Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 27.09.2002

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   BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02   

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BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02 (https://dejure.org/2002,618)
BVerfG, Entscheidung vom 26.08.2002 - 1 BvR 142/02 (https://dejure.org/2002,618)
BVerfG, Entscheidung vom 26. August 2002 - 1 BvR 142/02 (https://dejure.org/2002,618)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Telekommunikation - Kabel - Duldungspflicht - Grundstückseigentümer - Schutzrohrbündel - Schadensersatz - Anlage - Auslegung des TKG

  • Judicialis

    BGB § 1020; ; BVerfGG § ... 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 3; ; WHG § 19 g; ; TKG § 57 Abs. 1 Nr. 1; ; TKG § 57 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 87 f; ; GG Art. 14 Abs. 2; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 87 f Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2

  • RA Kotz

    Telekommunikationskabel und Dienstbarkeit an Grundstück - Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 57 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1
    Umfang der Duldungspflicht des Grundstückseigentümers im Hinblick auf Telekommunikationsleitungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Neuerrichtung von Telekommunikationslinien auf Privatgrundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Neuerrichtung von Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Neuerrichtung von Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken

  • heise.de (Pressebericht, 11.09.2002)

    Telekommunikation hat "herausgehobene Bedeutung"

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Protest gegen Leitungen für Telefonkabel - Bauern müssen Rohrverlegung in ihren Äckern dulden

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Neuerrichtung von TK-Linien auf Privatgrundstücken

  • beck.de (Leitsatz)

    Duldungspflicht und Entschädigung gem. § 57 TKG

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Telekommunikationsrechtliche Duldungspflicht

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Telefonleitungen: Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern nicht angenommen // Rohre zur Telekommunikation können auf Privatgrundstücken errichtet werden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigentümer müssen Verlegung von Telekommunikationsleitungen dulden! (IBR 2002, 693)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 196
  • NVwZ 2002, 1349
  • NVwZ 2003, 342 (Ls.)
  • MMR 2002, 736
  • DVBl 2002, 1567 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02
    Die hier mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zum Bestimmtheitsgebot: BVerfGE 31, 255 ; 37, 132 ; 75, 329 ; zu den Grenzen der Auslegung einfachen Rechts: BVerfGE 11, 126 ; 18, 85 ; 82, 6 ; zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ; 102, 1 ).

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 67, 213 ).

    a) Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02
    Die hier mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zum Bestimmtheitsgebot: BVerfGE 31, 255 ; 37, 132 ; 75, 329 ; zu den Grenzen der Auslegung einfachen Rechts: BVerfGE 11, 126 ; 18, 85 ; 82, 6 ; zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ; 102, 1 ).

    Dies geschieht entweder durch ein Gesetz, das einem bestimmten Personenkreis konkrete Eigentumsrechte nimmt - Legalenteignung -, oder durch behördlichen Vollzugsakt aufgrund gesetzlicher Ermächtigung zu einem solchen Zugriff - Administrativenteignung - (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ; stRspr).

    Ihm ist es nicht zuzumuten, einen Verwaltungsakt in der unsicheren Erwartung eines nachträglich in einem anderen Verfahren zu bewilligenden Ausgleichs bestandskräftig werden zu lassen (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02
    Die hier mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zum Bestimmtheitsgebot: BVerfGE 31, 255 ; 37, 132 ; 75, 329 ; zu den Grenzen der Auslegung einfachen Rechts: BVerfGE 11, 126 ; 18, 85 ; 82, 6 ; zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ; 102, 1 ).

    Dies geschieht entweder durch ein Gesetz, das einem bestimmten Personenkreis konkrete Eigentumsrechte nimmt - Legalenteignung -, oder durch behördlichen Vollzugsakt aufgrund gesetzlicher Ermächtigung zu einem solchen Zugriff - Administrativenteignung - (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ; stRspr).

    bb) Es ist zuvörderst Aufgabe des Gesetzgebers, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 102, 1 ).

  • BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98

    Angemessene Ausgleichszahlung für neu verlegtes Lichtwellenleiterkabel

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02
    Da der aus der Nutzung der betroffenen Grundflächen zur kommerziellen Telekommunikation erzielte Ertrag nicht vorrangig der Allgemeinheit, sondern den Inhabern des Leitungsrechts zugute kommt, ließe sich eine unentgeltliche Duldungspflicht in derartigen Fällen weder mit der besonderen Sozialbindung des Grundeigentums noch mit dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck rechtfertigen (vgl. BGHZ 145, 16 ; siehe auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2960).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Grundeigentümers in erster Linie nach dem Entgelt, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken, hilfsweise - sollte sich ein solcher Marktwert noch nicht gebildet haben - für die Verlegung von Versorgungsleitungen gezahlt wird (vgl. BGHZ 145, 16 ).

