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   OLG München, 05.02.2004 - 19 U 5114/03   

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https://dejure.org/2004,2896
OLG München, 05.02.2004 - 19 U 5114/03 (https://dejure.org/2004,2896)
OLG München, Entscheidung vom 05.02.2004 - 19 U 5114/03 (https://dejure.org/2004,2896)
OLG München, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - 19 U 5114/03 (https://dejure.org/2004,2896)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • LawCommunity.de

    Handeln unter fremder Kennung bei Internetauktion

  • JurPC

    BGB §§ 145 ff., 164 (analog)
    Handeln unter fremdem Namen bei Internet-Auktion

  • Prof. Dr. Lorenz

    Analoge Anwendung des Stellvertretungsrechts beim Handeln "unter" fremdem Namen ("ebay-Benutzername" - fremdes Pseudonym)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Internetauktion: Ver- und Ersteigerung unter fremden Namen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Wer bei einer Internet-Auktion die Kennung eines anderen benutzt, handelt "unter" (nicht "in") fremdem Namen i.S. von §§ 164 ff. BGB.

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versteigerung mit fremden Mitgliedsnamen ist ungültig - eBay-Recht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abgrenzung des Handelns "unter" fremdem Namen vom Handeln "in" fremdem Namen bei Nutzung der Kennung bzw. des Mitgliedsnamens eines anderen im Rahmen einer Internet-Auktion; Folgen des rechtsgeschäftlichen Handelns unter fremdem Namen; Annahme eines Geschäfts des ...

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Stellvertretung bei Online-Auktionen

  • beck.de (Leitsatz)

    Handeln «unter» fremdem Namen bei Internetauktion

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Stellvertretung bei Online-Auktionen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 164 § 179
    Rechtsfolgen der Beteiligung an einer Internet-Auktion unter fremdem Mitgliedsnamen

Verfahrensgang

  • LG München - 34 O 17292/03
  • OLG München, 05.02.2004 - 19 U 5114/03

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1328
  • MMR 2004, 625
  • K&R 2004, 352
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13/01

    Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 19 U 5114/03
    Zwar ist in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, dass im Rahmen von Internetauktionen auf Grundlage von §§ 145 ff. BGB vollgültige Verträge geschlossen werden können ( BGH, Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01 ,] NJW 2002, 363 ).
  • BGH, 18.01.1988 - II ZR 304/86

    Auslegung eines Antrags als Feststellungsantrag - Rechtsschutzinteresse für die

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 19 U 5114/03
    Ein Geschäft des Namensträgers ist anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande ( BGH, NJW-RR 1988, 814; vgl. Palandt/ Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, § 164 Rn. 10 ff.).
  • LG Berlin, 01.10.2003 - 18 O 117/03

    Zum Gefahrübergang bei ebay-Kauf

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 19 U 5114/03
    Auch das Bewertungssystem von eBay stützt dieses Ergebnis, da ansonsten der "gute Ruf" Dritter ausgenutzt werden könnte und das Bewertungssystem seinen Sinn verlöre (vgl. zu diesem Aspekt schon LG Berlin, Urt. v. 01.10.2003 - 18 O 117/03 ,] NJW 2003, 3493 ).
  • BVerfG, 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98

    Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots durch eine

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 19 U 5114/03
    In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen ( § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) und auch zulässigen ( BVerfG, NJW 1996, 2785 ; 1999, 1387 f.) Kürze - die sich auch daraus erklärt, dass die Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat umfassend diskutiert wurde (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 313 Rn. 27) - ist ergänzend Folgendes auszuführen:.
  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09

    Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines

    Vielmehr sind insoweit für einen potentiellen Vertragspartner die auf der Internet-Plattform eBay abrufbaren Angaben zur Person und Anschrift des Kontoinhabers ausschlaggebend (vgl. auch OLG München, NJW 2004, 1328; LG Aachen, CR 2007, 605, 606).
  • OLG Köln, 13.01.2006 - 19 U 120/05

    Zustandekommen von Verträgen über Internet-Plattformen

    In Betracht kommt allein ein Handeln unter ihrem Namen, worauf - auch im Internetverkehr (vgl. OLG München NJW 2004, 1328, 1329) - die §§ 164 ff. BGB entsprechende Anwendung finden.
  • LG Aachen, 15.12.2006 - 5 S 184/06

    Anscheinsvollmacht bei Weitergabe der eBay-Kennung an einen Dritten

    Auch das Bewertungssystem von eBay bezüglich der Bonität eines Verkäufers spricht dafür, von einem Geschäft des Namensträgers und nicht etwa des tatsächlich Handelnden auszugehen, da ansonsten dieses Bewertungssystem ohne inhaltlichen Wert bliebe (so auch OLG München NJW 2004, 1328).
  • FG Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 1 K 2431/17

