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   BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02   

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BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02 (https://dejure.org/2003,1601)
BVerfG, Entscheidung vom 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02 (https://dejure.org/2003,1601)
BVerfG, Entscheidung vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 (https://dejure.org/2003,1601)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besitz eines Computers durch einen Strafgefangenen; Recht zum Besitz von Büchern und anderen Gegenständen zur Fortbildung oder Freizeitbeschäftigung; Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Strafvollzugsanstalt; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Einschränkungen des ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Laptop im Knast? - Bundesverfassungsgericht setzt dem Studieneifer Grenzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2447
  • NStZ 2003, 621
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93

    Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02
    Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnten (s. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252 sowie vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -).

    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -).

    Das Gericht hat unabhängig von der Erwägung, die die Qualifikation der Vollzugsbediensteten betrifft, seine Entscheidung auch auf die selbständig tragfähige Begründung gestützt, dass eine Entkräftung der Sicherheitsbedenken durch Kontrollen wegen des damit verbundenen erheblichen zusätzlichen zeitlichen Aufwandes ausscheide (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453).

  • BVerfG, 12.06.2002 - 2 BvR 697/02

    Zum Besitzrecht eines Strafgefangenen bzgl eines EDV-Geräts gem StVollzG § 70

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02
    Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnten (s. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252 sowie vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -).

    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -).

    Diese generelle Eignungsbeurteilung, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung auch sonst vertreten wird (vgl. OLG Bamberg, NStZ 1995, S. 434; OLG Hamm, NStZ 1990, S. 304), lässt Anhaltspunkte für Willkür nicht erkennen (vgl. auch Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -).

  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96

    Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02
    Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnten (s. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252 sowie vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -).

    Diese generelle Eignungsbeurteilung, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung auch sonst vertreten wird (vgl. OLG Bamberg, NStZ 1995, S. 434; OLG Hamm, NStZ 1990, S. 304), lässt Anhaltspunkte für Willkür nicht erkennen (vgl. auch Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -).

  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90

    Trennscheibe

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02
    Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die eine Beschränkung von Rechten der Gefangenen erlauben, unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 89, 315 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02
    Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02
    Die angegriffenen Entscheidungen, die einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Besitz eines Laptops (mit CD-ROM-Laufwerk, ohne Diskettenlaufwerk) im Ergebnis verneint haben, sind nach den geltenden Maßstäben für die Überpüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 ) im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • OLG Hamm, 05.11.1989 - 1 Vollz (Ws) 156/89

    Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung einer Anstalt; Überlassung eines

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02
    Diese generelle Eignungsbeurteilung, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung auch sonst vertreten wird (vgl. OLG Bamberg, NStZ 1995, S. 434; OLG Hamm, NStZ 1990, S. 304), lässt Anhaltspunkte für Willkür nicht erkennen (vgl. auch Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -).
  • OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15

    The Walking Dead - Sicherungsverwahrung

    Demgemäß kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren, wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil er ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 Rdn. 11 nach juris; KG NStZ-RR 2004, 157 Rdn. 10 nach juris; KG ZfStrVo 2004, 310 Rdn. 6 nach juris; KG OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13 Rdn. 20 nach juris; siehe hierzu auch BVerfG NJW 2003, 2447 Rdn. 11 f. nach juris).

    Demgemäß kann das Interesse eines Sicherungsverwahrten, einen bestimmten Gegenstand zu nutzen, zwar für sich ein gewichtiges sein, aber kein seinem Gewicht nach so außergewöhnliches, dass mangels absehbarer Vergleichsfälle allein auf die isolierte Möglichkeit gefahrenabwehrender Kontrollen in seinem konkreten Fall abgestellt werden müsste (so BVerfG NJW 2003, 2447 Rdn. 11 nach juris zum Interesse eines Strafgefangenen, einen Laptop für ein Fernstudium zu nutzen).

    i) Durch das Vorenthalten der betreffenden optischen Medien ist das Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit nicht verletzt, denn das in Art. 5 GG enthaltene Grundrecht, sich aus allgemeinen Quellen ungehindert zu unterrichten, ist durch das Bayerische Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 Rdn. 10 nach juris und NJW 2003, 2447 Rdn. 4 nach juris zum StVollzG; OLG Brandenburg NJ 2008, 274, Rdn. 12 nach juris).

  • BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 2268/18

    Kein Anspruch eines Strafgefangenen auf Besitz eines Laptops zum Verfassen von

    Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, juris, Rn. 4 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -, juris, Rn. 2, jeweils m.w.N.).

    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, juris, Rn. 4 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -, juris, Rn. 2, jeweils m.w.N.).

