Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 08.10.2003

Rechtsprechung
   BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02   

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https://dejure.org/2003,153
BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02 (https://dejure.org/2003,153)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 (https://dejure.org/2003,153)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 (https://dejure.org/2003,153)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 33 Abs. 5; LBG RP § 90; BVO §§ 1 bis 4
    Ausschluss der Beihilfefähigkeit; behandlungsbedürftige Krankheit; Beihilfe; Beihilfefähigkeit; erektile Dysfunktion; Fürsorgepflicht; Linderung von Leiden; medizinische Indikation; Verwaltungspraxis; Verwaltungsvorschrift; Viagra.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 5
    Ausschluss der Beihilfefähigkeit; Beihilfe; Beihilfefähigkeit; Fürsorgepflicht; Linderung von Leiden; Verwaltungspraxis; Verwaltungsvorschrift; Viagra; behandlungsbedürftige Krankheit; erektile Dysfunktion; medizinische Indikation

  • Wolters Kluwer

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn bzgl. der Sicherstellung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts eines Beamten in Krankheitsfällen; Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medikamente insbesondere für "Viagra"; Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen in ...

  • Judicialis

    GG Art. 33 Abs. 5; ; LBG RP § 90; ; BVO § 1; ; BVO § 2; ; BVO § 3; ; BVO § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 5; LBG RP § 90; BVO §§ 1 bis 4
    Beihilfefähigkeit bei ärztlicher Verordnung von Viagra - Ausschluss der Beihilfefähigkeit; behandlungsbedürftige Krankheit; Beihilfe; Beihilfefähigkeit; erektile Dysfunktion; Fürsorgepflicht; Linderung von Leiden; medizinische Indikation; Verwaltungspraxis; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Beihilfe für "Viagra" nur im Rahmen einer behandlungsbedürftigen Krankheit

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Beihilfe für "Viagra" nur im Rahmen einer behandlungsbedürftigen Krankheit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Beihilfe für Beamten, um "Viagra" zu finanzieren? - BverwG: Nur "im Rahmen einer behandlungsbedürftigen Krankheit"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 119, 168
  • NJW 2004, 1339
  • NVwZ 2004, 886 (Ls.)
  • DVBl 2004, 764
  • DÖV 2004, 482
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02
    Sie dürfen auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken (vgl. Urteile vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 24.84 - BVerwGE 71, 342 und vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 15.94 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 S. 6).

    Die Verwaltungsvorschrift darf norminterpretierend bestimmte unwirtschaftliche oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden von der Beihilfefähigkeit ausschließen (vgl. Urteil vom 29. Juni 1995 a.a.O.), bestimmte Leiden als nicht behandlungsbedürftig einstufen oder den Umfang der Aufwendungen in bestimmten Fällen im Sinne der Angemessenheit begrenzen.

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02
    Entscheidet sich der Dienstherr für diese Lösung, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenbeteiligung nicht absichern kann (vgl. BVerfGE 106, 225 ).
  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02
    Danach hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird (vgl. Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - m.w.N.).
  • BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 24.84

    Akademischen Räte - Oberräte - Direktoren - Wissenschaftliche Mitarbeiter -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02
    Sie dürfen auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken (vgl. Urteile vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 24.84 - BVerwGE 71, 342 und vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 15.94 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 S. 6).
  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 1.01

    Beihilfe für eine Perücke; unterschiedliche Voraussetzungen für die

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02
    Ebenso wenig lässt sich der generelle Ausschluss mit der Erwägung rechtfertigen, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn fordere nicht den Ausgleich jeglicher, aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen entstandener Aufwendungen (so stRspr des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 2 C 1.01 - Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1 S. 3).
  • BVerwG, 21.11.1994 - 2 C 5.93

    Beihilfe auch zu den Mehrkosten eines Zweibettzimmers mit Nasszone -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02
    Die Verwaltungsvorschrift kann aber weder das Gericht binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten ausschließen, der sich aus den Vorschriften der BVO selbst ergibt (vgl. Urteil vom 21. November 1994 - BVerwG 2 C 5.93 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 8 S. 2).
  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 25/03 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel

