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   BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02   

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https://dejure.org/2003,81
BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02 (https://dejure.org/2003,81)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2003 - VI ZR 373/02 (https://dejure.org/2003,81)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 (https://dejure.org/2003,81)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • aufrecht.de

    Luftbildaufnahme vom Ferienhaus I

  • Prof. Dr. Lorenz

    Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Abwägung zur Pressefreiheit, Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gegen Presseberichte ("Sabine Christiansen")

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen an einen "Eingriff in die Privatsphäre" - Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung - Haftung des Störers für eine mit einer Presseveröffentlichung verbundene Rechtsverletzung - Eingriff in das Allgemeine ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Luftbildaufnahmen I / Feriendomizil I

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG

  • rechtambild.de

    Ferienhaus-Luftaufnahme

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen; Eingriff in die Privatsphäre durch Luftaufnahmen

  • Judicialis

    GG Art. 1; ; GG Art. 2; ; GG Art. 5; ; BGB § 1004; ; BGB § 823 Abs. 1 Ah; ; BGB § 823 Abs. 1 G

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 1; GG Art. 2; GG Art. 5; BGB § 1004; BGB § 823 Abs. 1
    Voraussetzungen für Zulässigkeit und Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen des Feriendomizils eines Prominenten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Reichweite der häuslichen Privatsphäre Prominenter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1, 2, 5; BGB §§ 1004 823 Abs. 1
    Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter; Haftung des Störers für eine Presseveröffentlichung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Presserecht - Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen: Eingriff in Privatsphäre?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Prominente müssen Luftbildaufnahmen ihrer Anwesen dulden - Wegbeschreibungen sind unzulässig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Star Guide Mallorca" - Starjournalistinnen können Publikation von Fotos ihrer spanischen Ferienhäuser nicht verhindern

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Luftbild ja, Wegbeschreibung nein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Veröffentlichung von Luftbildaufnahme und einer Wegbeschreibung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 762
  • MDR 2004, 507
  • GRUR 2004, 438
  • VersR 2004, 522
  • ZUM 2004, 207
  • afp 2004, 119
 
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Wird zitiert von ... (150)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02
    Eine schützenswerte Privatsphäre besteht außerhalb des häuslichen Bereichs in gleicher Weise beispielsweise auch dann, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will (dazu ausführlich BVerfGE 101, 361, 382 ff. unter cc; Senatsurteile, BGHZ 131, 332, 338 ff. und vom heutigen Tag - VI ZR 404/02).

    Auch wenn die vom Beklagten unterstützte Berichterstattung über die Anwesen sogenannter Prominenter in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt ist sie vom Grundrecht der Pressefreiheit grundsätzlich umfaßt (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; hierzu Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251).

    Denn die Pressefreiheit gilt für alle Presseveröffentlichungen ohne Rücksicht auf ihren Wert (vgl. BVerfGE 25, 296, 307; 66, 116, 134; 101, 361, 389 ff.; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 435).

    Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen um so schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; BVerfG NJW 2000, 2194, 2195; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.).

    Gerade bei der Presse muß vielmehr die Notwendigkeit einer Einschränkung der Freiheit der Berichterstattung überzeugend nachgewiesen werden (BVerfGE 35, 202, 221; 101, 361, 389 f.; Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251).

    Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund, gemessen am Schutzziel der Pressefreiheit, nicht unbeachtlich oder gar wertlos (BVerfGE 101, 361, 389 f.).

    Typischerweise werden Dinge als privat eingestuft, deren öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst und die jedenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. hierzu BVerfGE 101, 361, 382 f.).

  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90

    Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung

    Auszug aus BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02
    Der Beklagte dringt dadurch in die von der Klägerin durch die Umfriedung ihres Grundstücks dort geschaffene Privatsphäre ein und beeinträchtigt außerdem ihr Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände (vgl. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 sowie vom heutigen Tag - VI ZR 404/02).

    Die Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; 35, 202, 224; BVerfG NJW 1990, 1980 und BVerfG NJW 2000, 2189; Senatsurteile BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381; vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 und vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251 m.w.N.).

    Denn die Pressefreiheit gilt für alle Presseveröffentlichungen ohne Rücksicht auf ihren Wert (vgl. BVerfGE 25, 296, 307; 66, 116, 134; 101, 361, 389 ff.; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 435).

    Durch die Veröffentlichung der Wegbeschreibung wird das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung ihres Anspruches auf Schutz ihrer Privatsphäre verletzt (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84; Senatsurteile vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 und vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117).

    Über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft ist im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff.; 84, 192, 195; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434).