    Diese generelle Eignungsbeurteilung lässt Anhaltspunkte für Willkür nicht erkennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, juris, Rn. 5).

    Diese begründen zusätzliche Möglichkeiten eines sicherheitsgefährdenden Missbrauchs (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, juris, Rn. 6).

    Dass das Gericht dabei auf eine generalisierende Betrachtungsweise abgestellt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, juris, Rn. 10).

    Ebenso begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht, der Versagungsentscheidung der Justizvollzugsanstalt folgend, darauf abgestellt hat, dass Maßnahmen, mit denen eine ausreichende Kontrollierbarkeit sichergestellt werden kann, auch bei gleicher Handhabung vergleichbarer anderer Fälle umsetzbar sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, juris, Rn. 11).

  • BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05

    Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt eines

    Die diesem Maßstab zugrundeliegende Erwägung, dass die Entscheidung über eine beantragte Verlegung nicht nach Grundsätzen getroffen werden darf, die mit den Erfordernissen eines geordneten Strafvollzuges nicht vereinbar wären, ist verfassungsrechtlich tragfähig (vgl. in anderem Zusammenhang Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, NJW 2003, S. 2447 ).
  • LG Regensburg, 09.04.2018 - SR StVK 956/17

    Zulassung eines PCs im Haftraum

    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwandes zu berücksichtigen ist (BVerfG vom 31.03.2003, 2 BvR 1848/02, BVerfG vom 12.06.2002, 2 BvR 697/02).

    Der sicherheitsgefährdende Gebrauch eines solchen Laptops ergibt sich aus den erweiterten Möglichkeiten der Informationsspeicherung, die mit der Verfügung über einen Computer verbunden sind und begründen eine zusätzliche Möglichkeit eines sicherheitsgefährdenden Missbrauchs (so auch BVerfG vom 31.03.2003 a. a. O.).

    Die Eignung eines Laptops für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen ist im Ergebnis zu bejahen, weil in dem Datenspeicher des Computers Textinhalte z. B. Erkenntnisse über Fluchtwege, verbotene Außenkontakte, Aufstellungen über die Abgabe von Betäubungsmitteln an Mitgefangene und andere verbotene Beziehungen zwischen den Gefangenen eingegeben werden können (vgl. BVerfG vom 31.03.2003, a. a. O.).

    Besondere Gründe in der Person des Gefangenen können seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (BVerfG vom 31.03.2003, a. a. O.).

    Diesbezüglich ist eine generalisierte Betrachtung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG vom 31.03.2003, a. a. O.).

    Letzten Endes ist zu berücksichtigen, dass aus Gleichbehandlungsgründen einer nicht genau zu beziffernden Vielzahl von Gefangenen die Nutzung des PC-Raumes auch zu privaten Zwecken ebenfalls würde gestattet werden müssen, was eine ausreichende Kontrollierbarkeit einer sicherheitsgefährdenden Verwendung der Rechner kaum mehr möglich macht und ebenso dazu führt, dass außerhalb von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Schulungsmaßnahmen kein Zugang zu den anstaltseigenen PCs zu gewähren ist, was verfassungsrechtlich zur Vermeidung der Ungleichbehandlung von Gefangenen in vergleichbarer Lage keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darstellt (vgl. BVerfG vom 31.03.2003, a. a. O.).

  • BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07

    Gleichbehandlungsgebot der Geschlechter (Unzulässigkeit des Abstellens auf

    Soweit die Justizvollzugsanstalt und das Landesjustizvollzugsamt sich zur Rechtfertigung ihrer ablehnenden Entscheidungen darauf beriefen, dass im Hafthaus des Beschwerdeführers Telefonate der Gefangenen einer Überwachung bedürften, die wegen des personellen Aufwandes nicht in dem Umfang leistbar sei, in dem sie bei einer dem Antrag des Beschwerdeführers stattgebenden Entscheidung - auch im Hinblick auf vergleichbare Wünsche anderer Gefangener - erforderlich wären, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass § 32 Abs. 1 StVollzG die Erteilung einer Telefonerlaubnis in das Ermessen der Anstalt stellt (vgl. dazu Begründung des Regierungsentwurfs des Strafvollzugsgesetzes, BTDrucks 7/918, S. 61 f.) und dass diese nicht grundsätzlich gehindert ist, bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte des personellen Aufwandes für die Gewährleistung der notwendigen Sicherheit zu berücksichtigen (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 32 Rn. 1 m.w.N.; zur Berücksichtigungsfähigkeit auch des Gesichtspunkts der Verallgemeinerbarkeit BVerfGE 34, 369 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, NJW 2003, S. 2447 ).
  • OLG Hamm, 03.02.2009 - 2 Ws 360/08

    Kein Fernsehgerät mit Flachbildschirm für Untersuchungshäftling

    - 2 Ws 259/00 -, zitiert nach juris Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 01. Februar 1999 - 1 AR 1352/98 - 4 Ws 298/98, 4 Ws 299/98 - zitiert nach juris Rn. 4; vergleiche auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, zitiert nach juris Rnrn.

