Rechtsprechung
| BGH, 26.09.2003 - V ZR 41/03 |
Volltextveröffentlichungen (12)
mehr- IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
Lärmimmissionen durch Rockkonzert
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Lärmimmissionen durch Rockkonzert
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 906 Abs. 1 Satz 1, § 1004
Einmal jährlich darf es auch lauter zugehen - NWB SteuerXpert START
- laermberatung-wittstock.de
§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB; § 1004 BGB
1 Rockkonzert pro Jahr unwesentlich - Extrem seltenes Ereignis: 1 x pro Jahr - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Duldung von Lärmimmissionen eines Rockkonzerts
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Nachbarrecht - Rockkonzert auf Sommerfest: Wie viel Lärm ist zulässig?
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (11)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Lärm durch Rockkonzert
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Lärm durch Rockkonzert
- 123recht.net (Pressemeldung, 26.9.2003)
Lärmbelästigung bei jährlichen Volksfesten zulässig // Richtwerte dürfen im Einzelfall überschritten werden
- Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
- eventlaw.de (Leitsatz)
Nachbarrecht: Lärmbeeinträchtigung durch Rockkonzert
- financialmind.de (Kurzinformation)
Lärmschutz: Einmal im Jahr endet der Tag erst um 24.00 Uhr
- idkv.de (Leitsatz)
Lärm durch Rockkonzert
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Lärm durch Rockkonzert
- finanztip.de (Kurzinformation)
Hamburg ohne Lärmschutzverordnung
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Lärmbeeinträchtigung durch Veranstaltungen
- juleiqua.de (Kurzinformation)
Wie viel Lärm ist beim Vereinsfest zulässig?
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Rockkonzert auf Sommerfest: Wie viel Lärm müssen die Anwohner hinnehmen? (IBR 2003, 636)
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Kein Anspruch auf Unterlassung von Lärmimmissionen eines Konzerts trotz Richtwertüberschreitung der LAI-Hinweise bei kommunaler Bedeutung der einen Tag im Jahr stattfindenden Veranstaltung
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2003, 3699
- MDR 2003, R 13-R13
- MDR 2004, 145
- NZM 2003, 994
- VersR 2004, 1141
- WM 2004, 886
- DVBl 2004, 376
- DB 2003, VIII Heft 47
- DB 2004, 249 (Ls.)
- DÖV 2004, 343
- BauR 2004, 300
- IBR 2003, 636
- NVwZ 2004, 510 (Ls.)
Wird zitiert von ... (33)
- VGH Hessen, 25.02.2005 - 2 UE 2890/04
Geräuschimmissionen eines Volksfestes
Auch bei traditionellen Volksfesten mit einer Dauer von mehr als einem Tag sind die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie maßgebend, wenn eine Veranstaltung nicht an einem gleichwertigen, den Charakter der Veranstaltung wahrenden, jedoch die Lärmeinwirkungen für die Anwohner deutlich reduzierenden Alternativstandort verlegt wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, u.a. NJW 2003, 3699 = DVBl. 2004, 376 = DÖV 2004, 343 = NUR 2004, 137 = UPR 2004, 31 = BauR 2004, 300).*).Die Schwelle, bis zu der Geräuschimmissionen verursacht durch die auf dem Platz "An der Weed" im Rahmen des Laternenfestes betriebenen elektro-akustische(n) Musikanlage(n), einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtigen Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, noch hinzunehmen sind, bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 BImSchG und entspricht dem, was im privatrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis gemäß §§ 1004, 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als unwesentlich noch zu dulden ist (vgl.: BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, NJW 2003, 3699 = DVBl. 2004, 376 = DÖV 2004, 343 = NUR 2004, 137 = UPR 2004, 31 = BauR 2004, 300, mit dem der Bundesgerichtshof im Interesse der Harmonisierung zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Beurteilungsmaßstäbe eine Angleichung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vollzogen hat).
Des Weiteren ist auch bei seltenen Störereignissen die Bedeutung der jeweiligen Veranstaltung zu berücksichtigen (vgl.: BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, a.a.O.).
Können dadurch unter Wahrung des Charakters der Veranstaltung die Geräuschimmissionen für die unmittelbaren Anwohner deutlich reduziert werden, unterbleibt ein derartiger Standortwechsel jedoch, so verringert sich das Maß dessen, was einem Anwohner an Geräuscheinwirkungen noch zuzumuten ist; in der Regel werden dann die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie maßgebend sein (so: BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, a.a.O.).
Der Senat schließt sich daher ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach zur Reduzierung der Geräuschbelästigungen der Nachbarschaft eine Veranstaltung - sofern der Veranstaltungscharakter gewahrt werden kann - an einen weniger beeinträchtigenden Standort zu verlegen ist, andernfalls die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie maßgebend sind (vgl.: BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, a.a.O.).
