 67, 296, 298 und Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 aaO 1082 f).

    Sie muß einem Notar nicht bei jeder Verhinderung die Aufrechterhaltung seiner Geschäfts- und Beurkundungstätigkeit ermöglichen, wenngleich es wünschenswert ist, daß der Amtsbetrieb keine Unterbrechung erleidet (Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 aaO 1082 und vom 10. März 1997 aaO 830).

    Die Aufsichtsbehörde kann bei ihrer Entscheidung davon ausgehen, daß es einer geordneten Rechtspflege regelmäßig nicht zuwiderläuft, wenn ein Notariat bei zeitweiliger Verhinderung des Notars den Rechtsuchenden nicht uneingeschränkt zu Gebote steht, solange ihren Belangen in angemessener Weise und Zeit entsprochen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 aaO und BGH, Urteil vom 4. Oktober 1956 - III ZR 41/55 - DNotZ 1958, 33).

    Daher muß ein Notar, dem ein ständiger Vertreter (§ 39 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BNotO) bestellt ist, diesem nicht das Amt übergeben (Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 aaO; Schippel/Vetter, BNotO 7. Aufl. 2000 § 38 Rn. 11).

    Den Belangen einer geordneten Rechtspflege kann entsprochen sein, wenn bei der Verhinderung nicht die Geschäftsstellen- und Beurkundungstätigkeit, sondern nur die Verwaltung des Urkundenbestandes aufrechterhalten wird; auch diese kann auf Dringlichkeitsmaßnahmen beschränkt sein, die das Amtsgericht veranlaßt (vgl. § 45 Abs. 1 und 3 BNotO; Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 aaO).

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 39/96

    Verhinderung eines Notars durch ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich des Sports

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02
    Richtschnur für die Ausübung des Ermessens sind die Erfordernisse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (vgl. §§ 1; 4 Satz 1 BNotO; Senatsbeschluß vom 10. März 1997 - NotZ 39/96 - DNotZ 1997, 827, 828); sie kann durch den Ausfall eines Notars für die Ausübung seines Amtes im Ganzen gestört sein.

    Insbesondere muß der Grundsatz gewahrt bleiben, daß der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes dieses Amt, jedenfalls in dessen Kernbereich, der Beurkundungstätigkeit, persönlich ausübt (Senatsbeschluß vom 10. März 1997 aaO).

    Sie muß einem Notar nicht bei jeder Verhinderung die Aufrechterhaltung seiner Geschäfts- und Beurkundungstätigkeit ermöglichen, wenngleich es wünschenswert ist, daß der Amtsbetrieb keine Unterbrechung erleidet (Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 aaO 1082 und vom 10. März 1997 aaO 830).

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 12/00

    Bestellung eines Notarvertreters

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02
    Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist im Verfahren nach § 111 BNotO als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081, 1082 und vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399).

    Die Aufsichtsbehörde hat - außer einem Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters - ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 aaO, vom 31. Juli 2000 aaO und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - Umdruck S. 4 f).

  • BGH, 04.10.1956 - III ZR 41/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02
    Die Aufsichtsbehörde kann bei ihrer Entscheidung davon ausgehen, daß es einer geordneten Rechtspflege regelmäßig nicht zuwiderläuft, wenn ein Notariat bei zeitweiliger Verhinderung des Notars den Rechtsuchenden nicht uneingeschränkt zu Gebote steht, solange ihren Belangen in angemessener Weise und Zeit entsprochen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 aaO und BGH, Urteil vom 4. Oktober 1956 - III ZR 41/55 - DNotZ 1958, 33).
  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 11/02

    Bestellung eines Rechtsanwalts als nicht ständiger Notarvertreter

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02
    Die Aufsichtsbehörde hat - außer einem Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters - ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 aaO, vom 31. Juli 2000 aaO und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - Umdruck S. 4 f).
  • BVerfG, 24.07.1997 - 1 BvR 1863/96

    GG - Berufsfreiheit

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02
    Der Anwaltsnotar bestreitet regelmäßig sein Einkommen nicht allein aus dem Notariat; er vereint als Person beide Berufe auf sich und wird auch in seinem beruflichen Umfeld nur als eine Person wahrgenommen (BVerfG NJW 1997, 2510, 2511).
  • BVerfG, 09.08.2000 - 1 BvR 647/98