    Diese Voraussetzungen liegen bei einer erektilen Dysfunktion jedenfalls dann vor, wenn sie nicht als altersbedingte und erst recht nicht als alterstypische Minderung der Physis anzusehen ist (BSG, Urteil vom 30. September 1999 - B 8 KN 9/98 KR R, BSGE 85, 36, 38 f = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11 S 38 f zur Behandlung mittels Schwellkörper-Autoinjektions-Therapie bei arterieller Durchblutungsstörung der Penisschwellkörper; im Ergebnis ebenso: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26/02, BVerwGE 119, 168 ff = Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 1 zum Beihilferecht der Beamten; OLG München, NJW 2000, 3432 zur privaten Krankenversicherung für eine Diabetes-Folgeerkrankung).

    Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit ist schließlich die Argumentation der Revision unerheblich, dass es sich bei der erektilen Dysfunktion um ein subjektiv höchst unterschiedlich erlebtes Symptom handele, bei dem "der private Lebensbereich prägend in den Vordergrund" trete (vgl dazu bereits BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26/02, BVerwGE 119, 168, 171 = Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 1: "Jede Krankheit greift zwangsläufig - und sogar in erster Linie - in den privaten Lebensbereich" ein).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2009 - 4 S 1028/07

    Beihilfe für Aufwendungen im Rahmen der bei der Lebenspartnerin eines Beamten

    Entscheidet sich der Dienstherr - wie hier der Beklagte - für die Lösung, die Dienstbezüge entsprechend zu bemessen und ergänzend Beihilfe zu gewähren, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenbeteiligung nicht absichern kann (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168).

    Sie dürfen auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).

    Die Verwaltungsvorschrift kann aber weder das Gericht binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten ausschließen, der sich aus den Vorschriften der Beihilfeverordnung selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.).

    Die Entscheidung darüber, welche Behandlungsmethoden oder Arzneien jeweils ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt sind, kann nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O., und Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

    Für den Übergangszeitraum braucht dies indes nicht entschieden zu werden, denn der Vorschriftengeber wollte in Reaktion auf das Urteil des Senats vom 30. Oktober 2003 - BVerwG 2 C 26.02 - (BVerwGE 119, 168 ) mit dem Verweis auf die AMR in den Beihilfevorschriften gerade Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dienen, durch die Beihilfevorschriften selbst von der Beihilfefähigkeit ausschließen.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.10.2003 - 2 Ss 407/03   

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https://dejure.org/2003,2967
OLG Hamm, 08.10.2003 - 2 Ss 407/03 (https://dejure.org/2003,2967)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2003 - 2 Ss 407/03 (https://dejure.org/2003,2967)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tragen eines Kleidungsstücks mit der Aufschrift «CONSDAPLE» und Reichsadler; Schutzzweck des Verbots des Tragens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; Maßstab für die Beurteilung der Verwechselungsfähigkeit mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

  • Judicialis

    StGB § 86 a

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    StGB § 86a
    Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Reichsadler; Verwechslungsgefahr; Consdaple; NSDAP

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1339 (Ls.)
  • NStZ 2004, 444 (Ls.)
  • NStZ-RR 2004, 12
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 31.07.2002 - 3 StR 495/01

    Armdreieck der Hitlerjugend als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2003 - 2 Ss 407/03
    Maßgebend für die Beurteilung, ob ein verbotenes Kennzeichen vorliegt, ist jedoch im Hinblick auf die genannte Vermeidung jeglichen Anscheins einer nationalsozialistischen Wiederbelebung die Sicht eines unbefangenen, nicht besonders sachkundigen Beobachters, der das Objekt zufällig und flüchtig wahrnimmt, ohne sich intensiv mit ihm zu beschäftigen (vgl. BGH NStZ 03, 31; BGH NJW 99, 435, BGH NStZ 96, 81; BGH NStZ 83, 261; OLG Köln NStZ 84, 508; OLG Hamburg JR 82, 76; OLG Frankfurt NStZ 82, 333; LG Frankfurt NStZ 86, 167).

