Weitere Entscheidung unten: KG, 05.06.2002

Rechtsprechung
   BGH, 07.02.2002 - 3 StR 446/01   

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https://dejure.org/2002,2486
BGH, 07.02.2002 - 3 StR 446/01 (https://dejure.org/2002,2486)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2002 - 3 StR 446/01 (https://dejure.org/2002,2486)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - 3 StR 446/01 (https://dejure.org/2002,2486)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 185 StGB; § 90 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB; § 244 Abs. 3 StPO
    Verunglimpfung des Staates (BRD als Unrechtsstaat); Beleidigung; Meinungsfreiheit (Abgrenzung und Schutz bei Tatsachenbehauptungen); Grundrechtsschutz; Auslegung; Schutzgut Ansehen der Bundesrepublik; Beweisantrag (Bedeutungslosigkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Volksverhetzung - Verunglimpfung des Staates - Beleidigung - Gesamtfreiheitsstrafe - Schutzlosstellung politisch Mißliebiger - Meinungsfreiheit - Sachrüge

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 90 a; ; StGB § 90 a Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 90 a Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 2; ; GG Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 90 a Abs. 1
    Verunglimpfung des Staates durch Mitglieder oder Anhänger einer Partei

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Neue Verhandlung gegen Manfred Roeder aus Rechtsgründen erforderlich

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Urteil gegen Rechtsextremisten Roeder aufgehoben // Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 685 (Ls.)
  • NStZ 2002, 592
  • NJ 2002, 437
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BGH, 07.02.2002 - 3 StR 446/01
    Die Strafvorschrift des § 90 a StGB ist zwar ein allgemeines Gesetz i.S. von Art. 5 Abs. 2 GG, das dem Grundrecht der Meinungsfreiheit Schranken setzt (vgl. BVerfGE 47, 198, 232).

    Die Grenze zur Strafbarkeit ist erst überschritten, wenn die Kritik beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verunglimpft (BVerfGE 47, 198, 231 f.).

    Die strafrechtliche Erfassung einer solchen Äußerung würde das nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Recht der freien Gedankenäußerung unzulässig beschränken (BVerfGE 47, 198, 233).

  • BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilung

    Auszug aus BGH, 07.02.2002 - 3 StR 446/01
    Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet, mit der Folge, daß bei der Anwendung von Staatsschutzvorschriften besonders sorgfältig zu unterscheiden ist zwischen zulässiger - wenn auch verfehlter - Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung (BVerfGE 93, 266, 293 ff.; BVerfG NJW 1999, 204, 205).

    Meinungen fallen stets in den Schutzbereich dieses Grundrechts, ohne daß es dabei auf Begründetheit oder Richtigkeit ankäme (vgl. BVerfG NJW 1999, 204, 205); sie verlieren diesen Schutz auch nicht, wenn sie scharf und überzogen sind (vgl. BVerfGE 61, 1, 7/8/9).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BGH, 07.02.2002 - 3 StR 446/01
    Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet, mit der Folge, daß bei der Anwendung von Staatsschutzvorschriften besonders sorgfältig zu unterscheiden ist zwischen zulässiger - wenn auch verfehlter - Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung (BVerfGE 93, 266, 293 ff.; BVerfG NJW 1999, 204, 205).

    Im Fall ihrer Mehrdeutigkeit darf der Tatrichter nicht die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde legen, ehe er andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen hat (BVerfGE 93, 266, 295 ff.).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BGH, 07.02.2002 - 3 StR 446/01
    Meinungen fallen stets in den Schutzbereich dieses Grundrechts, ohne daß es dabei auf Begründetheit oder Richtigkeit ankäme (vgl. BVerfG NJW 1999, 204, 205); sie verlieren diesen Schutz auch nicht, wenn sie scharf und überzogen sind (vgl. BVerfGE 61, 1, 7/8/9).
  • BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99

    Verunglimpfung des Staates; Beschimpfen; Schutzgut Ansehen der Bundesrepublik

    Auszug aus BGH, 07.02.2002 - 3 StR 446/01
    Da Schutzgut der Vorschrift des § 90 a Abs. 1 Satz 1 StGB das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland selbst, nicht aber das von einzelnen Staatsorganen, der Verwaltung oder einzelner Beamter ist (BGHR StGB § 90 a Beschimpfen 1 m.w.N.), war hierzu eine nähere Begründung unerläßlich.
  • BGH, 30.10.2018 - 3 StR 27/18