    Zum Berufsrecht der Notare

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02
    An die Verfügbarkeit notarieller Leistungen dürfen bei Anwaltsnotaren keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, da vornehmlich ihr Hauptberuf als Rechtsanwalt einer kontinuierlichen Anwesenheit am Amtssitz entgegensteht (BVerfG DNotZ 2000, 787, 791).
  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 5/78

    Errichtung neuer Notarstellen

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02
    Dem Notar wird weder die volle Ausnutzung seiner Leistungsfähigkeit zugesichert (vgl. BGHZ 73, 54, 61), noch Schutz vor wirtschaftlichen Einbußen während eines Ausfalls seiner Amtstätigkeit gewährt (vgl. BGHZ 67, 296, 298 und Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 aaO 1082 f).
  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 4/76

    Bestellung von Notarvertretern

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02
    Dem Notar wird weder die volle Ausnutzung seiner Leistungsfähigkeit zugesichert (vgl. BGHZ 73, 54, 61), noch Schutz vor wirtschaftlichen Einbußen während eines Ausfalls seiner Amtstätigkeit gewährt (vgl. BGHZ 67, 296, 298 und Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 aaO 1082 f).
  • OLG Naumburg, 11.11.2019 - Not 4/19

    Bestellung eines Notarvertreters bei längerer Abwesenheit eines Notars in

    Die Klage ist im Verfahren nach § 111 b Abs. 1 BNotO als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft (vgl. zur alten Rechtslage: BGH, Beschluss vom 09. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00, DNotZ 2001, 726; BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2002 - NotZ 11/02, DNotZ 2003, 226; BGH, Beschluss vom 31. März 2003, NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72 ff), da die Beschwer des Klägers aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht mehr beseitigt werden kann, so dass eine Verpflichtungsklage auf Bestellung eines Vertreters nicht mehr möglich ist.

    Die untere Aufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 1 BNotO) entscheidet über den Antrag des Notars, ihm für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter zu bestellen, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Abs. 3 BNotO); einen RechtsanspruchaufdieBestellungeinesVertretershatderNotarnicht.DieAufsichtsbehörde hat ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist, und ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom31.Juli2000 - NotZ12/00, DNotZ 2001, 726; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72; BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395; Wilke in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung, 4. Aufl., Rdn. 21 zu § 39 BNotO; Schäfer in Schippel/Bracker, Bundesnotarordnung, 9. Aufl., Rdn. 12 zu § 39 BNotO; Peterßen, Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Notarvertretung, RNotZ 2008, 181, 185).

    Richtschnur für die Ausübung des Ermessens sind deshalb in erster Linie die Erfordernisse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (vgl. §§ 1; 4 Satz 1 BNotO; BGH, Beschluss vom 10. März 1997 - NotZ 39/96 - DNotZ 1997, 827, 828; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395).

    In diesem Rahmen muss insbesondere der Grundsatz gewahrt bleiben, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes dieses Amt, jedenfalls in dessen Kernbereich, der Beurkundungstätigkeit, persönlich ausübt (BGH, Beschluss vom 10. März 1997 - NotZ 39/06, DNotZ 1997, 827; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395).

    Sie muss einem Notar nicht bei jeder Verhinderung die Aufrechterhaltung seiner Geschäfts- und Beurkundungstätigkeit ermöglichen, wenngleich es wünschenswert ist, dass der Amtsbetrieb keine Unterbrechung erleidet (BGH, Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905).

    Die Aufsichtsbehörde kann bei ihrer Entscheidung vielmehr davon ausgehen, dass es einer geordneten Rechtspflege regelmäßig nicht zuwiderläuft, wenn ein Notariat bei zeitweiliger Verhinderung des Notars den Rechtsuchenden nicht uneingeschränkt zu Gebote steht, solange ihren Belangen in angemessener Weise und Zeit Rechnung getragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395).

    Dem Notar wird von Gesetzes wegen weder die volle Ausnutzung seiner Leistungsfähigkeit zugesichert (vgl. BGHZ 73, 54, 61), noch Schutz vor wirtschaftlichen Einbußen während eines Ausfalls seiner Amtstätigkeit gewährt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395; Peterßen, Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Notarvertretung, RNotZ 2008, 181, 183; Schäfer in Schippel/Bracker, Bundesnotarordnung, 9. Aufl., Rdn. 6 zu § 39 BNotO).

