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   BGH, 14.11.2002 - IX ZR 236/99   

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https://dejure.org/2002,585
BGH, 14.11.2002 - IX ZR 236/99 (https://dejure.org/2002,585)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2002 - IX ZR 236/99 (https://dejure.org/2002,585)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99 (https://dejure.org/2002,585)
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Klage gegen Gesellschafter der insolventen GbR

In den Fällen des § 93 InsO wird eine Klage gegen die Gesellschafter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens analog § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen (nicht analog § 240 ZPO)

Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 93, 11 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 240; AnfG § 17 Abs. 1 S. 1
    Unterbrechung des Rechtsstreites gegen GbR-Gesellschafter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Persönliche Haftung eines Gesellschafters - Rückzahlung eines auf erstes Anfordern gezahlten Bürgschaftsbetrages - Insolvenzverfahren - Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit

  • zvi-online.de

    InsO §§ 93, 11 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 240; AnfG § 17 Abs. 1 Satz 1
    Unterbrechung eines Prozesses gegen Gesellschafter durch Insolvenzeröffnung über GbR-Vermögen gemäß § 17 AnfG analog

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbrechung, - bei Insolvenzverfahren gegen GbR

  • Judicialis

    InsO § 93; ; InsO § 11 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 240; ; AnfG § 17 Abs. 1 S. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterbrechung eines Rechtsstreits gegen die Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    BGB-Gesellschaft - Unterbrechung des Rechtsstreits wegen Insolvenzeröffnung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftungsprozess gegen BGB-Gesellschafter: Unterbrechung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BGB-Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 590
  • ZIP 2003, 39
  • MDR 2003, 284
  • NZI 2003, 94
  • WM 2003, 159
  • DB 2003, 141
  • NZG 2003, 119
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 14.05.2002 - 1 U 1/02

    Gläubigeranfechtung: Zwangsvollstreckung in das Vermögen des persönlich haftenden

    Auszug aus BGH, 14.11.2002 - IX ZR 236/99
    b) Der Senat hält deshalb die Auffassung für vorzugswürdig, welche § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf die Fälle eines Prozesses gegen die Gesellschafter einer insolventen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO entsprechend anwenden will (so für die Unterbrechungswirkung auch OLG Stuttgart NZI 2002, 495, 496f; Zöller/Greger aaO § 240 Rn. 7; Noack, Gesellschaftsrecht Rn. 520; wohl auch Bork, Kölner Schrift zur InsO, 2. Aufl. S. 1345f. Rn. 32; Oepen, Massefremde Masse Rn. 112 f.; vgl. auch BGHZ 82, 209, 216 ff. zur Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 2 HGB).
  • BGH, 28.10.1981 - II ZR 129/80

    Pharmareferentin - § 176 Abs. 2 HGB, Haftung setzt keine Zustimmung zur

    Auszug aus BGH, 14.11.2002 - IX ZR 236/99
    b) Der Senat hält deshalb die Auffassung für vorzugswürdig, welche § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf die Fälle eines Prozesses gegen die Gesellschafter einer insolventen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO entsprechend anwenden will (so für die Unterbrechungswirkung auch OLG Stuttgart NZI 2002, 495, 496f; Zöller/Greger aaO § 240 Rn. 7; Noack, Gesellschaftsrecht Rn. 520; wohl auch Bork, Kölner Schrift zur InsO, 2. Aufl. S. 1345f. Rn. 32; Oepen, Massefremde Masse Rn. 112 f.; vgl. auch BGHZ 82, 209, 216 ff. zur Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 2 HGB).
  • OLG München, 24.04.1995 - 7 W 1103/95

    Beschwerde bei Verfahrensunterbrechung kraft Gesetzes - Haftung für Altschulden

    Auszug aus BGH, 14.11.2002 - IX ZR 236/99
    Diese Wirkung ist durch Beschluß festzustellen (vgl. RGZ 16, 339, 340; OLG München NJW-RR 1996, 228, 229).
  • BGH, 04.07.2002 - IX ZR 265/01

    Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters für Steuerschulden in

    Auszug aus BGH, 14.11.2002 - IX ZR 236/99
    Der Gesetzgeber hat die Frage nicht geregelt, welche Auswirkungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit auf die gegen einzelne Gesellschafter geführten Prozesse hat, die einen von § 93 InsO erfaßten Anspruch zum Gegenstand haben (dazu BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 265/01, ZIP 2002, 1492, 1493).
  • RG, 28.10.1885 - V 73/85

    1. Ist nach §. 229 C.P.O. die Beschwerde auch in Fällen zulässig, wo das Gericht

    Auszug aus BGH, 14.11.2002 - IX ZR 236/99
    Diese Wirkung ist durch Beschluß festzustellen (vgl. RGZ 16, 339, 340; OLG München NJW-RR 1996, 228, 229).
  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 143/13

    Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer

    Wegen des Übergangs der Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter war der Rechtsstreit gegen die beklagten Gesellschafter der Schuldnerin mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 16. März 2004 entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG - und nicht, wie das Landgericht angenommen hat, nach § 240 ZPO - während der Dauer des Insolvenzverfahrens unterbrochen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99, NJW 2003, 590).

    Ein entsprechender Beschluss über die Feststellung der Unterbrechung hat nur eine feststellende Wirkung (BGH, Beschluss vom 14. November 2002, aaO S. 591).

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03

    Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

    Um den Parteien aber die Möglichkeit zu geben, ihre Verträge den geänderten Regelungen anzupassen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB Art. 229 § 5 EGBGB Rn. 7; Armbrüster/Wiese DStR 2003, 344) findet das BGB in seiner neuen Fassung erst ab dem 1. Januar 2003 Anwendung.
  • OLG Frankfurt, 06.07.2005 - 25 W 17/05

    Insolvenz; Unterbrechung; Verfahren

    Es handelt sich vielmehr um die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verfahrensrechtlich zutreffende Konsequenz aus den Rechtswirkungen, die § 93 InsO an die Eröffnung der Gesellschaftsinsolvenz knüpft (BGH, Beschluss vom 14. November 2002, IX ZR 236/99, veröffentlicht u.a. in NJW 2003, 590f).

    Das hat zur Folge, dass die Einziehung der Ansprüche gegen persönlich haftende Gesellschafter für die Dauer des Verfahrens allein dem Insolvenzverwalter zugewiesen ist (sog. Ermächtigungswirkung) und gleichzeitig die einzelnen Gläubiger an der Geltendmachung ihrer Ansprüche gehindert sind (sog. Sperrwirkung; vgl. BGH NJW 2002, 2718f, zu II.1. der Gründe; BGH, Beschluss vom 14. November 2002, aaO, zu II.1. der Gründe; Lüke in Kübler/Prütting, InsO, § 93 Rn. 13; zu den Rechtsfolgewirkungen des § 93 InsO siehe ferner: OLG Dresden ZInsO 2000, 607f; Thür. OLG NJW-RR 2002, 626f = ZInsO 2002, 134; OLG Stuttgart NZI 2002, 495ff).

    Unter diesen auch vom Landgericht zutreffend gesehenen Voraussetzungen entspricht der angefochtene Beschluss der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 14. November 2002, aaO, insbesondere zu II.2. der Gründe).

    Soweit der Beschwerdeführer Zweifel daran anmeldet, ob die Regelung in § 93 InsO sich auf von Gläubigern schon anhängig gemachte Verfahren überhaupt auswirken kann, sind diese Zweifel durch den Beschluss des BGH vom 14. November 2002 (aaO), von dem abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, bereits ausgeräumt bzw. widerlegt.

    Auch der (an sich zutreffende) Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber zu den Auswirkungen der Regelung in § 93 InsO auf anhängige Prozesse geschwiegen hat, ist im Hinblick auf den Beschluss des BGH vom 14. November 2002 (aaO) nicht recht verständlich.

