Rechtsprechung
EuGH, 11.07.2002 - C-224/98 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Unionsbürgerschaft - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Nationale gesetzliche Regelung, die Inländern einen Anspruch auf Überbrückungsgeld nur gewährt, wenn die höhere Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland abgeschlossen wurde - Inländer auf der Suche nach einer ...
- Europäischer Gerichtshof
'D''Hoop'
- EU-Kommission
Marie-Nathalie D'Hoop gegen Office national de l'emploi.
EG-Vertrag, Artikel 6, 8 und 8A [nach Änderung jetzt Artikel 12 EG, 17 EG und 18 EG]
1. Unionsbürgerschaft Bestimmungen des Vertrages Persönlicher Anwendungsbereich Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält Einbeziehung Auswirkung Genuss der Rechte, die mit dem Status eines Unionsbürgers ...
- EU-Kommission
D'Hoop
- Wolters Kluwer
Unionsbürgerschaft; Grundsatz der Nichtdiskriminierung; Voraussetzung des Abschlusses der höheren Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland für einen Anspruch auf Überbrückungsgeld; Inländer auf der Suche nach einer ersten Anstellung; Abschluss der höheren Schulbildung ...
- Judicialis
EGV Art. 48; ; Verordnung Nr. 1612/68/EWG Art. 7
- institut-ifbb.de , S. 8
Gleichwertigkeit von ausländischen Hochschulzugängen zur Hochschulreife für inländische Schüler
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unionsbürgerschaft - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Nationale gesetzliche Regelung, die Inländern einen Anspruch auf Überbrückungsgeld nur gewährt, wenn die höhere Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland abgeschlossen wurde - Inländer auf der Suche nach einer ...
- datenbank.nwb.de
Anspruch auf Überbrückungsgeld bei Abschluss der höheren Schulbildung an einer Lehranstalt eines anderen Mitgliedstaats
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
D'Hoop
Besprechungen u.ä. (2)
- nomos.de , S. 30 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die subjektivrechltliche Komponente der Unionsbürgerschaft
- institut-ifbb.de , S. 14 (Entscheidungsanmerkung)
Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden sowie Absage an Inländerdiskriminierung
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG) und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft - Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld an junge Arbeitslose - Unzulässigkeit ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-224/98
- EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
Papierfundstellen
- NJW 2003, 575 (Ls.)
- EuZW 2002, 635
- DVBl 2002, 1566 (Ls.)
- DÖV 2002, 1037
Wird zitiert von ... (147) Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 12.09.1996 - C-278/94
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
Mit Urteil vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-278/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-4307) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 verstoßen habe, dass es die Gewährung des Überbrückungsgelds an unterhaltsberechtigte Kinder von in Belgien wohnhaften Wanderarbeitnehmern aus der Gemeinschaft davon abhängig gemacht habe, dass diese ihre höhere Schulbildung an einer vom belgischen Staat oder von einer seiner Gemeinschaften subventionierten oder anerkannten Lehranstalt abgeschlossen hätten.Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist das Überbrückungsgeld für Schulabgänger auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 (Urteile vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873, Randnr. 27, und Kommission/Belgien, Randnr. 25).
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Hinblick auf eine nationale Regelung, die die Arbeitslosenversicherung betrifft, jedoch nur auf eine Person anwendbar, die durch die Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit, die ihr die Eigenschaft als Arbeitnehmer im gemeinschaftsrechtlichen Sinne verschafft hat, bereits Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden hat (vgl. im Hinblick auf das Überbrückungsgeld das Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 40).
So verhält es sich bei Schulabgängern auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung der Natur der Sache nach nicht (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 40).
- EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER …
Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
Dieser Unionsbürgerstatus soll bestimmungsgemäß der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein, die, wenn sie sich in der gleichen Situation befinden, aufgrund dieses Status im sachlichen Geltungsbereich des EG-Vertrags vorbehaltlich der hiervon ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Anspruch auf gleiche rechtliche Behandlung haben (Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31).15 und 16, sowie Grzelczyk, Randnr. 33).
- EuGH, 24.11.1998 - C-274/96
DIE RECHTE DER DEUTSCHSPRACHIGEN MINDERHEIT DER PROVINZ BOZEN IN ITALIEN MÜSSEN …
Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
In den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen u. a. Situationen, in denen es um die Ausübung der im EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten, namentlich der in Artikel 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG) verliehenen Freiheit geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (Urteile vom 24. November 1998 in der Rechtssache C-274/96, Bickel und Franz, Slg. 1998, I-7637, Randnrn.Die fragliche Bedingung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt würde (Urteil Bickel und Franz, Randnr. 27).
- EuGH, 20.06.1985 - 94/84
ONEM / Deak
Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist das Überbrückungsgeld für Schulabgänger auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 (Urteile vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873, Randnr. 27, und Kommission/Belgien, Randnr. 25). - EuGH, 18.04.2002 - C-290/00
Duchon
Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
54 und 55, und vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-290/00, Duchon, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. - EuGH, 30.11.2000 - C-195/98
DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG DER ENTLOHNUNG VON VERTRAGSLEHRERN UND …
Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
Sie sind deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von Sachverhalten anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-195/98, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Slg. 2000, I-10497, Randnrn. - EuGH, 07.07.1992 - C-370/90
The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of …
Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
Dieses Recht könnte nämlich seine volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von der Wahrnehmung dieser Möglichkeiten abgehalten werden könnte, weil ihm bei der Rückkehr in sein Herkunftsland Nachteile entstünden, die eine Regelung an diese Wahrnehmung knüpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23).