    Zum Verwechseln ähnlich ist ein Kennzeichen dann, wenn es der unbefangene, nicht genau prüfende Beobachter ohne weiteres für das Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation halten kann, wobei es darauf ankommt, ob der Anschein eines Kennzeichens der jeweiligen Organisation erweckt und dessen Symbolgehalt vermittelt wird (vgl. BGH NStZ 03, 31, BGH NStZ 96, 81; Senat, Urteil vom 17. April 2002, 2 Ss 160/02, NStZ-RR 02, 231; OLG Köln NStZ 84, 508; S/S/Stree/Sternberg-Lieben a. a. O. § 86 a Rn. 4).

    Für die Annahme eines verbotenen Kennzeichens im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB käme es auf die richtige Wendung des Adlerkopfes nicht an, da es sich hierbei nur um eine unwesentliche Abweichung vom Originalkennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation handeln würde (vgl. BGH NStZ 03, 31).

  • BGH, 10.12.1982 - 2 StR 601/82

    Verwenden der zur NS-Zeit gebräuchlichen SS-Runen im Namenszug eines Politikers

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2003 - 2 Ss 407/03
    Bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland könne anderenfalls der irrige Eindruck entstehen, es gebe hier eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das jeweilige Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet werden (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1982, NStZ 83, 261).

    Maßgebend für die Beurteilung, ob ein verbotenes Kennzeichen vorliegt, ist jedoch im Hinblick auf die genannte Vermeidung jeglichen Anscheins einer nationalsozialistischen Wiederbelebung die Sicht eines unbefangenen, nicht besonders sachkundigen Beobachters, der das Objekt zufällig und flüchtig wahrnimmt, ohne sich intensiv mit ihm zu beschäftigen (vgl. BGH NStZ 03, 31; BGH NJW 99, 435, BGH NStZ 96, 81; BGH NStZ 83, 261; OLG Köln NStZ 84, 508; OLG Hamburg JR 82, 76; OLG Frankfurt NStZ 82, 333; LG Frankfurt NStZ 86, 167).

  • OLG Köln, 09.05.1984 - 3 Ss 886/83

    Verfassungswidrige Organisation; Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2003 - 2 Ss 407/03
    Maßgebend für die Beurteilung, ob ein verbotenes Kennzeichen vorliegt, ist jedoch im Hinblick auf die genannte Vermeidung jeglichen Anscheins einer nationalsozialistischen Wiederbelebung die Sicht eines unbefangenen, nicht besonders sachkundigen Beobachters, der das Objekt zufällig und flüchtig wahrnimmt, ohne sich intensiv mit ihm zu beschäftigen (vgl. BGH NStZ 03, 31; BGH NJW 99, 435, BGH NStZ 96, 81; BGH NStZ 83, 261; OLG Köln NStZ 84, 508; OLG Hamburg JR 82, 76; OLG Frankfurt NStZ 82, 333; LG Frankfurt NStZ 86, 167).

    Zum Verwechseln ähnlich ist ein Kennzeichen dann, wenn es der unbefangene, nicht genau prüfende Beobachter ohne weiteres für das Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation halten kann, wobei es darauf ankommt, ob der Anschein eines Kennzeichens der jeweiligen Organisation erweckt und dessen Symbolgehalt vermittelt wird (vgl. BGH NStZ 03, 31, BGH NStZ 96, 81; Senat, Urteil vom 17. April 2002, 2 Ss 160/02, NStZ-RR 02, 231; OLG Köln NStZ 84, 508; S/S/Stree/Sternberg-Lieben a. a. O. § 86 a Rn. 4).