    Schwere Verunglimpfung des Staates (Kunstfreiheit; werkgerechte Interpretation;

    Eine Herabwürdigung von Staatsorganen, einzelnen Politikern oder der Verwaltung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes grundsätzlich nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 1 BvR 519/08, juris Rn. 50; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 18. August 2000 - 3 StR 433/99, NStZ 2000, 643 f.; vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592 Rn. 8).
  • OLG Koblenz, 24.04.2013 - 1 Ss 161/12

    Öffentlicher Aufforderung zu Straftaten: Freispruch aufgehoben; Täterschaft,

    Lässt eine Sinngebung solche Mängel nicht erkennen, so muss sie von dem Revisionsgericht demgegenüber als rechtsfehlerfrei hingenommen werden, selbst wenn ein anderer Sinngehalt näher läge (vgl. BGHSt 21, 371, 372; 40, 97, 101; BGH NStZ 2012, 564; NJW 2004, 2248, 2250; NStZ 2002, 592; Beschluss vom 20. September 2012 ­ 3 StR 314/12).
  • BGH, 17.10.2017 - 3 StR 109/17

    Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (persönliches Äußerungsdelikt;

    Dabei können neben dem Wortlaut und dem Kontext der Äußerung auch außerhalb derselben liegende Umstände Bedeutung erlangen (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2002 - 3 StR 270/02, NStZ 2003, 145; vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592).
  • BGH, 02.04.2015 - 3 StR 197/14

    Werben um Mitglieder und/oder Unterstützter für eine ausländische terroristische

    Kriterien für die Auslegung sind der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die für die Zuhörer erkennbaren Begleitumstände, unter denen die Äußerung fällt (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 -3 StR 446/01, NStZ 2002, 592).

    Schon nach einfachrechtlichen, im Hinblick auf die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) insbesondere aber auch nach verfassungsrechtlichen Anforderungen ist dabei zu beachten, dass einer Aussage keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und dass im Falle der Mehrdeutigkeit einer Aussage nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden darf, ohne dass andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen worden sind (BVerfG, Beschlüsse vom 19.April 1990 - 1 BvR 40/86 u.a., BVerfGE 82, 43; vom 10. Oktober 1995 -1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266, 295 f.; vom 29.Juli 1998 - 1 BvR 287/93, NJW 1999, 204, 205; BGH, Beschluss vom 7.Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592).

  • BGH, 20.09.2012 - 3 StR 314/12

    Unterstützung und Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen

    Kriterien für die Auslegung sind der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die für die Zuhörer erkennbaren Begleitumstände, unter denen die Äußerung fällt (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592).

    a) Zwar ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass schon nach einfachrechtlichen, im Hinblick auf die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) insbesondere aber auch nach verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Aussage keine Bedeutung beigelegt werden darf, die sie objektiv nicht hat, und dass im Falle der Mehrdeutigkeit einer Aussage nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden darf, ohne dass andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen worden sind (BVerfG, Beschlüsse vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 u.a., BVerfGE 82, 43; vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266, 295 f.; vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93, NJW 1999, 204, 205; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592).

  • BVerfG, 09.07.2008 - 1 BvR 519/08

    Beschlagnahme sämtlicher Exemplare einer Jugendzeitschrift; Meinungsfreiheit

    Dementsprechend kann in der bloßen Aufforderung zu einer - gewaltfreien - Beseitigung der bestehenden staatlichen Ordnung und zu deren Ersetzung durch ein anderes politisches System noch kein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 90a StGB gesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01 -, NStZ 2002, S. 592 ; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 3 StR 270/02 -, NStZ 2003, S. 145 ; vgl. ferner BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 ; Hörnle, Grob anstößiges Verhalten, 2005, S. 261 ff.).
  • BGH, 30.10.2018 - 3 StR 167/18

    Volksverhetzung (Leugnen oder Verherrlichen des Holocausts; böswillige

    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsempfängers, wobei neben dem Wortlaut und dem Kontext der Äußerung auch außerhalb derselben liegende Umstände Bedeutung erlangen (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2002 - 3 StR 270/02, NStZ 2003, 145; vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592).
  • KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09