- EuGH, 11.11.2014 - C-333/13
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von …
Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, D'Hoop, C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 28, und N., EU:C:2013:9725, Rn. 27). - BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09
Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in …
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (…EuGH, Urteile vom 20. September 2001 - Rs. C-184/99, Grzelczyk - Slg. 2001, I-6193 Rn. 31, vom 11. Juli 2002 - Rs. C-224/98, D"Hoop - Slg. 2002, I-6191 Rn. 28 …und vom 2. Oktober 2003 - Rs. C-148/02, Avello - Slg. 2003, I-11613 Rn. 22 f.).Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 20 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (…EuGH, Urteile vom 20. September 2001 a.a.O. Rn. 33, vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 29 …und vom 29. April 2004 - Rs. C-224/02, Pusa - Slg. 2004, I-5763 Rn. 17).
Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte (EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 30 …und vom 29. April 2004 a.a.O. Rn. 18).
Diese Erleichterungen könnten nämlich nach Auffassung des Gerichtshofs ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die sich aus einer nationalen Regelung ergeben, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (…EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - Rs. C-370/90, Singh - Slg. 1992, I-4265 Rn. 23, vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 31 …und vom 29. April 2004 a.a.O. Rn. 19).
Denn selbst wenn man die wiedergegebene Rechtsprechung des Gerichtshofs zugunsten des Klägers heranzieht, wäre die durch § 39 Nr. 3 AufenthV ausgelöste visumrechtliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt, da sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. zu diesen Kriterien: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 36…, vom 26. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 33 …und vom 11. September 2007 - Rs. C-76/05, Schwarz und Gootjes-Schwarz - Slg. 2007, I-6849 Rn. 94).
- EuGH, 08.03.2011 - C-34/09
Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen …
20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 27, und vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 21).
- EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) …
Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des EG-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnrn.Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, Garcia Avello, Randnr. 24, und Pusa, Randnr. 17).
Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der EG-Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteile D'Hoop, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18).
Diese Erleichterungen könnten nämlich ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1992, Singh, C-370/90, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23, D'Hoop, Randnr. 31, Pusa, Randnr. 19, und vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39).
Eine solche Beschränkung wäre nach Gemeinschaftsrecht allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stünde (Urteile D'Hoop, Randnr. 36, De Cuyper, Randnr. 40, sowie Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33).
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-192/05
Tas-Hagen und Tas - Freizügigkeit der Unionsbürger (Artikel 18 EG) - …
18 und 19) und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98 (D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnrn.14 - Vgl. etwa das Urteil D'Hoop (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 32): "Dies gilt besonders im Bereich der Bildung ..."; eine entsprechende Formulierung findet sich auch im Urteil Kommission/Österreich (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 44).
Ähnlich die Urteile D'Hoop (zitiert in Fußnote 7, Randnrn. 32 und 33) und vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-138/02 (Collins, Slg. 2004, I-2703, Randnrn.
19 - Ausdrücklich als Grundfreiheit bezeichnet wird das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger in den Urteilen D'Hoop (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 29), García Avello (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 24) und Pusa (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 17); ähnlich die Urteile Zhu und Chen (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 31) und vom 23. März 2006 in der Rechtssache C-408/03 (Kommission/Belgien, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 40), wonach in Artikel 18 EG ein fundamentaler Grundsatz verankert ist, namentlich der der Freizügigkeit.
41 - Urteil D'Hoop (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 25).
Im selben Sinne - allerdings ohne konkrete Bezugnahme auf Artikel 12 EG - die in Fußnote 7 zitierten Urteile D'Hoop (Randnr. 28) und Pusa (Randnr. 16).
45 - In diesem Sinne die Urteile D'Hoop (Randnrn. 30 und 31) und Pusa (Randnrn. 18 und 19), ähnlich das Urteil Schempp (Randnrn. 16 und 26), jeweils zitiert in Fußnote 7.
51 - In diesem Sinne die Urteile D'Hoop (Randnrn. 30 und 31) und Pusa (Randnrn. 18 und 19), jeweils zitiert in Fußnote 7. Vgl. auch Nr. 22 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Pusa und Nr. 66 meiner Schlussanträge in der Rechtssache N., jeweils zitiert in Fußnote 48.
54 - Im selben Sinne die Urteile D'Hoop (zitiert in Fußnote 7, Randnrn. 26 und 36), García Avello (zitiert in Fußnote 7, Randnrn. 39 ff.), Collins (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 66), Pusa (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 33) und Bidar (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 54).
56 - Urteil Bidar (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 57); vgl. auch Urteile D'Hoop (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 38), Collins (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 67) und Ioannidis (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 30).
60 - Eine solche Erforderlichkeitsprüfung findet sich etwa in den Urteilen D'Hoop (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 39, insbesondere letzter Satz), Collins (zitiert in Fußnote 15, Randnrn. 66 und 72) und Ioannidis (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 31, insbesondere letzter Satz); ähnlich das Urteil Bidar (zitiert in Fußnote 11, Randnrn. 58 und 61).
