Rechtsprechung
BVerwG, 15.08.2002 - 2 AV 3.02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
VwGO § 99 Abs. 2
Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; geheimhaltungsbedürftige Behördenakten; Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde. - Bundesverwaltungsgericht
VwGO § 99 Abs. 2
Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde; Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; geheimhaltungsbedürftige Behördenakten - Wolters Kluwer
Aktenvorlage - In-camera-Verfahren - Beiladung - Oberste Aufsichtsbehörde - Behördenbeteiligung - Geheimhaltung
- Judicialis
VwGO § 99 Abs. 2
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zum Zwischenverfahren über die Verweigerung der Aktenvorlage
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 99 Abs. 2
Verwaltungsprozessrecht - Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; geheimhaltungsbedürftige Behördenakten; Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 16.05.2002 - G 02.1
- BVerwG, 15.08.2002 - 2 AV 3.02
- BVerwG, 13.11.2002 - 2 AV 3.02
Papierfundstellen
- BVerwGE 117, 42
- NJW 2002, 455
- NJW 2003, 455 (Ls.)
- NVwZ 2002, 1504
- DVBl 2002, 1559
- DÖV 2003, 377
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 25.82
Revision - Vertretungsbefugnis - Beiladung
Auszug aus BVerwG, 15.08.2002 - 2 AV 3.02
Für eine Beiladung aufgrund dieser Vorschrift ist kein Raum, weil eine beklagte Körperschaft grundsätzlich bereits mit allen ihren Behörden am Rechtsstreit beteiligt ist (vgl. u.a. Beschluss vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 25.82 - BVerwGE 72, 165 m.w.N.; stRspr). - BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90
Akteneinsichtsrecht
Auszug aus BVerwG, 15.08.2002 - 2 AV 3.02
Die ausschließlich für das selbständige Zwischenverfahren vorgesehene lediglich als "Beiladung" bezeichnete unmittelbare Beteiligung der obersten Aufsichtsbehörde trägt allein den Besonderheiten des aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 101, 106 ) eingeführten "in camera"-Verfahrens Rechnung.
- BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03
Geschäftsgeheimnisse
Vielmehr ist die oberste Aufsichtsbehörde - ähnlich wie ein Zeuge im Zwischenstreit über das Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. § 387 ZPO) - zu beteiligen (vgl. BVerwGE 117, 42 ;… Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2003, § 99 Rn. 20;… Kothe, in: Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2004, § 99 Rn. 24). - BVerfG, 27.03.2006 - 1 BvR 347/98
Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit
Vielmehr ist die oberste Aufsichtsbehörde ? ähnlich wie ein Zeuge im Zwischenstreit über das Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. § 387 ZPO) ? zu beteiligen (vgl. BVerwGE 117, 42 ;… Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2003, § 99 Rn. 20;… Kothe, in: Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2004, § 99 Rn. 24). - BVerwG, 01.02.2024 - 20 F 20.22 II 1. Im Beschwerdeverfahren war die von § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO vorgeschriebene Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde ausnahmsweise nicht nachzuholen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. August 2002 - 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42 f., vom 12. September 2022 - 20 F 7.22 - juris Rn. 6 …und vom 28. November 2022 - 20 F 2.22 - juris Rn. 6), weil sie bereits als Vertretungsbehörde beteiligt ist (vgl. OVG Münster…, Beschluss vom 2. Januar 2009 - 13a F 31/07 - NVwZ 2009, 794, Jacob, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl. 2023, O.VI.1.c) Rn. 137).
- OVG Thüringen, 19.12.2003 - 10 SO 905/02
Sonstiges ; Sperrerklärung durch einen Rechtsanwalt, Verwaltungsprozessrecht; …
Wenn ein Verfahrensbeteiligter durch den Leiter der obersten Aufsichtsbehörde - wie im vorliegenden Fall der Beklagte durch den Chef der Staatskanzlei - vertreten wird, besteht kein Grund mehr für eine besondere Beteiligung der Aufsichtsbehörde selbst (vgl. andererseits: BVerwG, Beschluss vom 15. August 2002 - 2 AV 3.02 - DVBl. 2002, 1559 = NVwZ 2002, 1504).Dem entspricht das grundsätzliche Erfordernis, die oberste Aufsichtsbehörde, der nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Entscheidung über Abgabe einer Sperrerklärung obliegt, selbst dann zum Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO beizuladen und damit ihre unmittelbare Beteiligung an diesem Verfahren zu gewährleisten, wenn sie Behörde der beklagten Körperschaft ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2002 - 2 AV 3.02 - DVBl. 2002, 1559 = NVwZ 2002, 1504).
