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   OLG Hamm, 22.05.2003 - 24 U 111/02   

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https://dejure.org/2003,5452
OLG Hamm, 22.05.2003 - 24 U 111/02 (https://dejure.org/2003,5452)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.05.2003 - 24 U 111/02 (https://dejure.org/2003,5452)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - 24 U 111/02 (https://dejure.org/2003,5452)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gilt BGH-Symptom-Rechtsprechung auch im Prozess?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung der Symptom-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bei der Beurteilung einer Nachbesserung als sachgerecht und fachgerecht; Beurteilung der Nachbesserung nach den anerkannten Regeln der Technik; Vorprozessuale Mängelrüge; Feststellung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 633
    Anforderungen an die Nachbesserung eines Mangels nach den anerkannten Regeln der Technik

Verfahrensgang

  • LG Münster - 15 O 496/00
  • OLG Hamm, 22.05.2003 - 24 U 111/02

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3568
  • NZBau 2004, 393
  • BauR 2004, 102
  • ZfBR 2003, 770 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 23.09.1976 - VII ZR 14/75

    Verantwortlichkeit des Unternehmers für die Art der Nachbesserung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2003 - 24 U 111/02
    Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen; dass der Auftraggeber nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (BauR 1973, 313; BauR 1976, 430; BauR 1998, 123; BauR 1998, 632; BauR 1999, 391; BauR 2000, 261; BauR 2002, 613, 617; BauR 2002; 784, 785) mit hinreichend genauer Beschreibung der zutage getretenen Erscheinurig den Fehler, der der Werkleistung insgesamt anhaftet und der die aufgetretenen Mangelerscheinungen verursacht hat, zum Gegenstand des betreffenden vertraglichen oder prozessualen Verfahrens machen kann.

    Die Bedeutung der Symptom-Rechtsprechung des BGH beschränkt sich nicht auf vorprozessuale Mängelrügen, sie gilt auch für das prozessuale Verfahren (BGH BauR 2000; 261; BauR 1998, 632; BaUR 1976, 430; 431).

    Da der Auftragnehmer das Risiko seiner Arbeit trägt, muss er allein entscheiden können, auf welche Weise er die Mängel dauerhaft beseitigen will (BGH BauR 1976, 430,432; BauR 1988, 97; Kniffka/ Koeble, Kompendium des Baurechts, 6. Rn. 244).

    In Obereinstimmung mit dem BGH (BauR 1976, 430, 431) ist der Senat der Auffassung, dass im Rahmen der Prüfung, ob der Auftragnehmer die geschuldete Mangelbeseitigung ordnungsgemäß erbracht hat, aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit zugleich zu klären ist, ob der Auftragnehmer auch im Übrigen mängelfrei gearbeitet hat.

  • BGH, 04.06.1973 - VII ZR 112/71

    Fälligkeit des Vergütungsanspruchs bei zu Recht verweigerter Abnahme

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2003 - 24 U 111/02
    Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen; dass der Auftraggeber nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (BauR 1973, 313; BauR 1976, 430; BauR 1998, 123; BauR 1998, 632; BauR 1999, 391; BauR 2000, 261; BauR 2002, 613, 617; BauR 2002; 784, 785) mit hinreichend genauer Beschreibung der zutage getretenen Erscheinurig den Fehler, der der Werkleistung insgesamt anhaftet und der die aufgetretenen Mangelerscheinungen verursacht hat, zum Gegenstand des betreffenden vertraglichen oder prozessualen Verfahrens machen kann.

    Die Beifügung von Anordnungen, wie die Beseitigung technisch vorzunehmen ist, hat in der Regel zu unterbleiben (BGH BauR 1973, 313; Werner/Pastor Rdnr. 1568, 2750).

    Dass sich die Prüfung, ob ordnungsgemäß nachgebessert ist, damit in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagern kann; wird vorn BGH ausdrücklich hingenommen (BGH BauR 1973, 313, 316).