61 - Urteil D'Hoop (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 39, bezogen auf den Ort der Erlangung eines Schulabgangszeugnisses); ähnlich das Urteil Ioannidis (zitiert in Fußnote 5, Randnrn. 31 und 33, bezogen auf den Ort der Erlangung eines Schulabgangszeugnisses und den Wohnort der Eltern des Betroffenen).
- EuGH, 21.12.2011 - C-424/10
Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt …
Im Übrigen hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft seit ihrem Inkrafttreten anwendbar und deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von zuvor entstandenen Sachverhalten anzuwenden sind (vgl. Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 25, und Lassal, Randnr. 39). - EuGH, 02.06.2016 - C-438/14
Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in …
Dazu gehören namentlich die Situationen, in denen es um die Freiheit geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, wie sie mit Art. 21 AEUV verliehen wird (…vgl. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 33, vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 29, …und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 62). - EuGH, 02.10.2003 - C-148/02
Garcia Avello
Artikel 17 EG verleiht jeder Person den Status eines Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt (siehe u. a. Urteile vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98, D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 27).Aufgrund dieses Status haben alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich in der gleichen Situation befinden, im sachlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrags vorbehaltlich der hiervon ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Anspruch auf gleiche rechtliche Behandlung (vgl. insbesondere Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, und Urteil D'Hoop, Randnr. 28).
15 und 16, sowie Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, und D'Hoop, Randnr. 29).
Eine solche Behandlung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt würde (vgl. insbesondere Urteil D'Hoop, Randnr. 36).
- EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN …
35 Wie sich aus dem Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98 (D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnrn.41 Nach den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels kann der Rat Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und Empfehlungen erlassen, die insbesondere die Mobilität von Lernenden und Lehrenden fördern sollen (vgl. Urteil D'Hoop, Randnr. 32).
54 Eine solche unterschiedliche Behandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (vgl. Urteile Bickel und Franz, Randnr. 27, D'Hoop, Randnr. 36, und Garcia Avello, Randnr. 31).
Da ein Student nämlich aufgrund der im Rahmen seines Studiums erlangten Kenntnisse im Allgemeinen nicht für einen gegebenen räumlichen Arbeitsmarkt bestimmt ist, ist die Situation eines Studenten, der eine Beihilfe zur Deckung seiner Unterhaltskosten beantragt, nicht vergleichbar mit der einer Person, die ein Überbrückungsgeld, das erstmals arbeitsuchenden Schulabgängern gewährt wird, oder eine Unterstützung zur Arbeitsuche beantragt (vgl. hierzu jeweils Urteile D'Hoop, Randnr. 38, und vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-138/02, Collins, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 67).
- EuGH, 21.07.2011 - C-503/09
Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a …
20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 27, und vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 40).Der Unionsbürgerstatus ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, D'Hoop, Randnr. 28, und vom 23. April 2009, Rüffler, C-544/07, Slg. 2009, I-3389, Randnr. 62).
Zu den Situationen, die in den sachlichen Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch die Verträge garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, sowie Rüffler, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteile D'Hoop, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18).
Diese Erleichterungen könnten ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seiner Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, infolge einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 31, Pusa, Randnr. 19, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 30, vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C-221/07, Slg. 2008, I-9029, Randnr. 34, sowie Rüffler, Randnr. 65).
Eine solche nationale Regelung, die bestimmte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkannt werden (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 35, Pusa, Randnr. 20, De Cuyper, Randnr. 39, und Rüffler, Randnr. 73).
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es ein legitimes Anliegen des nationalen Gesetzgebers ist, sich einer tatsächlichen Verbindung zwischen dem, der eine Leistung beantragt, und dem zuständigen Mitgliedstaat zu vergewissern (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 38, und vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 67) sowie das finanzielle Gleichgewicht des nationalen Systems der sozialen Sicherheit zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kohll, Randnr. 41, und Petersen, Randnr. 57).
Sie geht damit über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus (vgl. entsprechend Urteil D'Hoop, Randnr. 39).
- EuGH, 04.06.2009 - C-22/08
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N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der …
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Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist es nicht zulässig, einen …
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DIE BELGISCHE REGELUNG, NACH DER EIN STAATSANGEHÖRIGER EINES ANDEREN …
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Rücknahme einer Einbürgerung wegen bewusster Täuschung; Verlust der …
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- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-40/05
Lyyski - Diskriminierungsverbot - Unionsbürgerschaft - Zugang zur …
- EuGH, 26.04.2007 - C-392/05
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- EuGH, 18.07.2006 - C-406/04
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- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2015 - C-308/14
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Turpeinen - Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Höhere Besteuerung von …
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- LSG Hessen, 14.10.2009 - L 7 AS 166/09
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Martens - Finanzmittel für eine Hochschulausbildung in überseeischen Gebieten - …
- BFH, 09.05.2012 - X R 43/10
Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-10/05
Mattern und Cikotic - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Abgeleitete Rechte von …
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Steiermärkische Landesregierung (Perte de nationalité avant l'adhésion de l'État …
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Bragança Linares Verruga u.a.
