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   BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02, 3 StR 415/02   

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https://dejure.org/2003,1082
BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02, 3 StR 415/02 (https://dejure.org/2003,1082)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2003 - 3 StR 368/02, 3 StR 415/02 (https://dejure.org/2003,1082)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02, 3 StR 415/02 (https://dejure.org/2003,1082)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Vor § 1 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines Zustandekommens (unzulässige Willensbeeinflussung bei Hinwirkung des Gerichts auf ein Versprechen des Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Absprache; faktische Bindung); Verfahrensverbindung

  • HRR Strafrecht

    Vor § 1 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines Zustandekommens (unzulässige Willensbeeinflussung bei Hinwirkung des Gerichts auf ein Versprechen des Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Absprache; faktische Bindung); Verfahrensverbindung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts; Erklärung im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache; Vergleichsfeindlichkeit des deutschen Strafprozesses; Interesse an der Schonung knapper justizieller Ressourcen ; Beeinträchtigung der Willensfreiheit und ...

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts; Erklärung im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache; Beeinträchtigung der freien Willensbildung des Angeklagten; Interesse an der Schonung knapper justizieller Ressourcen; Konsensuale Verfahrensbeendigung ; ...

  • Judicialis

    StPO § 154; ; StPO § 154 a; ; StPO § 267 Abs. 4

  • Judicialis

    StPO § 154; ; StPO § 154 a; ; StPO § 267 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 1
    Unwirksamkeit eines aufgrund einer Absprache erklärten Rechtsmittelverzichts

  • datenbank.nwb.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3426
  • NStZ 2003, 677
  • NStZ 2004, 216 (Ls.)
  • NStZ 2004, 52 (Ls.)
  • StV 2003, 544
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02
    Die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist unwirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen ist, in der unzulässigerweise (BGHSt 43, 195, 204) ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist.

    Der deutsche Strafprozeß ist grundsätzlich vergleichsfeindlich ausgestaltet (BGHSt 43, 195, 203).

    Die vom 4. Strafsenat (BGHSt 43, 195) formulierten Mindestanforderungen an die Urteilsabsprache bilden damit auch die Grenze für zulässiges konsensuales Verhalten im Strafprozeß.

    Danach verbleibt es bei der Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. BGHSt 43, 195, 204); der Schuldspruch steht - jenseits der Möglichkeiten nach §§ 154, 154 a StPO - nicht zur Disposition (BGH aaO S. 204, 208); es darf nur die Obergrenze der zu verhängenden Strafe zugesichert werden (BGH aaO S. 206); das Maß der schuldangemessenen Strafe darf - wenn auch dem aufgrund einer Absprache abgelegten Geständnis eine strafmildernde Wirkung zukommt - nicht unterschritten werden (BGH aaO S. 208).

    Daß die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts in einer Urteilsabsprache nicht zulässig ist, hat der 4. Strafsenat mehrfach ausgesprochen (BGHSt 43, 195, 204 - im nicht entscheidungserheblichen Teil der Urteilsgründe; BGHSt 45, 227).

    Gerade dies darf aber nicht das Ergebnis einer Urteilsabsprache sein (BGHSt 43, 195, 208).

    Solange die Verständigung aber den von BGHSt 43, 195 gesetzten Rahmen eingehalten hat, ist eine Aufhebung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten ohnehin in aller Regel nicht zu besorgen.

    Bereits vor der Entscheidung BGHSt 43, 195 hat der 2. Strafsenat entschieden, die Unzulässigkeit einer Absprache über das Verfahrensergebnis berühre nicht die Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts (NStZ 1997, 611 unter Hinweis auf die Entscheidungen BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1991 - 2 StR 230/91).

    Der 5. Strafsenat hat den Fall, in dem der Verteidiger den Rechtsmittelverzicht nur "vage in Aussicht gestellt" hatte, ausdrücklich nicht als "Versprechen" im Sinne von BGHSt 43, 195 angesehen (BGH, Beschl. vom 20. März 2002 - 5 StR 1/02 = NStZ 2002, 496).

  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02
    Zum anderen muß auch das Verfahren, in dem die Verständigung zustande kommt, rechtsstaatlichen Anforderungen und den Grundprinzipien des Strafverfahrensrechts gerecht werden: Der Angeklagte darf nicht durch Drohung mit einer höheren Strafe oder durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils zu einem Geständnis gedrängt werden (BGH aaO S. 204); die Absprache muß unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgen; sie ist mit ihren Ergebnissen in die Niederschrift aufzunehmen (BGH aaO S. 205 f.; BGHSt 45, 227, 228).

    Daß die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts in einer Urteilsabsprache nicht zulässig ist, hat der 4. Strafsenat mehrfach ausgesprochen (BGHSt 43, 195, 204 - im nicht entscheidungserheblichen Teil der Urteilsgründe; BGHSt 45, 227).