  • BGH, 02.04.1998 - VII ZR 230/96

    Verzögerung des Rechtsstreits durch neues Vorbringen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2003 - 24 U 111/02
    Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen; dass der Auftraggeber nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (BauR 1973, 313; BauR 1976, 430; BauR 1998, 123; BauR 1998, 632; BauR 1999, 391; BauR 2000, 261; BauR 2002, 613, 617; BauR 2002; 784, 785) mit hinreichend genauer Beschreibung der zutage getretenen Erscheinurig den Fehler, der der Werkleistung insgesamt anhaftet und der die aufgetretenen Mangelerscheinungen verursacht hat, zum Gegenstand des betreffenden vertraglichen oder prozessualen Verfahrens machen kann.

    Mit der Bezeichnung der Mangelerscheinung macht der Besteller nicht nur diese, sondern den Mangel selbst in vollem Umfang zum Gegenstand seiner Erklärung (BGH BauR 1998, 632; BauR 1992, 503; Bau13 1989, 79).

    Die Bedeutung der Symptom-Rechtsprechung des BGH beschränkt sich nicht auf vorprozessuale Mängelrügen, sie gilt auch für das prozessuale Verfahren (BGH BauR 2000; 261; BauR 1998, 632; BaUR 1976, 430; 431).

  • BGH, 03.12.1998 - VII ZR 405/97

    Hinreichende Bezeichnung des Mangels in einem Mängelbeseitigungsverlangen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2003 - 24 U 111/02
    Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen; dass der Auftraggeber nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (BauR 1973, 313; BauR 1976, 430; BauR 1998, 123; BauR 1998, 632; BauR 1999, 391; BauR 2000, 261; BauR 2002, 613, 617; BauR 2002; 784, 785) mit hinreichend genauer Beschreibung der zutage getretenen Erscheinurig den Fehler, der der Werkleistung insgesamt anhaftet und der die aufgetretenen Mangelerscheinungen verursacht hat, zum Gegenstand des betreffenden vertraglichen oder prozessualen Verfahrens machen kann.

    Das gilt auch dann, wenn Mängel auch noch an anderen Stellen aufgetaucht sind (BGH BauR 1999, 391, 392).

  • BGH, 03.07.1997 - VII ZR 210/96

    Inhalt einer Mängelrüge

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2003 - 24 U 111/02
    Den Mangel selbst, also die wirklichen Ursachen der Symptome, braucht der Auftraggeber hingegen nicht zu bezeichnen (BGH BauR 1997, 1029).

    Insoweit kann entgegen der Auffassung des Sachverständigen und des ihre folgenden Landgerichts nicht zwischen "neuen" und "alten" Mängeln unterschieden werden (BGH BauR 1997, 1029, 1030).

  • BGH, 11.07.1997 - V ZR 246/96

    Begriff der Wohnfläche; Minderung der Vergütung wegen Abweichung von der

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2003 - 24 U 111/02
    Da die Beklagten sich im Vorprozess darauf beschränken konnten, die Mangelsymptome zu bezeichnen - hier das Eindringen von Wasser in ihre Keller - und da ihre Mängelrügen sich mit der Bezeichnung der Symptome auf sämtliche einschlägigen Ursachen bezogen, gleichgültig ob sie konkret genannt waren oder nicht, waren die Mängelrügen nicht auf die von ihnen genannten Ursachen beschränkt (BGH BauR 1997, 1030).
  • LG Aachen, 04.11.1987 - 4 O 236/86
    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2003 - 24 U 111/02
    Nur wenn die Parteien im Rahmen eines Mängelbeseitigungsbegehrens - anders als im Vorprozess - darüber streiten, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung konkret erforderlich sind, dann kann der Urteilsausspruch die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen benennen (BGH BauR 1997, 638; LG Aachen NJW-RR 1988, 1176; Kniffka/ Koeble, 6. Rn. 244; Werner/ Pastor Rdnr. 1568) und eine einschränkende Auslegung des Urteils geboten sein.
  • BGH, 24.04.1997 - VII ZR 110/96

    Verpflichtung des Auftragnehmers zur Nachbesserung; Unverhältnismäßigkeit der

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2003 - 24 U 111/02
    Nur wenn die Parteien im Rahmen eines Mängelbeseitigungsbegehrens - anders als im Vorprozess - darüber streiten, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung konkret erforderlich sind, dann kann der Urteilsausspruch die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen benennen (BGH BauR 1997, 638; LG Aachen NJW-RR 1988, 1176; Kniffka/ Koeble, 6. Rn. 244; Werner/ Pastor Rdnr. 1568) und eine einschränkende Auslegung des Urteils geboten sein.
  • BGH, 08.10.1987 - VII ZR 358/86