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Vorlage an den EuGH: Ist Einschränkung der Auslandsausbildungsförderung …
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Generalanwalt Bobek: Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat …
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Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Extradition vers l'Ukraine) - Vorlage zur …
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Petruhhin
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-115/15
NA
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Kein Kindergeld nach Wegzug in das EU-Ausland
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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechtigter - Leistungsausschluss für …
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Habelt - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anwendungsbereich - Altersrenten - …
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- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-208/07
von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen …
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Schwarz und Gootjes-Schwarz - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit - …
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A (Soins de santé publics)
- BFH, 18.07.2005 - XI B 50/04
Schulgeld für britische Privatschule
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-511/13
Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2011 - C-250/08
Kommission / Belgien - Eintragungsabgabe auf den Erwerb einer Wohnung als …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-391/09
Runevic-Vardyn und Wardyn - Unionsbürgerschaft - Grundsatz der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2009 - 13 B 1186/09
Einbeziehung von Privatpatienten bei der Ermittlung einer patientenbezogenen …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-158/07
Förster - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG und 18 EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-287/05
Hendrix - Soziale Sicherheit - beitragsunabhängige Sonderleistungen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-72/03
Carbonati Apuani
- Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-118/20
Wiener Landesregierung (Révocation d'une assurance de naturalisation) - Vorlage …
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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-208/05
ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2005 - C-513/03
van Hilten-van der Heijden - Steuerrecht - Erbschaftsteuer - Angehöriger eines …
- VGH Baden-Württemberg, 01.12.2022 - 11 S 1023/20
Rücknahme seiner Einbürgerung; Ermessensausfall in Bezug auf den Verlust der …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-75/11
Kommission / Österreich - Verbot der Diskriminierung aufgrund der …
- VGH Hessen, 07.07.2011 - 7 B 1254/11
Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Ehegatten nach primärem Unionsrecht
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2010 - 13 B 1481/10
Ausschluss vom Bewerbungsverfahren auf einen Studienplatz der Humanmedizin wegen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2009 - 13 B 1185/09
Verstoß der Regelung zur Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2021 - 13 B 93/21
Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-145/04
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- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-138/02
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Gusa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Besondere …
- LSG Bayern, 02.07.2014 - L 16 AS 419/14
Wegen einstweiliger Anordnung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2011 - 13 A 1090/11
Anspruch auf gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit eines Grundrechtseingriffs …
- VG Münster, 12.01.2010 - 6 K 2465/08
BAföG-Beschränkung für Auslandsdeutsche europarechtswidrig
- Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-311/06
Consiglio Nazionale degli Ingegneri - Arbeitnehmer - Anerkennung der …
- FG München, 21.10.2010 - 5 K 3492/09
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kindergeldberechtigten bei …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-543/03
Dodl und Oberhollenzer
- VG Sigmaringen, 14.07.2004 - 1 K 882/03
Ausbildungsförderung für EU-Ausländer.
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-491/21
Directia pentru Evidenta Persoanelor si Administrarea Bazelor de Date - Vorlage …
- SG Osnabrück, 19.10.2011 - S 16 AS 711/11
Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für ausländische Arbeitssuchende bei …
- VG Schleswig, 05.06.2019 - 4 A 123/16
Unionsrechtskonforme Anwendung von RBStV § 4 Abs 1 Nr 5 Buchst a, Abs 6 S 1
- VG Leipzig, 17.12.2014 - NC 2 L 1129/14
Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten auf der Grundlage der sog. …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2012 - C-379/11
Caves Krier Frères - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 21 AEUV und 45 AEUV - …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2006 - C-406/04
De Cuyper - (Auslegung der Artikel 17 EG und 18 EG über die Einführung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-258/04
Ioannidis
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-109/04
Kranemann - Auslegung von Artikel 39 EG im Hinblick auf eine nationale …
- VG Mainz, 20.06.2013 - 1 K 217/13
Ausbildungsförderung für ein Studium im Ausland
- VG Saarlouis, 23.07.2012 - 3 K 795/11
Auslandsförderung für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland
- Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-367/11
Prete - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Leistungen für Jugendliche, die auf der …
- VG Münster, 17.05.2011 - 6 K 919/08
Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG für den fachpraktischen …
- VG Stuttgart, 09.10.2003 - 4 K 4733/01
Zur Gleichwertigkeit eines Reifezeugnisses; Diskriminierungsverbot
- EuGH, 19.06.2014 - C-370/13
Teisseyre und Teisseyre
- SG Osnabrück, 20.08.2013 - S 16 AS 991/10
Ausschluss von Ausländern vom Leistungsbezug nach dem SGB II für die ersten drei …
- VG Osnabrück, 19.04.2010 - 5 A 63/09
Analogie; Arbeitnehmer; Arbeitsfähigkeit; Arbeitssuche; Aufenthalt; …
- VG Freiburg, 24.07.2008 - A 1 K 1189/08
Unionsbürgerschaft und asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung
- VG Osnabrück, 19.04.2010 - 5 A 30/10
Rückschiebung von Asylbewerbern nach Griechenland
- LG Nürnberg-Fürth, 06.06.2007 - 18 T 4300/07
- VG Münster, 16.10.2014 - 9 L 787/14
Europarechtliche Konformität einer Rangfolge bei der Vergabe von verfügbar …
- VG Magdeburg, 09.06.2015 - 7 B 97/15
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 2. Fachsemester
- SG Darmstadt, 04.05.2012 - S 16 AS 282/12
Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende - …
- VG Osnabrück, 31.08.2009 - 5 A 63/09
Unionsbürger, Prozesskostenhilfe, Daueraufenthaltsrecht, Aufenthaltsdauer, …
- VG Aachen, 07.04.2006 - 5 L 50/06
Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit einem Zeugnis der …
- VG Hamburg, 12.12.2013 - 5 E 5214/13
Kroatien, freizügigkeitsberechtigt, Freizügigkeitsgesetz/EU, …
Rechtsprechung
BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Wahrung der Monatsfrist durch Gegenvorstellung vor Fachgerichten nur in Ausnahmefällen
- Wolters Kluwer
Verfassungsbeschwerde - Frist - Gegenvorstellung - Einlegung - Fristunterbrechung - Unterbrechung - Außerordentliche Beschwerde
- Judicialis
StPO § 33 a
- rechtsportal.de
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1; StPO § 310 Abs. 2
Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Beschwerde im Ermittlungsverfahren - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Görlitz, 26.09.2001 - 3 Cs 955 Js 2646/99
- LG Görlitz, 08.02.2002 - 2 Qs 3/02
- LG Görlitz, 28.02.2002 - 2 Qs 3/02
- BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02
Papierfundstellen
- NJW 2003, 575
- NVwZ 2003, 599 (Ls.)