    Vor diesem Hintergrund gerät die ohnehin nicht unproblematische Praxis der Urteilsabsprache weiter ins Zwielicht, wenn sich das Gericht durch das Verlangen eines Rechtsmittelverzichts in eine Situation bringt, in der es in Gefahr gerät, sich das Verfahren und die Urteilsbegründung leicht zu machen (vgl. Rieß NStZ 2000, 96, 99 (Anm. zu BGHSt 45, 227)).

    Die Unwirksamkeit der Erklärung ist eine zwangsläufige Folge des vorangegangenen Verstoßes gegen das Verbot, einen Rechtsmittelverzicht zum Bestandteil der dem Urteil vorausgehenden Absprache zu machen (so schon BGHSt 45, 227, allerdings nur beim Vorliegen weiterer besonderer Umstände).

    An dieser Auffassung hat er auch festgehalten (BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; Beschl. vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334; Beschl. vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01; abschwächend: Beschl. vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02), nachdem der 4. Strafsenat alsbald Bedenken dagegen angemeldet (BGH StV 1999, 411) und - entscheidungstragend allerdings letztlich unter Berufung auf Sachverhaltsbesonderheiten - einen Rechtsmittelverzicht für unwirksam angesehen und dem Angeklagten Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung gewährt hatte (BGHSt 45, 227).

    Der 5. Strafsenat hat bei Hinzutreten besonderer Umstände ebenfalls die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts angenommen (BGHSt 45, 51), ist aber ansonsten wie der 2. Strafsenat davon ausgegangen, daß ein Rechtsmittelverzicht nicht schon deshalb unwirksam ist, weil er Gegenstand einer Absprache war (Beschl. vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01; vgl. andererseits den Beschl. vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01 = BGHSt 47, 238, in dem die Entscheidung des 4. Strafsenats BGHSt 45, 227 zustimmend zitiert wird).

    Der 4. Strafsenat hat nur den aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung erklärten Rechtsmittelverzicht für unwirksam erachtet (BGHSt 45, 227; vgl. auch BGH StV 1999, 411).

  • BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98

    Verwerfung der Revision als unzulässig; Verwerfung des Antrags auf

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02
    An dieser Auffassung hat er auch festgehalten (BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; Beschl. vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334; Beschl. vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01; abschwächend: Beschl. vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02), nachdem der 4. Strafsenat alsbald Bedenken dagegen angemeldet (BGH StV 1999, 411) und - entscheidungstragend allerdings letztlich unter Berufung auf Sachverhaltsbesonderheiten - einen Rechtsmittelverzicht für unwirksam angesehen und dem Angeklagten Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung gewährt hatte (BGHSt 45, 227).

    Der 4. Strafsenat hat nur den aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung erklärten Rechtsmittelverzicht für unwirksam erachtet (BGHSt 45, 227; vgl. auch BGH StV 1999, 411).

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Da sich der 3. Strafsenat im Fall 1 an der beabsichtigten Entscheidung durch die Rechtsprechung des 1., 2. und 5. Strafsenats gehindert sieht, hat er mit Beschluß vom 24. Juli 2003 (NJW 2003, 3426) bei den anderen Strafsenaten gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG angefragt, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten wird.
  • KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01

    Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer

    Denn auch die wirksame und von den Verfahrensbeteiligten eingehaltene Vereinbarung steht - worauf der Verteidiger zutreffend hinweist - unter dem Vorbehalt, daß auch das ihr entsprechende Urteil materiell rechtlich zutreffend, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände vertretbar ist und "den Boden schuldangemessen Strafens" nicht verläßt (vgl. BGHSt aaO. und NJW 2003, 3426, 3427).

    d) Da sonach die Berufungsbeschränkung nicht Gegenstand der Verfahrensvereinbarung war, bedarf es nicht der Klärung der auch von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs nicht übereinstimmend beantworteten Frage, ob ein Rechtsmittelverzicht deshalb unwirksam ist, weil er Gegenstand einer Verfahrensvereinbarung war und deshalb generell als unter Beeinträchtigung der Willensentschließung des Angeklagten zustande gekommen anzusehen ist, oder im Einzelfall besondere Umstände, etwa gewichtige Verfahrensverstöße und insbesondere der Nachweis einer dadurch bewirkten unzulässigen Beeinträchtigung des Willens und/oder der Verteidigungsmöglichkeit des Angeklagten hinzukommen müssen (vgl. zum Streitstand: BGH (Anfragebeschluß) NJW 2003, 3426, 3428; NStZ 2000, 386, 387; jeweils m. weit.

    Anlaß zur Klärung besteht auch nicht deshalb, weil der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem vorgenannten Anfragebeschluß die Auffassung vertritt, ein Rechtsmittelverzicht sei auch dann unwirksam, wenn er zwar nicht Gegenstand einer Verfahrensvereinbarung sei, das Gericht auf ihn aber etwa in dem Sinne hingewirkt habe, daß es ihn erwarte oder für wünschenswert erachte (vgl. ablehnend BGH - 1. Strafsenat - NStZ 2004, 164; Mosbacher NStZ 2004, 52, 53 und Grunst NStZ 2004 54, 55).