- OVG Thüringen, 27.03.2003 - 10 SO 337/01
Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht; Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht, …
Diese Form der Beiladung nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO trägt den Besonderheiten des Zwischenverfahrens Rechnung, das auch dann die Beiladung erfordert, wenn das Landesamt für Verfassungsschutz organisatorisch - wie hier - in die oberste Dienstbehörde als obere Landesbehörde eingegliedert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2002 -2AV3.02- NVwZ 2002, 1504 = DVBl. 2002, 1559). - BVerwG, 05.12.2011 - 20 F 23.10
Gegenstandswert in Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO
Bei der "Beiladung" nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO handelt es sich nicht um eine Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO, sondern um eine besondere Art der Behördenbeteiligung im "in camera"-Verfahren (Beschluss vom 15. August 2002 - BVerwG 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42). - BVerwG, 11.06.2010 - 20 F 12.09
Entbehrliche Äußerung zur Entscheidungserheblichkeit bei Konkurrentenklage
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; § 162 Abs. 3 VwGO kommt nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Beiladung nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht um eine Beiladung i.S.d. § 65 VwGO handelt (Beschluss vom 15. August 2002 - BVerwG 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 28). - BVerwG, 20.12.2006 - 20 F 3.05
Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 S. …
Das ist hier nicht der Fall, weil die Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde in dem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO keine Beiladung i.S.d. § 65 VwGO darstellt (Beschluss vom 15. August 2002 BVerwG 2 AV 3.02 BVerwGE 117, 42) und deshalb § 162 Abs. 3 VwGO keine Anwendung findet. - BVerwG, 28.11.2022 - 20 F 2.22
Auskunft über die zur Person gespeicherten Daten; Feststellung der …
Im Beschwerdeverfahren war die von § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO vorgeschriebene Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. August 2002 - 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42 f.) nachzuholen. - BVerwG, 12.09.2022 - 20 F 7.22
Erschweren der künftigen Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden …
Im Beschwerdeverfahren war die von § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO vorgeschriebene Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. August 2002 - 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42 f.) nachzuholen.
Rechtsprechung
VG Darmstadt, 26.11.2002 - 3 G 2481/02 (01) |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Entfernung eines Kreuzes aus dem Sitzungssaal des Kreistags; Sicherstellung der Möglichkeit zur unbeeinträchtigten Wahrnehmung der Mandate durch sitzungsleitende Maßnahmen; Verpflichtung des Gremiums zum Eingriff in die Sitzungsleitung des Vorsitzenden mittels ...
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 26.11.2002 - 3 G 2481/02 (01)
- VGH Hessen, 04.02.2003 - 8 TG 3476/02
Papierfundstellen
- NJW 2002, 455
- NJW 2003, 2480 (Ls.)
- NJW 2003, 455
- NVwZ 2003, 500 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1982 - 15 A 1223/80
Kommunalrecht - Ratssitzung - Aufrechterhaltung der Ordnung - Freie …
Auszug aus VG Darmstadt, 26.11.2002 - 3 G 2481/02
Zur "inneren Ordnung der Gemeindevertretung", die der Ag. als Kreistagsvorsitzender gem. § 32 S. 2 HessKreisO i.V. mit § 58 IV 1 HessGO zu gewährleisten hat, gehören nicht nur die den Verfahrensablauf regelnden normativen Bestimmungen der Kommunalverfassung und der Geschäftsordnung des Kreistags, sondern darüber hinaus auch der Gesamtbestand der innerorganisatorischen Verhaltensregeln, die für einen reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind (vgl. OVG Münster, NVwZ 1983, 485 [486]).Zu den Leitungspflichten des Vorsitzenden eines kommunalen Beschlussgremiums gehört die Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der der Beratung und Beschlussfassung zu einzelnen Tagesordnungspunkten dienenden Sitzungen, in der eine Vielzahl divergierender Individualwillen zu einem organschaftlichen Gesamtwillen zusammengefasst werden müssen (hierzu OVG Münster, NVwZ 1983, 485 [486]).