    Zurechnung von Umsätzen bei Verkäufen über "ebay" - widerstreitende

    Findet die Internetauktion -wie fast durchgehend bei den "Privatverkäufen" über "ebay" und auch im Streitfall- ausschließlich unter Verwendung des Nutzernamens statt, dann ist derjenige, der ihm das Verkaufsangebot unterbreitet hat, aus der verständigen Sicht des Meistbietenden diejenige Person im Rechtssinne, die sich diesen anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen "ebay" bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen (FG Baden-Württemberg in EFG 2014, 790; BGH-Urteil vom 11. Mai 2011 VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346, NJW 2011, 2421; Oberlandesgericht München, Urteil vom 5. Februar 2004 19 U 5114/03, NJW 2004, 1328; Landgericht Aachen, Urteil vom 15. Dezember 2006 5 S 184/06, Computer und Recht -CR- 2007, 605).
  • AG Saarbrücken, 15.02.2008 - 37 C 1251/06

    Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung aus einer Internetauktion; Zustandekommen eines

    Indem die Streitverkündete den Account des Beklagten benutzte, hat sie "unter" (nicht "in") fremdem Namen gehandelt (vgl. hierzu auch OLG München, NJW 2004, 1328; LG Berlin, NJW 2003, 3493).

    Ein Geschäft des Namensträgers ist anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande (BGH, NJW-RR 1988, 814 [BGH 18.01.1988 - II ZR 304/86] ; OLG München, NJW 2004, 1328; vgl. Palandt, 67. Aufl. § 164, Rn. 11).

    Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Handelnde befugt oder unbefugt den Internetanschluss eines anderen für eine Bestellung benutzt (Palandt, 67. Aufl., § 164 Rn. 11; OLG München, NJW 2004, 1328; OLG Köln, NJW 2006, 1676; LG Aachen, CR 2007, 605).

    Die Tatsache, dass der Beklagte davon ausging, durch eine Auktion unter seinem Mitgliedsnamen nicht verpflichtet zu werden, ist unerheblich, wie § 164 Abs. 2 BGB für den vergleichbaren Fall eines Rechtsfolgenirrtums zeigt (so auch OLG München, NJW 2004, 1328).

  • LG Bonn, 28.03.2012 - 5 S 205/11

    Vorstellung des Verkäufers über die Identität des Vertragspartners anhand des

    Für Internet-Auktionen hat der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 11.05.2011 - VIII ZR 289/09, aaO, unter Hinweis auf die Urteile des OLG München, Urteil vom 05.02.2004 - 19 U 5114/03, NJW 2004, 1328, sowie des LG Aachen, Urteil vom 15.12.2006 - 5 S 184/06, NJW-RR 2007, 565) entschieden, dass für einen potentiellen Vertragspartner im Rahmen der Bildung einer Vorstellung über die Identität seines Vertragspartners die auf der Internet-Plattform F abrufbaren Angaben zur Person und Anschrift des Kontoinhabers ausschlaggebend seien.
  • AG Aachen, 17.05.2005 - 10 C 69/05

    Gewährleistungsausschluss bei aliud-Lieferung

    Wer bei eBay für einen Dritten Ware anbietet, verkauft diese in eigenem Namen (§ 164 BGB, vgl. OLG München NJW 2004, 1328).
  • AG Neumünster, 03.04.2007 - 31 C 1338/06

    eBay-Accounts: Verantwortlichkeit des Inhabers im Falle der Nutzungsüberlassung

    Der über den Plattformbetreiber eBay geschlossene Vertrag kommt in der Regel (nach den Grundsätzen zum Handeln unter fremden Namen) zwischen dem Erwerber der angebotenen Ware und dem Namensträger des Accounts zustande (vgl. OLG Köln NJW 2006, 1676; OLG München NJW 2004, 1328; LG Bonn WRP 2005, 640; MMR 2002, 255, 257; Wiebe in Spindler/Wiebe, Internetauktionen, S. 84 f).
  • LG Köln, 27.10.2005 - 8 O 15/05

    Kein Anscheinsbeweis für Identität des Käufers bei eBay-Kauf

    Das bedeutet, dass er "unter" und nicht "in" fremdem Namen im Sinne von §§ 164 ff BGB handelte, denn die Kennung steht für deren Inhaber, der dem anderen Teil von "ebay" nach Auktionsende namentlich mit Anschrift bekannt gemacht wird (OLG München in MMR 2004, 625).
  • AG Hamburg-St. Georg, 24.02.2009 - 918 C 463/08

    Arrestanspruch bei Online-Betrug via eBay

    Dies gilt insbesondere auch für Rechtsgeschäfte im Internet oder sonstigem digitalen Rechtsverkehr (vgl. OLG München, 05.02.2004, Az. 19 U 5114/03 , NJW 2004, 1328 - zur Benutzung einer Internetkennung; LG Aachen, 15.12.2006, Az. 5 S 184/06 , NJW-RR 2007, 565).
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