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 28.09.1999 - 2 BvR 1897/95
Ermittlungsrichter ist für Beschränkungen im Rahmen von Beugehaft nicht zuständig
Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02
Im Gegensatz zu einem Antrag nach § 33 a StPO gehört der formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht zum Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. nur Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273).Mit dieser Zielsetzung war sie nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 - Juris).
- BVerfG, 24.08.1998 - 2 BvR 2195/97
Wegen Fristversäumnis unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung …
Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02
Mit dieser Zielsetzung war sie nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (…vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 - Juris). - BVerfG, 04.06.1992 - 2 BvR 838/92
Fristbeginn für die Verfassungsbeschwerde bei Gegenvorstellung
Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02
Mit dieser Zielsetzung war sie nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (…vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 - Juris).
- BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der …
Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Gegenvorstellung nur ausnahmsweise dann als fristwahrend anerkannt, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 63, 77 ; 69, 233 ; 73, 322 ), also dort, wo es gilt, grobes prozessuales Unrecht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wege der fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu beseitigen. - BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 964/82
Richter - Revision - Beschwerdeführer - Entscheidung - Wiederaufnahmeantrag - …
Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Gegenvorstellung nur ausnahmsweise dann als fristwahrend anerkannt, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 63, 77 ; 69, 233 ; 73, 322 ), also dort, wo es gilt, grobes prozessuales Unrecht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wege der fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu beseitigen. - BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56
Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche …
Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Gegenvorstellung nur ausnahmsweise dann als fristwahrend anerkannt, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 63, 77 ; 69, 233 ; 73, 322 ), also dort, wo es gilt, grobes prozessuales Unrecht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wege der fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu beseitigen. - BVerfG, 03.05.1999 - 2 BvR 564/99
Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02
Mit dieser Zielsetzung war sie nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (…vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 - Juris). - BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84
Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt - …
Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Gegenvorstellung nur ausnahmsweise dann als fristwahrend anerkannt, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 63, 77 ; 69, 233 ; 73, 322 ), also dort, wo es gilt, grobes prozessuales Unrecht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wege der fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu beseitigen.
- BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07
Verletzung von Artikel 103 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Verwerfung einer …
Bei zweifelhafter Rechtslage muss der Anwalt so handeln, wie es bei einer für seinen Mandanten ungünstigen Entscheidung zur Wahrung seiner Belange erforderlich ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2002 - 2 BvR 855/02 -, NJW 2003, S. 575 f.;… BGH, NJW 1991, S. 2709 f.). - BGH, 08.05.2012 - VI ZB 1/11
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist: …
Besteht Unsicherheit, welcher Rechtsbehelf zulässig ist, hat der Rechtsanwalt jeden ernsthaft in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf zu ergreifen (vgl. BVerfG NJW 2003, 575 und NJW 2008, 2167; BGH…, Beschluss vom 3. November 2010 aaO Rn. 20;… Musielak/Grandel, ZPO 9. Aufl. 2012 § 233 Rn. 44). - VGH Baden-Württemberg, 15.02.2016 - 6 S 1870/15
Zustellung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Wege der …
Darüber hinaus hätte es in diesem Fall der Bevollmächtigten der Antragstellerin oblegen, mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 07.09.2015 einen (vorsorglichen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (vgl. zu den diesbezüglichen Sorgfaltsanforderungen eines Rechtsanwaltes: BVerfG, Beschluss vom 27.09.2002 - 2 BvR 855/02 -, NJW 2003, 575).
- BVerfG, 04.10.2004 - 2 BvR 1313/04
Fristbeginn zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde
Unbeschadet der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) kann eine Gegenvorstellung lediglich dann als fristwahrend gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG angesehen werden, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. BVerfGE 73, 322 ;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2002 - 2 BvR 855/02 -, NJW 2003, S. 575).Mit dieser Zielsetzung waren sie nicht geeignet, die am 26. Mai 2004 abgelaufene Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2002 - 2 BvR 855/02 -, NJW 2003, S. 575 m.w.N.).