Anders als in den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 26. September 2003 (- V ZR 41/03 -, a.a.O.) und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Oktober 1996 (…- 14 TG 3852/96 -, a.a.O.) entschiedenen Fällen, handelt es sich bei den Darbietungen im Rahmen des Laternenfestes nicht um sehr seltene, lediglich auf einen Tag begrenzte Störereignisse, sondern um eine Veranstaltung, die sich über einen Zeitraum von insgesamt vier Tagen erstreckt.
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 6 A 10949/04
Laute Veranstaltungen in Wohngebieten zulässig?
Da diese Richtwerte als Anhalt, als Orientierungs- und Entscheidungshilfe dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001, NVwZ 2001, 1167; BGH, Urteil vom 26. September 2003, NJW 2003, 3699), durfte die Beklagte die streitgegenständlichen Veranstaltungen nur dann gestatten, wenn sie als sehr seltene Ereignisse privilegiert waren, also trotz der mit ihnen verbundenen erheblichen Belästigungen den Nachbarn wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz zumutbar waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003, GewArch 2003, 300 f.; BGH, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 26. Juni 2002, VBlBW 2002, 483 [486]).Die beispielhafte Aufzählung in § 4 Abs. 4 Satz 1 LImSchG (Messen, Märkte, Volksfeste, Silvester-/Neujahrsnacht) lässt erkennen, dass es sich bei diesen Veranstaltungen im Allgemeinen um jährlich einmal stattfindende handelt, die sich über allenfalls wenige Tage erstrecken (so auch BGH, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.), mit der im Interesse der Harmonisierung zivilrechtlicher und öffentlichrechtlicher Beurteilungsmaßstäbe eine Angleichung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vollzogen wurde, gehören Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens, die für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, so dass die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklungen von einem verständigen Durchschnittsmenschen bei Würdigung auch anderer Belange in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden als sonstige Immissionen; ereignen sie sich sehr selten, können auch Lärmimmissionen, die die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie überschreiten, ausnahmsweise noch unwesentlich sein.
Der Senat stimmt mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.) darin überein, dass Musikdarbietungen in der Regel allenfalls bis 24:00 Uhr zugelassen werden dürfen.
Des Weiteren hält der Senat mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.) eine Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) für solche sehr seltenen Ereignisse für erforderlich.
- OLG Oldenburg, 26.07.2010 - 5 W 51/10
Nachbarrecht: Wesentliche Beeinträchtigung durch ein Musikfestival
Doch kann sie - ebenso wie die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (vgl. BGH, NJW 2003, S. 3699, 3700) - den Gerichten als Hilfe bei der Entscheidung dienen, ob eine wesentliche oder unwesentliche Geräuschimmission vorliegt.Außerdem hat der Bundesgerichtshof es - nach einer Abwägung im Einzelfall - prinzipiell als möglich angesehen, die Tageszeit im Sinne der immissionsrechtlichen Vorschriften um zwei Stunden bis 24.00 Uhr auszudehnen (vgl. BGH, NJW 2003, S. 3699, 3701).
aa) Für die Frage der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen sind die Dauer und die Häufigkeit der Einwirkung von erheblicher Bedeutung (vgl. BGH, NJW 2003, S. 3699, 3700).
23 bb) Nach der höchstrichterlichen Judikatur kann bei seltenen Störereignissen auch die Bedeutung der Veranstaltung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, NJW 2003, S. 3699, 3700).
Vielmehr kann eine Abwägung zu dem Ergebnis führen, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung einer Veranstaltung - etwa wegen der kommunalen Bedeutung - gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt (vgl. BGH, NJW 2003, S. 3699, 3701).
Voraussetzung ist allerdings, dass der Standort, an den die Veranstaltung verwiesen werden soll, ebenso geeignet ist wie die gewählte Fläche, dass die Anwohner dort insgesamt aber deutlich weniger beeinträchtigt werden (vgl. BGH, NJW 2003, S. 3699, 3701).