    Ausgehend von dem allgemeinen anerkannten Grundsatz, daß die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts (für die Einlegung eines Rechtsmittels gilt dasselbe) nicht vor dem Erlaß einer Entscheidung zulässig ist und der vorab zugesagte ihm jedenfalls faktisch sehr nahe kommt, ist es einhellige Meinung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs, daß eine Verfahrensvereinbarung mit Rechtsmittelverzicht auch wegen ihrer abzulehnenden Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Strafhöhe unzulässig ist (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3427; BGHSt 43, 195, 204 f.; BGHSt 45, 227 = NStZ 2000, 96, 97 mit zustimmender Anmerkung Rieß).

    Andernfalls wird die Gefahr gesehen, das Wissen, das Urteil werde nicht überprüft, könne einen negativen Einfluß auf die Sorgfalt der Sachverhaltsermittlung und Subsumtion haben (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3427 m. weit. Nachw.).

    Schließlich soll die Unwirksamkeit eines solchen Rechtsmittelverzichts sicherstellen, daß die Urteilskontrolle durch das Rechtsmittelgericht erhalten bleibt, weil allein so die Einhaltung der Verfahrensregeln zu gewährleisten sei (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3428; NStZ 2000, 96, 97).

    Dies gilt auch im Rahmen von Verfahrensvereinbarungen (vgl. BVerfG NStZ 1987, 419; BGHSt 43, 195, 208; BGH NJW 2003, 3426, 3427).

  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Soweit es um die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts geht, auf den das Gericht - wie im Fall der Angeklagten H. - lediglich hingewirkt hat, ohne ihn sich im Rahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu lassen, hat der Senat, nachdem hierzu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bislang nicht vorliegt, die anderen Senate um Stellungnahme gebeten (Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 = StV 2003, 544).

    Der Senat hat die Gründe für seine Auffassung, daß ein Rechtsmittelverzicht im Rahmen einer Urteilsabsprache weder vereinbart werden noch daß das Gericht auf ihn hinwirken darf und daß eine Verzichtserklärung, die abgegeben worden ist, nachdem gegen diese Verbote verstoßen worden ist, unwirksam ist, bereits in seinem Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 (StV 2003, 544) dargelegt.

  • BGH, 05.12.2023 - 4 StR 421/23

    Beweiswürdigung zum Tatgeschehen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

    Bei einem detaillierten Geständnis des Angeklagten können knappe Ausführungen genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02 Rn. 21; s. hingegen zum "Formalgeständnis" etwa BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - 3 StR 415/02 Rn. 3).
  • BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03

    Anfrageverfahren zur Unwirksamkeit des in einer Absprache vereinbarten

    Dies gilt auch für den Rechtsmittelverzicht, auf den das Gericht, ohne ihn sich im Rahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu lassen, lediglich hingewirkt hat." Mit Beschluß vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02 und 3 StR 415/02 hat der 3. Strafsenat daher bei den anderen Senaten angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
  • OLG Frankfurt, 29.09.2017 - 1 Ss 323/16

    Beweiswürdigung beim Tatvorwurf des Werfens roher Hühnereier auf Demonstration

    Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelsatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (BGH NStZ-RR 2005, 147; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2004, 53, 56 [BGH 24.07.2003 - 3 StR 368/02] ).
  • BGH, 20.04.2004 - 5 StR 11/04

    Unwirksamkeit eines sofort nach der Urteilsverkündung erklärten

    d) Aufgrund dieses Befundes, der den vorliegenden Fall als Ausnahmefall eines unwirksamen Rechtsmittelverzichts aufgrund massiver Willensmängel des Erklärenden nach der Art und Weise seines Zustandekommens nach bislang anerkannten Auslegungskriterien kennzeichnet, kommt es nicht darauf an, ob die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts auch daraus abzuleiten wäre, daß das Gericht im Zusammenhang mit einer Absprache unzulässigerweise auf den Verzicht hingewirkt hat (vgl. BGH - Anfrage des 3. Strafsenats - NJW 2003, 3426).
  • BGH, 19.04.2005 - 5 StR 586/04

    Absprachebedingter Rechtsmittelverzicht (Grundsätze des Großen Senats;

    Zur Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO macht der Angeklagte geltend, daß ihm der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02, 3 StR 415/02 (NJW 2003, 3426) - erst am 13. September 2004 zur Kenntnis gelangt sei.
  • OLG Hamm, 15.04.2004 - 2 Ws 111/04

    Fluchtgefahr, Ausländer; Gestellungspflicht; Wohnsitz im Ausland

    So muss die Absprache unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgen, und sie ist mit ihren Ergebnissen im Protokoll festzuhalten (vgl. nur BGH, NJW 2003, 3426, 3427 m.w.N.).
  • BGH, 25.02.2004 - 4 StR 30/04

    Wirksamkeit des im Zusammenhang mit einer Verfahrensabsprache abgegebenen

    Ob der Rechtsmittelverzicht deshalb unwirksam wäre, wenn er Bestandteil einer dem Urteil vorausgegangenen Absprache gewesen wäre (vgl. Anfragebeschluß des 3. Strafsenats vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02 und 3 StR 415/02 = NStZ 2003, 677), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
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