    Vielmehr muss die Justizvollzugsanstalt prüfen, ob der Missbrauchsgefahr durch die der Justizvollzugsanstalt zumutbaren Kontrollmittel im Rahmen der ordnungsgemäßen Aufsicht begegnet werden kann, zum Beispiel durch die fachmännische Versiegelung oder Verplombung von Schnittstellen oder durch andere technische Maßnahmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, zitiert nach juris Rn. 4; OLG Karlsruhe, StV 2006, 540).

    Besondere Gründe in der Person des Beschwerdeführers, die seinem Interesse an der Benutzung eines Flachbildschirmfernsehers erhöhtes Gewicht verschafften und bei der Bestimmung des zumutbaren Kontrollaufwandes durch die Justizvollzugsanstalt zu berücksichtigen wären, hat er selbst nicht angeführt und sind auch sonst nicht erkennbar (vergleiche dazu: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, zitiert nach juris Rn. 4 mit weiteren Nachweisen).

    Um die Einbringung eines Elektrogerätes mit diesen technischen Möglichkeiten zu versagen, kommt es ausschließlich auf dessen generelle Missbrauchseignung an, da nicht auszuschließen ist, dass der Untersuchungshäftling durch Mitgefangene zu einer manipulativen Nutzung veranlasst wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, zitiert nach juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 05. November 1989 - 1 Vollz (WS) 156/89 -, zitiert nach juris Rn. 19; KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2007 - 2/5 Ws 342/06 Vollz -, zitiert nach juris Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 05. Januar 2001 - 2 Ws 259/00 -, zitiert nach juris Rn. 5).

  • OLG Naumburg, 20.07.2011 - 1 Ws 70/11

    Strafvollzug: Anspruch eines Gefangenen auf Besitz und Nutzung eigener Rundfunk-

    Nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG ist die von einem Gegenstand ausgehende abstrakte Gefahr aufgrund seiner Eignung, in einer die Sicherheit und Ordnung gefährdenden Weise eingesetzt zu werden, als Versagungsgrund ausreichend, sofern dieser Gefahr nicht mit den im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht anzuwendenden Kontrollmitteln der Justizvollzugsanstalt begegnet werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2447; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 191; jeweils m. w. N.).

    Dies ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, § 81 Abs. 2 StVollzG (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2003, 2447; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1999, 156; OLG Hamm, StV 2002, 270, Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 70 Rdn. 3).

    Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist deshalb auch darauf abzustellen, dass zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Gefangenen, die sich in vergleichbarer Lage befinden, eine ausreichende Kontrollierbarkeit bei gleicher Handhabung gewährleistet sein muss (vgl. BVerfG NJW 2003, 2447).

    Eine Versagung zur Nutzung eines Fernsehgerätes ist zwar gerechtfertigt, wenn die von dem Fernsehgerät ausgehende abstrakt-generelle Gefahr für die Sicherheit der Anstalt nicht durch eine ordnungsgemäße Aufsicht unter Zuhilfenahme der gebotenen Kontrollmittel seitens der Vollzugsanstalt ausgeschlossen bzw. auf ein nicht mehr beachtliches Maß reduziert werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2447, 2448; OLG Celle, NStZ-RR 2009, 190).

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19

    Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf FSK "ab 18" Film

    Demgemäß kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren, wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil er ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453; BVerfG NJW 2003, 2447; KG NStZ-RR 2004, 157; KG ZfStrVo 2004, 310; KG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris).

    Demgemäß kann das Interesse eines Sicherungsverwahrten, einen bestimmten Gegenstand zu nutzen, zwar für sich ein gewichtiges sein, aber kein seinem Gewicht nach so außergewöhnliches, dass mangels absehbarer Vergleichsfälle allein auf die isolierte Möglichkeit gefahrenabwehrender Kontrollen in seinem konkreten Fall abgestellt werden müsste (so BVerfG NJW 2003, 2447 zum Interesse eines Strafgefangenen, einen Laptop für ein Fernstudium zu nutzen).

    Durch das Vorenthalten der betreffenden Medien ist das Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit nicht verletzt, denn das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene Grundrecht, sich aus allgemeinen Quellen ungehindert zu unterrichten, ist durch das JVollzGB V BW in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 und NJW 2003, 2447 zum StVollzG; OLG Brandenburg NJ 2008, 274).

  • VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 64-IV-18

    Strafvollzug - und der Justizgewährungsanspruch

    Das Landgericht verkennt damit, dass bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen der Strafvollzugsgesetze das Gewicht des Grundrechts auf Informationsfreiheit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. April 2008 - 2 BvR 2173/07 - juris - zu § 33 StVollzG ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. September 2008, NStZ 2009, 216 [217] [OLG Nürnberg 16.09.2008 - 2 Ws 433/08] zu § 36 Abs. 1 BayStVollzG; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 - juris; Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - juris - zu § 70 Abs. 2 StVollzG ) und wird nicht der Verpflichtung gerecht, eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstandes zu ermöglichen.
  • OLG Hamm, 09.11.2023 - 1 Vollz 356/23

    Erledigung; Besitzes und Nutzung eigener elektronischer Geräte im Maßregelvollzug

    Dies war auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 2003, 2447 und BVerfG NStZ-RR 1996, 252).
  • KG, 10.11.2015 - 5 Ws 120/15

    Maßregelvollzug in Berlin: Gestattung des Besitzes eines Mobiltelefons

  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 2518/08

    Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl der Besitzerlaubnis für ein

  • KG, 08.06.2005 - 5 Ws 171/05

    Strafvollzug: Ablehnung des Besitzes eines PC durch Sicherungsverwahrten

  • OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug/in der Sicherungsverwahrung

  • OLG Celle, 18.08.2016 - 1 Ws 323/16

    Bestandsschutz hinsichtlich des persönlichen Besitzes von Gegenständen im

  • BVerfG, 15.03.2004 - 2 BvR 669/03

    Informationsfreiheit des Strafgefangenen (Schutzbereich; Beschaffung und Nutzung

  • OLG Karlsruhe, 07.10.2015 - 2 Ws 328/15

    Strafvollzug: Anspruch eines Strafgefangenen auf Nutzung und Besitz eines eigenen

  • OLG Brandenburg, 26.02.2008 - 1 Ws (Vollz) 1/08

    Offener Strafvollzug: Besitz von DVDs mit pornografischem Inhalt

  • OLG Karlsruhe, 21.03.2007 - 3 Ws 66/07

    Anspruch eines Gefangenen auf Aushändigung einer Spielkonsole "Nintendo Game

  • OLG Hamm, 02.06.2015 - 1 Vollz (Ws) 180/15

    Strafgefangener darf sich für eine Gefangenengewerkschaft einsetzen

  • OLG Karlsruhe, 26.10.2006 - 2 Ws 241/05

    Freizeitgestaltung im Strafvollzug: Abstrakte Gefährlichkeit der Spielkonsole

  • OLG Naumburg, 30.11.2011 - 1 Ws 64/11

    Sicherungsverwahrung: Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf Herausgabe seines

  • KG, 22.07.2005 - 5 Ws 178/05

    Strafvollzug: Nicht genehmigungsfähiger Besitz der Spielkonsole "Sony Playstation

  • BayObLG, 27.06.2022 - 203 StObWs 113/22

    Sicherungsverwahrung: Anspruch Langzeitverwahrter auf Kleintierhaltung

  • VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 52-IV-20
  • OLG Brandenburg, 17.03.2014 - 1 Ws (Vollz) 192/13

    Widerruf einer Genehmigung zur Nutzung eines Computers im Strafvollzug bei

  • OLG Brandenburg, 16.02.2008 - 1 Ws (Vollz) 1/08
  • OLG Karlsruhe, 28.04.2022 - 2 Ws 55/22

    Internetzugang für Strafgefangene in Baden-Württemberg

  • KG, 17.11.2017 - 2 Ws 99/17

    Strafvollzug in Berlin: Einbringung des Buches "Wege durch den Knast"

  • OLG Frankfurt, 16.03.2005 - 3 Ws 1224/04

    Strafvollzug: Gestattung von Besitz und Benutzung eines DVD-Players

  • LG Hildesheim, 21.07.2023 - 24 StVK 112/23

    Unterstützungspflicht; Computer; Strafvollzug; Akteneinsicht

  • KG, 28.12.2015 - 2 Ws 289/15

    Besitz von Spielkonsolen und TV-Geräten im Strafvollzug

  • KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14

    Computer in der Sicherungsverwahrung.