    Beleidigung: Wahrnehmung berechtigter Interessen durch überspitzte Ausführungen

    a) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) -, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG NJW 2008, 2424, 2425; BVerfG NStZ 2006, 31; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; Senat NJW 2003, 685, 687).
  • BayObLG, 21.03.2023 - 203 StRR 562/22

    Volksverhetzung - Merkmal des Verharmlosens

    In der Darstellung eines Bundeslandes als Unrechtsstaat, der sogar die Ermordung ihm unliebsamer Personen organisiert, könnte indes - auch unter Berücksichtigung der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG - eine nach § 90a StGB tatbestandsmäßige Verunglimpfung eines Staatswesens in der Gesamtheit zu sehen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01 -, juris Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 23. Oktober 1995 - 3 St 3/95 -, juris, unter 2b aa; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09-, juris Rn. 24; Steinsiek in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2021, § 90a Rn. 10; Steinmetz in Münchener Kommentar, StGB, 4. Aufl., § 90a Rn. 11).
  • BGH, 30.01.2003 - 3 StR 428/02

    Urteil des Landgerichts Rostock gegen Manfred Roeder rechtskräftig

    Auf die Revision des Angeklagten hatte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 5. Februar 2002 (3 StR 446/01) dieses Urteil aufgehoben, weil die Annahme des Tatbestands der Verunglimpfung des Staates verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung der Meinungsfreiheit nicht gerecht geworden war.
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Rechtsprechung
   KG, 05.06.2002 - (5) 1 Ss 247/98 (66/98)   

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https://dejure.org/2002,4977
KG, 05.06.2002 - (5) 1 Ss 247/98 (66/98) (https://dejure.org/2002,4977)
KG, Entscheidung vom 05.06.2002 - (5) 1 Ss 247/98 (66/98) (https://dejure.org/2002,4977)
KG, Entscheidung vom 05. Juni 2002 - (5) 1 Ss 247/98 (66/98) (https://dejure.org/2002,4977)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit der Beleidigung einzelner Angehöriger einer Personengruppe durch eine "Kollektivbezeichnung" ; Strafbarkeit einer auf Bundeswehrsoldaten bezogenen Aussage "Morden, Ja"auf einem Flugblatt und ihre Bezeichnung als "Mörder aus niederen Beweggründen"; Angriff auf ...

  • kommunisten.de PDF (Pressemeldung, 14.06.2002)

    Freispruch für Kriegsgegnerin

  • archive.org (Kurzinformation)

    Aussage "Ja, Morden" ist erlaubt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 685
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98
    Das Flugblatt birgt somit den Vorwurf, dass die Soldaten der Bundeswehr bereit seien, in einer sittlich nicht zu rechtfertigenden Weise menschliches Leben zu vernichten (vgl. BVerfGE 93, 266, 297 NJW 1995, 3303, 3305).

    Das ist eine schwere Kränkung (vgl. BVerfGE 93, 266 , Z97).

    Nicht die pazifistische Kritik am Militär und am Krieg im allgemeinen und das damit verbundene Dilemma des - im Krieg als gerechtfertigt angesehenen - Tötens und Getötetwerdens der persönlich nicht verfeindeten Soldaten für überwertige Ideen und Kriegsziele steht im Vordergrund (vgl. BVerfGE 93, 266, 298).

    Bei der Anwendung von §§ 185 ff. StGB im Einzelfall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; 7, 198, 212; Grimm, NJW 1995, S. 1697, 1702 f.).

    Bei der Auslegung des § 193 StGB fällt dabei ins Gewicht, dass die von Art. 5 GG garantierte Meinungsfreiheit konstituierend für die freiheitlich-demokratische Ordnung ist und gesteigerte Bedeutung erlangt, wenn § 185 StGB zum Schutz einer staatlichen Einrichtung eingesetzt wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 291 ff.; 7, 198, 208).