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 W 39/21
Rechtsirrtum im Bescherdeverfahren - Umdeutung einer sofortigen Beschwerde in …
Erst Recht und zumindest ist vom Rechtsanwalt zu verlangen, dass er die - hier gegebene und anders als die Einlegung mehrerer Rechtsmittel nicht einmal mit Kostennachteilen verbundene - zumutbare Möglichkeit nutzt, ein einziges Rechtsmittel vorsorglich dort einzulegen, wo es die Frist jedes aufgrund zweifelhafter Rechtslage als statthaft in Betracht zu ziehenden Rechtsmittels wahrt (siehe auch BVerfG, NJW 2003, 575). - BVerfG, 25.03.2013 - 1 BvR 539/13
Wegen Nichteinhaltung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässige …
Ein Rechtsirrtum, wie ihn die Beschwerdeführer damit geltend machen, rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die Annahme fehlenden Verschuldens (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2002 - 2 BvR 855/02 -, juris Rn. 6). - BVerfG, 04.10.2004 - 2 BvR 1314/04 Unbeschadet der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) kann eine Gegenvorstellung lediglich dann als fristwahrend gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG angesehen werden, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. BVerfGE 73, 322 ;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2002 - 2 BvR 855/02 -, NJW 2003, S. 575).
Mit dieser Zielsetzung waren sie nicht geeignet, die am 26. Mai 2004 abgelaufene Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2002 - 2 BvR 855/02 -, NJW 2003, S. 575 m.w.N.).
- BGH, 08.05.2012 - VI ZB 2/11
Anwaltsregress bei falscher Ermittlung der Beschwer!
Besteht Unsicherheit, welcher Rechtsbehelf zulässig ist, hat der Rechtsanwalt jeden ernsthaft in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf zu ergreifen (vgl. BVerfG NJW 2003, 575 und NJW 2008, 2167; BGH…, Beschluss vom 3. November 2010 aaO Rn. 20;… Musielak/Grandel, ZPO 9. Aufl. 2012 § 233 Rn. 44). - OLG Stuttgart, 22.06.2010 - 5 U 71/10
Wiedereinsetzung: Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung; Versäumung der …
Bei zweifelhafter Rechtslage musste der Beklagtenvertreter so handeln, wie es bei einer für den Beklagten ungünstigen Entscheidung zur Wahrung von dessen Belangen erforderlich war (vgl. auch BVerfG, Bs. v. 27.09.2002, 2 BvR 855/02, NJW 2003, 575; BGH, Bs. v. 24.01.1990, XII ZB 143/89, NJW 1991, 2709, 2710) und von zwei in Betracht kommenden Fristen die kürzere wählen (BGH, Bs. v. 17.10.2000, X ZR 41/00, GRUR 2001, 271, 272). - LSG Bayern, 28.01.2015 - L 15 SF 208/14
Keine Wiedereinsetzung bei Fristunkenntnis bzw. Hoffnung auf erneute Heranziehung
Nach ständiger Rspr. des BVerfG begründet ein Rechtsirrtum grundsätzlich, von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, einen Wiedereinsetzungsgrund nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2002, Az.: 2 BvR 855/02, und vom 25.03.2013, Az.: 1 BvR 539/13).
Rechtsprechung
EuGH, 12.09.2002 - C-351/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Anwendbarkeit des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) oder der Richtlinie 79/7/EWG - Begriff des Entgelts - Ruhestandsregelung für Beamte
- Europäischer Gerichtshof
Niemi
- EU-Kommission
Niemi
EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]
1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - System der Ruhegehälter für Beamte, die diesen aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt werden - Einbeziehung
- EU-Kommission
Niemi
- Judicialis
EGV Art. 119 a.F.; ; Richtlinie 79/7/EWG
- rechtsportal.de
Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Anwendbarkeit des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) oder der Richtlinie 79/7/EWG - Begriff des Entgelts - Ruhestandsregelung für Beamte
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Niemi
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Vakuutusoikeus - Auslegung des Artikels 141 EG und der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-351/00
- EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
Papierfundstellen
- NJW 2003, 575 (Ls.)
- EuZW 2002, 660
- NZA 2002, 1141
- DVBl 2002, 1614
Wird zitiert von ... (21) Neu Zitiert selbst (8)
- EuGH, 29.11.2001 - C-366/99
DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN …
Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
Ferner hängt die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Rentenleistungen nicht davon ab, dass eine Rente eine ergänzende Versorgungsleistung im Hinblick auf eine durch ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit gewährte Rente ist (Urteile Beune, Randnr. 37, und vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 37).Was die Modalitäten der Finanzierung und Verwaltung eines Rentensystems der durch das Gesetz 280/1966 eingeführten Art angeht, so ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es auch auf die Beurteilung, ob dieses System von Artikel 119 EG-Vertrag erfasst wird, nicht ankommt (Urteile Beune, Randnr. 38, und Griesmar, Randnr. 37).
Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, und Griesmar, Randnr. 29).
Die vom öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber gezahlte Versorgung steht in diesem Fall völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde (Urteile Beune, Randnr. 45, und Griesmar, Randnr. 30).
- EuGH, 17.05.1990 - 262/88
Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group
Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar durch Gesetz geregelte Systeme oder Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere Altersrenten, nicht unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag fallen (Urteile vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 22, Beune, Randnr. 44, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-50/99, Podesta, Slg. 2000, I-4039, Randnr. 24).Leistungen eines Versorgungssystems, das im Wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Artikel 119 EG-Vertrag (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, Beune, Randnr. 46, vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799, Randnr. 32, und Podesta, Randnr. 25).