  • LG Halle, 07.03.2012 - 11 StVK 178/11

    Strafvollzug: Besitz von Gegenständen des Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2006 - 1 Ws 500/04

    Strafvollzug: Voraussetzungen der Genehmigung des Besitzes und der Nutzung eines

  • OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 1 Ws 203/05

    Allgemeine Gefährlichkeit einer Computerspielkonsole ("Sony Playstation 2") für

  • KG, 20.01.2005 - 5 Ws 654/04

    Strafvollzug: Anspruch eines Gefangenen auf einen Weihnachtsbaum im Haftraum

  • OLG Koblenz, 13.12.2021 - 2 Ws 563/21

    Vollzug der Sicherungsverwahrung: Gestattung des Kaufs und Besitzes einer

  • OLG Brandenburg, 26.01.2007 - 2 VAs 7/06

    Jugendstrafvollzug: Besitz und Nutzung der Spielkonsole "Nintendo Game Cube"

  • OLG Saarbrücken, 26.03.2014 - Vollz (Ws) 11/14

    Erlaubnis eines Strafgefangenen zum Besitz eines TV-Geräts nach Verlegung in eine

  • OLG Hamm, 11.11.2003 - 1 Vollz (Ws) 194/03

    Besitz von Freizeitgegenständen; Strafvollzug; nachprüfbare Entscheidung

  • OLG Karlsruhe, 30.06.2016 - 2 Ws 125/16

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Gestattung des Besitzes von Backpulver in

  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 1 Vollz (Ws) 139/13

    Besitz eines Computers im Maßregelvollzug

  • OLG Frankfurt, 16.03.2005 - 3 Ws 1225/04

    DVD-Player; Sicherheit; Ordnung; Justizvollzugsanstalt

  • OLG Nürnberg, 21.09.2018 - 1 Ws 359/18

    Nutzung von privaten Computern durch Anstaltsinsassen

  • OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 3 Ws 773/07

    Strafvollzug: Anforderungen an die Begründung der Versagung des Empfangs von

  • KG, 19.04.2007 - 5 Ws 342/06

    Strafvollzug: Versagung eines Digital-Analog-Umwandlers für ein im Haftraum

  • KG, 08.01.2004 - 5 Ws 641/03

    Strafvollzug: Untersagung des Besitzes der Spielkonsole "Sony Playstation 2"

  • OLG Koblenz, 15.04.2019 - 2 Ws 131/19

    Zulässigkeit der Unterbindung des Teletextempfangs eines Strafgefangenen

  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 120-IV-17
  • OLG Karlsruhe, 11.07.2016 - 2 Ws 150/16

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Aufhebung des gestatteten Erwerbs von

  • LG Arnsberg, 06.07.2016 - 2 StVK 10/15

    Beantragung der Zulassung und Aushändigung einer speziell umgebauten Playstation

  • KG, 29.09.2014 - 2 Ws 324/14

    Pornographisches Material, Rauchverbot sowie Durchsuchungen im Krankenhaus des

  • OLG Frankfurt, 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09

    Strafvollzug: Aushändigung von DVDs mit pornographischem Inhalt an Gefangene

  • OLG Dresden, 04.07.2018 - 2 Ws 247/18

    Zulässigkeit der Einbringung von Rasierklingen durch einen Gefangenen im

  • LG Bochum, 09.06.2016 - V StVK 29/16

    Unterstützung der Durchführung des Studiums eines Gefangenen an der

  • LG Braunschweig, 11.11.2005 - 50 StVK 735/05

    Strafvollzug: Kostentragungspflicht des Strafgefangenen für die Überprüfung

  • OLG Frankfurt, 16.03.2005 - 3 Ws 12/24

    Strafvollzug: Gestattung von Besitz und Benutzung eines DVD-Players

  • KG, 16.03.2004 - 5 Ws 113/04

    Sicherungsverwahrung: Besitz der Spielkonsolen "Sony Playstation 1" und "Sony

  • OLG Naumburg, 18.12.2015 - 1 Ws (RB) 118/15

    Strafvollzug: Besitzverbot für in einer Postsendung enthaltene

  • OLG Naumburg, 26.05.2011 - 1 Ws 638/10

    Sicherungsverwahrung: Versagung des Besitzes eines eigenen Fernsehgeräts

  • OLG Hamm, 02.05.2017 - 1 Vollz (Ws) 132/17
  • LG Kassel, 31.07.2019 - 3 StVK 226/18
  • LG Stendal, 08.08.2014 - 509 StVK 254/14

    Sicherungsverwahrung in einer Justizvollzugsanstalt des Landes Sachsen-Anhalt:

  • LG Kassel, 29.03.2023 - 2 StVK 171/22
  • BayObLG, 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20
  • OLG Schleswig, 10.01.2006 - 2 VollzWs 453/05
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