Rechtsprechung
   BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99   

Volltextveröffentlichungen (6)

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Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Das Verhältnis von Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde - Dargestellt am Beispiel des § 152a VwGO" von RA Prof. Dr. Rüdiger Zuck, original erschienen in: NVwZ 2005, 739 - 743.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 108, 241
  • BVerfGE 108, 341
  • NJW 2003, 3687
  • FamRZ 2004, 85
  • NVwZ 2004, 334 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (97)  

  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03  

    Verfahrensrecht - Anforderungen an Berufungsbegründung

    bb) Dieser Zulassungsgrund hängt nicht von dem zusätzlichen Erfordernis ab, daß der Verstoß gegen das Willkürverbot oder das Verfahrensgrundrecht offenkundig ist (BGHZ 154, 288, 297 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; vgl. auch BVerfGE 107, 395 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99, NJW 2003, 3687, 3688 und vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371, 1372).
  • BVerfG, 08.01.2004 - 1 BvR 864/03  

    Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Verfahren vor den Zivilgerichten

    Es bleibt vielmehr der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob er den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz zur Wahrung des Art. 103 Abs. 1 GG durch die Möglichkeit einer Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht (iudex a quo) oder durch die Möglichkeit der Anrufung eines Rechtsmittelgerichts (iudex ad quem) eröffnet (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 3687 ; NJW 2003, S. 1924 ).

    In der dem Gesetzgeber verfügbaren Übergangszeit bis zu einer Neuregelung, die spätestens zum 31. Dezember 2004 zu erfolgen hat, kann die bisherige Rechtslage weiter hingenommen werden (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 3687 ).

  • BGH, 18.02.2008 - II ZR 62/07  

    Gesellschaftsrecht - Beweislast bei Ersatzanspruch gegen GmbH-Geschäftsführer

    c) Die Verkennung der hier maßgeblichen Beweislastgrundsätze durch das Berufungsgericht ändert andererseits nichts daran, dass das angefochtene Urteil auf den dargelegten Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht (§ 544 Abs. 7 ZPO), weil das Berufungsgericht wesentlichen Vortrag der Klägerinnen übergangen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205) und mit der von ihm geforderten "Vereinzelung" der Auftragspositionen auf einen Gesichtspunkt abgestellt hat, mit dem die Klägerinnen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99, NJW 2003, 3687).

    Diese Begründung trifft zwar, was auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Abrede stellt, materiell-rechtlich zu, verletzt aber ihrerseits wiederum den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil sämtliche Prozessbeteiligte über zwei Instanzen hinweg die erstmals in dem Berufungsurteil geäußerten Schlüssigkeitsbedenken verkannt haben und es deshalb eines vorherigen Hinweises des Berufungsgerichts (§ 139 Abs. 2 ZPO) bedurft hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Oktober 2003, NJW 2003, 3687 m.w.Nachw.).

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