  • BGH, 25.10.1995 - 3 StR 399/95

    Keltenkreuz - Kennzeichen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2003 - 2 Ss 407/03
    Maßgebend für die Beurteilung, ob ein verbotenes Kennzeichen vorliegt, ist jedoch im Hinblick auf die genannte Vermeidung jeglichen Anscheins einer nationalsozialistischen Wiederbelebung die Sicht eines unbefangenen, nicht besonders sachkundigen Beobachters, der das Objekt zufällig und flüchtig wahrnimmt, ohne sich intensiv mit ihm zu beschäftigen (vgl. BGH NStZ 03, 31; BGH NJW 99, 435, BGH NStZ 96, 81; BGH NStZ 83, 261; OLG Köln NStZ 84, 508; OLG Hamburg JR 82, 76; OLG Frankfurt NStZ 82, 333; LG Frankfurt NStZ 86, 167).

    Zum Verwechseln ähnlich ist ein Kennzeichen dann, wenn es der unbefangene, nicht genau prüfende Beobachter ohne weiteres für das Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation halten kann, wobei es darauf ankommt, ob der Anschein eines Kennzeichens der jeweiligen Organisation erweckt und dessen Symbolgehalt vermittelt wird (vgl. BGH NStZ 03, 31, BGH NStZ 96, 81; Senat, Urteil vom 17. April 2002, 2 Ss 160/02, NStZ-RR 02, 231; OLG Köln NStZ 84, 508; S/S/Stree/Sternberg-Lieben a. a. O. § 86 a Rn. 4).

  • OLG Frankfurt, 29.03.1982 - 4 Ss 173/81
    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2003 - 2 Ss 407/03
    Maßgebend für die Beurteilung, ob ein verbotenes Kennzeichen vorliegt, ist jedoch im Hinblick auf die genannte Vermeidung jeglichen Anscheins einer nationalsozialistischen Wiederbelebung die Sicht eines unbefangenen, nicht besonders sachkundigen Beobachters, der das Objekt zufällig und flüchtig wahrnimmt, ohne sich intensiv mit ihm zu beschäftigen (vgl. BGH NStZ 03, 31; BGH NJW 99, 435, BGH NStZ 96, 81; BGH NStZ 83, 261; OLG Köln NStZ 84, 508; OLG Hamburg JR 82, 76; OLG Frankfurt NStZ 82, 333; LG Frankfurt NStZ 86, 167).
  • OLG Hamm, 17.04.2002 - 2 Ss 160/02

    verfassungswidrige Organisation, Verwenden von Kennzeichen, Wahlspruch der SS,

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2003 - 2 Ss 407/03
    Zum Verwechseln ähnlich ist ein Kennzeichen dann, wenn es der unbefangene, nicht genau prüfende Beobachter ohne weiteres für das Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation halten kann, wobei es darauf ankommt, ob der Anschein eines Kennzeichens der jeweiligen Organisation erweckt und dessen Symbolgehalt vermittelt wird (vgl. BGH NStZ 03, 31, BGH NStZ 96, 81; Senat, Urteil vom 17. April 2002, 2 Ss 160/02, NStZ-RR 02, 231; OLG Köln NStZ 84, 508; S/S/Stree/Sternberg-Lieben a. a. O. § 86 a Rn. 4).
  • BGH, 07.10.1998 - 3 StR 370/98

    Strafbarkeit der Verwendung eines durch geringfügige Veränderung in ein nicht

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2003 - 2 Ss 407/03
    Maßgebend für die Beurteilung, ob ein verbotenes Kennzeichen vorliegt, ist jedoch im Hinblick auf die genannte Vermeidung jeglichen Anscheins einer nationalsozialistischen Wiederbelebung die Sicht eines unbefangenen, nicht besonders sachkundigen Beobachters, der das Objekt zufällig und flüchtig wahrnimmt, ohne sich intensiv mit ihm zu beschäftigen (vgl. BGH NStZ 03, 31; BGH NJW 99, 435, BGH NStZ 96, 81; BGH NStZ 83, 261; OLG Köln NStZ 84, 508; OLG Hamburg JR 82, 76; OLG Frankfurt NStZ 82, 333; LG Frankfurt NStZ 86, 167).
  • LG Frankfurt/Main, 13.12.1985 - 24 Qs 8/85