    Ein berechtigtes Interesse kann nicht nur dann bestehen, wenn der Betroffene selber den Anlass zu der Äußerung gegeben hat oder wenn jemand sich gegen persönliche Angriffe zur Wehr setzt, sondern auch, wenn er sich an einer öffentlichen Auseinandersetzung über gesellschaftlich oder politisch relevante Fragen beteiligt (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; 12, 113, 125, 127).

    In einer solchen öffentlichen Auseinandersetzung spricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 93, 266, 294 f.; 61, 1, 11; 7, 198, 208, 212).

    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 93, 266, 294).

    Aus diesem Grund liegt Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und bleibt im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266, 294; BGH NJW 1974, 1762; KG - 9. ZS - DtZ 1992, 286; AfP 1984, 217).

    Dabei bleibt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich bedeutungslos, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil richtig ist (vgl. BVerfGE 93, 266, 289, 294; 68, 226, 232; 66, 116, 151; zuletzt BVerfG, NStZ 2001, 640 f.).

    Auch die polemische (polemos = der Krieg) oder verletzende Formulierung einer Meinungskundgabe entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 266, 289; 54, 129, 138 f.; BVerfG, NStZ 2001, 640 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98
    Bei der Anwendung von §§ 185 ff. StGB im Einzelfall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; 7, 198, 212; Grimm, NJW 1995, S. 1697, 1702 f.).

    Bei der Auslegung des § 193 StGB fällt dabei ins Gewicht, dass die von Art. 5 GG garantierte Meinungsfreiheit konstituierend für die freiheitlich-demokratische Ordnung ist und gesteigerte Bedeutung erlangt, wenn § 185 StGB zum Schutz einer staatlichen Einrichtung eingesetzt wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 291 ff.; 7, 198, 208).

    In einer solchen öffentlichen Auseinandersetzung spricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 93, 266, 294 f.; 61, 1, 11; 7, 198, 208, 212).

    Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so lebt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die besagte "Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede" auf (BVerfGE 93, 2661 294 f.; 61, 1, 11; 7, 198, 208, 212).

  • BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88

    Kollektivbeleidigung von Soldaten

    Auszug aus KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98
    Das "Menschentum" der Angegriffenen muss bestritten, in Frage gestellt oder relativiert, der Betroffene im Kernbereich seiner Persönlichkeit getroffen werden sollen (vgl. BGHSt 36, 83, 90 mit weit. Nachw. = NJW 19891 1365, 1366).

    Angriffe, die sich ausschließlich mit den beruflichen Funktionen der Angegriffenen Gruppenmitglieder befassen, sind regelmäßig nur dann geeignet, diese im Kernbereich ihrer Persönlichkeit zu treffen, wenn sich daraus zugleich der Schluss ergibt, diese Tätigkeit charakterisiere den, der sie ausübe, als "unterwertiges Wesen" und nehme ihm sein Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit (vgl. BGHSt 36, 83, 90).

    Die Kritik trifft aber überwiegend die hinter den Menschen stehende Institution, die ihrerseits nicht zu den geschützten Teilen der Bevölkerung zählt, und mildert den persönlichen Angriff auf die Soldaten und Offiziere ab (vgl. BGHSt 36, 83, 91).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 514/90

    TITANIC/'geb. Mörder'

    Auszug aus KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98
    Satire kann Kunst sein; nicht jede Satire ist jedoch Kunst (vgl. BVerfGE 86, 1, 9).

    Dabei muss stets der satirische Charakter der einzelnen Meinungskundgabe berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 86, 1, 9).

  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1906/97

    Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik ohne Auseinandersetzung mit

    Auszug aus KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98
    Dabei bleibt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich bedeutungslos, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil richtig ist (vgl. BVerfGE 93, 266, 289, 294; 68, 226, 232; 66, 116, 151; zuletzt BVerfG, NStZ 2001, 640 f.).

    Auch die polemische (polemos = der Krieg) oder verletzende Formulierung einer Meinungskundgabe entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 266, 289; 54, 129, 138 f.; BVerfG, NStZ 2001, 640 ).

  • OLG Frankfurt, 02.12.1988 - 1 Ss 27/88

    Soldaten sind Mörder // Frankfurter Soldatenurteile

    Auszug aus KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98
    Zu diesen unter einer Kollektivbezeichnung beleidigungsfähigen Personen gehören auch diejenigen Soldaten, die nicht mehr in einem Wehrdienstverhältnis stehen, wenn sie sich weiterhin der Bundeswehr verbunden fühlen und dies auch zum Ausdruck bringen (vgl. BGHSt 37, 87; OLG Frankfurt NJW 1989, 1367 ).

