Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 07.11.2002

Rechtsprechung
   BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00   

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https://dejure.org/2003,350
BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00 (https://dejure.org/2003,350)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2003 - XII ZR 18/00 (https://dejure.org/2003,350)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2003 - XII ZR 18/00 (https://dejure.org/2003,350)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Fortbestehens eines Gewerbemietvertrages; Beschränkung der revisionsgerichtlichen Prüfung der Wahrung der Schriftform einer bei den Akten befindlichen Urkunde; Zwischen altem und neuem Vermieter vereinbarte Formfreiheit der Zustimmung des Mieters zu ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vertragsstrafeversprechen in Gewerbemietvertrag; formfreie Zustimmung zu einem Vermieterwechsel; Schriftform; Pflicht zur Besitzeinräumung

  • Judicialis

    ZPO a.F. § 561 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § ... 543 Abs. 2; ; ZPO § 313 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 566 a.F.; ; BGB § 182 Abs. 2; ; BGB a.F. § 535 Abs. 1; ; BGB § 306; ; BGB § 275 Abs. 2; ; AGBG § 9 Abs. 1 Bb; ; AGBG § 9 Abs. 1 Ch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Schriftform durch das Revisionsgericht; Zustimmung des Mieters zu einem Vermieterwechsel; Veräußerung des Mietobjekts durch den Vermieter; Angemessenheit einer Vertragsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechte des Gewerberaummieters bei Eigentümerwechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zur Anwendung des Grundsatzes "Kauf bricht nicht Miete"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zustimmung des Mieters zu einem Vermieterwechsel ist formfrei! (IBR 2003, 1112)

Papierfundstellen

  • BGHZ 154, 171
  • NJW 2003, 2158
  • ZIP 2003, 1658
  • MDR 2003, 865
  • NZM 2003, 476
  • ZMR 2003, 647
  • FamRZ 2003, 1007 (Ls.)
  • WM 2003, 1094
  • BauR 2003, 1267 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.11.1978 - VIII ZR 263/77

    Schriftform für Vertrag zwischen Vor- und Ersatzmieter

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
    Ob die spätere Zustimmung eines Vertragspartners zu einem Parteiwechsel auf der Gegenseite schon nach dem Grundgedanken des § 182 Abs. 2 BGB keinem Formzwang unterliegt (ausdrücklich offen gelassen in BGHZ 72, 394, 398), bedarf auch hier keiner Entscheidung.

    Auf die Frage, ob und von wem ihm die Urkunde vorgelegt wird, die die entsprechende Vereinbarung enthält, kommt es ohnehin nicht an (vgl. BGHZ 72, 394, 399).

  • OLG Celle, 25.09.1987 - 2 U 267/86

    Verschuldensunabhängige Vertragsstrafe, kundenfeindlichste Auslegung

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
    Da es für die Wertung der Angemessenheit im Rahmen des § 9 AGBG allein darauf ankommt, ob die Vertragsstrafenklausel als allgemeine Lösung angesichts des anhaltenden Interesses des Mieters an der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. Palandt/Heinrichs aaO § 9 AGBG Rdn. 2) angemessen ist (vgl. OLG Celle NJW-RR 1988, 946, 947), ist ferner zu berücksichtigen, daß die anfängliche Nichteinräumung des Mietbesitzes den Mieter kaum weniger beeinträchtigt als eine spätere Besitzentziehung, für die eine Vertragsstrafe von 500 DM pro Tag hier ebenfalls nicht unangemessen erscheinen würde.
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
    Da nach dem Tatsachenvortrag der Parteien weitere für die Auslegung erhebliche Feststellungen, als die Vorinstanzen sie getroffen haben, nicht mehr in Betracht kommen, kann der Senat die Vertragsbestimmung selbst auslegen (vgl. BGHZ 65, 107, 112 m.N.) und versteht sie - ihrem von den Vorinstanzen festgestellten Wortlaut entsprechend - dahin, daß die Vertragsstrafe für jeden Fall des Vermieterverzuges zu zahlen ist, unabhängig davon, ob die verspätete Fertigstellung auf verzögertem Baufortschritt oder verzögertem Baubeginn beruht.
  • BGH, 23.01.2003 - VII ZR 210/01

    Zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
    Bei Bauverträgen gilt eine Vertragsstrafe für Terminüberschreitungen zwar als unangemessen, wenn sie 0, 5 % der Auftragssumme pro Tag überschreitet oder aber die Vereinbarung einer angemessenen Höchstgrenze (nicht mehr als etwa 10 % oder gar nunmehr nur 5 % der Auftragssumme - vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01 -, zur Veröffentlichung bestimmt -) fehlt (vgl. Palandt/Heinrichs aaO 62. Aufl. § 343 BGB Rdn. 4 m.N.).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
    Aufgrund der Säumnis der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
  • BGH, 17.09.1997 - XII ZR 296/95

    Wahrung der Schriftform bei einer Vereinbarung über einen Mieterwechsel

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
    Diese Vereinbarung wahrt die Schriftform, weil der neue Vermieter seine Vermieterstellung durch eine (notarielle) Urkunde nachweisen kann, die nach den getroffenen Feststellungen ausdrücklich auf den Ursprungsmietvertrag Bezug nimmt, indem sie die ursprünglichen Mietvertragsparteien aufführt und durch die Bezeichnung des veräußerten Grundstücks zugleich die Lage des Mietobjekts kennzeichnet (vgl. zum Mieterwechsel Senatsbeschluß vom 17. September 1997 - XII ZR 296/95 - NJW 1998, 62).
  • BGH, 07.12.1993 - VI ZR 74/93

    Begriff der Eigentumsverletzung

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
    Das ergibt sich aus den Feststellungen zur Beschaffenheit der Urkunde, die zwar teilweise nicht im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, sondern in dessen Entscheidungsgründen enthalten sind; die im Berufungsurteil enthaltene Bezugnahme auf den "Tatbestand" des erstinstanzlichen Urteils umfaßt jedoch auch die tatsächlichen Feststellungen in dessen Entscheidungsgründen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - BGHR ZPO § 314 Unrichtigkeit 5 und vom 19. Juni 1990 - XI ZR 280/89 - BGHR ZPO § 314 Feststellungen 1).
  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
    aa) Der Ursprungsvertrag entspricht den Anforderungen an die Schriftform, die der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 136, 357 ff. dargelegt hat.
  • BGH, 19.06.1990 - XI ZR 280/89

    Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung beim Gelegenheitsdarlehen eines

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
    Das ergibt sich aus den Feststellungen zur Beschaffenheit der Urkunde, die zwar teilweise nicht im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, sondern in dessen Entscheidungsgründen enthalten sind; die im Berufungsurteil enthaltene Bezugnahme auf den "Tatbestand" des erstinstanzlichen Urteils umfaßt jedoch auch die tatsächlichen Feststellungen in dessen Entscheidungsgründen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - BGHR ZPO § 314 Unrichtigkeit 5 und vom 19. Juni 1990 - XI ZR 280/89 - BGHR ZPO § 314 Feststellungen 1).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
    Danach bedurfte es keiner körperlichen Verbindung der einzelnen Seiten des Mietvertrages und der zugehörigen Anlagen, weil sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Numerierung der einzelnen Bestimmungen und Paraphierung aller Seiten der Anlagen (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 357) ergibt.
  • BGH, 20.06.1985 - IX ZR 173/84

    Übergang der Rechte aus Mietbürgschaft

  • BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06

    Einhaltung der Schriftform bei Personenmehrheit auf Seite des Vermieters oder

    aa) Der Senat hat allerdings bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es zahlreiche Fallgestaltungen gibt, in denen § 550 BGB den Zweck, einem späteren Grundstückserwerber letzte Klarheit über die Geltung eines langfristigen Mietvertrages zu verschaffen, nicht umfassend gewährleisten kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 171, 180 = NJW 2003, 2158, 2160 und BGHZ 136, 357, 370 f. = NJW 1998, 58, 61).

