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   BGH, 05.11.2002 - VI ZB 54/01   

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https://dejure.org/2002,1997
BGH, 05.11.2002 - VI ZB 54/01 (https://dejure.org/2002,1997)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2002 - VI ZB 54/01 (https://dejure.org/2002,1997)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2002 - VI ZB 54/01 (https://dejure.org/2002,1997)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist - Prozessuale Anforderungen an die Erreichbarkeit einer Partei für ihren Prozessbevollmächtigten - Gebot prozessualer Sorgfalt - Erreichbarkeit einer Prozesspartei bei Änderung ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Wiedereinsetzung bei Umzug

  • Judicialis

    ZPO § 233 I

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Sorgfaltsanforderungen an Prozesspartei im Fall ihres Umzugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Erreichbarkeit einer Prozeßpartei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erreichbarkeit bei Änderung des Aufenthaltsortes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mobiltelefon streikte, Frist versäumt: Mandantin war für ihre Anwältin nicht erreichbar

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 903
  • MDR 2003, 408
  • FamRZ 2003, 926 (Ls.)
  • VersR 2003, 793
  • BB 2003, 332 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.1994 - II ZR 174/94

    Bestehen eines Anspruchs auf Herausgabe von Teppichen und eines Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - VI ZB 54/01
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Prozeßpartei bei einer Änderung ihres Aufenthaltsortes, insbesondere bei einem Umzug, Sorge tragen muß, daß sie für ihren Prozeßbevollmächtigten - insbesondere wenn mit dem Erlaß einer rechtsmittelfähigen Entscheidung zu rechnen ist - erreichbar bleibt (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99 - NJW 2000, 3143; vom 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94 - VersR 1995, 810, 811; vom 8. Juni 1988 - IVb ZB 68/88 - VersR 1988, 1055 f. m.w.N.).

    Bei dieser Sachlage hätte der von ihr festgestellte Defekt ihres Mobiltelefons die Klägerin im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Landgerichts jedenfalls dazu veranlassen müssen, von sich aus Kontakt mit ihren Prozeßbevollmächtigten aufzunehmen, um sich gegebenenfalls über den Inhalt der Entscheidung und eine etwa bereits laufende Rechtsmittelfrist zu informieren (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94 - VersR 1995, 810, 811).

  • BGH, 24.07.2000 - II ZB 22/99

    Schuldhafte Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - VI ZB 54/01
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Prozeßpartei bei einer Änderung ihres Aufenthaltsortes, insbesondere bei einem Umzug, Sorge tragen muß, daß sie für ihren Prozeßbevollmächtigten - insbesondere wenn mit dem Erlaß einer rechtsmittelfähigen Entscheidung zu rechnen ist - erreichbar bleibt (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99 - NJW 2000, 3143; vom 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94 - VersR 1995, 810, 811; vom 8. Juni 1988 - IVb ZB 68/88 - VersR 1988, 1055 f. m.w.N.).

    Insbesondere nach dem Beschluß vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99 - (aaO) reicht die Möglichkeit einer telefonischen Kontaktaufnahme aus, die allerdings - wie noch auszuführen sein wird - zuverlässig gesichert sein muß.

  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZB 68/88

    Pflichten des Rechtsmittelführers bei Aufenthaltsänderung

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - VI ZB 54/01
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Prozeßpartei bei einer Änderung ihres Aufenthaltsortes, insbesondere bei einem Umzug, Sorge tragen muß, daß sie für ihren Prozeßbevollmächtigten - insbesondere wenn mit dem Erlaß einer rechtsmittelfähigen Entscheidung zu rechnen ist - erreichbar bleibt (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99 - NJW 2000, 3143; vom 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94 - VersR 1995, 810, 811; vom 8. Juni 1988 - IVb ZB 68/88 - VersR 1988, 1055 f. m.w.N.).
  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 60/08

    Wirksamkeit der Prozessvollmacht und Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts

    Materiellrechtliche Regelungen über die Vollmacht können daher nur Geltung erlangen, wenn die Zivilprozessordnung auf sie verweist oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen (BGHZ 154, 283, 287 ; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02, NJW 2003, 903, 904).
  • BFH, 29.08.2013 - IX B 17/13

    Beidseitige Vertragsbindung im Rahmen des § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG -

    Ein für eine Terminsänderung erforderlicher erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann jedenfalls --unabhängig von der vom FG angenommenen mangelnden Vorbereitung-- nicht in dem fehlenden Kontakt des Prozessbevollmächtigten zum Kläger wegen dessen Umzugs gesehen werden (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1988 IVb ZB 68/88, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1988, 2672, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 447; vom 5. November 2002 VI ZB 54/01, NJW 2003, 903, HFR 2003, 734).
  • OLG Nürnberg, 29.09.2009 - 1 U 710/09
    Der vorliegende Fall ist daher nicht zu vergleichen mit den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in NJW 2003, 903; NJW 2000, 3143; VersR 1995, 810 zugrundeliegen.
  • VGH Bayern, 08.01.2009 - 19 C 08.3373

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Dies gilt namentlich dann, wenn mit dem Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2002 - VI ZB 54/01 -, NJW 2003, 903; BVerwG, Beschl. v. 30.3.1995 - 11 B 29/95 -, NVwZ-RR 1995, 613; BayVGH, Beschl. v. 1.9.1981 - 10 CS 81 A.1206 - NVwZ 1982, 266 [267] jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 08.01.2009 - 19 C 08.3374

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Dies gilt namentlich dann, wenn mit dem Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2002 - VI ZB 54/01 -, NJW 2003, 903; BVerwG, Beschl. v. 30.3.1995 - 11 B 29/95 -, NVwZ-RR 1995, 613; BayVGH, Beschl. v. 1.9.1981 - 10 CS 81 A.1206 - NVwZ 1982, 266 [267] jeweils m.w.N.).
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