    Angesichts des Wortlauts der Vorschrift, die darauf abstellt, dass der Täter die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, bestehen keine Zweifel, dass die Mitglieder der Bundeswehr als Teil der Bevölkerung vom Tatbestand des § 130 StGB prinzipiell geschützt werden (OLG Frankfurt, NJW 1989, 1367, 1369).

  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

    Auszug aus KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98
    Für die Beurteilung, ob ein Angriff auf die Menschenwürde vorliegt, ist auf die gesamten Umstände in Form einer Gesamtschau abzustellen (vgl. BGHSt 40, 97, 101; BGH NStZ 1984, 310 ; OLG Hamm NStZ 1995, 136, 138; KG, Beschluss vom 27. Dezember 2001 - (4) 1 Ss 2.97/01 (166/01).

    Ein solcher Angriff liegt vor, wenn den angegriffenen Personen "ihr ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft" bestritten wird und sie als "unterwertiges Wesen" behandelt werden (vgl. BGHSt 40, 97, 100; OLG Hamm a.a.O.).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98
    In einer solchen öffentlichen Auseinandersetzung spricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 93, 266, 294 f.; 61, 1, 11; 7, 198, 208, 212).

    Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so lebt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die besagte "Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede" auf (BVerfGE 93, 2661 294 f.; 61, 1, 11; 7, 198, 208, 212).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98
    In diesem Sinne muss die Satire gleichsam ihres in Wort und Bild gewählten Gewandes entkleidet werden, um ihren eigentlichen Inhalt erkennen zu lassen (vgl. BVerfGE 8, 6, 1, 12; 75, 369, 377 f.).
  • BGH, 23.11.1951 - 2 StR 612/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98
    Die Beleidigung einzelner Angehöriger der Bundeswehr unter einer sogenannten "Kollektivbezeichnung" ist möglich, weil sich die damit bezeichnete Personengruppe so deutlich aus der Allgemeinheit heraushebt, dass der Kreis der Betroffenen hinreichend abgrenzbar ist (vgl.; BGHSt 11, 207, 208; 2, 38, 39; BGH, NJW 1989, 1365 ).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83

    Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung -

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BGH, 28.02.1958 - 1 StR 387/57
  • BGH, 14.03.1984 - 3 StR 36/84

    "Ausländer raus", "Tod dem Klerus", "Tötet Cremer", "Hängt Brandt" - öffentliche

  • OLG Hamm, 02.11.1994 - 4 Ss 491/94

    Volksverhetzung, Angriff auf die Menschenwürde, Berücksichtigung aller Umstände,

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Bewertung einer Äußerung als objektiv

  • BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01

    Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung

  • KG, 28.10.1983 - 9 U 3912/83
  • BGH, 25.04.1961 - 1 StR 618/60

    Ordnungsgemäß abgefasster Eröffnungsbeschluss - Rüge der vorschriftswidrigen

  • KG, 10.06.1992 - 9 W 3119/92

    Abgrenzung der Tatsachenbehauptung von der Meinungsäußerung; Bezeichnung einer

  • BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92

    Soldaten sind Mörder

  • KG, 27.12.2001 - 1 Ss 297/01
  • RG, 25.10.1880 - 2160/80

    Steht im Falle einer beleidigenden Kundgebung gegenüber einer kollektiven

  • OLG Köln, 10.12.2019 - 1 RVs 180/19

    Beleidigung im Internet

    Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB begeht derjenige, der einen anderen rechtswidrig in dessen Ehre angreift, indem er vorsätzlich dem anderen durch eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung seinen sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert ganz oder teilweise abspricht, ihm also unter einem dieser drei Aspekte seine Minderwertigkeit oder Unzulänglichkeit attestiert (vgl. SenE v. 20.01.2012 - III- 1RVs 6/12; SenE v. 30.09.2003 - Ss 405/03 - BayObLG NStZ-RR 2002, 210 [211]; KG NJW 2003, 685 [686]; Fischer, a.a.O., § 185 Rdnr. 5 f.; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, a.a.O., § 185 Rdnr. 2, jeweils m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03