  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02
    Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze (vgl. BVerfGE 21, 245 ; 49, 168 ; 59, 104 ; 78, 205 ) zwingt den Gesetzgeber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben.

    Der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 ; 59, 104 ).

  • BVerfG, 25.08.1999 - 1 BvR 1499/97

    Auf TKG § 57 Abs 1 Nr 2 gestützte Verpflichtung, die Errichtung eines

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02
    Soweit für Zwecke der Telekommunikation Grund und Boden benötigt werden, musste daher im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung des Telekommunikationssektors zwischen dieser in Art. 87 f GG zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung und einschlägigen Rechtspositionen an Grund und Boden abgewogen werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. August 1999 - 1 BvR 1499/97 -, NJW 2000, S. 798 ).

    Anders wäre es nur, wenn durch die Errichtung einer Telekommunikationslinie die Nutzbarkeit des Grundstücks dauerhaft über das vor der Inanspruchnahme bestehende Maß eingeschränkt werden dürfte (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 798 ).

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02
    Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze (vgl. BVerfGE 21, 245 ; 49, 168 ; 59, 104 ; 78, 205 ) zwingt den Gesetzgeber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben.

    Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE 31, 255 ; 37, 132 ; 75, 329 ; 78, 205 ).

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02
    Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze (vgl. BVerfGE 21, 245 ; 49, 168 ; 59, 104 ; 78, 205 ) zwingt den Gesetzgeber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben.

    Der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 ; 59, 104 ).

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02
    Die hier mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zum Bestimmtheitsgebot: BVerfGE 31, 255 ; 37, 132 ; 75, 329 ; zu den Grenzen der Auslegung einfachen Rechts: BVerfGE 11, 126 ; 18, 85 ; 82, 6 ; zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ; 102, 1 ).

    Bedient sich das Fachgericht dabei herkömmlicher Auslegungsmethoden, bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 11, 126 ; 82, 6 ).

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02
    Die hier mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zum Bestimmtheitsgebot: BVerfGE 31, 255 ; 37, 132 ; 75, 329 ; zu den Grenzen der Auslegung einfachen Rechts: BVerfGE 11, 126 ; 18, 85 ; 82, 6 ; zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ; 102, 1 ).

    Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE 31, 255 ; 37, 132 ; 75, 329 ; 78, 205 ).

  • BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00

    Zur Pflicht des Grundstückseigentümers, die Ausweitung bisher gestatteter

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77

    Vergleichsmiete III

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BGH, 23.11.2001 - V ZR 419/00

    Zur Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bei Verlegung neuer Leitungen für

  • BGH, 23.11.2001 - V ZR 421/00

    Zur Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bei Verlegung neuer Leitungen für

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66

    Niedersächsisches Deichgesetz

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • AG Brandenburg, 20.12.2019 - 31 C 193/18

    Erdarbeiten auf Privatgrundstück: Tiefbauer muss sich über Leitungsverlauf

    Insofern verstoßen diese Normen auch nicht gegen das Grundgesetz ( BVerfG , Beschluss vom 26.08.2002, Az.: 1 BvR 142/02, u.a. in: NJW 2003, Seiten 196 f. ).
  • BVerfG, 20.01.2005 - 1 BvR 290/01

    Höhe der Ausgleichsleistung für die Inanspruchnahme von Grundstücken zu

    Allein der Umstand, dass über den Inhalt der einfachrechtlichen Vorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. unterschiedliche Auffassungen bestehen, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nicht zu begründen, da insoweit keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Klärung bedürfen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 196 ).

    § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG a.F. stellt auch unter Zugrundelegung des vom Oberlandesgericht angenommenen weit gefassten Anlagenbegriffs keine Enteignung, sondern eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. im Einzelnen: BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 196 ; NJW 2001, S. 2960 ).

    § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 196 ) eine Ausgleichsfunktion für die Inhalts- und Schrankenbestimmung des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG a.F. zu.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Orientierung des Bundesgerichtshofs an dem marktüblichen Entgelt von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 196 ).

  • VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erhaltung eines Baudenkmals in

    Wird eine Veränderungserlaubnis versagt, muss die Beibehaltung des bisherigen Zustandes zumutbar sein (BVerfGE 100, 226/246; vgl. auch BVerfG vom 26.8.2002 NJW 2003, 196 [zur Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 TKG a. F.] und BayVGH vom 29.06.2006 NVwZ-RR 2007, 161; zweifelnd, ob die Entscheidung über einen finanziellen Ausgleich stets "uno actu" mit der Entscheidung über den Erlaubnisantrag ergehen muss, Dirnberger in: Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 20, RdNr. 17).
  • BGH, 14.05.2004 - V ZR 292/03

    Ansprüche eines Grundstückseigentümers - hier: der Deutschen Bahn - wegen der

    Auch in diesem Fall läßt sich eine Unentgeltlichkeit weder mit der besonderen Sozialbindung des Grundeigentums noch mit dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck rechtfertigen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 196, 198 für die Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG).

    Insoweit gilt nichts anderes als für den Ausgleich der Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG (dazu BVerfG, NJW 2003, 196, 198; Senat, BGHZ 145, 16, 32 f.), zumal der Schutz des Eigentümers dort noch weiter geht, als dies nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG der Fall ist (Senat, BGHZ 149, 213, 221).

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2020 - 13 LA 40/19

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Duldungsanordnung, wasserrechtliche;

    Die Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen sind Inhaltsbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, welche die grundgesetzlich bestimmte Sozialpflichtigkeit des Eigentums konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2002 - 1 BvR 142/02 -, NJW 2003, 196, 197 f. - juris Rn. 28 f. (zur Duldung von Telekommunikationsleitungen); BVerwG, Beschl. v. 16.2.2007 - BVerwG 7 B 8.07 -, NVwZ 2007, 707 - juris Rn. 13 (zur Duldung von Trinkwasserleitungen)).
  • BGH, 17.05.2018 - III ZR 195/17

    Anspruch auf Zahlung allgemeiner Krankenhausleistungen: Begrenzung der

    Der Gesetzgeber war im Hinblick auf die Bestimmtheit der Norm jedenfalls nicht gezwungen, eine bestimmte Höchstentfernung festzulegen (vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 196, 197).
  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04

    Verjährung von Ansprüchen wegen der Inanspruchnahme von Grundstücken für

    Eine unentgeltliche Duldungspflicht läßt sich weder mit der Sozialbindung des Grundeigentums noch mit den Zwecken des Telekommunikationsgesetzes rechtfertigen (BVerfG NJW 2003, 196, 198; siehe auch schon BVerfG NJW 2001, 2960 und Senat, BGHZ 145, 16, 32 f.).
  • BSG, 18.03.2003 - B 2 U 13/02 R

    Berufskrankheit - BKV Anl 1 Nr 2108 - Bestimmtheitsgrundsatz -

    Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert daher auch hier wie bei jeder zulässigen Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen oder Generalklauseln, dass sich der Inhalt der betreffenden Vorschrift durch die Anwendung allgemeiner Auslegungsregeln (vgl hierzu BVerfGE 11, 126, 130) erschließen lässt (BVerfGE 92, 365, 409 f, BVerfGE 92, 262, 272 f mwN; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2002 - 1 BvR 142/02 - NJW 2003, 196, 197).
  • BVerwG, 16.02.2007 - 7 B 8.07

    Inhaltsbestimmung des Eigentums; Sozialpflichtigkeit des Eigentums; Duldung von

    Es handelt sich vielmehr um eine die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) konkretisierende Inhaltsbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. für die Duldung von Telekommunikationsleitungen BVerfG, Beschluss vom 26. August 2002, - BVerfG 1BvR 142/02 - NJW 2003, 196).
  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 33/05

    Saldierung des "Schattengewinns" mit verrechenbaren Verlusten aus der Zeit vor

    Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Vorhaben danach einrichten können (vgl. Beschluss des BVerfG vom 18. Mai 1988 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, NJW 1988, 2593; Kammerbeschluss des BVerfG vom 26. August 2002 1 BvR 142/02, NJW 2003, 196, m.umf.N.).
  • OLG Köln, 14.03.2008 - 15 U 154/07

    Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen nach §§ 57 Abs. 2 S. 2

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 11 B 18.12

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht; Ausübung zugunsten eines Dritten; rechtlich

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 08.40041

    Straßenbahntrasse durch die Pillenreuther Straße in Nürnberg darf gebaut werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2022 - 14 B 856/22