Daher stößt die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters für den Zugang zu den Renten, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt werden, für Arbeitnehmer, die sich in gleichen oder gleichartigen Situationen befinden, gegen diese Bestimmung des Vertrages (vgl. in diesem Sinne Urteil Barber, Randnr. 32).
- EuGH, 25.05.2000 - C-50/99
Podesta
Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar durch Gesetz geregelte Systeme oder Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere Altersrenten, nicht unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag fallen (Urteile vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 22, Beune, Randnr. 44, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-50/99, Podesta, Slg. 2000, I-4039, Randnr. 24).Leistungen eines Versorgungssystems, das im Wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Artikel 119 EG-Vertrag (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, Beune, Randnr. 46, vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799, Randnr. 32, und Podesta, Randnr. 25).
- EuGH, 13.05.1986 - 170/84
Bilka / Weber von Hartz
Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
Leistungen eines Versorgungssystems, das im Wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Artikel 119 EG-Vertrag (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, Beune, Randnr. 46, vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799, Randnr. 32, und Podesta, Randnr. 25). - EuGH, 25.05.1971 - 80/70
Defrenne / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
Zwar bedeutet diese Feststellung zweifellos einen Anhaltspunkt, wonach die nach diesem System gewährten Leistungen Leistungen der sozialen Sicherheit sind (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70, Defrenne, Slg. 1971, 445, Randnrn. - EuGH, 10.02.2000 - C-234/96
Deutsche Telekom
Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
Leistungen eines Versorgungssystems, das im Wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Artikel 119 EG-Vertrag (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, Beune, Randnr. 46, vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799, Randnr. 32, und Podesta, Randnr. 25). - EuGH, 06.10.1993 - C-109/91
Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en …
Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
7 und 8, und vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91, Ten Oever, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 9), doch genügt sie allein nicht, um eine derartige Regelung vom Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag auszuschließen (vgl. insbesondere Urteil Beune, Randnr. 26). - EuGH, 28.09.1994 - C-7/93
Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune
Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
Wegen der Merkmale des fraglichen finnischen Rentensystems und der Unterschiedlichkeit des finnischen und des niederländischen Rentensystems fragt sich das Vakuutusoikeus insbesondere, ob die im Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93 (Beune, Slg. 1994, I-4471) ergangene Entscheidung auf das Ausgangsverfahren übertragbar ist und ob die Bestimmungen des Vertrages in diesem Verfahren in gleicher Weise wie im Urteil Beune auszulegen sind.
- EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
Schönheit
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag und - seit dem 1. Mai 1999 - den des Artikels 141 Absätze 1 und 2 EG fällt, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Betreffenden aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (siehe in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 43, vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95, Evrenopoulos, Slg. 1997, I-2057, Randnr. 19, vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, und vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-351/00, Niemi, Slg. 2002, I-7007, Randnr. 45).Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, und Niemi, Randnr. 46).
24 und 44, Griesmar, Randnr. 27, und Niemi, Randnr. 39).
Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).
Die vom öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber gezahlte Versorgung steht in diesem Fall völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde (Urteile Beune, Randnr. 45, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).
Sie unterscheiden sich nämlich von den Erwerbstätigen eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, eines Wirtschaftszweigs oder von den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe nur aufgrund der besonderen Merkmale, die ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Staat oder mit anderen öffentlichen Körperschaften oder Arbeitgebern bestimmen (Urteile Griesmar, Randnr. 31, und Niemi, Randnr. 48).
- EuGH, 05.11.2019 - C-192/18
Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und …
Nach den Urteilen [vom 28. September 1994, Beune (C-7/93, EU:C:1994:350), und vom 12. September 2002, Niemi (C-351/00, EU:C:2002:480)] ist diese Bedingung erfüllt, wenn das Rentensystem eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern betrifft und die Leistungen unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängig sind und ihre Höhe aufgrund der letzten Bezüge des Beamten berechnet wird.Diese Gesichtspunkte wirken sich nämlich weder darauf aus, dass - wie in den Rn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils festgestellt - die von den Betreffenden abgeleistete Dienstzeit für die Berechnung der Höhe ihrer Ruhestandsbezüge eine entscheidende Rolle spielt, noch darauf, dass die nach den in Rede stehenden Ruhestandsregelungen gezahlten Ruhestandsbezüge im Wesentlichen von der früheren Beschäftigung der Betroffenen abhängen, was nach der in Rn. 59 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die Einstufung als "Entgelt" im Sinne von Art. 157 AEUV darstellt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350" Rn. 5 und 46…, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648" Rn. 33 bis 35, und vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480" Rn. 45 und 55).
Nach dieser Rechtsprechung verstößt die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Alters für die Gewährung von Ruhestandsbezügen, die Entgelt im Sinne von Art. 157 AEUV darstellen, gegen diesen Artikel (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 1990, Barber, C-262/88, EU:C:1990:209" Rn. 32, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480" Rn. 53, …und vom 13. November 2008, Kommission/Italien, C-46/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:618" Rn. 55).
- EuGH, 01.04.2008 - C-267/06
EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS …
Außerdem hat der Gerichtshof hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt, auf dessen Grundlage sich gegebenenfalls wie im Ausgangsverfahren die Hinterbliebenenversorgung errechnet, in den Anwendungsbereich von Art. 141 EG fällt, klargestellt, dass von den Kriterien, die er je nach Maßgabe der ihm vorgelegten Sachverhalte zur Qualifizierung eines Rentensystems aufgestellt hat, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut dieses Artikels selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Beune, Randnr. 43, Evrenopoulos, Randnr. 19, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, Slg. 2002, I-7007, Randnrn.Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, Niemi, Randnr. 46, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 57).
Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, Niemi, Randnr. 47, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 58).
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06
Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen …
59 - Urteil vom 12. September 2002, Niemi (C-351/00, Slg. 2002, I-7007).65 - Urteile Beune, Randnr. 26, und Niemi, Randnr. 41.
66 - Urteile Barber, Randnr. 27, Beune, Randnr. 37, Griesmar, Randnr. 37, und Niemi, Randnr. 42.
67 - Urteile Beune, Randnr. 38, Griesmar, Randnr. 37, und Niemi, Randnr. 43.
68 - Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, Niemi, Randnr. 47, und Schönheit und Becker, Randnr. 58.
19 und 20, Podesta, Randnr. 26, Griesmar, Randnr. 28, und Niemi, Randnrn.
74 - In den Urteilen Griesmar sowie Schönheit und Becker (Randnrn. 31 bzw. 60) werden alle Beamten und im Urteil Niemi (Randnr. 49) die Bediensteten der finnischen Streitkräfte als besondere Gruppe von Arbeitnehmern angesehen.
- EuGH, 24.11.2016 - C-443/15
Parris - Grundrechte - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -Richtlinie …
Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Pensionsfonds des Trinity College mittlerweile auf eine nationale Behörde übertragen wurde und die Leistungen nunmehr vom irischen Staat finanziert werden, da der Gerichtshof, wie die Generalanwältin in Nr. 35 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es für die Frage, ob ein Rentensystem unter den Begriff des "Arbeitsentgelts" fällt, auf die Modalitäten seiner Finanzierung und Verwaltung nicht maßgeblich ankommt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350, Rn. 38…, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 37, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480, Rn. 43, …und vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, EU:C:2009:198, Rn. 46). - BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 733/15
Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz - Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Zwar fallen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbar durch Gesetz geregelte Systeme oder Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere Altersrenten, nicht unter den Begriff des Entgelts iSv. Art. 157 AEUV (siehe zu Art. 119 EWG-Vertrag bzw. Art. 119 EG-Vertrag etwa EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 22, Slg. 1990, I-1889; 28. September 1994 - C-7/93 - [Beune] Rn. 44, Slg. 1994, I-4471; 25. Mai 2000 - C-50/99 - [Podesta] Rn. 24, Slg. 2000, I-4039; 12. September 2002 - C-351/00 - [Niemi] Rn. 39, Slg. 2002, I-7007) . - EuGH, 06.12.2012 - C-124/11
Dittrich - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Nationale Regelung - …
26 bis 29 und 37, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 37, sowie vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, Slg. 2002, I-7007, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-147/08
Römer - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 141 EG - Richtlinie …
29 - Bezüglich z. B. der Altersrenten, die der finnische Staat den Beamten gewährt, die als Bedienstete bei den finnischen Streitkräften beschäftigt sind, vgl. Urteil vom 12. September 2002, Niemi (C-351/00, Slg. 2002, I-7007).Vgl. auch Urteil Niemi (Randnr. 42).
36 - Urteil Niemi (Randnr. 45).
- Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-192/18
Kommission/ Polen (Indépendance des juridictions de droit commun) - …
24 Die Kommission verweist auf die Urteile vom 17. Oktober 1995, Kalanke (C-450/93, EU:C:1995:322), vom 11. November 1997, Marschall (C-409/95, EU:C:1997:533), vom 28. März 2000, Badeck u. a. (C-158/97, EU:C:2000:163), vom 19. März 2002, Lommers (C-476/99, EU:C:2002:183), vom 12. September 2002, Niemi (C-351/00, EU:C:2002:480), vom 30. September 2004, Briheche (C-319/03, EU:C:2004:574), und vom 30. September 2010, Roca Álvarez (C-104/09, EU:C:2010:561).52 Urteil vom 12. September 2002, Niemi (C-351/00, EU:C:2002:480).
- EuGH, 07.01.2004 - C-117/01
EINE NATIONALE REGELUNG, DIE DIE NEUE SEXUELLE IDENTITÄT VON TRANSSEXUELLEN NACH …
25 Leistungen eines Versorgungssystems, das im Wesentlichen von der früheren Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören zu dessen früherem Entgelt und fallen unter Artikel 141 EG (u. a. Urteile vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 28, und vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-351/00, Niemi, Slg. 2002, I-7007, Randnr. 40). - Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-4/02
Schönheit
- Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-12/14
Kommission / Malta
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-5/02
Becker
- Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-411/05
Palacios de la Villa - Richtlinie 2000/78/EG des Rates - Art. 6 - Allgemeiner …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-356/03
Mayer
- Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-443/15
Parris - Grundrechte - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-393/10
'O''Brien' - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20
BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2007 - C-307/05
Del Cerro Alonso - Rahmenvereinbarung EGB, UNICE und CEEP - Befristete …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2003 - C-117/01
NACH AUFFASSUNG DES GENERALANWALTS RUIZ-JARABO VERSTÖSST EINE NATIONALE REGELUNG, …
- EGMR, 21.09.2010 - 45809/06
SYDANMAKI v. FINLAND