    Volksverhetzung durch rechtsextremistische Liedtexte

    Selbst eine plakative und heftige Beleidigung von Teilen der Bevölkerung erfüllt nicht ohne weiteres die Voraussetzungen eines besonders qualifizierten, die Menschenwürde verletzenden Angriffs auf die Persönlichkeit, wie er von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzt wird (vgl. KG, Urteil vom 5. Juni 2002 - 1 Ss 247/98 -, NJW 2003, S. 685 ).
  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

    bb) Die drei Tatbestandsvarianten des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB - ebenso wie die des insoweit inhaltsgleichen § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB -, denen nicht die Funktion eines erweiterten Ehrenschutzes zukommt (vgl. KG, Beschluss vom 27. Dezember 2001 - [4] 1 Ss 297/01 [166/01] -, juris Rdnr.9; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2002 - [5] 1 Ss 247/98 [66/98] -, juris Rdnr. 51; Fischer, a. a. O., § 130 Rdnr. 12), unterscheiden sich wie folgt:.

    Es stellt sicher, dass nur massive Diskriminierungen und Diffamierungen als strafbar angesehen werden (vgl. KG, Beschluss vom 27. Dezember 2001, a. a. O., juris Rdnr. 9; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2002, a. a. O., juris Rdnr. 51; Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 51 m. w. Nachw.).

  • OLG Hamm, 11.02.2010 - 2 Ws 323/09

    Anforderungen an die Auslegung von Äußerungen

    Selbst eine plakative und heftige Beleidigung von Teilen der Bevölkerung erfüllt nicht ohne weiteres die Voraussetzungen eines besonders qualifizierten, die Menschenwürde verletzenden Angriffs auf die Persönlichkeit, wie er von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzt wird (BVerfG, NJW 2008, 2907, 2909; KG NJW 2003, 685, 686).

    Ein Angriff gegen die Menschenwürde setzt voraus, dass die feindselige Haltung den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft und das "Menschtum" der Angegriffenen bestritten, in Frage gestellt oder relativiert wird (BVerfG NJW 2001, 61, 63; BGH, Urteil vom 3. April 2008, 3 StR 394/07, zitiert nach juris; KG, NJW 2003, 685, 686), als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft zu leben (Fischer, a.a.O., § 130 StGB Randziffer 12 a).

  • OLG Köln, 04.09.2020 - 1 RVs 156/20

    Beleidigung bei Verwendung des Götzzitats nicht zwingend

    Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB setzt eine Äußerung der Missachtung oder Nichtachtung in dem spezifischen Sinn voraus, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen wird, ihm also Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit unter einem dieser drei Aspekte attestiert wird (vgl. BGHSt 1, 288; 36, 148; KG NJW 2003, 685; S/S-Eisele/Schittenhelm, 30. Aufl., § 185 Rn 2m.w.Nachw. ).
  • KG, 01.12.2011 - 1 Ss 395/11

    Zum NPD-Wahlkampf: "5-Punkte-Plan zur Ausländerrückführung"

    In der öffentlichen Auseinandersetzung spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede und werden die polemische Zuspitzung sowie bewusste Provokation, sogar die Inszenierung eines Skandals, als rechtmäßiges Mittel angesehen, um im "Getriebe der Medien" Gehör zu finden (vgl. KG NJW 2003, 685); gerade in Wahlkampfzeiten kann die Teilnahme an der politischen Diskussion auch durch zugespitzte Meinungsäußerungen gestattet sein (vgl. OVG Brandenburg NJ 2003, 48 m.w.N.).
  • KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08

    Beleidigung: Bezeichnung von Richtern am Kammergericht als eine Art Hilfstruppe

    20 Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) -, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG NJW 2008, 2424, 2425; NStZ 2006, 31; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG NJW 2003, 685, 687).
  • KG, 25.10.2007 - 1 Ss 425/04
    a) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit, bei der alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NStZ 2006, 31 [BVerfG 23.08.2005 - 1 BvR 191/04] ; BVerfGE 93, 266, 293; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG NJW 2003, 685, 687; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41).
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