    So genügt es z.B., wenn eine Vereinbarung über eine Vertragsänderung oder über einen Wechsel der Vertragsparteien (vgl. insoweit Senatsurteile vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02 - NJW-RR 2005, 958, 959 und BGHZ 154, 171, 179 f. = NJW 2003, 2158, 2160) hinreichend deutlich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt, die geänderten Regelungen aufführt und erkennen lässt, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages verbleiben soll (Senatsurteil BGHZ 160, 97, 101 f. = NJW 2004, 2962, 2963).

  • BGH, 17.06.2015 - XII ZR 98/13

    Büroraummietvertrag: Einhaltung des Schriftformerfordernisses bei mündlicher bzw.

    Diese Vereinbarung wahrt die Schriftform, weil der neue Vermieter seine Vermieterstellung durch eine (notarielle) Urkunde nachweisen kann, die nach den getroffenen Feststellungen ausreichend deutlich auf den Ursprungsmietvertrag Bezug nimmt und durch die Bezeichnung des veräußerten Grundstücks zugleich die Lage des Mietobjekts kennzeichnet (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 171 = NJW 2003, 2158, 2160).

    Allerdings ist der Vermieterwechsel hier nicht durch dreiseitigen Vertrag, sondern durch zweiseitigen Vertrag zwischen altem und neuem Vermieter mit (notwendiger) Zustimmung der Mieterin zustande gekommen (zu diesen beiden Möglichkeiten vgl. BGHZ 95, 88, 95 = NJW 1985, 2528, 2530), wobei jedoch die Zustimmung des Mieters zu einem zwischen früherem und neuem Vermieter vereinbarten Vermieterwechsel nicht der Schriftform bedarf (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 171 = NJW 2003, 2158, 2160) und hier jedenfalls konkludent in der Zahlung der Miete an die Klägerin zu sehen ist.

  • BGH, 12.07.2017 - XII ZR 26/16

    Gewerberaummiete: Fehlende Identität zwischen Vermieter und Veräußerer bei

    cc) Der Bundesgerichtshof, auch der Senat, hat ursprünglich an dem Identitätserfordernis festgehalten und eine analoge Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB abgelehnt (Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 - XII ZR 119/02 - NZM 2004, 300 f. und BGHZ 154, 171 = NJW 2003, 2158, 2159 f.; BGHZ 107, 315 = NJW 1989, 2053 f.; vgl. auch BGH Urteil vom 3. Juli 2008 - V ZR 20/07 - NZM 2008, 732, 735).In einem Urteil vom 9. April 2008 hat der Senat aufgrund der Besonderheiten des dort zu entscheidenden Falls eine analoge Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB bejaht, obwohl das Identitätserfordernis auch hier nicht erfüllt war (Senatsurteil vom 9. April 2008 - XII ZR 89/06 - NJW 2008, 2181 Rn. 22).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,45
BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 (https://dejure.org/2002,45)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 (https://dejure.org/2002,45)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 2002 - 2 BvR 1053/98 (https://dejure.org/2002,45)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Krankenhauswahlleistungen: zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören die Fürsorgepflicht und das Alimentationsprinzip, nicht jedoch die Beihilfe - Beihilfe nur eine Ergänzung der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Beamten auf die Gewährleistung von Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung auf Grund der Fürsorgepflicht des Dienstherren; Verletzung des Beamten in seinen Rechten wegen der Verteuerung seiner Krankenversicherung durch das Gesetz zur Beseitigung des ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3; GG Art. 33 Abs. 5; GG Art. 74 a; LBG BE § 44
    Landesrechtlicher Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung ist verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 5; LBG Berlin § 44 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung von der Beihilfefähigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Krankenhauswahlleistungen verfassungsgemäß

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Krankenhauswahlleistungen verfassungsgemäß

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Beihilfe-Streichung für Beamte // Beamte haben keinen Anspruch auf Wahlleistungen im Krankenhaus

Sonstiges (2)

  • IWW (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung)

    Wird es künftig weniger Privatpatienten geben?