    Dass es hier um die sog. Nachhaftung der Beklagten zu 2) und 3) geht, spielt nach Auffassung des Senats ebenfalls keine ausschlaggebende Rolle und rechtfertigt es insbesondere nicht, in der durch die Insolvenz der Beklagten zu 1) entstandenen Lage anders zu entscheiden, als es der BGH in seinem Beschluss vom 14. November 2002 (aaO) getan hat.

    Denn der Beschluss hat lediglich feststellenden Charakter, da er nicht mehr als eine infolge der Gesellschaftsinsolvenz in Verbindung mit den Regelungen in §§ 93 InsO, 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG (analog) schon eingetretene - hier: verfahrensrechtliche - Wirkung ausspricht (BGH, Beschluss vom 14. November 2002, aaO, zu II.2.b. der Gründe); er führt dagegen die Wirkungen der Gesellschaftsinsolvenz und die damit im Endergebnis womöglich verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht erst herbei.

  • BGH, 08.05.2003 - IX ZR 334/01

    Umfang des Schadensersatzes wegen Verletzung einer Patronatserklärung

    Eine Unterbrechung des Rechtsstreits wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, deren haftendes Kapital der Geschäftsführer der Beklagten nach dem Klagevorbringen beiseite geschafft hat (zur Unterbrechung des Rechtsstreits in Fällen des § 93 InsO vgl. BGH, Beschluß vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99, ZIP 2003, 39), kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klage erst zu einem Zeitpunkt erhoben worden ist, als die Klägerin wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Prozeßführungsbefugnis bereits verloren hatte.
  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 177/03

    Widerruf eines Aufhebungsvertrags

    Um den Parteien aber die Möglichkeit zu geben, ihre Verträge den geänderten Regelungen anzupassen (vgl. Palandt/Heinrichs Art. 229 BGB § 5 EGBGB Rn. 7; Armbrüster/Wiese DStR 2003, 344) findet das BGB in seiner neuen Fassung erst ab dem 1. Januar 2003 Anwendung.
  • BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist bei unterlassenem Hinweis des

    a) Nach § 240 ZPO tritt eine Unterbrechung grundsätzlich nur in Bezug auf die Partei ein, in deren Person die dort genannten Voraussetzungen vorliegen (BGH, Beschluss vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99, NJW 2003, 590 unter II 2 a).

    Zwar wäre im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen die Gesellschafter wegen ihrer persönlichen Haftung geführter Rechtsstreit entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 1 AnfG unterbrochen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99, aaO unter II 2 b, und vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, NJW-RR 2009, 343 Rn. 6).

  • BGH, 20.11.2008 - IX ZB 199/05

    Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer KG

    Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Rechtsstreit gegen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen ist (BGH, Beschl. v. 14. November 2002 - IX ZR 236/99, NJW 2003, 590 f).
  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 427/03

    Aufhebungsvertrag

    Um den Parteien aber die Möglichkeit zu geben, ihre Verträge den geänderten Regelungen anzupassen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB Art. 229 § 5 EGBGB Rn. 7; Armbrüster/Wiese DStR 2003, 344) findet das BGB in seiner neuen Fassung erst ab dem 1. Januar 2003 Anwendung.
  • AG Neuruppin, 07.11.2007 - 42 C 81/07

    Persönliche Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft

    Die dem entscheidenden Gericht vorliegende Literatur erschöpft sich in der apodiktischen Aussage, eine solche Klage sei unzulässig (Hirte/Uhlenbruck, InsO, 12.Aufl. § 93 Rz. 45; Kesseler, ZInsO 2003, 67 [BGH 14.11.2002 - IX ZR 236/99] ).

    Das Parlament hat sich trotz Erkennens eines Bedarfs einer gesetzlichen Regelung enthalten und die Lösung des Problems der Rechtsprechung zugewiesen (vgl. BT-Drs. 12/2443 S. 25 zu §§ 105 Abs. 3; 104 RegE-InsO und BT-Drs.12/7302 S. 165 zu §§ 103 und 104; BGH NJW 2003, 590; Kesseler, ZInsO 2003, 68 [BGH 14.11.2002 - IX ZR 236/99] ).

    Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung (NJW 2003, 590, 591) [BGH 14.11.2002 - IX ZR 236/99] eine durch konstitutiven Beschluss festzustellende Unterbrechung des Verfahrens rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angenommen.

  • AG Neuruppin, 10.04.2007 - 42 C 81/07

    Persönliche Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft

    Die dem entscheidenden Gericht vorliegende Literatur erschöpft sich in der apodiktischen Aussage, eine solche Klage sei unzulässig (Hirte/Uhlenbruck, InsO, 12.Aufl. § 93 Rz. 45; Kesseler, ZInsO 2003, 67 [BGH 14.11.2002 - IX ZR 236/99] ).

    Das Parlament hat sich trotz Erkennens eines Bedarfs einer gesetzlichen Regelung enthalten und die Lösung des Problems der Rechtsprechung zugewiesen (vgl. BT-Drs. 12/2443 S. 25 zu §§ 105 Abs. 3; 104 RegE-InsO und BT-Drs.12/7302 S. 165 zu §§ 103 und 104; BGH NJW 2003, 590; Kesseler,ZInsO 2003, 68 [BGH 14.11.2002 - IX ZR 236/99] ).

    Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung (NJW 2003, 590, 591) [BGH 14.11.2002 - IX ZR 236/99] eine durch konstitutiven Beschluss festzustellende Unterbrechung des Verfahrens rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angenommen.

  • BFH, 19.04.2007 - VII R 45/05

    Mineralölsteuer: Vergütungsanspruch des Mineralöllieferanten bei

  • BGH, 10.10.2005 - IX ZR 7/05

    Fortführung eines Prozesses in der Insolvenz des Anfechtungsgegners

  • OLG Köln, 06.03.2003 - 2 U 135/02

    Unterbrechung des Verfahrens bei Versterben der Partei

  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 428/03

    Aufhebungsvertrag

  • OLG Frankfurt, 15.10.2004 - 12 W 169/04

    Insolvenzverfahren einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: Rechtsmittel des

  • BGH, 24.06.2004 - III ZR 24/04

    Anspruch auf Erfüllung einer Gewinnzusage nach Unterbrechung eines Verfahrens

  • BGH, 24.06.2004 - III ZR 106/04

    Unterbrechung eines Verfahrens auf Erfüllung einer Gewinnzusage durch Eröffnung

  • OLG Schleswig, 09.02.2004 - 5 W 4/04

    Unterbrechungswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • BGH, 24.06.2004 - III ZR 125/04

    Unterbrechung eines Rechtsstreites wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

  • OLG Rostock, 01.04.2009 - 1 U 69/07

    Haftungsbegrenzung: Nachhaftung der Komplementärin einer Kommanditgesellschaft

  • LG Kassel, 26.01.2005 - 11 O 4225/00

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer

  • KG, 28.03.2019 - 19 W 129/18

    Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens gegen einen GbR-Gesellschafter mit

  • LG Kassel, 13.01.2006 - 3 T 932/05

    Zulässigkeit der Bestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen

  • LG Kassel, 11.11.2005 - 3 T 813/05

    Geltendmachung einer persönlichen Haftung eines Gesellschafters für

  • KG, 27.02.2014 - 8 U 52/13

    Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsnachfolgers der Gesellschaft:

  • LAG Hessen, 25.02.2003 - 16 Sa 979/01

    Unterbrechung des Rechtsstreits gegen die Gesellschafter einer GbR wegen

  • OLG Dresden, 07.09.2012 - 3 W 935/12
  • LG Münster, 23.11.2005 - 16 O 259/04

    Möglichkeit eines Insolvenzverwalters zur Geltendmachung der Summe einer

  • OLG Köln, 29.03.2004 - 9 Sch 10/03

    Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH; Wirksamkeit des Rücktritts vom

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