    Verjährung des Werklohnanspruchs bei formularmäßiger Musterprozeßvereinbarung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2003 - 24 U 111/02
    Da der Auftragnehmer das Risiko seiner Arbeit trägt, muss er allein entscheiden können, auf welche Weise er die Mängel dauerhaft beseitigen will (BGH BauR 1976, 430,432; BauR 1988, 97; Kniffka/ Koeble, Kompendium des Baurechts, 6. Rn. 244).
  • BGH, 16.10.1997 - VII ZR 249/96

    Bestehen der Nachbesserungsverpflichtung des Unternehmers bei Vorschlag einer

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2003 - 24 U 111/02
    Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen; dass der Auftraggeber nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (BauR 1973, 313; BauR 1976, 430; BauR 1998, 123; BauR 1998, 632; BauR 1999, 391; BauR 2000, 261; BauR 2002, 613, 617; BauR 2002; 784, 785) mit hinreichend genauer Beschreibung der zutage getretenen Erscheinurig den Fehler, der der Werkleistung insgesamt anhaftet und der die aufgetretenen Mangelerscheinungen verursacht hat, zum Gegenstand des betreffenden vertraglichen oder prozessualen Verfahrens machen kann.
  • BGH, 28.10.1999 - VII ZR 115/97

    Anforderungen an Mängelbeseitigungsverlangen

  • BGH, 06.12.2001 - VII ZR 241/00

    Rechtsnatur des Prüfvermerks eines Architekten auf der Rechnung des Unternehmers;

  • BGH, 26.03.1992 - VII ZR 258/90

    Mangelbeschreibung im Beweissicherungsantrag; Einbeziehung der VOB/B in den

  • BGH, 22.05.1995 - II ZB 2/95

    Klageschrift - Auslegung - Auskunft - Beschlussverfahren - Berufung -

  • OLG Nürnberg, 17.06.2008 - 1 U 148/08

    Werklieferungsvertrag: Rechtliche Einordnung eines Vertrags über Herstellung und

    c) Der Grundsatz, dass einem zur Nacherfüllung verpflichteten Unternehmer nicht vom Gericht vorgeschrieben werden darf, wie er die Nachbesserung auszuführen hat (OLG Hamm Beschl. v. 22.05.2003 NJW 2003, 3568, 3569 f. mwN.), steht einer Verurteilung der Beklagten zu einer Nacherfüllung nach Maßgabe der neuen geprüften statischen Berechnung des Streitverkündeten ausnahmsweise nicht entgegen.
  • OLG Hamm, 12.05.2005 - 24 U 7/05
    Insoweit muss das Gericht davon ausgehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (zur Auslegung von Anträgen: BGH, NJW-RR 1995, 113; OLG Hamm, NJW 2003, 3568; Liebheit, NJW 2000, 2235).
  • OLG Hamm, 18.10.2005 - 24 U 59/05

    Keine Erledigung durch Zahlung aufgrund vorläufiger Vollstreckbarkeit;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Baurecht 2003, 693, 694, sog. Symptomrechtsprechung), der auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. die in NJW 2003, 3568 abgedruckte Senatsentscheidung), genügt ein Auftraggeber seiner Darlegungspflicht, wenn er einen Mangel, aus dem er Rechte herleitet, in seinem objektiven Erscheinungsbild beschreibt.
  • OLG Hamm, 28.02.2008 - 24 W 20/05

    Vorliegen eines verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs neben einem

    Solch eine Annahme stünde zudem regelmäßig im Widerspruch zu der Symptomrechtsprechung des BGH (BGHZ 127, 378; BGH NJW 2004, 3035; NJW-RR 1989, 696; NJW 1984, 355; OLG Hamm NJW 2003, 3568), nach der der Antragsteller nur die Mangelerscheinung und nicht den Mangel selbst, also die wirkliche Ursache der Symptome in einem gerichtlichen Verfahren darlegen muss.
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