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2004 - 6 B 10279/04
Gaststätte, Gaststättenrecht, Gaststättenerlaubnis, Gestattung, …
Da diese Richtwerte als Anhalt, als Orientierungs- und Entscheidungshilfe dienen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001, NVwZ 2001, 1167; BGH, Urteil vom 26. September 2003, NJW 2003, 3699), war die Antragsgegnerin gehalten, nur Veranstaltungen gemäß § 12 Abs. 1 GastG zu gestatten, die als sehr seltene Ereignisse privilegiert sind, also trotz der mit ihnen verbundenen erheblichen Belästigungen den Nachbarn wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz zumutbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003, GewArch 2003, 300 f.; BGH, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 26. Juni 2002, VBlBW 2002, 483 ).Die beispielhafte Aufzählung in § 4 Abs. 4 Satz 1 LImSchG (Messen, Märkte, Volksfeste, Silvester-/Neujahrsnacht) lässt erkennen, dass es sich bei diesen Veranstaltungen im Allgemeinen um jährlich einmal stattfindende handelt, die sich über allenfalls wenige Tage erstrecken (so auch BGH, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.), mit der im Interesse der Harmonisierung zivilrechtlicher und öffentlichrechtlicher Beurteilungsmaßstäbe eine Angleichung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vollzogen wurde, gehören Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens, die für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, so dass die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklungen von einem verständigen Durchschnittsmenschen bei Würdigung auch anderer Belange in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden als sonstige Immissionen; ereignen sie sich sehr selten, können auch Lärmimmissionen, die die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie überschreiten, ausnahmsweise noch unwesentlich sein.
Dabei stimmt der Senat mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.) darin überein, dass Musikdarbietungen in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden dürfen.
Ob die Beigeladene auf einen anderen Veranstaltungsort verwiesen werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.), muss der Klärung in einem Hauptsacheverfahren ggf. durch eine Ortsbesichtigung vorbehalten bleiben.
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 6 A 10947/04
Laute Veranstaltungen in Wohngebieten zulässig?
Da diese Richtwerte als Anhalt, als Orientierungs- und Entscheidungshilfe dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001, NVwZ 2001, 1167; BGH, Urteil vom 26. September 2003, NJW 2003, 3699), durfte die Beklagte die streitgegenständlichen Veranstaltungen nur dann gestatten, wenn sie als sehr seltene Ereignisse privilegiert waren, also trotz der mit ihnen verbundenen erheblichen Belästigungen den Nachbarn wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz zumutbar waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003, GewArch 2003, 300 f.; BGH, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 26. Juni 2002, VBlBW 2002, 483 [486]).Die beispielhafte Aufzählung in § 4 Abs. 4 Satz 1 LImSchG (Messen, Märkte, Volksfeste, Silvester-/Neujahrsnacht) lässt erkennen, dass es sich bei diesen Veranstaltungen im Allgemeinen um jährlich einmal stattfindende handelt, die sich über allenfalls wenige Tage erstrecken (so auch BGH, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.), mit der im Interesse der Harmonisierung zivilrechtlicher und öffentlichrechtlicher Beurteilungsmaßstäbe eine Angleichung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vollzogen wurde, gehören Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens, die für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, so dass die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklungen von einem verständigen Durchschnittsmenschen bei Würdigung auch anderer Belange in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden als sonstige Immissionen; ereignen sie sich sehr selten, können auch Lärmimmissionen, die die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie überschreiten, ausnahmsweise noch unwesentlich sein.
Der Senat stimmt mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.) darin überein, dass Musikdarbietungen in der Regel allenfalls bis 24:00 Uhr zugelassen werden dürfen.
Des Weiteren hält der Senat mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.) eine Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) für solche sehr seltenen Ereignisse für erforderlich.
- BGH, 08.11.2005 - VI ZR 332/04
Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers
Dass das Berufungsgericht die Überlegungen des Sachverständigen zu einer entsprechenden Anwendung von Arbeitsplatzschutzvorschriften und von Vorschriften für Großveranstaltungen (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 - VersR 2001, 1040, 1041; BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 - VersR 2004, 1141, 1142), die - teilweise - von 70 bis 98 dB (A) und damit von deutlich unterhalb des hier erzeugten Schallpegels von 128 dB (A) liegenden Werten ausgehen, nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. - BGH, 10.12.2004 - V ZR 72/04
Immobilien - Kein Schadenersatz wegen Lärmbelästigung für Flughafenanwohner
Sie können eine Entscheidungshilfe darstellen (Senat, BGHZ 111, 63, 67; 120, 239, 256 f.; 121, 248, 253; Urt. v. 26. September 2003, V ZR 41/03, NJW 2003, 3699, 3700). - BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
Immobilien - Eigentumsverhältnisse bei verschachtelter Bauweise
Allerdings kann die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Geräuschbelästigung nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung festgesetzt werden (Senat, BGHZ 148, 261, 265; Urt. v. 26. September 2003, V ZR 41/03, NJW 2003, 3699;… Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168, 169). - OLG Frankfurt, 17.06.2008 - 8 U 89/06
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch: Beeinträchtigung eines …
Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind oder nicht, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGH NJW 2003, 3699 m. w. N.).Werden die Richtwerte überschritten, so indiziert dies eine wesentliche Beeinträchtigung (BGH NJW 2003, 3699, 3700).
Bei der Beurteilung, ob ein verständiger Durchschnittsmensch die mit einer Kirmes verbundenen Geräuschentwicklungen akzeptiert, muss das berücksichtigt werden (BGH NJW 2003, 3699, 3700 - Lärm durch Rockkonzert; BGH NJW 1990, 2465 - Volksfestlärm).