    Strafbarkeit von T-Shirt-Aufbüglern mit Darstellung Hitlers

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2003 - 2 Ss 407/03
    Maßgebend für die Beurteilung, ob ein verbotenes Kennzeichen vorliegt, ist jedoch im Hinblick auf die genannte Vermeidung jeglichen Anscheins einer nationalsozialistischen Wiederbelebung die Sicht eines unbefangenen, nicht besonders sachkundigen Beobachters, der das Objekt zufällig und flüchtig wahrnimmt, ohne sich intensiv mit ihm zu beschäftigen (vgl. BGH NStZ 03, 31; BGH NJW 99, 435, BGH NStZ 96, 81; BGH NStZ 83, 261; OLG Köln NStZ 84, 508; OLG Hamburg JR 82, 76; OLG Frankfurt NStZ 82, 333; LG Frankfurt NStZ 86, 167).
  • BGH, 13.08.2009 - 3 StR 228/09

    Verwenden von NS-Parolen in einer fremden Sprache

    a) Allerdings ist der Name einer Vereinigung als solcher, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, kein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 2 Satz 1 StGB (str.; ebenso Fischer, StGB 56. Aufl. § 86a Rdn. 3 a; aA Steinmetz in MünchKommStGB § 86a Rdn. 7; Reuter aaO S. 140; bejahend für die Abkürzung NSDAP: OLG Hamm NStZ-RR 2004, 12; Steinmetz NStZ 2004, 444; Stegbauer JR 2002, 186).
  • OLG Brandenburg, 12.09.2005 - 1 Ss 58/05

    Verwechslungsfähigkeit des ehemaligen Markenlogos "Thor Steinar" mit Kennzeichen

    Der Senat hält es deshalb auch für denkbar, dass bei weiterer Verwendung in der Öffentlichkeit und Diskussion hierüber das ehemalige Markenlogo "Thor Steinar" im In- und Ausland einen derartig hohen Bekanntheitsgrad erreichen kann, dass die Assoziation zumindest zu dem verfassungswidrigen Kennzeichen der Doppelsig-Rune auch den flüchtigen, nicht genau prüfenden Betrachter ohne Weiteres erreicht und das hinter dem Logo stehende Gedankengut Eingang in das Bewusstsein der Öffentlichkeit findet ( vgl. OLG-Hamm NStZ-RR 2004, 12 ff für die Buchstabenkombination "CONSDAPLE").
  • LG Halle, 09.06.2021 - 10a Qs 24/21

    Umstrittenes Nazi-Bier: Verkauf von "Deutschem Reichsbräu" bleibt straffrei

    Ebenfalls ist es für die Strafbarkeit nicht von Bedeutung, dass sich der Adler durch die Wendung des Kopfes vom Ursprungskennzeichen unterscheidet, da die Abweichung unwesentlich ist (OLG Hamm, NStZ-RR 2004, 12, 13; AG Weinheim, NJW 1994, 1543, 1545).

    Die Verwendung des Adlers ist als Teil des Gesamtemblems jedoch für sich genommen nicht strafbar (OLG Hamm, NStZ-RR 2004, 12) und ist auch nicht als markanter Teil des Gesamtemblems anzusehen, welcher das Originalkennzeichen stellvertretend repräsentiert, wie auch die Verwendung des Eisernen Kreuzes straffrei ist.

  • OVG Sachsen, 28.07.2009 - 3 B 60/06

    Versammlung; Verbotsauflagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung

    Vielmehr untersagt sie ein ohne dieses weitere Zutun erlaubtes Verhalten (vgl. zur fehlenden Strafbarkeit etwa des Tragens von Bekleidungsstücken der Marke CONSDAPLE: OLG Hamm, Beschl. v. 8.10.2003, NStZ-RR 2004, 12).
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