    Rechtsschutz gegen Ordnungsverfügung wegen Zweckentfremdung von Wohnraum durch

  • VGH Bayern, 14.12.2021 - 24 ZB 20.3057

    Zu den Voraussetzungen der Verlängerung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2003 - 20 U 79/03

    Kostenlose Duldung der Inanspruchnahme eines Bahngeländes zur Verlegung eines

  • LG Münster, 14.11.2008 - 4 O 259/07
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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 705/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3596
BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 705/02 (https://dejure.org/2002,3596)
BVerfG, Entscheidung vom 27.09.2002 - 2 BvR 705/02 (https://dejure.org/2002,3596)
BVerfG, Entscheidung vom 27. September 2002 - 2 BvR 705/02 (https://dejure.org/2002,3596)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Auslagen - Rückforderung - Pflichtverteidiger - Dolmetscher - Rechtsanwaltskosten - Rechtsanwaltsgebühren - Angeklagter

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; StPO § 465 Abs. 1; ; StPO § 464 a Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 1 Abs. 1; ; GKG § 11 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Auslagen für den beigeordneten Pflichtverteidiger als Kosten des Verfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 196
  • NStZ 2003, 319
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EGMR, 28.11.1978 - 6210/73

    Luedicke, Belkacem und Koç ./. Deutschland

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 705/02
    Sie beruht jedenfalls auf vertretbaren, keinesfalls willkürlichen Erwägungen (Art. 3 Abs. 1 GG) und entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nach der lediglich in den Fällen einer Beiordnung von Dolmetschern eine dauerhafte Freistellung von den entstandenen Kosten erforderlich ist (vgl. EGMR, NJW 1979, S. 1091 f.; für Pflichtverteidigerkosten vgl. EKMR, StV 1985, S. 89; EKMR, EuGRZ 1983, S. 415 ; EGMR, EuGRZ 1992, S. 542 ff.).

    Er soll keine Benachteiligung gegenüber der deutschen Sprache mächtigen Angeklagten erfahren, mithin auch nicht mit Kosten belastet werden, die letztere wegen ihrer Sprachfähigkeiten nicht treffen können (vgl. EGMR, NJW 1979, S. 1091 f.).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 705/02
    Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • OLG Hamm, 10.01.2000 - 2 Ws 351/99

    Kosten des Pflichtverteidigers als Verfahrenskosten

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 705/02
    Die den fachgerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegende Auffassung, Art. 6 Abs. 3 c MRK stehe der Geltendmachung der für einen Pflichtverteidiger verauslagten Gebühren nicht entgegen, entspricht verbreiteter Ansicht (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 464a Rn. 3 m.w.N.; Franke, in: KK, StPO, 4. Auflage, § 464a Rn. 4 m.w.N.; OLG Düsseldorf [1. Strafsenat], Rpfleger 1984, S. 115 f.; Meyer, NJW 1974, S. 1175 f.; OLG München, Rpfleger 1981, S. 125; OLG Oldenburg, JurBüro 1982, S. 742 f.; OLG Hamm, NStZ-RR 2000, S. 160).
  • OLG Düsseldorf, 21.03.1985 - 5 Ws 2/84
    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 705/02
    Ob der gegenteiligen Meinung (OLG Düsseldorf [5. Strafsenat] NStZ 1985, S. 370 ff.; Schmidt, NJW 1974, S. 90) der Vorzug einzuräumen ist, hat nicht das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 705/02
    Das Bundesverfassungsgericht kann erst dann tätig werden, wenn die Gerichte übersehen, dass ihre Entscheidung Grundrechte berührt, wenn sie Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigen oder wenn sie sonst aus sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
  • EKMR, 06.05.1982 - 9365/81