- BVerwG, 12.02.1988 - 7 B 123.87
Auszug aus VG Darmstadt, 26.11.2002 - 3 G 2481/02
Insoweit müssen sie vielmehr dann Einschränkungen hinnehmen, wenn dies die Funktionsfähigkeit des jeweiligen unmittelbar oder mittelbar dem Staat zuzurechnenden Organs, dem sie angehören, verlangt (vgl. insoweit BVerwG, NVwZ 1988, 837; NJW 2002, 3344 [3345]).Dementsprechend muss unter Umständen ein Mandatsträger auf das demonstrative Tragen von Aufklebern ungeachtet seines grundsätzlichen Rechts zur freien Meinungsäußerung gem. Art. 5 I 1 GG verzichten, wenn dies die innere Ordnung der Sitzung des kommunalen Organs stört, weil dort deshalb nicht mehr eine Atmosphäre der Ruhe und Sachlichkeit gegeben ist (vgl. zu einem solchen Fall BVerwG, NVwZ 1988, 837 [838]).
- VGH Hessen, 04.02.2003 - 8 TG 3476/02
Kruzifix im Klassenzimmer
Auszug aus VG Darmstadt, 26.11.2002 - 3 G 2481/02
Hinweis der KirchE-Redaktion: Der VGH Kassel hat die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Darmstadt mit Beschluss vom 04.02.2003 zurückgewiesen (8 TG 3476/02). - BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Rauchen in Ratssitzungen
Auszug aus VG Darmstadt, 26.11.2002 - 3 G 2481/02
Im Gegenteil: Bei seinen sitzungsleitenden Maßnahmen hat der Ag. darauf zu achten, dass aus der verfassungsrechtlich umfassend gewährleisteten Glaubensfreiheit das Gebot staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen folgt und staatliche Gremien in Glaubensfragen Neutralität bewahren und alles vermeiden müssen, was den religiösen Frieden und eine gedeihliche Koexistenz in der Gesellschaft gefährden kann, um in einer pluralistischen Gesellschaft ein friedliches Zusammenleben der Anhänger unterschiedlicher oder sogar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 93, 1 [16f.] = NJW 1995, 2477, ebenso BVerwG, NJW 2002, 3344 [3345]).
- VG Darmstadt, 26.09.2003 - 3 E 2482/02
Kreuz im Sitzungssaal muss entfernt werden
Am 28.10.2002 hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Az.: 3 G 2481/02).Durch Beschluss vom 26.11.2002, NJW 2003, 455, hat das Gericht dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, das im Sitzungssaal des Kreistages angebrachte Kreuz während der Sitzungen des Kreistages, an denen die Klägerin teilnimmt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu entfernen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes in Einzelheiten wird auf die beigezogene Gerichtsakte 3 G 2481/02(1) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
- VGH Hessen, 04.02.2003 - 8 TG 3476/02
Entfernung eines Kreuzes aus Sitzungssaal des Kreistags
8 TG 3476/02 VG Darmstadt 3 G 2481/02(1) .Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. November 2002 - 3 G 2481/02 (1) - wird zurückgewiesen.
- OVG Niedersachsen, 09.09.2015 - 2 NB 368/14
Kapazität; Kapazitätserschöpfungsgebot; Mitternachtszählung; Privatpatienten; …
Insofern unterscheidet sich der hier eingenommene Rechtsstandpunkt letztlich kaum von der auf den ersten Blick restriktiveren Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 -, NVwZ 2003, 500, u. Beschl. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119; Sächs. OVG, Beschl. v. 2.8.2010 - NC 2 B 350/09 -, juris). - OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13
Besetzungsliste; Besetzungsrüge; Curricularanteil; Curriculareigenanteil; …
Insofern unterscheidet sich der hier eingenommene Rechtsstandpunkt letztlich kaum von der auf den ersten Blick restriktiveren Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 -, NVwZ 2003, 500, u. Beschl. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119; Sächs. OVG, Beschl. v. 2.8.2010 - NC 2 B 350/09 -, juris).