Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 15.10.2003 - 2/1 S 131/03, 2-01 S 131/03 |
Zugverspätung
§ 280 BGB, aufgrund gesetzlicher Privilegierung (§ 17 EVO) keine Haftung von Bahngesellschaften für Verspätungsschäden
Volltextveröffentlichungen (3)
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Deutsche Bahn AG haftet weiterhin nicht für Verspätungen
- archive.org
Bahn haftet nicht für Zugverspätung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Flug verpaßt - Bahn war schuld - Schadenersatz?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Haftung der Deutschen Bahn AG für Schadensersatzansprüche von Bahnkunden ihrer Tochtergesellschaften; Zurechnung des Verschuldens einer Tochtergesellschaft unter Rechtsscheinsgesichtspunkten; Erkennbarkeit der Leistungserbringerin; Haftungsausschluss nach § 17 ...
- archive.is (Leitsatz)
Deutschen Bahn haftet nicht für Verspätungsschäden
- archive.org (Pressemitteilung)
Bahn haftet nicht für Zugverspätung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Bahn muss bei Verspätung Kosten für verpassten Flug nicht übernehmen - Haftungsausschluss der Bahn aufgrund § 17 Eisenbahn-Verkehrsordnung aus dem Jahr 1938
- 123recht.net (Pressemeldung, 16.12.2003)
Bahn haftet nicht für Zugverspätungen // Gericht weist Klage wegen verpassten Fliegers zurück
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 32 C 3037/02
- LG Frankfurt/Main, 15.10.2003 - 2/1 S 131/03, 2-01 S 131/03
Papierfundstellen
- NJW 2003, 3641
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Frankfurt/Main, 01.11.2000 - 1 S 164/00
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.10.2003 - 1 S 131/03
Die Kammer bleibt daher bei ihrer schon früher - damals allerdings nicht für den Fall eines Verbrauchervertrags - in dem den Prozessparteien bekannten Urteil vom 1.11.2000 (Az.: 2/1 S 164/00) geäußerten Ansicht, dass der Haftungsausschluss für Verspätungsschäden im nationalen Personenverkehr der Eisenbahnunternehmen gemäß § 17 EVO weiterhin geltendes Recht ist (ebenso LG Essen NZV 2003, 139; AG Berlin-Lichtenberg TranspR 2001, 212; AG Frankfurt NZV 2001, 132 [die von der Kammer durch das Urteil vom 1.11.2000 bestätigte Entscheidung]; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 7.2.2001 - 5 C 592/00). - AG Frankfurt/Main, 30.03.2000 - 29 C 169/00
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.10.2003 - 1 S 131/03
Die Kammer bleibt daher bei ihrer schon früher - damals allerdings nicht für den Fall eines Verbrauchervertrags - in dem den Prozessparteien bekannten Urteil vom 1.11.2000 (Az.: 2/1 S 164/00) geäußerten Ansicht, dass der Haftungsausschluss für Verspätungsschäden im nationalen Personenverkehr der Eisenbahnunternehmen gemäß § 17 EVO weiterhin geltendes Recht ist (ebenso LG Essen NZV 2003, 139; AG Berlin-Lichtenberg TranspR 2001, 212; AG Frankfurt NZV 2001, 132 [die von der Kammer durch das Urteil vom 1.11.2000 bestätigte Entscheidung]; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 7.2.2001 - 5 C 592/00). - LG Essen, 24.09.2002 - 13 S 142/02
Schadenersatzanspruch wegen Ausfalls eines Zuges
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.10.2003 - 1 S 131/03
Die Kammer bleibt daher bei ihrer schon früher - damals allerdings nicht für den Fall eines Verbrauchervertrags - in dem den Prozessparteien bekannten Urteil vom 1.11.2000 (Az.: 2/1 S 164/00) geäußerten Ansicht, dass der Haftungsausschluss für Verspätungsschäden im nationalen Personenverkehr der Eisenbahnunternehmen gemäß § 17 EVO weiterhin geltendes Recht ist (ebenso LG Essen NZV 2003, 139; AG Berlin-Lichtenberg TranspR 2001, 212; AG Frankfurt NZV 2001, 132 [die von der Kammer durch das Urteil vom 1.11.2000 bestätigte Entscheidung]; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 7.2.2001 - 5 C 592/00).
- AG Hamburg, 30.10.2006 - 644 C 402/05 Für die Frage, wer Partei eines Beförderungsvertrages ist, kommt es unter Zugrundelegung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre darauf an, wer bei Vertragsschluss Vertragspartner werden sollte ; wird an einem Fahrkartenautomaten, der lediglich die Aufschrift "DB" aufweist, eine Fahrkarte gelöst, ist die in der Aufstellung des Fahrkartenautomaten zu sehende Realofferte grundsätzlich dahingehend zu verstehen, dass der Beförderungsvertrag mit der DB AG und nicht mit der jeweiligen Betreibergesellschaft (hier: DB Regio AG) zustande kommt (entgegen LG Frankfurt a. M., Urt.v. 15. Oktober 2003, 2/1 S 131/03, NJW 2003, 3641) .
Der hiervon abweichenden Auffassung des LG Frankfurt a.M. (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.10.2003 - 2/1 S 131/03, NJW 2003, 3641 f.), vermag das Gericht nicht zu folgen.
- OLG Karlsruhe, 14.01.2005 - 15 U 13/03
Allgemeine Beförderungsbedingungen eine regionalen Verkehrsverbunds: Ausschluss …
Das heißt: Die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen steht den beanstandeten Beförderungsbedingungen der Beklagten gem. Art. 1 Abs. 2 RL 93/13/EWG nicht entgegen, da die Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht über die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Regelungen in der Beförderungsbedingungenverordnung vom 27.02.1970 hinausgehen (ebenso für die Vorschriften der Eisenbahnverkehrsverordnung AG Berlin-Lichtenberg, Transportrecht 2001, 212, 213; AG Frankfurt, NZV 2001, 132; LG Frankfurt, NJW 2003, 3641; LG Dortmund, NJW-RR 2004, 638;… Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 307 BGB Rn. 56 möchte das gleiche Ergebnis aus Art. 4 Abs. 2 RL 93/13/EWG herleiten). - LG Dortmund, 22.10.2013 - 1 S 276/12
Voraussetzungen für den Anspruch eines Bahnreisenden auf Fahrpreisentschädigung …
Die Schaffung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs soll einen angemessenen Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Belangen der Fahrgäste einerseits und dem Interesse eines kostengünstigen Massenverkehrs andererseits schaffen (LG Frankfurt/Main, NJW 2003, 3641 ff.). - AG Erfurt, 21.08.2007 - 5 C 36/07
Bahnbeförderung / Flughafen-Transfer / rail & fly-Ticket
Allein in diesem Verhältnis ist die Frage zu klären, ob die behauptete Informationsverletzung durch die Mitarbeiter der Beklagten einen Schadenersatzanspruch begründen kann (vgl. hierzu näher LG Essen, RRa 2004, 32 sowie LG Frankfurt a.M., RRa 2004, 33 mit Anm. Freise, a.a.O.).