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 106, 225
  • NJW 2003, 2158 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 720
  • VersR 2003, 1425
  • DVBl 2003, 622 (Ls.)
  • DÖV 2003, 546
 
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Wird zitiert von ... (591)Neu Zitiert selbst (48)

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98
    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 [343]; 70, 69 [79]; 83, 89 [98]).

    Hierzu gehören die Fürsorgepflicht (vgl. BVerfGE 43, 154 [165 f.]; 46, 97 [117]; 83, 89 [100]) und das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 [14, 16 ff.]; 76, 256 [298]; 99, 300 [314]).

    Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinn der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht (vgl. BVerfGE 58, 68 [77 f.]; 79, 223 [235]; 83, 89 [98]).

    b) Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 [99]).

    Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (vgl. BVerfGE 83, 89 [100 ff.]).

    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 [98] m. w. N.).

    Verwendet er einen Teil seiner Dienstbezüge für eine auch Wahlleistungen umfassende Krankenversicherung, die dann insoweit gegenüber einer "beihilfekonformen" Versicherung erhöht ist, kann er die ihm daraus erwachsende Belastung nicht seinem Dienstherrn unter Berufung auf das Alimentationsprinzip "in Rechnung stellen" (vgl. BVerfGE 83, 89 [99]).

    Deshalb war der Beschwerdeführer schon bisher gehalten, erhöhte Flexibilität in seinen Dispositionen zur ergänzenden Krankenversicherung zu zeigen und seinen Versicherungsschutz laufend zu überprüfen (vgl. BVerfGE 83, 89 [110]).

    Diese Begrenzung der in Erfüllung der Fürsorgepflicht gewährten Beihilfe vermindert nicht den Teil der Dienstbezüge, der nach Aufbringung der Prämien für eine im Umfang des medizinisch Notwendigen erforderliche, beihilfekonforme Krankenversicherung für den Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie verbleiben muss (vgl. BVerfGE 83, 89 [99]).

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89

    Beihilfe - Fürsorgepflichtverletzung - Behandlungsausschluss von der

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mitgeteilt, dass die Frage, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung zulässig sei, seit der Entscheidung des Zweiten Senats vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207) nicht mehr Gegenstand eines Verfahrens gewesen sei; es seien derzeit auch keine Streitsachen anhängig, in denen diese Rechtsfrage Bedeutung haben könnte.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Beschluss vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207 ff.) die Auffassung vertreten, die Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gehörten zu den von Beamten regelmäßig in Anspruch genommenen Behandlungsformen.

    Zum Beihilfestandard in diesem Sinne, von dem die Regelung eines einzelnen Landes nicht abweichen dürfe, zähle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus (vgl. BVerwGE 89, 207 [210 ff.]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht (vgl. BVerfGE 8, 1 [11 ff.]; 9, 268 [286]; 11, 203 [210]) und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 15, 167 [196]) sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums.

    Darüber hinaus begründet die Norm ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit ein hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtsstellung betrifft (vgl. BVerfGE 8, 1 [11 f.]; 43, 154 [167]; 64, 367 [375]).

    Hierzu gehören die Fürsorgepflicht (vgl. BVerfGE 43, 154 [165 f.]; 46, 97 [117]; 83, 89 [100]) und das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 [14, 16 ff.]; 76, 256 [298]; 99, 300 [314]).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Die Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG erfasst den jeweiligen Hoheitsträger allerdings nur innerhalb seines Kompetenzbereichs (vgl. BVerfGE 106, 225 m.w.N., stRspr).
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).

    c) Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehören unter anderem die Treuepflicht der Beamten (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 119, 247 ), das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 121, 205 ), das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 49, 260 ; 70, 251 ; 99, 300 ; 106, 225 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ) und der damit korrespondierende Grundsatz, dass die Besoldung der Beamten einseitig durch Gesetz zu regeln ist (vgl. BVerfGE 44, 249 ; siehe auch BVerfGE 8, 1 ; 8, 28 ).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ).

    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 106, 225 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

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