    Zwar greift nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Veröffentlichung von Namen, Adresse und Telefonnummer im Einzelfall nicht rechtswidrig in die Privatsphäre ein, sofern diese personenbezogenen Daten von jedem ohne Mühe aus allgemein zugänglichen Quellen, wie z.B. aus dem Telefonbuch, ersichtlich sind und daher keine "sensiblen" Daten darstellen (Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434; siehe auch LG Hamburg, Urteil vom 29. September 1995 - 324 O 387/95 - AfP 1996, 185, 186).

  • BGH, 29.06.1999 - VI ZR 264/98

    Klage des Prinzen Ernst August von Hannover auf Unterlassung der Veröffentlichung

    Auszug aus BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02
    Die Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; 35, 202, 224; BVerfG NJW 1990, 1980 und BVerfG NJW 2000, 2189; Senatsurteile BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381; vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 und vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251 m.w.N.).

    Auch wenn die vom Beklagten unterstützte Berichterstattung über die Anwesen sogenannter Prominenter in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt ist sie vom Grundrecht der Pressefreiheit grundsätzlich umfaßt (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; hierzu Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251).

    Gerade bei der Presse muß vielmehr die Notwendigkeit einer Einschränkung der Freiheit der Berichterstattung überzeugend nachgewiesen werden (BVerfGE 35, 202, 221; 101, 361, 389 f.; Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251).

    Unter diesen Umständen liegt auf der Hand, daß auch in diesem Fall das Grundrecht aus Art. 5 GG den Vorrang gegenüber dem nur unwesentlich beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht der Klägerin verdient (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03   

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https://dejure.org/2003,396
BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 (https://dejure.org/2003,396)
BVerfG, Entscheidung vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 (https://dejure.org/2003,396)
BVerfG, Entscheidung vom 05. September 2003 - 1 BvQ 32/03 (https://dejure.org/2003,396)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die versammlungsbehördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots begrenzt wieder herzustellen - versammlungsrechtliche Auflagen als milderes Mittel zur Abwehr von Gefahren für die ...

  • Wolters Kluwer

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen versammlungsbehördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots; Gefährdung der öffentlichen Ordnung als Rechtfertigung für ein Versammlungsverbot ; Folgenabwägung bei der Prüfung eines Versammlungsverbots; Grundsatz ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 2; ; GG Art. 8 Abs. 2... ; ; GG Art. 9 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 21 Abs. 2; ; GG Art. 26 Abs. 1; ; BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2 Satz 1; ; StGB § 85; ; StGB § 86; ; StGB § 86 a; ; StGB § 90 a; ; StGB § 130; ; VersG § 27; ; VersG § 15 Abs. 1; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2
    Zulässigkeit eines Versammlungsverbots

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 1
  • NJW 2004, 762 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 90
  • DVBl 2004, 235
 
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Wird zitiert von ... (225)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
    Hinsichtlich der Modalitäten der Durchführung einer Versammlung ergeben sich Grenzen der Versammlungsfreiheit aus § 15 VersG, der neben dem Schutz der öffentlichen Sicherheit auch den der öffentlichen Ordnung vorsieht (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    (1) Unter öffentlicher Ordnung wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigt im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1409 ; NJW 2001, S. 2069 ; stRspr).

    Dem Art. 8 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde (vgl. BVerfGE 69, 315 ) entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird.

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
    Der Schutz der Freiheit kollektiver Meinungskundgabe umfasst nicht nur das gewählte Thema der Versammlung, sondern auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will (vgl. BVerfGE 104, 92 ).

    Zur Abwehr der Gefahren für die öffentliche Ordnung wären im vorliegenden Fall außerdem Auflagen bezüglich der Zeitdauer der Versammlung und anderer Modalitäten in Betracht gekommen (vgl. BVerfGE 104, 92 ).

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
    Den sozialen und ethischen Anschauungen über die Grundvoraussetzungen eines geordneten menschlichen Zusammenlebens läuft es beispielsweise zuwider, wenn Rechtsextreme an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag einen Aufzug mit Provokationswirkung veranstalten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1409 ).

    Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigt im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1409 ; NJW 2001, S. 2069 ; stRspr).

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
    Die öffentliche Ordnung kann durch die Art und Weise der Kundgabe einer Meinung verletzt werden, etwa durch ein aggressives, die Grundlagen eines verträglichen Zusammenlebens der Bürger beeinträchtigendes, insbesondere andere Bürger einschüchterndes, Auftreten der Versammlungsteilnehmer (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NVwZ-RR 2000, S. 554; NJW 2001, S. 2069 ; NJW 2001, S. 2072 ).

    Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigt im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1409 ; NJW 2001, S. 2069 ; stRspr).

  • BVerfG, 25.07.1998 - 1 BvQ 11/98

    Erlaß einer eA, die aufschiebende Wirkung gegen eine Verbotsverfügung für eine

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
    In einer solchen Situation überwiegen Gefahren der Verletzung der Versammlungsfreiheit durch ein eventuell rechtswidriges Verbot diejenigen, welche bei Durchführung der Versammlung als möglich erscheinen, aber durch geeignete Gegenmittel begrenzt oder ausgeschaltet werden können (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 3631 ).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
    Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241 ).
  • VG Ansbach, 02.09.2003 - AN 5 S 03.01406
    Auszug aus BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
    unter Aufhebung der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. September 2003 - 24 CS 03.2346 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. September 2003 - AN 5 S 03.01406 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung der Stadt Nürnberg vom 26. August 2003 - 320-demo01/03 - wieder herzustellen.
  • BVerfG, 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00

    Vorläufiger Rechtsschutz zugunsten "Junger Nationaldemokraten"

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
    Die öffentliche Ordnung kann durch die Art und Weise der Kundgabe einer Meinung verletzt werden, etwa durch ein aggressives, die Grundlagen eines verträglichen Zusammenlebens der Bürger beeinträchtigendes, insbesondere andere Bürger einschüchterndes, Auftreten der Versammlungsteilnehmer (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NVwZ-RR 2000, S. 554; NJW 2001, S. 2069 ; NJW 2001, S. 2072 ).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
    Art. 19 Abs. 4 GG verbietet eine Auslegung und Anwendung der Verfahrensvorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 ).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
    Vom Bundesverfassungsgericht ist daher im Zuge einer Folgenabwägung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG zu klären, ob der von der Versammlungsbehörde und dem Verwaltungsgericht befürchtete Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte belegt ist und schwerer wiegt als die Unmöglichkeit, von dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit in der gewünschten Weise Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 71, 158 ; stRspr).
  • VGH Bayern, 04.09.2003 - 24 CS 03.2346

    BayVGH bestätigt Verbot des Aufmarsches am 6. September 2003 in Nürnberg

  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

  • BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • BVerwG, 02.05.2001 - 1 C 18.99

    Einbürgerung der Nachkommen Danziger Juden

  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

  • VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19

    Björn Höcke darf als "Faschist" bezeichnet werden

    Die Versammlungsfreiheit hat hier nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG 05.09.2003, Beschl. vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 15 A 2293/15

    "Licht-Aus"-Aufruf durch Düsseldorfer Oberbürgermeister rechtswidrig

    vgl. insoweit BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 19, vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 20, und vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 -, juris Rn. 25 und 38.
  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Das Grundgesetz enthält einen Auftrag zur Abwehr von Beeinträchtigungen der Grundlagen einer freiheitlichen demokratischen Ordnung unter Einhaltung der Regeln des Rechtsstaats (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfGK 2, 1 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.01.2004 - 1 BvR 2518/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5923
BVerfG, 05.01.2004 - 1 BvR 2518/03 (https://dejure.org/2004,5923)
BVerfG, Entscheidung vom 05.01.2004 - 1 BvR 2518/03 (https://dejure.org/2004,5923)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Januar 2004 - 1 BvR 2518/03 (https://dejure.org/2004,5923)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 762
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.10.2003 - III ZR 106/03

    Verfassungsmäßigkeit der Haftung für Gewinnzusagen

    Auszug aus BVerfG, 05.01.2004 - 1 BvR 2518/03
    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2003 - III ZR 106/03 -,.

    Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 661 a BGB in der Auslegung durch die Zivilgerichte, insbesondere durch das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2003 (NJW 2003, S. 3620).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 05.01.2004 - 1 BvR 2518/03
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht schon geklärt sind (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 96, 375 ; 104, 337 ).
  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1279/94

    Punitive Damages

    Auszug aus BVerfG, 05.01.2004 - 1 BvR 2518/03
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht schon geklärt sind (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 96, 375 ; 104, 337 ).
  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

    Auszug aus BVerfG, 05.01.2004 - 1 BvR 2518/03
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht schon geklärt sind (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 96, 375 ; 104, 337 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.01.2004 - 1 BvR 2518/03
    Die mit ihr erhobenen Rügen geben keinen Anlass, insbesondere die Beurteilung des Bundesgerichtshofs, die maßgeblich auf der einfachrechtlichen, vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfenden (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr) Einordnung des § 661 a BGB beruht, verfassungsrechtlich zu beanstanden.
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