    X. c. REPUBLIQUE FEDERALE D'ALLEMAGNE

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 705/02
    Sie beruht jedenfalls auf vertretbaren, keinesfalls willkürlichen Erwägungen (Art. 3 Abs. 1 GG) und entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nach der lediglich in den Fällen einer Beiordnung von Dolmetschern eine dauerhafte Freistellung von den entstandenen Kosten erforderlich ist (vgl. EGMR, NJW 1979, S. 1091 f.; für Pflichtverteidigerkosten vgl. EKMR, StV 1985, S. 89; EKMR, EuGRZ 1983, S. 415 ; EGMR, EuGRZ 1992, S. 542 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 30.11.1983 - 1 Ws 223/83
    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 705/02
    Die den fachgerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegende Auffassung, Art. 6 Abs. 3 c MRK stehe der Geltendmachung der für einen Pflichtverteidiger verauslagten Gebühren nicht entgegen, entspricht verbreiteter Ansicht (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 464a Rn. 3 m.w.N.; Franke, in: KK, StPO, 4. Auflage, § 464a Rn. 4 m.w.N.; OLG Düsseldorf [1. Strafsenat], Rpfleger 1984, S. 115 f.; Meyer, NJW 1974, S. 1175 f.; OLG München, Rpfleger 1981, S. 125; OLG Oldenburg, JurBüro 1982, S. 742 f.; OLG Hamm, NStZ-RR 2000, S. 160).
  • EGMR, 25.09.1992 - 13611/88

    Klaus Croissant

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 705/02
    Sie beruht jedenfalls auf vertretbaren, keinesfalls willkürlichen Erwägungen (Art. 3 Abs. 1 GG) und entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nach der lediglich in den Fällen einer Beiordnung von Dolmetschern eine dauerhafte Freistellung von den entstandenen Kosten erforderlich ist (vgl. EGMR, NJW 1979, S. 1091 f.; für Pflichtverteidigerkosten vgl. EKMR, StV 1985, S. 89; EKMR, EuGRZ 1983, S. 415 ; EGMR, EuGRZ 1992, S. 542 ff.).
  • BGH, 06.02.1974 - VIII ZR 12/73

    Haftung eines Garagenunternehmers für einen Kfz-Diebstahl seines Personals;

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 705/02
    Ob der gegenteiligen Meinung (OLG Düsseldorf [5. Strafsenat] NStZ 1985, S. 370 ff.; Schmidt, NJW 1974, S. 90) der Vorzug einzuräumen ist, hat nicht das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden.
  • BGH, Ermittlungsrichter, 04.06.2019 - 1 BGs 170/19

    RiLI 2016/1919, Umsetzung, Anwendung im nationalen Recht

    Beide sollen im Falle ihrer Verurteilung für die aufgewendeten Kosten haften (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. September 2002 - 2 BvR 705/02, NJW 2003, 196).

    Dass die Gebühren des beigeordneten Verteidigers durch den Staat ausgelegt und im Verurteilungsfall - auf Grundlage der Kostenentscheidung im Urteil (§ 465 StPO) - zu erstatten sind (§ 464a Abs. 1 Satz 1 StPO; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. September 2002 - 2 BvR 705/02, NJW 2003, 196), ist ein faktisch-funktioneller Nebeneffekt für die Absicherung des justizförmigen Verfahrens (vgl. Schoeller, StV 2019, 190, 191), nicht hingegen Ausdruck einer im Strafverfahren vorgesehenen allgemeinen, der Disposition eines Beschuldigten unterstehenden Prozesskostenhilfe.

  • OLG Hamm, 24.10.2012 - 3 Ws 215/12

    Pflichtverteidigung; Keine nachträgliche Bestellung

    Auf dieser Grundlage ist anerkannt, dass Angeklagten, denen ein Verteidiger bestellt worden ist, nach ihrer Verurteilung die Verteidigerkosten auferlegt werden können (siehe etwa OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2000, Az. 2 Ws 351/99, bei Juris = NStZ-RR 2000, 160; vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.09.2002, 2 BvR 705/02, bei Juris).
  • KG, 30.12.2015 - 1 Ws 79/14

    Bedingte Entlassung eines Sicherungsverwahrten: Kostentragungspflicht des

    Die in der beanstandeten Kostenrechnung angesetzten Auslagen für die Vergütung des Pflichtverteidigers sowie förmliche Zustellungen fallen ebenfalls unter die Vollstreckungskosten, die der Beschwerdeführer zu tragen hat (zu den Pflichtverteidigerkosten vgl. nur BVerfG NStZ 2003, 319).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2012 - L 2 SF 2/12
    Außerdem wird durch § 6 Justizbeitreibungsordnung in Verbindung mit den entsprechenden Schuldnerschutzvorschriften der ZPO in ausreichendem Maße gewährleistet, dass unzumutbare Belastungen des Kostenschuldners verhindert werden (vgl. auch OLG Hamm, B.v. 10.01.2000 - 2 Ws 351/99 - wistra 2000, 240; vgl. ferner BVerfG, B.v. 27. September 2002 - 2 BvR 705/02 - NJW 2003, 196).
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