Der Bundesgerichtshof lässt daher bei solchen seltenen Ereignissen, die maximal einmal im Jahr stattfinden, eine großzügigere Handhabung der Grenzwerte zu, wovon das Landgericht hier mit überzeugenden Argumenten Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3699, 3700).
- VGH Bayern, 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679
Auslegung behördlicher Schreiben; Anspruch auf immissionsschutzbehördliches …
Volks- und Gemeindefeste können nach diesen Maßstäben als herkömmliche und allgemein akzeptierte Formen städtischen und dörflichen Zusammenlebens angesehen werden (BGH vom 26.9.2003, UPR 2004, 31/32; BayVGH vom 19.3.1997, GewArch 1997, 389/390 und vom 13.5.1997, BayVBl 1997, 594).Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, werden die mit ihnen verbundenen Störungen von verständigen Durchschnittsmenschen in der Regel in höherem Maß akzeptiert als andere Immissionen (BGH vom 26.9.2003, UPR 2004, 31/32).
Auch das schutzwürdigste Volksfest sollte in der Nachtzeit nach 22 Uhr in der Regel wenigstens die Tagrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Ereignisse einhalten (BGH vom 26.9.2003, UPR 2004, 31/33; OVG RP vom 14.9.2004, GewArch 2004, 494/497).
Nach Mitternacht sollte der Volksfestbetrieb regelmäßig enden, weil der Schutz der Nachtruhe dann vorrangig ist (BGH vom 26.9.2003, UPR 2004, 31/33; VG Gießen vom 2.7.2004, GewArch 2004, 493/494; OVG RP vom 14.9.2004, GewArch 2004, 494/497).
- BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06
Immobilien - Unzumutbare Beeinträchtigung durch Nachbargrundstück?
- LG Siegen, 01.06.2012 - 2 O 435/11
Unterlassung; Lärmbelästigung; TA-Lärm; Schützenhalle; Schützenverein; …
- OLG Celle, 29.06.2011 - 4 U 199/09
Nachbarrecht - Ist Orgelmusik in einem Dom unzulässiger Lärm?
- OLG Düsseldorf, 19.12.2005 - 9 U 32/05
Wesentliche Geräuschimmissionen durch Klavierspielen
- LG Saarbrücken, 25.11.2011 - 13 S 117/09
- VG Gießen, 02.07.2004 - 8 G 2673/04
Zumutbarkeit von Lärmimmissionen bei seltener Festveranstaltung
- OVG Schleswig-Holstein, 11.10.2006 - 1 LB 28/04
- OLG Rostock, 13.05.2009 - 3 U 3/08
Immobilien - Nachbarliche Emissionen durch Infraschall
- OVG Niedersachsen, 17.11.2005 - 1 KN 127/04
Wohnen neben Festplatz
- VGH Bayern, 31.03.2006 - 22 B 05.1683
Öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch; kommunale Musikschule; …
- VG Köln, 05.03.2009 - 1 K 1485/08
Pfingstkirmes in Niederkassel-Mondorf verstößt gegen gesetzlichen Lärmschutz
- VG Gießen, 04.02.2004 - 8 G 2875/03
Vorübergehende Stilllegung einer auf einem Spielplatz aufgestellten Skate- und …
- OVG Niedersachsen, 23.06.2004 - 1 KN 296/03
Bauvorhaben unzulässig wegen Gestaltungsvorschrift?
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2008 - 11 S 56.08
Abwehranspruch gegen Immissionen einer hoheitlich betriebenen Anlage; rechtliche …
- VG Minden, 23.06.2010 - 3 K 46/10
- VG Braunschweig, 30.09.2008 - 2 A 50/08
Anwohnerklage gegen Genehmigung eines Osterfeuers
- OVG Schleswig-Holstein, 12.07.2006 - 4 MB 55/06
- VG Gelsenkirchen, 21.06.2007 - 8 K 3694/06
Vereinsfest, seltenes Ereignis
- OVG Schleswig-Holstein, 19.05.2008 - 4 MB 49/08
- VG Ansbach, 12.11.2009 - AN 5 K 09.00921
Zumutbarkeit von Lärmimmissionen beim Rockfestival "..."; seltenes Ereignis; …
- VG Regensburg, 16.11.2009 - RO 8 K 09.1966
Zum Anspruch auf Abwehr von bei Starkregenereignissen zulaufendem …
- VG Regensburg, 10.12.2008 - RO 8 K 07.1019
Abwehr von Emissionen aus dem öffentlichen Kanal
- VG München, 29.06.2012 - M 22 E 12.2959
Nachbarschutz bei Festveranstaltungen; Erheblichkeit der Lärmbelästigungen