    Wie die Widerspruchsbehörde in dem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, folgt aus dem Gebot der Wahrung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege zwar nicht, dass die zuständige Justizverwaltung einem Notar schon bei jeder Verhinderung die Aufrechterhaltung seines Geschäfts- und Beurkundungstätigkeit ermöglichen müsste, indem sie einen Vertreter bestellt, der mit ganzer Arbeitskraft zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 4/14, DNotZ 2015, 395; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, ZNotP 2003, 232; BGH, Beschluss vom 09. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186).

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 4/14

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Begründungserfordernis bei beantragter

    Die Aufsichtsbehörde hat - außer einem Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters - ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist (Senat, Beschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72 ff. jeweils mwN).

    In diesem Rahmen muss der Grundsatz gewahrt bleiben, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes dieses Amt, jedenfalls in dessen Kernbereich, der Beurkundungstätigkeit, persönlich ausübt (Senat, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass die Aufsichtsbehörde bei der Ausübung ihres Entschließungsermessens im Rahmen der Beurteilung der Anforderungen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege einerseits und der Interessen des Notars andererseits nach den Gründen für die Verhinderung oder Abwesenheit differenziert (vgl. Senat aaO NJW 2003, 2905, 2906).

    Um entscheiden zu können, welche Bedeutung etwa die Verhinderung eines Anwaltsnotars aufgrund anwaltlicher Tätigkeit für die Entscheidung hat (Senat aaO NJW 2003, 2905, 2906), muss ihr der konkrete Verhinderungs- oder Abwesenheitsgrund bekannt sein.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es Sache des Anwaltsnotars seine anwaltliche Tätigkeit so zu organisieren, dass er das Amt des Notars ausüben kann (Senat aaO NJW 2003, 2905, 2906).

  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 11/21

    Bestellung eines amtlichen Notarvertreters für die Zeit der urlaubsbedingten

    Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde ein Entschließungsermessen, ob sie bei Verhinderung des Notars überhaupt einen Vertreter bestellt, und ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters (z.B. Senat, Beschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, DNotZ 2003, 785; vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872 und vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 4/14, DNotZ 2015, 395 Rn. 13).

    Richtschnur für die Ausübung des Ermessens sind die Erfordernisse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (Senat, Beschlüsse vom 10. März 1997 - NotZ 39/96, DNotZ 1997, 827, 828; vom 31. März 2003 aaO und vom 24. November 2014 aaO).

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 13/05

    Wirksamkeit der Errichtung einer Ländernotarkasse als landesunmittelbare

    Der - auch hinsichtlich der begehrten Feststellung zulässige (vgl. Senat, Beschluß vom 31. März 2003 - NotZ 31/02 - NJW 2003, 2905 unter II 1) - Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.
  • OLG Frankfurt, 14.01.2014 - 2 Not 4/13

    Bestellung eines Notarvertreters

    Die Aufsichtsbehörde ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Notarvertreter zu bestellen, wenn ein Rechtsanwalt und Notar an der Ausübung des Notaramtes gehindert ist (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2003, Az. NotZ 31/02, BGHReport 2003, 839).
  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 15/05

    Zulässigkeit der Erhebung von Notarabgaben

    Der - auch hinsichtlich der begehrten Feststellung zulässige (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02 - NJW 2003, 2905 unter II 1) - Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.
  • BGH, 14.03.2005 - NotZ 2/05

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Abgaben von Notaren

    Der - auch hinsichtlich der begehrten Feststellung zulässige (vgl. Senatsbeschluß vom 31. März 2003 - NotZ 31/02 - NJW 2003, 2905) - Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.
  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 45/02

    Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in

    Vorsorglich werden die Beteiligten darauf hingewiesen, daß der Senat durch Beschluß vom 31. März 2003 (NotZ 31/02, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, die Aufsichtsbehörde sei nicht im Sinne einer Ermessensbindung verpflichtet, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BNotO einen Notarvertreter zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt und Notar infolge seiner anwaltlichen Tätigkeit verhindert ist, das Amt des Notars im Nebenberuf auszuüben.
  • BGH, 14.03.2005 - NotZ 26/04

    Zulässigkeit der Beschwerde in einer Notarsache wegen eines Kanzleitauschs

    Was den ersten Hilfsantrag angeht, ist festzuhalten, daß im Verfahren nach § 111 BNotO ein Feststellungsantrag, auch in Gestalt eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), nicht zulässig ist, es sei denn, andernfalls liefe die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ 31/02 - NJW 2003, 2905 und vom 10. August 2004 - NotZ 28/03 - ZNotP 2004, 483, 485 jeweils m.w.N.).
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